Gesellschaftsvertrag einer atypisch stillen Gesellschaft
Zwischen der Firma A GmbH mit dem Sitz in Berlin (Ort, Straße), gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn A, im Folgenden auch Inhaberin, und Herrn B, wohnhaft in ... (Ort, Straße), im Folgenden auch stiller Gesellschafter, wird folgender Gesellschaftsvertrag über eine atypisch stille Gesellschaft geschlossen:
- § 1 Begründung der Gesellschaft
- § 2 Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr
- § 3 Einlage
- § 4 Geschäftsführung
- § 5 Konten des stillen Gesellschafters
- § 6 Jahresabschluss
- § 7 Gewinn- und Verlustbeteiligung
- § 8 Änderungen der Gesellschaftsform
- § 9 Informations- und Kontrollrechte des stillen Gesellschafters
- § 10 Tod des stillen Gesellschafters
- § 11 Kündigung
- § 12 Abfindungsguthaben, Ermittlung
- § 13 Abfindungsguthaben, Auszahlung
- § 14 Salvatorische Klausel
§ 1 Begründung der Gesellschaft
Die Firma A GmbH betreibt in ... (Ort, Straße) ein Softwareunternehmen. An diesem Unternehmen beteiligt sich B mit Wirkung vom ... als stiller Gesellschafter.
§ 2 Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr
Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Das Geschäftsjahr entspricht dem der Inhaberin.
§ 3 Einlage
Der stille Gesellschafter leistet eine Einlage von 100.000 EUR. Die Einlage wird in bar erbracht und ist sofort fällig.
§ 4 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung steht allein der Inhaberin zu. Der stille Gesellschafter hat ein Widerspruchsrecht für ungewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen. Insbesondere dürfen jedoch folgende Maßnahmen nur mit Einwilligung des stillen Gesellschafters vorgenommen werden:
- Änderung des Gegenstands des Unternehmens;
- Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens oder eines Teils des Unternehmens;
- Veräußerung von Grundstücken;
- vollständige oder teilweise Einstellung des Gewerbebetriebs;
- Eingehung von Darlehensverbindlichkeiten mit einer Summe von mehr als 100.000 EUR.
Beabsichtigt die Inhaberin die Vornahme einer der in Abs. 2 genannten Maßnahmen, so hat sie dies dem stillen Gesellschafter mitzuteilen und ihn zur Erteilung seiner Einwilligung aufzufordern. Erklärt der stille Gesellschafter nicht innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Aufforderung gegenüber der Inhaberin seine Ablehnung, so gilt seine Einwilligung als erteilt.
§ 5 Konten des stillen Gesellschafters
Für den stillen Gesellschafter wird bei der Inhaberin ein Einlagenkonto und ein Privatkonto geführt. Auf dem Einlagenkonto wird die Einlage des stillen Gesellschafters gemäß § 3 verbucht. Das Konto ist fest und unverzinslich. Auf dem Privatkonto werden die Zinsen, die Gewinne/Verluste und die Einlagen/Entnahmen verbucht. Das Konto ist im Soll und im Haben mit 6 % p.a. zu verzinsen.
§ 6 Jahresabschluss
Die Inhaberin hat innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahrs ihren Jahresabschluss zu erstellen und dem stillen Gesellschafter abschriftlich zu übermitteln. Einwände gegen den Jahresabschluss kann der stille Gesellschafter nur innerhalb von 6 Wochen nach Erhalt des Jahresabschlusses geltend machen.
Der Jahresabschluss hat den einkommensteuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften zu entsprechen. Werden im Rahmen der steuerlichen Gewinnfeststellung oder auf Grund einer Außenprüfung andere Ansätze verbindlich als die im ursprünglichen Jahresabschuss enthaltenen, so sind diese auch für den stillen Gesellschafter maßgeblich.
§ 7 Gewinn- und Verlustbeteiligung
Für die Gewinn- und Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters ist von dem Gewinn oder Verlust auszugehen, der sich aus dem gemäß § 6 Abs. 2 aufgestellten Jahresabschluss der Inhaberin vor Berücksichtigung des auf den stillen Gesellschafter entfallenden Gewinn- oder Verlustanteils ergibt.
Soweit darin enthalten, ist der nach Abs. 1 ermittelte Gewinn oder Verlust zu bereinigen um Tätigkeitsvergütungen der Gesellschafter der Inhaberin sowie um Zinsen, die diesen gutgeschrieben oder belastet worden sind.
An dem unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen ermittelten Betriebsgewinn oder -verlust nimmt der stille Gesellschafter in Höhe von 25 % teil. An etwaigen Verlusten nimmt der stille Gesellschafter nur bis zur Höhe seiner Einlage teil.
§ 8 Änderungen der Gesellschaftsform
Ändert sich die Gesellschaftsform der Inhaberin, so wird die stille Gesellschaft mit der Inhaberin in deren neuen Rechtsform fortgesetzt.
§ 9 Informations- und Kontrollrechte des stillen Gesellschafters
Dem stillen Gesellschafter stehen unbeschränkte Informations- und Kontrollrechte gemäß § 716 BGB zu. Dies gilt auch nach der Beendigung der Gesellschaft in dem zur Überprüfung des Auseinandersetzungsguthabens erforderlichen Umfang. Der stille Gesellschafter ist berechtigt, die Informations- und Kontrollrechte durch einen Wirtschaftsprüfer wahrnehmen zu lassen.
Der stille Gesellschafter hat über alle ihm bekannt gewordenen Angelegenheiten der Gesellschaft Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt nach Beendigung der Gesellschaft für einen Zeitraum von 5 Jahren weiter.
§ 10 Tod des stillen Gesellschafters
Beim Tod des stillen Gesellschafters treten seine Erben an seine Stelle.
§ 11 Kündigung
Die Gesellschaft kann mit einer Frist von 6 Monaten, erstmals zum ..., gekündigt werden und danach zum Ende eines jeden 5. Geschäftsjahrs. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Die Gesellschaft kann von jedem Gesellschafter jederzeit ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund gekündigt werden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere
- neben der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch die Eröffnung des Vergleichsverfahrens über das Vermögen der Inhaberin;
- die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des stillen Gesellschafters;
- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Gesellschafterrechte des stillen Gesellschafters, soweit diese Maßnahmen nicht spätestens nach 2 Monaten wieder aufgehoben worden sind.
§ 12 Abfindungsguthaben, Ermittlung
Bei Beendigung der stillen Gesellschaft steht dem stillen Gesellschafter eine Abfindung zu. Sie errechnet sich
- aus dem Saldo des Einlage- und des Privatkontos (§ 5);
- aus dem Anteil des stillen Gesellschafters an den stillen Reserven der Inhaberin (vgl. Abs. 3, 4).
Wird die stille Gesellschaft während eines Geschäftsjahrs beendet, so ist der stille Gesellschafter am laufenden Gewinn zeitanteilig beteiligt. Der anteilige Gewinn oder Verlust wird seinem Abfindungsguthaben hinzugesetzt oder davon abgezogen.
Das Abfindungsguthaben erhöht sich um die Beteiligung des stillen Gesellschafters an den stillen Reserven in den Aktiven der Inhaberin. Die Ermittlung der stillen Reserven erfolgt wie folgt:
- Grundstücke werden entsprechend den Bestimmungen der §§ 145 ff. BewG bewertet;
- Forderungen/Verbindlichkeiten werden mit dem Nennwert bewertet;
- sollte hinsichtlich der übrigen abzufindenden Wirtschaftsgüter, insbesondere über den Firmenwert, keine Einigkeit erzielt werden, so beauftragt die Inhaberin einen von der am Sitz der Inhaberin örtlich zuständigen IHK zu benennenden Sachverständigen mit der Wertermittlung. Die Wertermittlung ist für die Parteien bindend. Die Kosten des Sachverständigen hat im Innenverhältnis derjenige zu tragen, dessen Vorstellungen am weitesten entfernt von den Wertermittlungen des Sachverständigen gewesen sind.
Der Anteil des Ausscheidenden an den stillen Reserven entspricht dem Verhältnis, in dem der Wert seiner Einlage (§ 3) zum Gesamtwert des Handelsgewerbes steht. Er wird von den Beteiligten auf 25 % festgelegt.
§ 13 Abfindungsguthaben, Auszahlung
Die Abfindung ist in einer Rate auszuzahlen, die 6 Monate nach dem Ausscheiden zur Zahlung fällig wird.
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, so werden die übrigen Regelungen davon nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, sich auf eine Bestimmung zu einigen, die rechtlich wirksam ist und dem Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt.