§ 92 BVerfGG

BVerfG, 18.03.1970 - 1 BvR 498/66

1. Es genügt dem Formerfordernis des § 92 BVerfGG, wenn in der Verfassungsbeschwerde auf Ausführungen in der als Anlage beigefügten Revisionsbegründungsschrift Bezug genommen wird und dort die Grundrechtsverletzungen durch Bezeichnung der angeblich verletzten Rechte und des die Verletzungen enthaltenden Vorgangs hinreichend substantiiert sind.
2. Die Auslegung des § 96 AVG dahin, daß die Rente eines in der DDR zu Unrecht festgehaltenen Rentenberechtigten ruht, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvR 253/68

1. Zu den Anforderungen an die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde nach § 92 BVerfGG.
2. Zur Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Anordnungen nach § 81a StPO.

BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04

1. Die nach Abschluss des Übertragungsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Verbindungsdaten werden nicht durch Art. 10 Abs. 1 GG, sondern durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und gegebenenfalls durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützt.
2. §§ 94 ff. und §§ 102 ff. StPO genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen auch hinsichtlich der Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und den hierauf gespeicherten Daten und entsprechen der vor allem für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geltenden Vorgabe, wonach der Gesetzgeber den Verwendungszweck der erhobenen Daten bereichsspezifisch, präzise und für den Betroffenen erkennbar bestimmen muss. Dem wird durch die strenge Begrenzung aller Maßnahmen auf den Ermittlungszweck Genüge getan (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -).
3. Beim Zugriff auf die bei dem Betroffenen gespeicherten Verbindungsdaten ist auf deren erhöhte Schutzwürdigkeit Rücksicht zu nehmen. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass es sich um Daten handelt, die außerhalb der Sphäre des Betroffenen unter dem besonderen Schutz des Fernmeldegeheimnisses stehen und denen im Herrschaftsbereich des Betroffenen ein ergänzender Schutz durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zuteil wird.