Art. 314 HGB
RG, 05.06.1880 - I 452/79
Ist der Gläubiger, dem das Zurückbehaltungsrecht der Artt. 313, 314 H.G.B, zusteht, im Falle des Konkurses des Schuldners nach bisherigem preußischen Konkursrecht auf Verlangen des Konkursverwalters zur Realisierung des Rechtes durch Verkauf der Gegenstände verpflichtet? Verhältnis des Art. 315 H.G.B. zu §. 264 preuß. Konk.-Ordn.