Art. 1651 CC
RG, 05.10.1883 - II 200/83
Hat der einfache Bürge stets an dem für den Hauptschuldner maßgebenden Erfüllungsorte Zahlung zu leisten? Wie verhält es sich hierwegen für den solidarisch haftbaren Bürgen nach Code civil und badischem Landrechte? Was gilt für einen solchen Bürgen, wenn ein Erfüllungsort im Vertrage stipuliert oder im Gesetze vorgeschrieben ist?
Bezieht sich die Vorschrift in Satz 1651 Code civil und bad. Landr. auf Kreditkäufe?
Was folgt aus obigen Punkten für den Gerichtsstand des Bürgen nach Maßgabe von §. 29 C.P.O.?