§ 9 Abs GrdstVG

BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

1. Zu den Grenzen der Befugnis des Gesetzgebers, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG).
2. § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Grundstücksverkehrsgesetzes ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
3. Die Genehmigung darf nach dieser Vorschrift nicht schon deshalb versagt werden, weil das Rechtsgeschäft für den Erwerber eine Kapitalanlage darstellt.