Art. 216 HGB

RG, 17.06.1901 - I 63/01

1. Sind die sog. Genußscheine, die von einer Aktiengesellschaft bei Aufnahme eines Darlehns neben den Schuldverschreibungen ausgegeben werden und die Zusicherung bestimmter Bezüge vom Reingewinn und von der Liquidationsmasse enthalten, als Beurkundungen von Gesellschaftsrechten, oder als solche von Gläubigerrechten anzusehen?
2. Können solche Genußscheine ohne die Schuldverschreibungen, auf die sie sich beziehen, an Dritte übertragen werden?
3. Ist die Generalversammlung der Aktionäre befugt, das Maß des Bezugsrechtes ohne Zustimmung der Genußscheininhaber zu ändern?