Art. 1154 CC

RG, 09.12.1881 - II 406/81

Ist die Übereinkunft, welche der Schuldner einer Geldsumme mit dem Gläubiger dahin trifft, daß dieselbe Zinsen tragen, letztere aber alljährlich zum Kapitale geschlagen und wieder verzinst werden sollen, mit der Vorschrift des Art. 1154 Code civil vereinbar?