1. Die Sechs-Monats-Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG ist eine gesetzliche Ausschlußfrist. Wird sie versäumt, so ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen.
2.a) § 23 Abs. 1 BVerfGG gilt als allgemeine Verfahrensvorschrift auch für das Organstreitverfahren. Er verlangt eine über die bloße Bezeichnung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 64 Abs. 1 und 2 BVerfGG hinausgehende nähere Substantiierung der Begründung. b) Die von § 23 Abs. 1 BVerfGG geforderte Begründung ist wesentlicher Bestandteil des Antrags und muß deshalb innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist eingehen.
§ 23 BVerfGG
BVerfG, 17.10.1968 - 2 BvE 2/67
BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04
1. Die nach Abschluss des Übertragungsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Verbindungsdaten werden nicht durch Art. 10 Abs. 1 GG, sondern durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und gegebenenfalls durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützt.
2. §§ 94 ff. und §§ 102 ff. StPO genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen auch hinsichtlich der Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und den hierauf gespeicherten Daten und entsprechen der vor allem für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geltenden Vorgabe, wonach der Gesetzgeber den Verwendungszweck der erhobenen Daten bereichsspezifisch, präzise und für den Betroffenen erkennbar bestimmen muss. Dem wird durch die strenge Begrenzung aller Maßnahmen auf den Ermittlungszweck Genüge getan (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -).
3. Beim Zugriff auf die bei dem Betroffenen gespeicherten Verbindungsdaten ist auf deren erhöhte Schutzwürdigkeit Rücksicht zu nehmen. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass es sich um Daten handelt, die außerhalb der Sphäre des Betroffenen unter dem besonderen Schutz des Fernmeldegeheimnisses stehen und denen im Herrschaftsbereich des Betroffenen ein ergänzender Schutz durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zuteil wird.
BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459, 484, 548, 555, 623, 651, 748, 783, 801/52, 5, 9/53, 96, 114/54
1. Art. 74 Nr. 11 GG begründet die Zuständigkeit des Bundes auch für Gesetze, die ordnend und lenkend in das Wirtschaftsleben eingreifen.
2. Wirtschaftslenkende Gesetze verstoßen nicht schon deshalb gegen den Gleichheitssatz, weil sie die Wettbewerbslage verändern. Sie können auch im Interesse einzelner Gruppen erlassen werden, jedoch nur, wenn dies durch das öffentliche Wohl geboten ist und schutzwürdige Interessen anderer nicht willkürlich vernachlässigt werden.
3. Ein gesetzlicher Eingriff in die Freiheit der Disposition über Betriebsmittel ist mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar, sofern ein angemessener Spielraum zur Entfaltung der Unternehmerinitiative verbleibt.
4. Art. 14 GG schützt nicht das Vermögen als solches.
5. Die Liquidität des Betriebes ist kein der Eigentumsgarantie unterliegendes Recht.
6. Ein bestimmtes Wirtschaftssystem ist durch das Grundgesetz nicht gewährleistet.
7. Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften können unter ihrer Firma Verfassungsbeschwerde erheben.
8. Verfassungsbeschwerden können auch telegrafisch eingelegt werden.