§ 913 RBO

RG, 13.03.1919 - VI 5/19

1. Bedeutung der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften.
2. Übt die Bestimmung des § 913 RBO., nach welcher der Unternehmer gewisse ihm nach diesem Gesetz obliegende Pflichten, darunter auch Einrichtungen auf Grund von Unfallverhütungsvorschriften, auf andere Personen übertragen darf, eine Rückwirkung auf die Anwendung des § 903 RVO. über die Haftung der Unternehmer gegenüber den Berufsgenossenschaften für deren Aufwand aus Betriebsunfällen?
3. Verschulden durch Vernachlässigung der Aufsicht.