Kommentare: EuGH, 01.03.2005 - C-281/02

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Rechtsbeugung durch Staatsanwälte und Richter

Die Bundesrepublik Deutschland ist kein Rechtsstaat.
Hier der Beweis:

Antworten von Staatsanwälten auf meine Strafanzeigen gegen zwei Hausverwalter wegen Betrug 1,2 Mill. €.

„ich habe gem. §§ 152 Abs. 2 i.V.m. 170 Abs. 2 StPO davon Abstand genommen, in Ermittlungen gegen den oben genannten Hausverwalter einzutreten, weil zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfolgbare Straftaten desselben derzeit nicht ersichtlich sind.“

„von der Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen habe ich gem. § 170 Abs. 2 StPO i.V.m. § 152 StPO abgesehen, da sich bereits aus Ihrer Strafanzeige keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der beiden Beschuldigten ergeben haben.“

§ 152 StPO Legalitätsprinzip
Das Legalitätsprinzip ist in Deutschland die Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörde, ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen, wenn sie eine den Anfangsverdacht rechtfertigende zureichende Kenntnis von einer Straftat erlangt hat. Ein Anfangsverdacht ist bei einer Strafanzeige immer gegeben.
§ 160 StPO Pflicht zur Sachverhaltsaufklärug
§ 170 StPO Entweder Einstellung oder Anklage

Absehen oder Abstand nehmen von Ermittlungen, ist eindeutig Rechtsbeugung.
§ 170 Abs. 2 geht nur in Verbindung mit Abs. 1.

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