Art. 374 HGB
RG, 22.10.1884 - I 265/84
Entsteht das dem Kommissionär nach Art. 374 H. G. B. zustehende Pfandrecht schon durch die Ausstellung eines auf ihn als Empfänger lautenden Ladescheines in Verbindung mit der Thatsache, daß die Ware sich nicht mehr im Gewahrsam des Schuldners, sondern des Schiffers befindet, oder erst durch die Aushändigung des Ladescheines an den Kommissionär?