Art. 76 GG

Art. 76 GG - Gesetzesvorlagen (Kommentar)

(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.

(2) ¹Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. ²Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. ³Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. ⁴Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. ⁵Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung.

(3) ¹Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. ²Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. ³Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. ⁴Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist drei Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen. ⁵Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. ⁶Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluß zu fassen.

BVerfG, 29.07.1953 - 2 BvE 1/53

Der Äußerung des Bundesrates beim ersten Durchgang gemäß Art. 76 Abs. 2 Satz 2 GG, daß ein ihm von der Bundesregierung zugeleiteter Gesetzentwurf seiner Zustimmung bedürfe, kommt - jedenfalls dem Bundestag gegenüber - keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Sie ist keine Maßnahme im Sinne von § 64 BVerfGG, die Rechte des Bundestages im Gesetzgebungsverfahren verletzen oder unmittelbar gefährden könnte.