757 LRS

RG, 02.04.1889 - II 33/89

1. Hat nach L.R.S. 757 das anerkannte natürliche Kind dann, wenn der Erblasser neben demselben nur Geschwisterkinder hinterlassen, nur die Hälfte (nicht drei Viertel) desjenigen Betrages, welcher ihm als ehelichem Kinde gebührt haben würde, zu beziehen?
2. Hat das anerkannte natürliche Kind, falls es nur nach L.R.S. 757 erbberechtigt ist, gegenüber den gesetzlichen Erben von dem ihm gebührenden Nachlaßbetreffnisse Früchte oder Zinsen erst vom Tage der gerichtlichen Anforderung an anzusprechen?