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BVerfGE 8, 183; DÖV 1959, 717

Titel zum Volltext

Daten

Fall: 
Volksbefragungsverbot
Fundstellen: 
BVerfGE 8, 183; DÖV 1959, 717
Gericht: 
Bundesverfassungsgericht
Datum: 
22.09.1958
Aktenzeichen: 
1 BvF 3/52
Entscheidungstyp: 
Beschluss

Rechtsnormen

Seitennummerierung nach:

BVerfGE 10, 183

Seiten:


BVerfGE 10, 183 (183):
Beschluss

des Ersten Senats vom 22. September 1958

- 1 BvF 3/52 -

in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung der Polizeiverordnung des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen betreffend das Verbot der Volksbefragung über die Remilitarisierung Deutschlands vom 28. April 1951 - GVBl. NRW. S. 47 - auf Antrag der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen.

Entscheidungsformel:

Das Verfahren wird eingestellt.

 


BVerfGE 10, 183 (184):
Gründe

Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen hat den Antrag vom 20 . Juni 1952, durch den das Verfahren eingeleitet wurde, mit Schriftsatz vom 15. Februar 1957 zurückgenommen. Da es sich um ein Normenkontrollverfahren im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG handelt, führt die Zurücknahme des Antrages zwar nicht notwendig zur Einstellung des Verfahrens. Doch ist das Verfahren einzustellen, wenn, wie im vorliegenden Fall, Gründe für seine Fortführung im öffentlichen Interesse nicht vorliegen. (BVerfGE 1, 396 [414]).