§ 9 CPO
RG, 29.05.1890 - VI 61/90
Findet die Bestimmung des §. 9 C.P.O. auch auf jährliche Leistungen, welche jemandem für seine Lebenszeit zu gewähren sind, Anwendung, wenn die Leistungen erst nach einer Reihe von Jahren anfangen sollen?
Findet die Bestimmung des §. 9 C.P.O. auch auf jährliche Leistungen, welche jemandem für seine Lebenszeit zu gewähren sind, Anwendung, wenn die Leistungen erst nach einer Reihe von Jahren anfangen sollen?