§ 81a StPO

BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvR 253/68

1. Zu den Anforderungen an die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde nach § 92 BVerfGG.
2. Zur Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Anordnungen nach § 81a StPO.

BVerfG, 25.07.1963 - 1 BvR 542/62

Der Schutz des Grundrechts der körperlichen Unversehrtheit kann bei Anwendung des § 81a StPO eine bestimmte Gestaltung des konkreten Strafverfahrens notwendig machen; das BVerfG ist befugt, dies nachzuprüfen.

BVerfG, 10.06.1963 - 1 BvR 790/58

Bei Anordnung einer Liquorentnahme nach § 81a StPO fordert das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit, daß der beabsichtigte Eingriff in angemessenem Verhältnis auch zu der Schwere der Tat steht.