§ 99 ALR I 6

RG, 21.01.1889 - VI 269/88

Ist der nach §§. 99 flg. A.L.R. I. 6 wegen verschuldeter Tötung eines Menschen den Hinterbliebenen desselben zu gewährende Unterhalt nach der sonst zu vermuten gewesenen Lebensdauer des Getöteten zu bemessen?