§ 64 BVerfGG

BVerfG, 17.10.1968 - 2 BvE 2/67

1. Die Sechs-Monats-Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG ist eine gesetzliche Ausschlußfrist. Wird sie versäumt, so ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen.
2.a) § 23 Abs. 1 BVerfGG gilt als allgemeine Verfahrensvorschrift auch für das Organstreitverfahren. Er verlangt eine über die bloße Bezeichnung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 64 Abs. 1 und 2 BVerfGG hinausgehende nähere Substantiierung der Begründung. b) Die von § 23 Abs. 1 BVerfGG geforderte Begründung ist wesentlicher Bestandteil des Antrags und muß deshalb innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist eingehen.

BVerfG, 29.07.1953 - 2 BvE 1/53

Der Äußerung des Bundesrates beim ersten Durchgang gemäß Art. 76 Abs. 2 Satz 2 GG, daß ein ihm von der Bundesregierung zugeleiteter Gesetzentwurf seiner Zustimmung bedürfe, kommt - jedenfalls dem Bundestag gegenüber - keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Sie ist keine Maßnahme im Sinne von § 64 BVerfGG, die Rechte des Bundestages im Gesetzgebungsverfahren verletzen oder unmittelbar gefährden könnte.