Gesellschaftsvertrag einer stillen Gesellschaft
Gesellschaftsvertrag zwischen AB, im nachfolgenden Geschäftsinhaber genannt, und XY, im nachfolgenden stiller Gesellschafter genannt.
§ 1 Einlage
An dem Unternehmen des Geschäftsinhabers, der ABC GmbH in Berlin, beteiligt sich der stille Gesellschafter mit einer Geldeinlage in Höhe von 100.000 Euro, zahlbar am XX.XX.XXXX.
§ 2 Beginn und Dauer der Gesellschaft
Die stille Gesellschaft beginnt am XX.XX.XXXX und endet am XX.XX.XXXX. Sie verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern sie nicht 6 Monate vor Ablauf gekündigt wird. Aus wichtigem Grund kann die Gesellschaft jederzeit fristlos gekündigt werden.
§ 3 Gewinn- und Verlustbeteiligung, Entnahmen
Am Jahresgewinn ist der Geschäftsinhaber mit 80 %, der stille Gesellschafter mit 20 % beteiligt. Als Geschäftsgewinn gilt der in der Handelsbilanz ausgewiesene Betriebsgewinn. Die Auszahlung des dem stillen Gesellschafter für das vorhergehende Geschäftsjahr zustehenden Gewinnanteils erfolgt jeweils bis zum 31.01. des Folgejahres. Der stille Gesellschafter ist berechtigt, während des Geschäftsjahr monatlich bis zu 1.000 Euro als Vorauszahlung auf den ihm zustehenden Gewinnanteil zu fordern. Vom stillen Gesellschafter liegengelassene Gewinnanteile erhöhen nicht seine Einlagen. Sie sind seinem Privatkonto gutzuschreiben, das mit 10 % jährlich verzinst wird. An einem etwaigen Verlust des Unternehmens ist der stille Gesellschafter nicht beteiligt.
§ 4 Kontrollrechte des stillen Gesellschafters
Der stille Gesellschafter hat das Recht auf schriftliche Mitteilung der Jahresabschlüsse und Prüfung ihrer Richtigkeit durch Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Für das erste Geschäftsjahr erhält der stille Gesellschafter anteilig den nach § 3 auf ihn entfallenden Jahresgewinn.
§ 6 Tod eines Gesellschafters
Durch den Tod des Geschäftsinhabers wird die Gesellschaft nur dann aufgelöst, wenn das Unternehmen nicht fortgeführt wird. Bei Tod des stillen Gesellschafters geht dessen stille Beteiligung auf seine Erben über.
§ 7 Auseinandersetzungsguthaben
Das Auseinandersetzungsguthaben des stillen Gesellschafters bei Beendigung der Gesellschaft besteht aus seinen Einlagen, den auf seinen Privatkonto stehenden Betrag und seinem Gewinnanteil bis zum Tag seines Ausscheidens. Der stille Gesellschafter nimmt an den am Tag der Beendigung der Gesellschaft noch schwebenden Geschäften nicht teil. Das Auseinandersetzungsguthaben ist binnen drei Monaten nach Beendigung der Gesellschaft auszuzahlen und bis zum Tag der Zahlung mit 10 % zu verzinsen. Die Zinsen sind gleichzeitig mit dem Kapital fällig und zahlbar.
§ 8 Sicherung der Einlage
Der Geschäftsinhaber verpflichtet sich, zur Sicherung aller Ansprüche des stillen Gesellschafters aus diesem Vertrag dem stillen Gesellschafter folgende Sicherheiten zu stellen:
- Sicherungshypothek auf Geschäftsgrundstück in Höhe von 50.000 Euro
- Fahrzeugbrief für Fahrzeug XXX, Baujahr XXXX mit dem Kennzeichen XXX
- Bürgschaft von XXX in Höhe von 10.000 Euro
§ 9 Salvatorische Klausel, Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die betreffende Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen oder rechtlichen Zweck möglichst nahe kommt.