Art. 1236 CC
RG, 27.11.1883 - II 268/83
Bildet die Zahlung einer fremden Schuld (Art. 1236 Code civil), welche in der Absicht geleistet wird, dem Schuldner eine freigebige Zuwendung zu machen, dem befriedigten Gläubiger gegenüber eine unentgeltliche Verfügung im Sinne des §. 3 Nr. 3 des Anfechtungsgesetzes vom 21. Juli 1879