Art. 250 HGB
RG, 30.11.1880 - III 118/80
Zum Art. 250 des Handelsgesetzbuchs. Erfordert der Begriff der stillen Gesellschaft, daß der stille Gesellschafter nicht bloß an dem Gewinne, sondern auch an dem Verluste beteiligt ist?
Zum Art. 250 des Handelsgesetzbuchs. Erfordert der Begriff der stillen Gesellschaft, daß der stille Gesellschafter nicht bloß an dem Gewinne, sondern auch an dem Verluste beteiligt ist?