1. Es genügt dem Formerfordernis des § 92 BVerfGG, wenn in der Verfassungsbeschwerde auf Ausführungen in der als Anlage beigefügten Revisionsbegründungsschrift Bezug genommen wird und dort die Grundrechtsverletzungen durch Bezeichnung der angeblich verletzten Rechte und des die Verletzungen enthaltenden Vorgangs hinreichend substantiiert sind.
2. Die Auslegung des § 96 AVG dahin, daß die Rente eines in der DDR zu Unrecht festgehaltenen Rentenberechtigten ruht, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.