§ 87 UrhG

OLG München, 02.02.2024 - 38 Sch 68/20 WG

(Redaktionelle Leitsätze)
1. Die IP-basierte Weitersendung (einschließlich IPTV) ist von der herkömmlichen Kabelweitersendung (Digital Video Broadcast-Cable, DVB-C) zu unterscheiden. Für die IP basierte Weitersendung (einschließlich IPTV) besteht kein Abschlusszwang der Sendeunternehmen gemäß § 87 Abs. 5 Satz 1 UrhG. Dies folgt sowohl aus den unionsrechtlichen Vorgaben als auch aus dem Wortlaut von § 87 Abs. 5 UrhG und den Erwägungen des deutschen Gesetzgebers.
2. Zu den gemäß § 87 Abs. 5 Satz 1 UrhG angemessenen Lizenzbedingungen für die herkömmliche Kabelweitersendung gehört (u. a.), dass
2.1 eine Verschlüsselung und/oder Entschlüsselung der weitergesendeten Programme nur erfolgt, wenn darüber eine gesonderte Vereinbarung zwischen dem Sendeunternehmen und dem Netzbetreiber abgeschlossen wird, d.h. ohne solche Vereinbarung zu unterbleiben hat, und
2.2 der Vertrag über die herkömmliche Kabelweitersendung nicht zum Angebot eines Online-Videorecorders berechtigt, und
2.3 der Netzbetreiber bei Bereitstellung von Programmpaketen aus mehreren (Free TV) Programmen einzelner oder mehrerer Sendeunternehmen das gesamte lizenzierte Programmpaket einzuspeisen und weiterzusenden hat, und
2.4 der Netzbetreiber die Programme/Programmpakete einschließlich aller Daten und Steuersignale, zum Beispiel HbbTV, weiterzuleiten hat.