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Art. 62 GG
Art. 62 GG - Zusammensetzung (Kommentar)
Von
Redaktion - Team Rechtswissen
am 31.10.2024
Art. 62 GG
VI. Die Bundesregierung (Art. 62 - 69)
Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern.
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