„Dazu ist anzumerken: Seine Interviewfragen haben mich nie erreicht und diverse Darstellungen sind schlicht unwahre Behauptungen ;)“
Zum einen werden in der Kritik keine Behauptungen aufgestellt; welche „diversen Darstellungen“ davon betroffen sein sollen, bleibt ohnehin ungenannt und deshalb fraglich. Alles beruht auf Gegebenheiten, die der Leser – auch durch die ihm gelieferten Links – nachvollziehen kann. Der Text folgt zudem durch den Frage-Antwort-Stil einem deduktiven Argumentationsstrang, an deren Knotenendpunkten keine Behauptungen, sondern Auflösungen stehen.
Zum anderen sind keinerlei Probleme mit meiner E-Mail-Adresse, die täglich störungsfrei auf Versender- und Empfängerseite genutzt wird, verbunden. Es wirkt ferner fragwürdig, dass zwar die erste Anfrage und meine vorgestrige Zusendung dieser Kritik ankamen, aber die Interviewfragen und die darauf folgende, eine Woche spätere Nachfrage hinsichtlich des Interview hingegen nicht – von derselben Absenderadresse an dieselbe Empfängeradresse wohl gemerkt. Gelegenheit zur Äußerung gegenüber den Fragen hat durchaus bestanden.
wie so oft macht der Ton die Musik, daher werde ich Ihre Drohung in der mir übersandten E-Mail mit dem Link zu diesem Blog-Beitrag auch nicht wiedergeben. Inhaltlich möchte ich aber auf einige Punkte in gebotener Kürze eingehen:
Kritisch zu beurteilen ist ferner, dass mit openJur zwar eine Website betrieben wird, der Betreiber aber nicht die Kompetenz besitzt, sie im Design und in der Programmierung zu pflegen.
Das Layout sowie die HTML-Umsetzung wurde von einem externen Dienstleister realisiert, das stimmt. Die Kernfunktionalität, also die Software die openJur "antreibt", wird direkt vom openJur e.V. eigenentwickelt und ist ein modulares, leistungsstarkes System auf PHP5-Basis. Die Datenbank im Hintergrund besteht aktuell aus mehr als 8GB reinen Entscheidungsdaten.
Denn aus dem Impressum und der Vereinsunterseite gehen nur die Vorstände hervor, als erster Vorsitzender der Mitgründer Benjamin Bremert.
Wir sehen unsere Kerntätigkeit in der Vereinstätigkeit, praktisch in der Lobbyarbeit für freien Zugang zu Rechtsprechung. Diese Kerntätigkeit übt man besser aus, wenn sich keine einzelne Person in den Vordergrund stellt und damit die Idee hinter openJur (Stichwort: "Der macht das doch nur für den Lebenslauf oder um Kunden zu akquieren.") ad absurdum führt. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen, die restlichen Mitglieder (openJur ist im Übrigen kein "Familienverein") beteiligen sich finanziell oder durch Mitarbeit.
Schließlich hat der Hauptakteur Benjamin Bremert seinen Studiensitz in Kiel, der Verein openJur e.V. sitzt hingegen in Hamburg – und zwar unter der selben Adresse wie „Bremert SourceMedia Internet Services“ eines anderen Bremerts.
Der Verein hat seinen Sitz an meiner Wohnadresse. Ich bitte daher um Verständnis dafür, dass wir uns keine repräsentative Geschäftsanschrift mit Innenstadtlage zulegen konnten, das würde mir zwar besser gefallen, war bislang aber leider finanziell einfach nicht "drin". Wer uns Büroräume kostenfrei zur Verfügung stellen möchte, kann sich herzlich gerne melden. Bis dahin setzen wir Vereinsmittel lieber zu unmittelbaren Satzungszwecken ein.
Zum einen ist eine solche Zusendung einer Gerichtsentscheidung mit einem – von openJur nicht hinreichend beachteten – Mehraufwand und damit mit Mehrkosten verbunden; eine Weitergabe dieser Kosten an den Interessenten ist – statt diese Kosten dem öffentlichen Haushalt aufzuerlegen – sachgerecht.
Wir haben nie behauptet, dass sich aus den aktuellen kostenrechtlichen Vorschriften nicht auch die Rechtsmeinung ableiten lässt, die sowohl das AG Schleswig als auch das LG Flensburg ggü. uns vertritt. Wenn dies so wäre, dann müssten wir das Verfahren nicht führen. Die andere Meinung ist allerdings unserer Meinung aus grundrechtlicher Argumentation besser zu vertreten.
Man darf in diesem Zusammenhang allerdings auch nicht verkennen, dass die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen eine verfassungsunmittelbare(!) Aufgabe der Gerichte ist, das hat das BVerwG schon 1997 festgestellt. Problem ist vielmehr, dass (a) eben nicht alle Entscheidungen die z.B. bei juris veröffentlicht werden auch in den Landesrechtsprechungsdatenbanken landen und (b) unter den aktuellen Bedingungen an einer Entscheidung durchaus auch "Gewinn" erwirtschaftet werden kann, nämlich dann wenn eine Vielzahl von Personen eine Entscheidung anfordern. Das ist übrigens auch keine Ausnahme und ist nicht zulässig. Zur Vertiefung empfehle ich die Lektüre folgender Artikel:
Über eine gewerbliche Nutzung von Daten, die nicht dem urheberrechtlichen Schutz unterliegen, wie Gerichtsentscheidungen und Gesetze nach § 5 I UrhG, ist wenig entgegenzusetzen – sofern die freie Nutzung nicht auf Kosten der Gerichte geht.
Leider hat sich diese Erkenntnis noch nicht überall im Land herumgesprochen.
...aber anstelle des direkten Begehrens, die Gerichte selbst zu mehr Publikationen zu animieren und sensibilisieren.
Exakt das findet ebenfalls statt. So hat die Justiz in Bayern zwar unsere Anfrage nicht positiv beschieden, eine entsprechende Anfrage hat aber einen Beschluss des Landtags zur Folge gehabt. Das Ergebnis ist die Bayerische Rechtsprechungsdatenbank, die neben NRWE die höchste Veröffentlichungsaktivität aller Landesrechtsprechungsdatenbanken hat. Ein anderer Fall ist z.B. das OVG Schleswig, das einer Anfrage auf Entscheidungsübersendung zwar auch nicht entsprochen hat, aber "Ihre nachstehend wiedergegebene Anfrage zum Anlass genommen, dafür Sorge zu tragen, dass alle Entscheidungen, die juris oder anderen Abnehmern überlassen werden, zukünftig auch unter "http://lrsh.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/startseite.py?Gerich..." veröffentlicht werden.". Einige andere Fälle sind aktuell noch nicht entschieden und daher nicht spruchreif.
Die Aussage, die Veröffentlichung des Bundesrechts im XML-Format sei das Ergebnis einer Anfrage von openJur, entspricht damit nicht der Wahrheit.
Ganz davon abgesehen, dass wir zwar nur eine schriftliche Anfrage an das BMJ gestellt haben, ich persönlich aber über die folgenden 15 Monate noch zahlreiche (!) Telefonate mit verschiedenen Mitarbeitern der entsprechenden Abteilung geführt habe, ist diese Entscheidung in der Tat auf unsere Anfrage zurückzuführen. Ob danach noch andere Anfragen kamen, kann ich nicht beurteilen.
Hier ein Beispiel: Die originale Entscheidung auf der Website des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2012, Az. 1 BvL 8/11, 1 BvL 22/11 wirkt hoheitlich und ist sauber und stringent strukturiert, auf sie ist inhaltlich und formal Verlass; die Kopie auf openJur (Stand: Publikationsdatum) ist hingegen unvollständig, sie hat unsauber gesetzte und mit dem Original nicht übereinstimmende Gliederungspunkte sowie Randnummern, die keinen Sinn ergeben, weil Sie etwa für einen vom Absatz isolierten Gliederungspunkt "A." oder "I." stehen. Niemand zitiert formale, alleinstehende Gliederungspunkte, wichtig sind die inhaltlichen Absätze, die zu ihnen gehören.
Die genannte Entscheidung des BVerfG entspricht hinsichtlich der inhaltlichen Gliederungspunkte der Original-Entscheidung. Was nun für die Randnummerierung sinnvoll oder weniger sinnvoll sein mag, darüber werde ich mir an dieser Stelle kein Urteil erlauben. Fakt ist: Unsere zeilenweise Randnummerierung erlaubt keine weniger exakte Zitierung als eine auf den Absatz bezogene Randnummerierung. Diese Entscheidung mag zu Anfangszeiten ein Fehler gewesen sein, da sie teilweise nicht mit den Randnummern des Gerichts übereinstimmt, viel schlimmer wäre aber eine nachträgliche Änderung.
die Mitglieder des Beirates werde man demnächst bekannt geben.
Auch wenn wir schon Personen für den Beirat gewinnen konnten, sind die Aktivitäten aus Zeitmangel leider zurückgestellt worden. Aktuell wird aber wieder an der Bildung gearbeitet.
Ich hoffe jetzt zumindest die wichtigsten Punkte angesprochen zu haben.
Der in der Entscheidung angesprochene Fehler in der Entscheidung des LG Düsseldorf wurde korrigiert. Natürlich treten - wie überall - auch bei uns Fehler auf. Wir versuchen den Datenbestand von openJur mit den uns zur Verfügung stehenden Resourcen so fehlerfrei wie möglich zu halten. Zu diesem Zwecke gibt es sowohl was Anonymisierungsfehler (rudimentäre Erkennung von Personennamen) als auch was Datenfehler (Plausibilität) angeht, eine automatische Erkennung, die betroffene Entscheidungen automatisch sperrt (siehe z.B. hier: http://openjur.de/u/563290.html) und erst nach manueller Überprüfung wieder freigibt. Vorliegend ist die Entscheidung durch das Raster gefallen, was im Normalfall natürlich nicht hätte passieren dürfen. Hier von "Unzuverlässigkeit" zu sprechen halte ich dennoch für überzogen, die vorliegende Entscheidung war evident unvollständig und hat statt falscher vielmehr gar keine Informationen beinhaltet (nämlich nur den Tenor, dass die Klage abgewiesen wurde), sodass der Leser mangels Sachverhalt oder rechtlicher Würdigung auch keine falschen Schlüsse ziehen konnte.
Sie haben sehr viel geschrieben, gehen aber mit keinem einzigen Wort auf den eigentlichen Hauptvorwurf ein, openjur biete - zumindest überwiegend - nichts neues, sondern reproduziere und kopiere lediglich bereits frei verfügbare Urteile von Gerichtsdatenbanken. Und sobald man einige Urteil googelt, fällt doch sehr schnell auf, dass sie auch von den eigentlichen Herausgebern, den Gerichten, öffentlich veröffentlicht wurden. Das Schweigen gegenüber dem Hauptvorwurf werte ich deshalb auch als stille Zustimmung demgegenüber, dass openjur, wie durch einfaches googeln von dort dargebotenen Urteilen herauszufinden ist, tatsächlich eine sog. Scraper Site ist. Und darin sehe ich für die Allgemeinheit weder Nutzen noch Fortschritt.
Ich kann die Kritik an openJur nicht nachvollziehen, insbesondere wenn betont wird, dass openJur nicht so hoheitlich wirke, mit überflüssigen Randziffern oder dergleichen versehen ist. Hauptsache ist, dass die Entscheidungen vollständig rüber kommen. Lesen muss man sie sowieso vollständig, wenn man sie nutzen will.
Ich, Rechtsanwalt, bin Nutzer einer Großdatenbank seit 2006. Daten- und Großdatenbanken habe ich aber bereits als Nutzer seit der Geburtsstunde der Datenbanken an der Uni Münster Ende der 1980er/Anfang der 1990er Jahre genutzt, als Anwalt dann anfänglich gegen teuren Obolus, der schwer weiterzureichen ist. Eine günstige Alternative war "Produktname select" einer großen, wenn nicht sogar der größten Datenbank über alle Rechtsgebiete. Der Bereitstellungsbeitrag für "Produktname select" liegt seit 2006 bei 15,00 €/Monat plus USt zuzüglich Kosten für abgerufene Entscheidungen. Am 09.09.2019 erhielt ich aus dem Hause der Großdatenbank einen Anruf, man werde das Angebot "Produktname select" einstellen, weil es sich nicht lohne. Man biete mir das neue ("Produktname professionell") mit 105,00 €/Monat plus USt an, woraufhin ich mangels höheren Bedarf dankend absagte. Warum verlangt man einen auf 700 % explodierenden Bereitstellungspreis? ..., nur weil man es sich als juristischer Datenbank-Oligarch leisten kann? Bei Zurverfügungstellung einer juristischen Datenbank ist mit relativ geringem Aufwand leichtes Geld zu verdienen. Daher lasst es bei den akzeptablen Bereitstellungsbeiträgen plus Entgelt für den Abruf. Da man die Monatsrechnung für "Produktname select" seit Jahren automatisiert per Internet verschickt, führte schon die Einsparung der Portokosten zu einem Gewinn im Bereich um 5 - 10 % bei geringerem Aufwand. ... und jetzt schämt man sich nicht einmal dafür, den siebenfachen Preis anzubieten! Wofür eine wucherische Preiserhöhung. Das Schöpferische in den Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen kommt doch gar nicht von denen, die nur die Plattform zur Verfügung stellen.
Da lob ich mir die Bescheidenheit von openJur, denen ich im letzten Jahr sogleich eine Geldspende habe zukommen lassen.
Ich fordere ohnehin, dass Rechtsprechungsentscheidungen aller Gerichte für jedermann in anonymisierter Form zugänglich und kostenfrei "online" gestellt werden müssten, denn das in den Rechtsprechungsentscheidungen liegende Autorenhonorar ist schon durch die Entlohnung der Berufsrichter bezahlt. § 5 I UrhG hat daher seine Berechtigung. Bundes- und Oberlandesgerichte veröffenbtlichen zwar eigene Entscheidungen, aber nicht lückenlos alle Entscheidungen. Die digitale Zurverfügungstellung könnte bei allen Gerichten durch einen relativ geringen Bearbeitungsaufwand kostenfrei geleistet werden, eventuell gegen einen kleinen Anerkennungsbeitrag. Da das leider nicht geschieht, hat openJur durchaus seine Berechtigung.
Kommentare, Lehrbücher, Studien- und Fachliteratur im Übrigen sind sicher ihr Geld wert.
Das Problem, das vor 10 Jahren beschrieben wurde, hat jetzt fatale Folgen. Denn das massenhafte Kopieren von Entscheidung von anderen Datenbanken hat dazu geführt, dass auch Fehler ohne redaktionelle Begleitung übernommen worden sind und OpenJur deshalb abgemahnt und verklagt wurde. https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/klage-gegen-openjur-bedroh...
Kommentare
Tweet von openJur
Benjamin Bremert macht auf der openJur-Seite bei Twitter auf diesen Artikel aufmerksam und schreibt eine Minute und einen Tweet später hinzu:
Zum einen werden in der Kritik keine Behauptungen aufgestellt; welche „diversen Darstellungen“ davon betroffen sein sollen, bleibt ohnehin ungenannt und deshalb fraglich. Alles beruht auf Gegebenheiten, die der Leser – auch durch die ihm gelieferten Links – nachvollziehen kann. Der Text folgt zudem durch den Frage-Antwort-Stil einem deduktiven Argumentationsstrang, an deren Knotenendpunkten keine Behauptungen, sondern Auflösungen stehen.
Zum anderen sind keinerlei Probleme mit meiner E-Mail-Adresse, die täglich störungsfrei auf Versender- und Empfängerseite genutzt wird, verbunden. Es wirkt ferner fragwürdig, dass zwar die erste Anfrage und meine vorgestrige Zusendung dieser Kritik ankamen, aber die Interviewfragen und die darauf folgende, eine Woche spätere Nachfrage hinsichtlich des Interview hingegen nicht – von derselben Absenderadresse an dieselbe Empfängeradresse wohl gemerkt. Gelegenheit zur Äußerung gegenüber den Fragen hat durchaus bestanden.
Lieber Herr Shajkovci, wie so
Lieber Herr Shajkovci,
wie so oft macht der Ton die Musik, daher werde ich Ihre Drohung in der mir übersandten E-Mail mit dem Link zu diesem Blog-Beitrag auch nicht wiedergeben. Inhaltlich möchte ich aber auf einige Punkte in gebotener Kürze eingehen:
Kritisch zu beurteilen ist ferner, dass mit openJur zwar eine Website betrieben wird, der Betreiber aber nicht die Kompetenz besitzt, sie im Design und in der Programmierung zu pflegen.
Das Layout sowie die HTML-Umsetzung wurde von einem externen Dienstleister realisiert, das stimmt. Die Kernfunktionalität, also die Software die openJur "antreibt", wird direkt vom openJur e.V. eigenentwickelt und ist ein modulares, leistungsstarkes System auf PHP5-Basis. Die Datenbank im Hintergrund besteht aktuell aus mehr als 8GB reinen Entscheidungsdaten.
Denn aus dem Impressum und der Vereinsunterseite gehen nur die Vorstände hervor, als erster Vorsitzender der Mitgründer Benjamin Bremert.
Wir sehen unsere Kerntätigkeit in der Vereinstätigkeit, praktisch in der Lobbyarbeit für freien Zugang zu Rechtsprechung. Diese Kerntätigkeit übt man besser aus, wenn sich keine einzelne Person in den Vordergrund stellt und damit die Idee hinter openJur (Stichwort: "Der macht das doch nur für den Lebenslauf oder um Kunden zu akquieren.") ad absurdum führt. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen, die restlichen Mitglieder (openJur ist im Übrigen kein "Familienverein") beteiligen sich finanziell oder durch Mitarbeit.
Schließlich hat der Hauptakteur Benjamin Bremert seinen Studiensitz in Kiel, der Verein openJur e.V. sitzt hingegen in Hamburg – und zwar unter der selben Adresse wie „Bremert SourceMedia Internet Services“ eines anderen Bremerts.
Der Verein hat seinen Sitz an meiner Wohnadresse. Ich bitte daher um Verständnis dafür, dass wir uns keine repräsentative Geschäftsanschrift mit Innenstadtlage zulegen konnten, das würde mir zwar besser gefallen, war bislang aber leider finanziell einfach nicht "drin". Wer uns Büroräume kostenfrei zur Verfügung stellen möchte, kann sich herzlich gerne melden. Bis dahin setzen wir Vereinsmittel lieber zu unmittelbaren Satzungszwecken ein.
Zum einen ist eine solche Zusendung einer Gerichtsentscheidung mit einem – von openJur nicht hinreichend beachteten – Mehraufwand und damit mit Mehrkosten verbunden; eine Weitergabe dieser Kosten an den Interessenten ist – statt diese Kosten dem öffentlichen Haushalt aufzuerlegen – sachgerecht.
Wir haben nie behauptet, dass sich aus den aktuellen kostenrechtlichen Vorschriften nicht auch die Rechtsmeinung ableiten lässt, die sowohl das AG Schleswig als auch das LG Flensburg ggü. uns vertritt. Wenn dies so wäre, dann müssten wir das Verfahren nicht führen. Die andere Meinung ist allerdings unserer Meinung aus grundrechtlicher Argumentation besser zu vertreten.
Man darf in diesem Zusammenhang allerdings auch nicht verkennen, dass die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen eine verfassungsunmittelbare(!) Aufgabe der Gerichte ist, das hat das BVerwG schon 1997 festgestellt. Problem ist vielmehr, dass (a) eben nicht alle Entscheidungen die z.B. bei juris veröffentlicht werden auch in den Landesrechtsprechungsdatenbanken landen und (b) unter den aktuellen Bedingungen an einer Entscheidung durchaus auch "Gewinn" erwirtschaftet werden kann, nämlich dann wenn eine Vielzahl von Personen eine Entscheidung anfordern. Das ist übrigens auch keine Ausnahme und ist nicht zulässig. Zur Vertiefung empfehle ich die Lektüre folgender Artikel:
Über eine gewerbliche Nutzung von Daten, die nicht dem urheberrechtlichen Schutz unterliegen, wie Gerichtsentscheidungen und Gesetze nach § 5 I UrhG, ist wenig entgegenzusetzen – sofern die freie Nutzung nicht auf Kosten der Gerichte geht.
Leider hat sich diese Erkenntnis noch nicht überall im Land herumgesprochen.
...aber anstelle des direkten Begehrens, die Gerichte selbst zu mehr Publikationen zu animieren und sensibilisieren.
Exakt das findet ebenfalls statt. So hat die Justiz in Bayern zwar unsere Anfrage nicht positiv beschieden, eine entsprechende Anfrage hat aber einen Beschluss des Landtags zur Folge gehabt. Das Ergebnis ist die Bayerische Rechtsprechungsdatenbank, die neben NRWE die höchste Veröffentlichungsaktivität aller Landesrechtsprechungsdatenbanken hat. Ein anderer Fall ist z.B. das OVG Schleswig, das einer Anfrage auf Entscheidungsübersendung zwar auch nicht entsprochen hat, aber "Ihre nachstehend wiedergegebene Anfrage zum Anlass genommen, dafür Sorge zu tragen, dass alle Entscheidungen, die juris oder anderen Abnehmern überlassen werden, zukünftig auch unter "http://lrsh.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/startseite.py?Gerich..." veröffentlicht werden.". Einige andere Fälle sind aktuell noch nicht entschieden und daher nicht spruchreif.
Die Aussage, die Veröffentlichung des Bundesrechts im XML-Format sei das Ergebnis einer Anfrage von openJur, entspricht damit nicht der Wahrheit.
Ganz davon abgesehen, dass wir zwar nur eine schriftliche Anfrage an das BMJ gestellt haben, ich persönlich aber über die folgenden 15 Monate noch zahlreiche (!) Telefonate mit verschiedenen Mitarbeitern der entsprechenden Abteilung geführt habe, ist diese Entscheidung in der Tat auf unsere Anfrage zurückzuführen. Ob danach noch andere Anfragen kamen, kann ich nicht beurteilen.
Hier ein Beispiel: Die originale Entscheidung auf der Website des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2012, Az. 1 BvL 8/11, 1 BvL 22/11 wirkt hoheitlich und ist sauber und stringent strukturiert, auf sie ist inhaltlich und formal Verlass; die Kopie auf openJur (Stand: Publikationsdatum) ist hingegen unvollständig, sie hat unsauber gesetzte und mit dem Original nicht übereinstimmende Gliederungspunkte sowie Randnummern, die keinen Sinn ergeben, weil Sie etwa für einen vom Absatz isolierten Gliederungspunkt "A." oder "I." stehen. Niemand zitiert formale, alleinstehende Gliederungspunkte, wichtig sind die inhaltlichen Absätze, die zu ihnen gehören.
Die genannte Entscheidung des BVerfG entspricht hinsichtlich der inhaltlichen Gliederungspunkte der Original-Entscheidung. Was nun für die Randnummerierung sinnvoll oder weniger sinnvoll sein mag, darüber werde ich mir an dieser Stelle kein Urteil erlauben. Fakt ist: Unsere zeilenweise Randnummerierung erlaubt keine weniger exakte Zitierung als eine auf den Absatz bezogene Randnummerierung. Diese Entscheidung mag zu Anfangszeiten ein Fehler gewesen sein, da sie teilweise nicht mit den Randnummern des Gerichts übereinstimmt, viel schlimmer wäre aber eine nachträgliche Änderung.
die Mitglieder des Beirates werde man demnächst bekannt geben.
Auch wenn wir schon Personen für den Beirat gewinnen konnten, sind die Aktivitäten aus Zeitmangel leider zurückgestellt worden. Aktuell wird aber wieder an der Bildung gearbeitet.
Ich hoffe jetzt zumindest die wichtigsten Punkte angesprochen zu haben.
Nachtrag: Der in der
Nachtrag:
Der in der Entscheidung angesprochene Fehler in der Entscheidung des LG Düsseldorf wurde korrigiert. Natürlich treten - wie überall - auch bei uns Fehler auf. Wir versuchen den Datenbestand von openJur mit den uns zur Verfügung stehenden Resourcen so fehlerfrei wie möglich zu halten. Zu diesem Zwecke gibt es sowohl was Anonymisierungsfehler (rudimentäre Erkennung von Personennamen) als auch was Datenfehler (Plausibilität) angeht, eine automatische Erkennung, die betroffene Entscheidungen automatisch sperrt (siehe z.B. hier: http://openjur.de/u/563290.html) und erst nach manueller Überprüfung wieder freigibt. Vorliegend ist die Entscheidung durch das Raster gefallen, was im Normalfall natürlich nicht hätte passieren dürfen. Hier von "Unzuverlässigkeit" zu sprechen halte ich dennoch für überzogen, die vorliegende Entscheidung war evident unvollständig und hat statt falscher vielmehr gar keine Informationen beinhaltet (nämlich nur den Tenor, dass die Klage abgewiesen wurde), sodass der Leser mangels Sachverhalt oder rechtlicher Würdigung auch keine falschen Schlüsse ziehen konnte.
Scraper
Sie haben sehr viel geschrieben, gehen aber mit keinem einzigen Wort auf den eigentlichen Hauptvorwurf ein, openjur biete - zumindest überwiegend - nichts neues, sondern reproduziere und kopiere lediglich bereits frei verfügbare Urteile von Gerichtsdatenbanken. Und sobald man einige Urteil googelt, fällt doch sehr schnell auf, dass sie auch von den eigentlichen Herausgebern, den Gerichten, öffentlich veröffentlicht wurden. Das Schweigen gegenüber dem Hauptvorwurf werte ich deshalb auch als stille Zustimmung demgegenüber, dass openjur, wie durch einfaches googeln von dort dargebotenen Urteilen herauszufinden ist, tatsächlich eine sog. Scraper Site ist. Und darin sehe ich für die Allgemeinheit weder Nutzen noch Fortschritt.
openJur
Ich kann die Kritik an openJur nicht nachvollziehen, insbesondere wenn betont wird, dass openJur nicht so hoheitlich wirke, mit überflüssigen Randziffern oder dergleichen versehen ist. Hauptsache ist, dass die Entscheidungen vollständig rüber kommen. Lesen muss man sie sowieso vollständig, wenn man sie nutzen will.
Ich, Rechtsanwalt, bin Nutzer einer Großdatenbank seit 2006. Daten- und Großdatenbanken habe ich aber bereits als Nutzer seit der Geburtsstunde der Datenbanken an der Uni Münster Ende der 1980er/Anfang der 1990er Jahre genutzt, als Anwalt dann anfänglich gegen teuren Obolus, der schwer weiterzureichen ist. Eine günstige Alternative war "Produktname select" einer großen, wenn nicht sogar der größten Datenbank über alle Rechtsgebiete. Der Bereitstellungsbeitrag für "Produktname select" liegt seit 2006 bei 15,00 €/Monat plus USt zuzüglich Kosten für abgerufene Entscheidungen. Am 09.09.2019 erhielt ich aus dem Hause der Großdatenbank einen Anruf, man werde das Angebot "Produktname select" einstellen, weil es sich nicht lohne. Man biete mir das neue ("Produktname professionell") mit 105,00 €/Monat plus USt an, woraufhin ich mangels höheren Bedarf dankend absagte. Warum verlangt man einen auf 700 % explodierenden Bereitstellungspreis? ..., nur weil man es sich als juristischer Datenbank-Oligarch leisten kann? Bei Zurverfügungstellung einer juristischen Datenbank ist mit relativ geringem Aufwand leichtes Geld zu verdienen. Daher lasst es bei den akzeptablen Bereitstellungsbeiträgen plus Entgelt für den Abruf. Da man die Monatsrechnung für "Produktname select" seit Jahren automatisiert per Internet verschickt, führte schon die Einsparung der Portokosten zu einem Gewinn im Bereich um 5 - 10 % bei geringerem Aufwand. ... und jetzt schämt man sich nicht einmal dafür, den siebenfachen Preis anzubieten! Wofür eine wucherische Preiserhöhung. Das Schöpferische in den Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen kommt doch gar nicht von denen, die nur die Plattform zur Verfügung stellen.
Da lob ich mir die Bescheidenheit von openJur, denen ich im letzten Jahr sogleich eine Geldspende habe zukommen lassen.
Ich fordere ohnehin, dass Rechtsprechungsentscheidungen aller Gerichte für jedermann in anonymisierter Form zugänglich und kostenfrei "online" gestellt werden müssten, denn das in den Rechtsprechungsentscheidungen liegende Autorenhonorar ist schon durch die Entlohnung der Berufsrichter bezahlt. § 5 I UrhG hat daher seine Berechtigung. Bundes- und Oberlandesgerichte veröffenbtlichen zwar eigene Entscheidungen, aber nicht lückenlos alle Entscheidungen. Die digitale Zurverfügungstellung könnte bei allen Gerichten durch einen relativ geringen Bearbeitungsaufwand kostenfrei geleistet werden, eventuell gegen einen kleinen Anerkennungsbeitrag. Da das leider nicht geschieht, hat openJur durchaus seine Berechtigung.
Kommentare, Lehrbücher, Studien- und Fachliteratur im Übrigen sind sicher ihr Geld wert.
Das Problem, das vor 10
Das Problem, das vor 10 Jahren beschrieben wurde, hat jetzt fatale Folgen. Denn das massenhafte Kopieren von Entscheidung von anderen Datenbanken hat dazu geführt, dass auch Fehler ohne redaktionelle Begleitung übernommen worden sind und OpenJur deshalb abgemahnt und verklagt wurde. https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/klage-gegen-openjur-bedroh...