Rechte Dritter in der Zwangsvollstreckung

Der Aufsatz beschäftigt sich damit, welche Rechte von unbeteiligten Dritten im Rahmen von Vollstreckungshandlungen beeinträchtigt werden können. Ferner wird dargestellt, mit welchen Rechtsbehelfen Dritte solchen Rechtsbeeinträchtigungen entgegentreten können.

Inhaltsverzeichnis 

1. Einleitung und Problemstellung

Im Rechtsverkehr kommt es immer wieder vor, dass Menschen an Vertragspartner geraten, die nicht willens oder nicht in der Lage sind, ihre Pflichten aus dem Vertrag zu erbringen. In diesem Fall kann der Gläubiger nach vorhergehender gerichtlicher Feststellung über das Bestehen des Anspruches diesen mittels der Zwangsvollstreckung durchsetzen und so Befriedigung erfahren.

Das Zwangsvollstreckungsverfahren selbst ist stark formalisiert1. Der Gerichtsvollzieher etwa prüft bei der Pfändung von Gegenständen nicht deren Eigentumslage, sondern knüpft einzig an den Gewahrsam des Schuldners an (§ 808 ZPO. Insofern treten insbesondere zwei Fehlerquellen auf: Zum einen kann der Gerichtsvollzieher gegen Verfahrensvorschriften verstoßen und zum anderen materielles Recht missachten. Hierdurch kann es auch zu nicht berechtigten Eingriffen in die Rechte Dritter kommen. Rechtsbehelfe des Dritten gegen nicht berechtigte Eingriffe in seine Rechte sind u.a. die Erinnerung (§ 766 ZPO), die Widerspruchsklage (§ 771 ZPO) und die Vorzugsklage (§ 805 ZPO).
Ein Hauptaugenmerk liegt dabei insbesondere auf der Verletzung materiellen Rechts. Gemeint sind Fälle, in denen beim Schuldner befindliche Sachen gepfändet werden, obwohl diese sich nicht in seinem Eigentum befinden. Hier liegt dann ein Eingriff in das Eigentum eines unbeteiligten Dritten vor. Es mag jedoch auch Grenzfälle geben, in denen ein Dritter noch (Vorbehaltsverkauf) oder noch nicht (Anwartschaftsrechte) Eigentümer ist oder dies nur vorübergehend sein soll (Sicherungseigentümer, Treuhandverhältnisse). Hier kann an unterschiedliche Eigentumspositionen angeknüpft werden: wem ist das Eigentum formell zuzurechnen, in wessen Vermögen steht es wirtschaftlich? Dies kann, wie im Einzelnen zu erörtern sein wird, auch auseinanderfallen.

Ziel dieser Arbeit ist es erstens herauszuarbeiten, welches Verständnis von Vermögen aus welchen Gründen in der Zwangsvollstreckung zu Grunde zulegen ist und zweitens, welche Rechte es dem Dritten überhaupt ermöglichen, Rechtsbehelfe einzulegen.

2. Die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO)

2.1. Anwendungsbereich

Die Erinnerung (auch Vollstreckungserinnerung) gem. § 766 ZPO soll es den an einer Zwangsvollstreckung Beteiligten (also Gläubiger und Schuldner) ermöglichen, sowohl die Verletzung formeller Voraussetzungen als auch die Art und Weise der Zwangsvollstreckung durch die Vollstreckungsorgane - Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsgericht bzw. Gerichtspfleger - zu rügen2. Erinnerungsberechtigt ist, wer durch den behaupteten Verfahrensmangel beschwert, also in seinen Rechten beeinträchtigt ist3. Geltend gemacht werden können immer nur die eigenen Rechte4. Hierdurch soll die Einmischung Unbeteiligter ausgeschlossen werden; eine „Popularerinnerung“ kann es somit nicht geben5. Dennoch können auch unbeteiligte Dritte durch eine Zwangsvollstreckung betroffen sein6. Sie sind erinnerungsbefugt, wenn sie die Verletzung von Verfahrensvorschriften rügen, die zu ihrem Schutz bestimmt sind und sie hierdurch in ihren Rechten verletzt werden7. Da es sich jedoch um die Rüge zur Verletzung formeller Voraussetzungen handelt, kann der Dritte nur formellrechtliche Einwendungen ergeben (zu den materiell rechtlichen Einwendungen siehe 3. und 4.).

2.2. Rechte des Dritten bei der Erinnerung

2.2.1. Dritte als Schuldner

Um eine Zwangsvollstreckung betreiben zu können, bedarf es gem. § 704 ZPO grundsätzlich eines hierzu geeigneten Titels. Aus diesem müssen sich eindeutig Gläubiger und Schuldner des zu vollstreckenden Anspruchs ergeben (§ 750 I ZPO). Ist der zu vollstreckende Titel gegen den Dritten gerichtet, bowohl er nicht Schuldner ist, so ist er wie der Schuldner selbst zu behandeln8. In diesem Fall liegt aber ein Verstoß gegen § 750 I 1 ZPO vor, der die Bezeichnung des Schuldners im Titel zwingend voraussetzt. Hierdurch erhält der Dritte uneingeschränkt das Recht, gleich dem Schuldner die Einhaltung aller Verfahrensvorschriften zu verlangen9. Somit kann der Dritte das Fehlen des Titels als zwingende Voraussetzung der Zwangsvollstreckung rügen.

2.2.2. Evidentes Dritteigentum

Eigentum ist durch § 903 BGB rechtlich geschützt. Zwar muss der Gerichtsvollzieher gem. § 119 I GVGA10 nicht die Eigentumsverhältnisse an der im Gewahrsam des Dritten befindlichen Sache überprüfen. Gehört die Sache jedoch offensichtlich nicht in das Vermögen des Schuldners, sondern handelt es sich um evidentes Dritteigentum, so hat der Gerichtsvollzieher gem. § 119 II, III GVGA eine Pfändung zu unterlassen. Pfändet er trotzdem, so liegt ein Eingriff in den Eigentumsschutz des Dritten vor. Es liegt also die Verletzung einer Verfahrensvorschrift vor, die dem Schutz des Dritten dient. Also hat dieser das Recht, diese Verletzung mittels Erinnerung zu rügen11.

2.2.3. Drittschuldner

Versucht der Gläubiger aufgrund einer Geldforderung zu vollstrecken, so unterliegen dem Zugriff des Gläubigers neben Geld und beweglichen Sachen des Schuldners auch dessen Forderungen gegenüber einem Dritten12. Dieser Dritte ist wiederrum Schuldner des (Vollstreckungs-) Schuldners und der sog. Drittschuldner13. Ihn treffen, sobald der Gläubiger versucht, in den Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner zu vollstrecken, zwei Rechtspflichten.
Zum einen muss der Drittschuldner gem. § 840 ZPO Auskunft erteilen gegenüber dem Gläubiger. Des Weiteren wird ihm durch Gerichtsbeschluss verboten, an den Schuldner zu zahlen, § 829 I 1 ZPO (Arrestatorium). Der Drittschuldner wird alleine durch eine drohende Schadensersatzpflicht gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger gem. § 840 II 2 ZPO in seinen Rechten betroffen14. Zwar ist dieser Eingriff zugunsten einer effektiven Vollstreckung geboten, aber nur im Rahmen ihrer rechtmäßigen Ausübung15, denn der Drittschuldner wird wie der Schuldner beeinträchtigt, obwohl er hierzu keine Veranlassung gegeben hat. Ist der Eingriff also nicht rechtmäßig, muss der Drittschuldner hiergegen vorgehen können. Folglich hat er das Recht, jeden Verfahrensmangel mit einer Vollstreckungserinnerung geltend zu machen.

2.2.4. Nachpfändender Gläubiger

Gem. § 803 I 1 ZPO wird die Zwangsvollstreckung des Gläubigers durch Pfändung in das bewegliche Schuldnervermögen vollzogen. Der Gläubiger erwirbt so ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstand (Pfändungspfandrecht), § 804 I ZPO. Gem. § 804 III ZPO gehen zeitlich früher durch Pfändung begründete Pfandrechte später begründeten Pfandrechten vor (Prioritätsprinzip). In der Praxis bedeutet das Folgendes: Da der zuerst pfändende Gläubiger im Rang vorgeht (wg. § 804 III ZPO), wird ein später pfändender Gläubiger (Dritter) in seinen Rechten beeinträchtigt16, weil er nicht mehr in dasselbe Schuldnervermögen wie der Gläubiger vor ihm vollstrecken lassen kann. Das wird ihm nur bei einem rechtmäßigen Vollstreckungsverfahren zuzumuten sein, das Erstpfändungsverfahren also nicht unzulässig ist17. Ihm käme es also zugute, wenn die Erstpfändung wegfällt, da er im Rang aufsteigen kann18. Der nachpfändende Gläubiger hat somit ein berechtigtes Interesse daran, eine vorangegangene Pfändung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen19, auch wenn er bei dieser Pfändung nur unbeteiligter Dritter war20. Einem nachrangig pfändenden Gläubiger steht somit das Recht auf Erinnerung gem. § 766 ZPO gegen Pfändungsbeschlüsse zu.

2.2.5. Gewahrsam des Dritten

Körperliche Sachen im Gewahrsam des Schuldners unterliegen gem. § 808 ZPO der Pfändung des Gerichtsvollziehers ohne weitere Voraussetzungen. Entsprechendes gilt gem. § 809 2. Alt. ZPO auch für Sachen, die sich in Gewahrsam eines Dritten befinden, soweit dieser zur Herausgabe der Sachen bereit ist. Gemeint ist hiermit die Bereitschaft, die Sache zum Zwecke der Verwertung pfänden zu lassen21. § 809 ZPO hat die Aufgabe, den Gewahrsam des Dritten an der Sache des Schuldners schützen22. Eine Wegnahme gegen den Willen des Dritten durch den Gerichtsvollzieher ist nur möglich, soweit der Gläubiger zuvor einen entsprechenden Titel erwirkt hat23. Eine Pfändung ohne vorherige Titelerwirkung wäre ein Verstoß gegen § 809 ZPO und somit eine Verletzung einer drittschützenden Norm, die für den Dritten mittels § 766 ZPO geltend zu machen ist24.

2.2.6. Materiell mitverpflichtete Dritte

Eine Verletzung von Rechten Dritter kann auch eintreten, wenn diese materiell Vollstreckungsschuldner, formell jedoch Dritte sind, da ein Vollstreckungstitel gegen sie nicht notwendig für die Vollstreckung ist. Die entsprechenden Fälle werden im Folgenden benannt.

2.2.6.1. Vollstreckung in Gesamtgut

§ 740 I ZPO erlaubt es, in das Gesamtgut der Ehegatten zu vollstrecken, soweit gem. Absatz 1 ein Titel gegen den alleinverwaltenden Ehegatten vorliegt. Auch wenn beide Ehegatten gesamthänderisch an dem Gesamtgut berechtigt sind (§§ 1416, 1419 BGB), ändert dies nichts, da das Gesamtgut gem. § 1437 I BGB ohne Ausnahme haftet. Der andere Ehegatte hat diese Zwangsvollstreckung deshalb grundsätzlich zu dulden25. Er ist hierdurch materiell, nicht aber formell verpflichtet. Durch die Haftung des Gesamtguts hat der andere Ehegatte kein Recht mehr zur Widerspruchsklage, obwohl sein Anteilsrecht am Gesamtgut hierzu berechtigen würde26. Es stellt sich dennoch die Frage, wie ein solcher (jedenfalls formell) Dritter sich unzulässige Vollstreckungen wehren kann, denn er ist ebenso betroffen wie der Schuldner27. In einem solchen Fall, wenn die Drittwiderspruchsklage nicht anwendbar ist, können Vollstreckungsmängel mit der Erinnerung gem. § 766 ZPO geltend gemacht werden28.

2.2.6.2. Vollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft eines Ehegatten

Ähnliches gilt auch für § 741 ZPO. Hiernach kann in das Gesamtgut der Ehegatten vollstreckt werden, wenn der alleinige Verwalter des Gesamtguts ein Erwerbsgeschäft betreibt und hieraus Verbindlichkeiten entstehen, denn diese sind ebenfalls Teil des Gesamtguts (§ 1437 BGB). Zur Vollstreckung in dieses Gesamtgut ist dann wieder § 740 I ZPO die anzuwendende Norm mit der oben dargestellten Problematik. Folglich ist auch dem nicht verwaltungsberechtigten Ehegatten bei Vollstreckungsmängeln in einer Vollstreckung gem. § 741 ZPO das Recht zuzugestehen, diese Mängel mittels einer Erinnerung geltend zu machen.

2.2.6.3. Vollstreckung in fortgesetzte Gütergemeinschaft

Eine vergleichbare Problematik besteht auch bei einer fortgesetzten Gütergemeinschaft. Dieser Fall tritt ein, wenn es sich um eine beerbte Ehe handelt und gem. § 1483 I 1 BGB vertraglich festgelegt ist, dass die Gütergemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Abkömmlingen fortgesetzt werden soll. Die Verwaltungsbefugnis liegt bei dem überlebenden Ehegatten29. Die Abkömmlinge nehmen die Stellung des nicht verwaltungsberechtigten Ehegatten ein. Dem Gläubiger reicht gem. § 745 I ZPO ein Titel gegen den überlebenden und verwaltungsberechtigten Ehegatten, um in das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft vollstrecken zu können. Die Abkömmlinge sind mithin auch hier zwar materiell, nicht aber formell Schuldner. Es ist ihnen auch hier das Recht einzuräumen, etwaige Vollstreckungsmängel durch die Erinnerung geltend zu machen.

2.2.6.4. Vollstreckung in den Nachlass

Ob eine Erinnerungsbefugnis auch für Erben angenommen werden kann, ist umstritten. Gemeint ist der Fall des § 748 I ZPO. Unterliegt ein Nachlass der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers, genügt dem Gläubiger schon ein Titel gegen diesen, um in den Nachlass vollstrecken zu können. Das gilt jedoch nur, soweit Ansprüche gegen den Nachlass bestehen, und nicht etwa gegen die Erben30. Hier sind die Erben ebenfalls zwar materiell, nicht aber formell Schuldner. Ob auch hier das Recht zur Erinnerung auf Seiten materiell Verpflichteten besteht, ist strittig.

(a) Nach J. Blomeyer wird durch § 748 I ZPO die materielle Mitberechtigung der Erben wegfingiert. Um zu verhindern, dass erlassene Urteile jedoch rechtswidrig vollstreckt werden, müsse ihnen zumindest das Recht auf Erinnerung eingeräumt werden31. Er stützt sich dabei auf die Ansicht, dass Dritte, sobald sie durch den Vollzug der Vollstreckung beeinträchtigt werden, uneingeschränkt erinnerungsbefugt sind32. Konsequenz ist, dass Erben dann auch Vollstreckungsfehler rügen können, durch die nur der Schuldner (also der Testamentsvollstrecker) beeinträchtigt ist sowie die Verletzung von Vorschriften, die gar nicht zu ihrem Schutz gedacht sind.

(b) Hieran gibt es jedoch Zweifel. Zum einen ist es schwer zu rechtfertigen, dass der Vollstreckungsschuldner keine uneingeschränkte Erinnerungsbefugnis innehat, Dritte hierdurch aber schon33. Wie oben bereits festgestellt, sieht das Zwangsvollstreckungsrecht keine „Popularerinnerung“ vor. Genau dies würde jedoch unterlaufen werden. Zudem ist fraglich, ob überhaupt ein Bedürfnis nach einer uneingeschränkten Erinnerungsbefugnis besteht. Die Einwirkung auf eine ordnungsgemäße Vollstreckung hätte höchstens einen Verzögerungseffekt; dieser ist aber nicht vom Gesetz geschützt34. Weitergedacht müsste außerdem festgelegt werden, dass auch gleichrangig konkurrierende Gläubiger uneingeschränkt erinnerungsbefugt sind, weil sie auch durch eine ordnungsgemäße Vollstreckung beeinträchtigt sind35. Dieser Schluss wird jedoch nicht gezogen. Mithin bleibt unklar, welche Beeinträchtigung zu einer uneingeschränkten Erinnerungsbefugnis führen soll und welche nicht.
Doch trotz dieser erheblichen Zweifel wird die uneingeschränkte Erinnerungsbefugnis Dritter durch die h. M. bejaht36 und von der Rechtssprechung anerkannt37. Man wird zwar sagen können, dass hierdurch die Anordnung des Erblassers zur Testamentsvollstreckung unterlaufen wird, weil dieser das Risiko einer schlechten Amtsführung in Kauf nahm. Andererseits ist es den Erben auch nicht zuzumuten, ein solches Risiko zu tragen und dass sich möglicherweise bei ihnen materiell verwirklicht. Es bleibt somit festzuhalten, dass Erben bei einer Zwangsvollstreckung bei einer Testamentsvollstreckung formell Dritte sind und das uneingeschränkte Recht zur Erinnerung gem. § 766 ZPO haben.

2.2.7. Verletzung drittschützender Normen

Wie oben bereits festgestellt, steht Dritten das Recht auf Erinnerung auch zu, wenn sie die Verletzung von Verfahrensvorschriften rügen wollen, die ausdrücklich oder zumindest auch ihrem Schutz dienen.

2.2.7.1. Unpfändbare Sachen und Pfändung von Hausrat

Grundsätzlich haftet das gesamte Schuldnervermögen dem Gläubiger. § 811 I ZPO verbietet jedoch die Pfändung von Gegenständen, die zu einer angemessenen Lebensführung des Schuldners gebraucht werden. Dieses Verbot der „Kahlpfändung“ und der damit verbundene Schuldnerschutz ist Konsequenz der in den Art. 1 und 2 GG garantierten Menschenwürde und konkretisiert zugleich das in den Art. 20 I, 28 I GG verankerte, verfassungsrechtliche Sozialstaatsprinzip38. Der Staat hat bei der von ihm betriebenen Pfändung dafür Sorge zu tragen, dass dem Schuldner anschließend noch eine menschenwürdige Lebensführung möglich ist39. Wäre die Möglichkeit einer Kahlpfändung gegeben, müsste der Staat durch Gewährung von Sozialhilfe dem Schuldner beiseite kommen, was in letzter Konsequenz eine Befriedigung des Gläubigers auf Kosten des Staates und mithin der Steuerzahler bedeuten würde40. Es ist jedoch Teil des allgemeinen Lebensrisikos, an einen Schuldner zu geraten, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann oder will. Für eine Möglichkeit der Kahlpfändung fehlt es mithin an einer Rechtfertigung.

Das Pfändungsverbot und damit der Schutzbereich des § 811 I ZPO erstreckt sich schon dem Wortlaut bei Nr. 1, 2, 3, 4, 4a, 10, 11 nach auch auf die Familienangehörigen des Schuldners („Familie“), die dort ausdrücklich genannt sind. Dies ist bei Nr. 5 nicht eindeutig festzustellen, da hier nur die Rede von „Personen“ ist. Die Vorschrift dient dem Schutz des Familienunterhalts41. Daraus folgt, dass die Erwerbstätigkeit eines Ehegatten auch dem anderen zugute kommen soll42. Durch Pfändung von Sachen des Schuldners, die dessen Ehegatten bei der Erwerbstätigkeit behindern, würde der Schutzzweck der Norm unterlaufen. Denn der Gesetzeszweck des § 811 I ZPO ist der Schutz des Schuldners aus sozialen Gründen. Dieser Schutz würde umgangen, wenn Gegenstände des Schuldners gepfändet werden würden, die der Ehegatte des Schuldners gerade für die Erwerbstätigkeit benötigt43. Würde man den Schutzbereich nicht auf den jeweiligen Ehegatten des Schuldners ausweiten44, würde zum einen die wirtschaftliche Existenz der Familie gefährdet, die gerade durch § 811 I Nr. 5 ZPO erreicht werden soll, und der Schuldner würde gesetzlich besser geschützt als der nicht schuldende Ehegatte45. Dieses Ergebnis widerspricht freilich dem Sinn und Zweck des § 811 I ZPO. Insofern bleibt festzustellen, dass § 811 I Nr.5 ZPO auch Familienmitglieder und damit Dritte im Zwangsvollstreckungsverfahren erfasst46. Das gilt einschränkend allerdings nur, wenn der Gegenstand für die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit unentbehrlich ist47.

Gem. § 812 ZPO ist eine Pfändung zu unterlassen, wenn die in der Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt sind, auch wenn die vorrangige Prüfung des § 811 I Nr.1 ZPO, an den § 812 ZPO anknüpft, ergeben hat, dass eine Pfändung möglich ist48. Da vom Schutzbereich des § 811 I Nr. 1 ZPO auch Familienangehörige erfasst sind, muss dass auch für den anknüpfenden § 812 ZPO gelten. Folglich sind auch hier die Familienangehörigen erinnerungsbefugt49.

Es bleibt also festzuhalten, die §§ 811 I Nr. 1, 2, 3, 4, 4a, 5, 10, 11, 812 ZPO dem Schutz von Familienangehörigen dienen. Sie sind mithin bei Verstößen gegen diese Vorschriften erinnerungsbefugt.

2.2.7.2. Pfändung von Forderungen

2.2.7.2.1. Familienangehörige

Neben dem Pfändungsverbot von Sachen existiert auch eine Pfändungsbeschränkung für die Pfändung von Forderungen (§§ 850 ff. ZPO). Angesichts der Tatsache, dass ca. 95% der Sachpfändungen erfolglos bleiben50, haben Gläubiger oftmals überhaupt keine andere Wahl als die Lohn- oder Gehaltsansprüche von Schuldnern pfänden zu lassen. Allerdings sind diese Einkünfte auf Schuldnerseite oftmals die Existenzgrundlage, die in seinem und im Interesse der Allgemeinheit erhalten bleiben müssen. Auch hier gilt, dass eine bescheidene Lebensführung weiterhin ermöglicht werden muss (Ausfluss des Sozialstaatsprinzips)51. Diese Pfändungsbeschränkungen kommen jedoch nicht nur dem Schuldner selbst unmittelbar zugute, sondern auch seinen Unterhaltsberechtigten. Sie sind somit vom Schutz der §§ 850 ff. ZPO vor zu hoher Forderungspfändung ebenfalls erfasst. Demnach können auch sie sich auf diese Schutzvorschriften berufen und bei ihrer Verletzung das Recht auf Erinnerung gem. § 766 ZPO ausüben52.

2.2.7.2.2. Arbeitgeber

Der Schutzbereich erfasst darüber hinaus die Arbeitgeber des Vollstreckungsschuldners als Forderungsschuldner; sie sind Drittschuldner. Ihr Recht zur Erinnerung ergibt sich mithin schon aus denen ihnen auferlegten Rechtspflichten (vgl. oben). Darüber hinaus werden die Arbeitnehmer auch von der Pflicht getroffen, den konkret pfändbaren Betrag festzustellen53. Hintergrund ist, dass die hierfür notwendigen Daten oftmals nur bei dem Arbeitgeber vorliegen und die Gerichte deshalb nur sog. Blankettbeschlüsse erlassen. Dieser Aufwand in der Lohnbuchhaltung entsteht zusätzlich als Belastung. Zudem kann durch die Pfändung des Lohn- oder Gehaltsanspruchs der Drittschuldner nicht mehr befreiend an den Vollstreckungsschuldner leisten54. Durch den Vollstreckungsbeschluss wird also in das Schuldverhältnis zwischen Dritt- und Vollstreckungsschuldner eingegriffen. Die Antrags- und Einwendungsberechtigung muss aufgrund der allgemeinen Formulierung des § 766 ZPO für jeden angenommen werden, dessen Rechte verletzt oder betroffen sind55. Hieraus folgt, dass auch der Drittschuldner beschwerdebefugt ist, wenn er der Einwand vorbringt, die Ansprüche seien unpfändbar56. Also hat auch der Drittschuldner bei einer Forderungspfändung das Recht auf Erinnerung.

2.2.8. Insolvenzverwalter

Die Insolvenzordnung beschreibt ihre Zielsetzung in § 1 InsO: Ziel ist, „die Gläubiger des Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen“. Dieser Zielsetzung würde es entgegenstehen, könnten einzelne Gläubiger kurz vor oder nach Verfahrenseröffnung noch ihre Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen, und somit das Schuldnervermögen (die spätere Insolvenzmasse, § 35 I InsO) verringern und letztlich auf Kosten der anderen Gläubiger Befriedigung erlangen. Hierin liegt ein Widerspruch zur „gemeinschaftlichen“ Befriedigung. Die Insolvenzordnung muss zur Sicherung der gleichmäßigen Befriedigung ein solches Gläubigervorgehen also verhindern. Dies geschieht mittels des Vollstreckungsverbots des § 89 I InsO. Insolvenzgläubigern ist demnach jede Art der Zwangsvollstreckung57 gegen den Schuldner ab dem Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses gem. § 27 InsO sowie die Fortsetzung einer bereits begonnenen Zwangsvollstreckung58 verboten. Weiterhin können Zwangsvollstreckungen von Massegläubigern gem. § 90 InsO nicht durchgeführt werden, und die sog. „Rückschlagsperre“ des § 88 InsO ermöglicht es, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in der Zeit vor Verfahrenseröffnung unwirksam werden zu lassen und somit die Insolvenzmasse anzureichern.
Werden Vollstreckungsmaßnahmen trotz Vollstreckungsverbots durchgeführt, so ist die Maßnahme unzulässig59. Dies führt aber nicht etwa zur Nichtigkeit der Maßnahme60, wohl aber zur ihrer Anfechtbarkeit mittels Erinnerung (§ 766 ZPO)61. Zur Erinnerung befugt ist nach allgemeiner Auffassung der Insolvenzverwalter62. Dies liegt darin, dass gem. § 80 I InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners über das Schuldnervermögen bei Verfahrenseröffnung auf den Verwalter übergeht. Er soll die Interessen der Gläubiger wahrnehmen, wozu v.a. die Verhinderung einer Masseverringerung durch vollstreckende Gläubiger gehört. Als Wahrnehmer der Gläubigerinteressen muss der Verwalter befugt sein, Erinnerung gem. § 766 ZPO einzulegen63, um unzulässige Eingriffe in das Schuldnervermögen abzuwehren. Also hat auch der Insolvenzverwalter in der Zwangsvollstreckung das Recht auf Erinnerung gem. § 766 ZPO.

2.2.9. Grundpfandgläubiger

In der Zwangsvollstreckung unterliegen der Pfändung durch den Gerichtsvollzieher körperliche Sachen (§ 808 I ZPO) iSd §§ 90 ff. BGB64. Nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen somit u.a. Grundstücke mit ihren wesentlichen Bestandteilen; sie unterliegen der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§ 865 I ZPO).

2.2.9.1. Pfändung ungetrennter Früchte

Von § 865 I ZPO wird jedoch eine Ausnahme gemacht. Unter den Voraussetzungen des § 810 I ZPO unterliegen vom Boden noch ungetrennte, periodisch zu erntende65 Früchte der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, obwohl sie gem. § 94 I 2 BGB eigentlich wesentlicher Bestandteil des Grundstücks sind. Eine Pfändung ist jedoch erst einen Monat vor der gewöhnlichen Reifezeit möglich. Ziel der Vorschrift ist, die unwirtschaftliche Zerschlagung von Vermögenswerten zu verhindern66. Der Grundpfandgläubiger ist befugt, sich durch Verwertung der Pfandsache selbst zu befriedigen67. Wird die Sache nun aber für einen anderen Gläubiger unter Verstoß gegen § 810 I ZPO gepfändet, so wird dem Grundpfandgläubiger seine Haftungsgrundlage entzogen. Die Vorschrift des § 810 I ZPO dient somit auch dem Schutz der Haftungsgrundlage des Grundpfandgläubigers und damit seinem Schutz. Hieraus folgt, dass ihm bei Verletzung des § 810 I ZPO die Erinnerung gem. § 766 ZPO zustehen muss68.

2.2.9.2. Pfändung in Zubehör von unbeweglichem Vermögen

Grundsätzlich unterliegen alle beweglichen Sachen nach §§ 808 ff. ZPO der Zwangsvollstreckung. Grundstückszubehör iSd § 97 BGB ist zwar bewegliches Vermögen, ist gem. § 865 II 1 ZPO aber nicht pfändbar, wenn sich die Hypothek des Grundstücks auf dieses Zubehör miterstreckt. Zweck ist, die Verbindung aus Grundstück und Zubehör als wirtschaftliche Einheit zu bewahren69. Umstritten sind die Rechtsfolgen bei einer Nichtbeachtung des § 865 II 1 ZPO während der Pfändung.

(a) Der Gerichtsvollzieher muss wissen, dass er Zubehörstücke eines Grundstücks nicht pfänden darf70. Insofern hat die Rechtssprechung bei Verstößen gegen § 865 II 1 ZPO die Nichtigkeit der Vollstreckung angenommen71. Außerdem lässt auch der klare Wortlaut des §865 II 1 diesen Schluss zu72.

(b) Gegen die Meinung der Rechtssprechung und für die Annahme einer relativen Unwirksamkeit der Zwangsvollstreckung spricht jedoch, dass der Gerichtsvollzieher grundsätzlich zur Vollstreckung befugt ist. Insofern liegt nur ein „relativer Zuständigkeitsmangel“ vor73, der eben nicht zur Nichtigkeit der Vollstreckungsmaßnahme führt74. Dagegen spricht schon, dass auch Verstöße gegen absolute Vollstreckungsverbote nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit dieser Vollstreckungsmaßnahmen führen. Würde durch eine unzulässige Vollstreckung die wirtschaftliche Einheit getrennt werden, ist hierdurch insbesondere der Hypothekengläubiger benachteiligt. Insofern muss ihm das Recht zustehen, Verstöße gegen § 865 II 1 ZPO bei einer Vollstreckung geltend zu machen75.

3. Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO)

3.1. Anwendungsbereich

Das Vollstreckungsorgan kann regelmäßig nicht überprüfen, ob der Gegenstand der Vollstreckung zum Vermögen des Schuldners gehört, sondern muss sich mit einer äußeren Feststellung begnügen76. Ein solcher Eingriff in das Vermögen eines Dritten ist weder unzulässig noch unwirksam. Dem Dritten muss jedoch die Möglichkeit gegeben sein, sich gegen solche Eingriffe zu wehren. Hierzu dient die Drittwiderspruchsklage. Mit ihrer Hilfe kann der Dritte die Zwangsvollstreckung in einen Gegenstand, der nicht der Haftung unterliegt, für unzulässig erklären77. Sie ist begründet, wenn dem Dritten ein „die Veräußerung hinderndes Recht“ zusteht. Gemeint ist, da ein solches Recht im Wortsinn nicht existiert, ein Recht, das der Zwangsvollstreckung entgegensteht, weil der Gegenstand für die titulierte Forderung nicht haftet78. Dieser Fall ist gegeben, „wenn der Schuldner selbst, veräußerte er den Vollsteckungsgegenstand, widerrechtlich in den Rechtskreis des Dritten eingreifen würde und […] deshalb der Dritte den Schuldner an der Veräußerung hindern könnte79. Ziel dieses Kapitels ist es, die Rechte des Dritten herauszuarbeiten, die einer Zwangsvollstreckung entgegenstehen.

3.2. Rechte des Dritten bei der Drittwiderspruchsklage

3.2.1. Anwartschaftsrechte

Bei einem Kauf unter Eigentumsvorbehalt ist der dingliche Eigentumserwerb so weit vorangeschritten, dass der Käufer noch nicht Eigentümer ist, der Verkäufer jedoch dessen Eigentumserwerb nicht mehr verhindern kann, weil dieser nur noch vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung gem. § 158 I BGB abhängt. Diese insoweit gesicherte Erwerbsaussicht ist das Anwartschaftsrecht80. Fraglich ist, ob ein solches Anwartschaftsrecht ein „die Veräußerung hinderndes Recht“ iSd § 771 ZPO ist, wenn Gläubiger des Verkäufers bei diesem pfänden lassen.

(a) Der Anwartschaftsberechtigte wird durch § 161 I BGB geschützt, indem eine spätere Verfügung bei Bedingungseintritt (vollständige Kaufpreiszahlung) unwirksam wird und er Eigentum erlangt. Dieser Schutz versagt jedoch im Falle der Versteigerung in der Zwangsvollstreckung, denn der Ersteher erwirbt aufgrund des öffentlich-rechtlichen Charakters der Versteigerung lastenfreies Eigentum, das auch bei Bedingungseintritt wirksam bleibt81. Der Vorbehaltskäufer kann also selbst durch Erfüllung seiner Verpflichtung nicht mehr die Bedingungen für den Eigentumsübergang herbeiführen. Um ihn hiervor zu schützen, ist dem Inhaber eines Anwartschaftsrechts die Widerspruchsklage einzuräumen82. Hat also ein in einem Zwangsvollstreckungsverfahren Unbeteiligter ein Anwartschaftsrecht, so berechtigt ihn dieses Recht zur Erhebung einer Widerspruchsklage nach § 771 ZPO83.

(b) Nach anderer Ansicht84 steht dem Anwartschaftsberechtigten Schutz aus § 161 I BGB zu. Hiernach soll die Regelung des § 161 I BGB auch auf Zwangsvollstreckungen angewendet werden mit der Folge, dass diese bei Bedingungserfüllung unwirksam werden. Verkannt wird jedoch, dass dieser Schutz aus einer Zeit stammt, in der die Zwangsvollstreckung noch zivilrechtlich und nicht öffentlich-rechtlich verstanden wurde85, und daher das Eigentum und Anwartschaftsrechte Dritter auf Grund staatlichen Hoheitsaktes nicht untergingen. Insofern besteht das Bedürfnis, den Anwartschaftsberechtigten bei drohendem Eigentumsverlust auf andere Weise zu schützen. Dieses Bedürfnis hat der BGH mit Feststellung der Anwendbarkeit des § 771 ZPO auf Anwartschaftsberechtigte befriedigt.

Der Rechtsverlust tritt jedoch nicht schon mit der Pfändung der Sache ein. Widersprechen kann der Anwartschaftsberechtigte nur der Verwertung, denn die Eigentumsübertragung wird erst hierdurch unmöglich86. Nach anderer Ansicht87 ist es ihm nicht zuzumuten, Beeinträchtigungen durch die Pfändung hinzunehmen, solange er seine Verpflichtungen erfüllt. Das ist aber abzulehnen, da diese ohnehin nur eintreten, wenn der Anwartschaftsberechtigte noch keinen Besitz an der Sache hat (denn nur dann wäre eine Pfändung beim Verkäufer möglich, und eine Pfändung beim Käufer könnte dieser als berechtigter Besitzer gem. §§ 809, 766 ZPO verhindern). Dann stellt eine Pfändung letztlich keine besondere Beeinträchtigung dar, da sich für ihn in Bezug auf seinen Besitz und Eigentum nichts verändert hat.

3.2.2. Eigentum

3.2.2.1. Alleineigentum

Eigentum ist das umfassendste und stärkste Recht an einer Sache im BGB88. Gem. § 903 BGB kann der Eigentümer einer Sache mit ihr nach seinem Willen verfahren, solange nicht das Gesetz oder Rechte Dritter dem entgegenstehen. Dieses Recht des Eigentümers wird beeinträchtigt, wenn er in einem Zwangsvollstreckungsverfahren unbeteiligter Dritter ist und sein Vermögen nicht der Haftung unterliegt, aber dennoch in dieses hineinvollstreckt wird. Eigentum an dem Gegenstand der Vollstreckung ist also das stärkste dingliche Recht des Dritten, das zur Drittwiderspruchsklage berechtigt89.

3.2.2.2. Miteigentum

Hat der Dritte nicht alleine Eigentum an der Sache, die der Vollstreckung unterliegt, so ist er Miteigentümer und hat an dem Gegenstand Bruchteilseigentum (§ 1008 BGB). Könnte der Gläubiger eines weiteren Miteigentümers ohne weiteres in die ganze Sache vollstrecken, so wäre wiederrum das Recht des nicht haftenden Miteigentümers zumindest über seinen Eigentumsanteil beeinträchtigt. Daher kann der Gläubiger nur auf den Anteil seines Schuldners zugreifen90. Greift der Gläubiger hingegen auf den gesamten Gegenstand zu, obwohl der Titel nicht gegen alle Miteigentümer lautet, so ist es folgerichtig, dass diese Miteigentümer Drittwiderspruchsklage erheben können91.

3.2.2.3. Vorbehaltseigentum

Grundsätzlich ist der Kaufvertrag gem. §§ 433, 320, 322 BGB Zug um Zug zu erfüllen: Der Verkäufer übergibt und übereignet die Sache, der Käufer zahlt den vereinbarten Kaufpreis und nimmt die Sache ab. Die Übereignung kann jedoch auch aufschiebend bedingt vollzogen werden: Das aufschiebend bedingte Geschäft wird erst bei vollständiger Kaufpreiszahlung wirksam (§ 158 I BGB). Mit einem solchen Eigentumsvorbehalt sichert sich der Verkäufer das Eigentum an der Sache, bis der Kaufpreis vollständig gezahlt wurde. Der Käufer ist bis zum Bedingungseintritt „nur“ Besitzer und Inhaber eines Anwartschaftsrechts und erlangt schließlich Eigentum mit vollständiger Kaufpreisentrichtung92. Sowohl der Verkäufer als auch der Käufer müssen aber im Falle einer Zwangsvollstreckung beim jeweils anderen rechtlich in der Lage sein, ihr Eigentum zu sichern. Wird beim Verkäufer vollstreckt, kann der Käufer sein Anwartschaftsrecht geltend machen.
Wird beim Vorbehaltskäufer vollstreckt, so wird der Gerichtsvollzieher auch solche Sachen pfänden, die dem Schuldner unter Vorbehalt verkauft wurden und mithin noch nicht in seinem Eigentum stehen; Eigentümer ist noch der Verkäufer.

(a) Vereinzelt wird hier angenommen, dass der Verkäufer der Vollstreckung nicht widersprechen kann, sondern sich mit der vorzugsweisen Befriedigung des § 805 ZPO zufriedengeben muss93. Zwischen Vorbehaltsverkäufer und Käufer bestehe „geteiltes Eigentum“ und ein Ausgleich der Interessen zwischen Gläubiger, Schuldner und Dritten (Verkäufer) sei nur durch § 805 ZPO möglich94. Denn um die Sache weiter verwerten zu können, würde der Gläubiger genötigt werden, sie auszuzahlen, und das ist eine stärkere Stellung, als dem Verkäufer zusteht. Sein Recht an der Sache wird durch vorzugsweise Befriedigung gewahrt. Bei der Verwertung wird jedoch häufig ein geringerer Erlös als der Kaufpreis erzielt95. Volle Befriedigung ist mithin nur zu erwarten, wenn der Gläubiger also die Sache freigibt oder aber auszahlt. Insofern muss es ihm möglich sein, eine Zwangsvollstreckung durch § 771 ZPO zu verhindern.

(b) Einer anderen Ansicht96 nach ist der Verkäufer auf § 772 S. 2 ZPO analog zu verweisen. Der Vorbehaltsverkäufer hat nur auflösend bedingtes Eigentum an der Sache, und seine Rechte hieran werden erst durch die Versteigerung verletzt, nicht aber schon durch die Pfändung97. Dem Verkäufer sollen mithin nicht die vollen Eigentümerbefugnisse des § 771 ZPO zugute kommen. Allerdings verkennt diese Ansicht, dass gem. § 158 I BGB die Wirkung des Rechtsgeschäfts erst nach Bedingungseintritt (d.h. vollständige Kaufpreiszahlung) eintritt: die Eigentumslage bestimmt sich mithin vor Bedingungseintritt, und zu dieser Zeit hat der Käufer kein Recht an der Sache, sondern ist Nichteigentümer98. Eigentümer ist noch der Verkäufer, dem in dieser Rolle bis zum Zeitpunkt des Bedingungseintritts alle Abwehrrechte zustehen, also auch die Drittwiderspruchsklage des §77199.

Im Ergebnis bleibt also festzustellen, dass das Vorbehaltseigentum des Vorbehaltsverkäufers an der Kaufsache zur Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO berechtigt100.

3.2.3. Besitz

3.2.3.1. Unbewegliches Vermögen

Aus § 891 BGB kann geschlossen werden, dass der Besitz für die dingliche Rechtslage keine Bedeutung hat. Entscheidend ist hiernach, wer als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen ist. Hierauf stellt § 771 ZPO an der zu vollstreckenden Sache ab. Der Besitzer des unbeweglichen Vermögens muss aber nicht zwangsläufig auch der Eigentümer sein. Ins Grundbuch eingetragenes Eigentum und tatsächlicher Besitz können auseinanderfallen. Der Besitz des Dritten an einer unbeweglichen Sache stellt also kein veräußerungshinderndes Recht dar101.

3.2.3.2. Bewegliches Vermögen

Ob der Besitz an unbeweglichem Vermögen zum Widerspruch berechtigt, ist umstritten.

(a) Einer Ansicht102 nach ist Besitz kein Recht iSd § 771 ZPO. Besitz beschreibt nur die Sachherrschaft über den Gegenstand und sagt nichts darüber aus, in wessen Eigentum die Sache steht. Gerade hierauf kommt es bei der Widerspruchsklage aber an. Um zur Widerspruchsklage berechtigt zu sein, muss ein Recht betroffen sein. In Betracht kommt demnach nur ein Recht zum Besitz; der Besitz selber wird davon aber nicht erfasst103.

(b) Nach anderer Ansicht berechtigt der Besitz an einer beweglichen Sache zur Widerspruchsklage104. Hierfür spricht, dass der Besitzschutz der §§ 809, 766 ZPO nicht immer greift (siehe § 739 ZPO)105. Die Widerspruchsklage zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass sie in erster Linie auf die Eigentumsverhältnisse am Vollstreckungsgegenstand abzielt. Dieses Prinzip würde somit unterlaufen werden. Zudem besteht nach einer Klagebefugnis des Besitzers nur aufgrund seines Besitzes nicht das Bedürfnis, denn er ist – bei berechtigtem Besitz – über die §§ 809, 766 ZPO geschützt. Also ist der reine Besitz kein Recht iSd § 771 ZPO, dass zur Widerspruchsklage berechtigt.

3.2.4. Schuldrechtliche Ansprüche

3.2.4.1. Herausgabeansprüche

Ansprüche auf Herausgabe der Sache berechtigen zur Widerspruchsklage106. Bei einer Veräußerung der Sache würde in den Rechtskreis Dritter eingegriffen werden, da die Sache wirtschaftlich nicht im Vermögen des Schuldners steht; ob der Dritte Eigentümer der Sache ist, hat hierauf keinen Einfluss107. Als Dritte in Betracht kommen mithin alle Personen, von denen der Schuldner Sachen erhalten hat, also etwa bspw. Verleiher, Verpächter, Hinterleger, Vermieter oder Verpfänder.

3.2.4.2. Verschaffungsansprüche

Diese Ansprüche begründen kein Widerspruchsrecht nach §771108. In diesen Fällen ist die betroffene Sache noch Teil des Schuldnervermögens109. Da grundsätzlich das gesamte Schuldnervermögen der Haftung unterliegt, wird somit nicht in einen dritten Rechtkreis eingegriffen; also kann auch kein Dritter Widerspruchsklage erheben. Auch die Sicherung des Verschaffungsanspruches durch eine Vormerkung berechtigt nicht zur Widerspruchsklage110. Entscheidend ist, dass der Schuldner noch Eigentum an der Sache hat, und dieses Eigentum wird durch eine bloße Vormerkung nicht berührt.

3.2.5. Anfechtungsrecht

Ob Anfechtungsrechte nach dem Anfechtungsgesetz (§ 11 AnfG) und nach der Insolvenzordnung (§§ 129 ff. InsO) hindernde Rechte iSd § 771 ZPO sind, ist umstritten. Es muss zwischen beiden Anfechtungsrechten unterschieden werden.

3.2.5.1. Rückgewähranspruch in der Insolvenzordnung

Im Rahmen der Insolvenzanfechtung sind zwei Fallkonstellationen denkbar111: (1) Der Schuldner veräußert in anfechtbarer Weise einen Gegenstand an einen Dritten, bei dem diese Sache gepfändet wird. (2) Ein Gläubiger pfändet wirksam, aber anfechtbar Gegenstände beim Schuldner. Hier stellt sich die Frage, ob der Insolvenzverwalter des Schuldners als Dritter diese Pfändungen mittels § 771 ZPO unwirksam machen kann. Werden Gegenstände aus dem Schuldnervermögen entfernt (durch Veräußerung, Aufgabe o.ä.), und kann diese Handlung nach den §§ 129 ff. InsO durch den Insolvenzverwalter angefochten werden, so sind die Gegenstände gem. § 143 I 1 InsO zur Insolvenzmasse zurückzugewähren (Rückgewähranspruch).

(a) Die Rechtssprechung ging davon aus, dass der „auf Anfechtung gegründete Rückgewähranspruch […] als schuldrechtlicher Verschaffungsanspruch kein die Veräußerung hinderndes Recht“ ist112. Ein Rückgewähranspruch soll nur einem Verschaffungsanspruch gleichkommen, der nicht zum Widerspruch berechtigt, während das Anfechtungsrecht selber auch keine dingliche Wirkung entfalten kann.

(b) Nach neuerer Ansicht jedoch ist der Rückgewähranspruch gem. §§ 129 ff., 143 InsO ein veräußerungshinderndes Recht des §771113. Zwar ist der Anfechtungsanspruch ein schuldrechtlicher Anspruch, und berechtigt daher nicht zur Widerspruchsklage, weil eine vermögensrechtliche Zuordnung in der Regel nach dinglichem Recht geschieht. Jedoch können schuldrechtliche Ansprüche bei einer „Normzweck beachtenden Betrachtungsweise“ zu einer Vermögenszuweisung führen, die vom dinglichen Recht abweicht114. Es wird mithin ein Aussonderungsrecht (§ 47 InsO) gewährt. Die Ansicht ist korrekt, weil der Rückgewähranspruch jedenfalls wirtschaftlich mit einem Herausgabeanspruch zu vergleichen ist115. Dies entspricht auch der früheren Rechtssprechung, die feststellte, dass der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch in wirtschaftlicher Hinsicht einem Herausgabeanspruch gleicht116. Insofern ist das Anfechtungsrecht der InsO, auch wenn es einen schuldrechtlichen Anspruch begründet, ausnahmsweise ein verfügungshinderndes Recht iSd § 771 ZPO.

3.2.5.2. Duldungsanspruch nach § 11 AnfG

Ob der Duldungsanspruch nach § 11 AnfG ein veräußerungshinderndes Recht iSd § 771 ZPO ist, wird in den Fällen relevant, in denen der Schuldner in anfechtbarer Weise einen Gegenstand weiterveräußert, und anschließend die Sache gepfändet wird. Hier stellt sich die Frage, ob der Gläubiger des Schuldners als Dritter der Pfändung mittels § 771 ZPO widersprechen kann.
§ 11 AnfG regelt die Art und den Umfang der Rechtsfolgen nach einer Anfechtung. Dem anfechtenden Gläubiger müssen die Gegenstände, die aus dem Schuldnervermögen weggeben wurden, zur Verfügung gestellt werden, wenn es zu seiner Befriedigung notwendig ist. Gemeint ist hiermit, dass dem Gläubiger wieder der Zugriff auf die Sache ermöglicht wird117. Hier liegt der Unterschied zur Insolvenzanfechtung, welche die Eingliederung der Sache in das Schuldnervermögen bezweckt118. Rechtsfolge des § 11 AnfG ist, dass der Erwerber der Sache ihre Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger dulden muss119.

(a) Dem Anfechtenden entstehen, da er sicher auf die Sache zugreifen kann, weil er einen Anspruch auf Duldung besitzt, keine unmittelbaren Nachteile. Deshalb soll es auch ausreichen, wenn er nicht Widerspruchsklage erheben kann, sich aber bevorzugt nach §805 an der Veräußerung der Sache befriedigen kann120.

(b) Nach anderer Ansicht121 ist auch hier ein Widerspruchsrecht zuzugestehen. Das mag insofern richtig sein, wenn man auf die Gleichartigkeit von Gläubiger- und Insolvenzanfechtung abstellen und damit einem Wertungswiderspruch unterliegen würde122. In diesem Falle wird jedoch übersehen, dass beide Gesetze unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen. Während das Insolvenzrecht die Rückführung der Sache in das Schuldnervermögen beabsichtigt, möchte das Anfechtungsgesetz dem Anfechtenden nur den Zugriff auf die Sache ermöglichen.
Es überzeugt deshalb, dass der Insolvenzanfechtung allein schon durch Bejahung eines Aussonderungsrechts mehr dinglicher Charakter anhaftet, da mit ihr ein Eigentumsübergang bezweckt werden soll, wohingegen der Duldungsanspruch rein schuldrechtlich zu bewerten ist123. Zur Annahme eines Widerspruchsrechts sind jedoch dingliche Rechte oder wie oben ausnahmsweise den dinglichen Rechten gleichkommende Rechte nötig. Gerade das ist aber im AnfG nicht erkennbar. Mithin ist dem Duldungsanspruch keine veräußerungshindernde Wirkung zuzusprechen.

3.2.6. Sicherungsübereignung/Treuhandverhältnisse

Ein Treuhandverhältnis liegt dann vor, wenn der Treugeber volle Rechtsmacht auf den Treuhänder überträgt. Zweck ist die Sicherung eines Anspruchs des Treunehmers gegen den Treugeber. Es werden zwei Formen der Treuhand unterschieden124: dient die Treuhand den Zwecken des Treugebers, so handelt es sich um eine Verwaltungstreuhand (oder uneigennützige Treuhand). Dagegen dient die Sicherungstreuhand (oder eigennützige Treuhand) den Interessen des Treuhänders. Bei beiden kann eine Zwangsvollstreckung vorgenommen werden, durch die der Sicherungsgegenstand betroffen wird.

3.2.6.1. Verwaltungstreuhand

3.2.6.1.1. Vollstreckung gegen Treuhänder

Vollstrecken Gläubiger des Treuhänders in das ihm anvertraute Treugut, steht dem Treugeber die Drittwiderspruchsklage offen125. Grund hierfür ist, dass das Treugut nur formell dem Treuhänder zusteht. Obwohl er Eigentümer ist, hat er nur die Stellung eines Verwalters126, wirtschaftlich und haftungsrechtlich betrachtet ist das Treugut jedoch noch Teil des Vermögens des Treugebers127. Würde also sein Vermögen beim Treuhänder gepfändet werden, läge ein Eingriff der Gläubiger in den Rechtskreis eines Dritten, des Treugebers, vor. Gegen diesen kann er sich also richtigerweise mittels der Widerspruchsklage wehren. Ein Treuhandverhältnis berechtigt also zur Widerspruchsklage.

3.2.6.1.2. Vollstreckung gegen Treugeber

Wird beim Treugeber vollstreckt, so wird auch in das beim Treuhänder befindliche Vermögen des Treugebers vollstreckt. Der Treuhänder hat kein Widerspruchsrecht128. Da das Treugut wirtschaftlich und haftungsrechtlich dem Treuhänder zusteht, wird nicht das Vermögen des Treuhänders berührt. Somit liegt kein Eingriff in seinen Rechtskreis vor. Er muss also die Pfändung dulden129.

3.2.6.2. Sicherungstreuhand

3.2.6.2.1. Vollstreckung gegen Treuhänder

Wird von einem Gläubiger des Treuhänders in das Sicherungsgut vollstreckt, so steht dem Treugeber die Widerspruchsklage zu130. Umstritten sind jedoch die Umstände, unter denen er Widerspruchsklage erheben darf.

(a) Nach einer Ansicht131 darf der Treugeber zwar Widerspruch einlegen, jedoch erst, nachdem er die besicherte Forderung beglichen hat oder zumindest gleichzeitig begleicht. Diese Ansicht zwingt jedoch den Treugeber dazu, das Sicherungsgut zu einem früheren Zeitpunkt als geplant und vereinbart auszulösen132. Sie ist daher abzulehnen.

(b) Nach einer weiteren, wohl nicht mehr vertretenen Ansicht133 kann der Treugeber Widerspruchsklage erheben, weil das Sicherungsgut wirtschaftlich und materiell immer noch zu seinem Vermögen gehört. Eine Verwertung des Sicherungsguts würde insofern auch dem Zweck der Sicherungstreuhand widersprechen, die nur auf Sicherung gerichtet ist. Diese Ansicht geht so aber viel zu weit.

(c) Richtig ist, dass man „vom Sinn und Zweck der Vorschrift des § 771 ZPO ausgeht134. Maßgebend soll demnach sein, inwieweit der Vollstreckungsschuldner (der Treuhänder/Sicherungsnehmer) im Verhältnis zum widersprechenden Dritten (dem Treugeber/Sicherungsgeber) berechtigt ist, das Sicherungsgut zu verwerten. Darf er das nach dem Sicherungsvertrag nicht, so ist es sachgerecht, dem Treugeber ein Widerspruchsrecht zuzubilligen, wenn Gläubiger versuchen, in sein Sicherungsgut zu vollstrecken135. Entfällt diese Verwertungsbeschränkung im Verhältnis zwischen Drittem und Schuldner, so fällt auch die Rechtfertigung für ein Zugriffsverbot der Gläubiger136. In diesem Moment ist das Sicherungsgut nicht nur formell, sondern auch endgültig wirtschaftlich Teil des Vermögens des Schuldners (des Treuhänders) geworden.

Also bleibt festzuhalten, dass bei einer Vollstreckung in das Sicherungsgut von Gläubigern des Treuhänders der Treugeber solange Widerspruchsklage gem. § 771 ZPO erheben kann, bis Verwertungsreife eintritt, weil bis zu diesem Zeitpunkt die Sache noch der Sicherung und nicht der Befriedigung des Treuhänders dient und damit noch nicht wirtschaftlich in seinem Vermögen steht137.

3.2.6.2.2. Vollstreckung gegen Treugeber

Gerät der Treugeber in die Insolvenz und seine Gläubiger wollen in das Sicherungsgut vollstrecken, so ist der Treuhänder nach einhelliger Meinung schutzwürdig138. Umstritten ist jedoch, wie er geschützt werden kann.

(a) Nach einer Ansicht ist nicht die formale Rechtsstellung des Treuhänders entscheidend, nach der er Eigentümer des Sicherungsguts ist (§§ 929, 930 BGB), sondern nur die wirtschaftliche Betrachtungsweise139, und nach der gleicht das Sicherungseigentum dem besitzlosen Pfandrecht, das im Insolvenzverfahren gem. § 51 Nr. 1 InsO ein Absonderungsrecht gewährt140. Das Absonderungsrecht des § 50 I InsO ermöglicht es dem Berechtigten, seine Forderung aus dem Verwertungserlös einzelner Massegegenstände zu befriedigen. Dementsprechend ist der Treuhänder wirtschaftlich betrachtet ähnlichen einem besitzlosen Pfandgläubiger, und daher ein Vorzugsrecht aus § 805 ZPO zu gewähren141.

(b) Es birgt jedoch Probleme in sich, den Treuhänder auf die Vorzugsklage zu verweisen. Denn auch wenn die erste Ansicht nicht auf die formale Rechtsstellung abzielen will, so ist doch die h.M. der Ansicht, dass der Treuhänder formell gesehen Volleigentümer des Sicherungsguts ist142, und allein schon deshalb, weil Eigentum ein die Veräußerung hinderndes Recht ist, ist die Widerspruchsklage nach § 771 ZPO zuzulassen143. Doch der h. M. ist aus weiteren Gründen zuzustimmen. Da der Treuhänder Volleigentümer der Sache ist, hat er aufgrund der Sicherheitsabrede das Recht, sich durch den in der Regel freihändigen Verkauf dergleichen zu befriedigen144. Würde man auf die Vorzugsklage verweisen, so würde in dieses Recht eingegriffen und seine Stellung als Treuhänder beeinträchtigt werden. Dies braucht er nicht hinzunehmen. Des Weiteren ist für den Treuhänder mit finanziellen Einbußen zu rechnen, und zwar aus gleich zwei Gründen. Denn zum einen droht ihm finanzieller Schaden, wenn Gegenstände verwertet werden, die der Schuldner (der Treugeber) zur Fortsetzung seines Unternehmens benötigt, weil er hierdurch bei Fälligkeit der Restschuld nicht mehr in der Lage wäre, diese zu begleichen145. Zum anderen ist davon auszugehen, dass der Erlös bei einer Zwangsverwertung der Sache im Vergleich zur freihändigen Verwertung durch den Treuhänder geringer ausfällt146. Insofern ist es sachgerecht, dass auch der Treuhänder Widerspruchklage erheben kann, solange der zu sichernde Anspruch besteht147. Also ist das Recht zur Veräußerung aus der Sicherungstreuhand ein Recht iSd § 771 ZPO.

3.2.7. Weitere beschränkt dingliche Rechte

3.2.7.1. Pfandrechte

Pfandrechte (§§ 1204 ff. BGB) sind beschränkt dingliche Rechte, durch die eine bewegliche Sache mit einem Verwertungsrecht des Pfandgläubigers belastet wird148. Ziel ist die Sicherung einer ihm zustehende Forderung. Er kann bei Fälligkeit der Forderung (Pfandreife) den Pfandverkauf vornehmen und somit Befriedigung erlangen. Gem. § 1232 S. 1 BGB darf der Pfandgläubiger den Zeitpunkt der Verwertung selber bestimmen. Würden Gläubiger des Pfandschuldners in die Sache vollstrecken und verwerten, so würde in dieses Recht des Gläubigers eingegriffen werden. Da §805 jedoch die vorzugsweise von Pfandgläubigern nur ermöglicht, soweit diese „nicht in Besitz der Sache“ sind, könnte der besitzende Pfandgläubiger bei Ausfall seiner Forderung keine Befriedigung mehr erlangen. Das ist nicht hinnehmbar; insofern ist das Pfandrecht ein veräußerungshinderndes Recht des §771149. Nach veralteter Auffassung150 soll dem besitzenden Pfandgläubiger nur die Vorzugsklage zustehen. Dies ist aber abzulehnen, da dies sowohl dem Willen des Gesetzgebers (wg. § 1232 S. 1 BGB) als auch dem Wortlaut des § 805 ZPO widerspricht.

3.2.7.2. Grundpfandrechte

3.2.7.2.1. Pfändung ungetrennter Früchte

Wie oben bereits festgestellt, dient § 810 ZPO dem Schutz von Vermögenswerten bei Grundstücken. Der Grundpfandgläubiger kann sich an dem Grundstück befriedigen; die Vorschrift dient seinem Schutz. Werden Früchte unter Verstoß gegen diese Schutzvorschrift gepfändet, so kann er, und das sieht § 810 II ZPO auch ausdrücklich vor, gegen die Pfändung mittels der Widerspruchsklage vorgehen. Ein Verstoß ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Da sie zur Befriedigung an den Früchten berechtigt sind, haben sie schon allein deshalb die Widerspruchsbefugnis, weil durch die Pfändung eines anderen Gläubigers ihnen dieses Recht genommen werden würde. Voraussetzung ist dann allerdings, dass der widersprechende Gläubiger dem pfändenden Gläubiger im Rang vorgeht151. Durch diese Pfändung ist der Gläubiger in seinem Pfandrecht beeinträchtigt. Das Grundpfandrecht aus §810 berechtigt ihn also zur Widerspruchsklage152.

3.2.7.2.2. Pfändung von Zubehör von unbeweglichem Vermögen

Auch die Vorschrift des § 865 ZPO dient dem Schutz und Erhalt von Vermögenswerten. Dem Grundpfandgläubiger würde auch hier in sein Recht zur Befriedigung seiner Forderung eingegriffen oder möglicherweise die Befriedigungsgrundlage vollständig entzogen werden, könnten andere Gläubiger des Pfandschuldners Zubehörstücke einfach pfänden.

(a) Dennoch ist nach vereinzelter Ansicht die Drittwiderspruchsklage nicht zulässig, weil die gepfändeten Gegenstände Teil des Schuldnervermögens sind und mithin die Voraussetzungen des § 771 ZPO nicht vorliegen153. Zudem wird vorgebracht, dass die Begründung für die Anwendbarkeit des § 771 ZPO, nämlich dass § 766 ZPO zu einem amtsgerichtlichen Verfahren führt, was oftmals den Vermögenswerten nicht ausreichend Gewähr bietet, ins Leere greift, da dem Kläger immer noch die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) zusteht154.

(b) Nach überwiegender Ansicht155 kann der Grundpfandgläubiger auch Drittwiderspruchsklage erheben. Hierfür spricht, dass eine Pfändung, auch wenn sie unwirksam ist, ein für den Kläger schädlicher Rechtsschein entsteht, gegen den dieser sich wehren können muss156. Somit ist das Grundpfandrecht des Gläubigers aus § 1120 BGB ein veräußerungshinderndes Recht. Das gilt auch bei wirksamen Pfändungen (§ 865 II S. 2 ZPO) von rangniedrigen Gläubigern, weil auch hierdurch in die Rechte des Pfandgläubigers eingegriffen würde157.

3.2.7.3. Beschränkt dingliche Rechte

Hat der Dritte ein beschränkt dingliches Recht an einer Sache, die dem Schuldner gehört, und wollen Gläubiger des Schuldners in diese Sache vollstrecken, so ist der Dritte widerspruchsbefugt, wenn sein Recht durch die Vollstreckung beeinträchtigt wird158. In Betracht kommen das Wohnungsrecht, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch. Dingliche Rechte berechtigen zur Drittwiderspruchsklage; das muss auch für die beschränkt dinglichen Rechte gelten. Keine Beeinträchtigung entsteht durch Zwangshypotheken oder Zwangsversteigerungen. Der Besitz des Klägers wird durch eine solche Zwangsmaßnahme nicht berührt159; insofern liegt keine Beeinträchtigung vor. Die Zwangsverwaltung ist eine Beeinträchtigung, die zur Widerspruchsklage berechtigt, wenn etwa Nießbrauchrechte denen des Gläubigers gegenüber vorrangig sind160. Der Zwangsverwalter darf nur die Rechte gegenüber dem Nießbraucher ausüben, die auch dem Eigentümer zustehen. Eine Beeinträchtigung des Nießbrauchs liegt also dann vor, wenn der Gläubiger mittels des Zwangsverwalters über die Eigentümerbefugnisse hinausgeht.

3.2.8. Veräußerungsverbote

§ 1365 BGB bestimmt, dass Ehegatten bei Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften nur im Ganzen über ihr Vermögen verfügen dürfen, soweit der andere Ehegatte hierzu die Zustimmung erteilt. § 1369 BGB bestimmt dasselbe, nur mit Bezug auf Haushaltsgegenstände. Schutzzweck dieser Normen ist der Schutz und Erhalt des ehelichen Vermögens. Der nicht verfügenden Ehepartner erhält durch diese Vorschriften das Recht, über Verfügungen des ehelichen Vermögens mitzuentscheiden.
Betreibt nun ein Ehepartner eine Teilungsversteigerung in das gemeinsame Vermögen, und könnte sich der Ehegatte hiergegen nicht wehren, so würde ihm dieses Recht genommen werden. Deswegen können Eheleute, soweit ihre Ehepartner eine Teilungsversteigerung in das gemeinsame Vermögen entgegen deren Einverständnis betreiben, sich hiergegen mittels der Drittwiderspruchsklage wehren161. Dies gilt jedoch ab der Rechtskraft einer Ehescheidung nicht mehr162. Das Recht auf Einwilligung des Ehegatten gem. §1365 BGB ist also ein veräußerungshinderndes Recht. §771 ist nicht anwendbar, wenn gegen den Ehegatten vollstreckt wird163.
Wird der Dritte durch die relativen Verfügungsverbote der §§ 135, 136 BGB geschützt und gegen sie verstoßen, stellt § 772 S. 2 ZPO ausdrücklich klar, dass der betroffene Dritte Widerspruchsklage erheben kann.

3.2.9. Leasing

3.2.9.1. Operating Leasing

Operating Leasing-Verträge sind Verträge, die auf die kurzfristige oder jederzeit kündbare Überlassung von Gebrauchsgegenständen gerichtet sind164. Der Leasingnehmer erhält vom Leasinggeber den geleasten Gegenstand und entrichtet hierfür ein Entgelt. Diese Vertragstypen sind als Mietvertrag einzuordnen165.

3.2.9.1.1. Vollstreckung gegen Leasingnehmer

Leasing ist dadurch gekennzeichnet, dass Eigentum und Besitz regelmäßig auseinanderfallen. Der Leasingnehmer wird unmittelbarer Besitzer, wogegen der Leasinggeber Eigentümer bleibt166. Vollstrecken Gläubiger des Leasingnehmers in dessen Vermögen, werden sie regelmäßig an sein Gewahrsam (§808 I) anknüpfen mit der Folge, dass auch in das Leasinggut vollstreckt wird, das Eigentum des Leasinggebers ist. Der Leasinggeber kann also gegen die Pfändung seines Eigentums Widerspruchsklage erheben. Weiterhin hat er gegen den Leasingnehmer auch einen Anspruch auf Herausgabe des Leasingguts. Da schuldrechtliche Ansprüche, jedenfalls wenn sie auf Herausgabe gerichtet sind, ebenfalls zur Drittwiderspruchsklage berechtigten, kann der Leasinggeber seine Klage auch hierauf stützen167.

3.2.9.1.2. Vollstreckung gegen Leasinggeber

Vollstrecken Gläubiger des Leasinggebers in dessen Vermögen, so werden sie auch versuchen, das sich im Besitz des Leasingnehmers befindliche Vermögen zu ihrer Befriedigung heranzuziehen. Der Leasingnehmer wird natürlich versucht sein, eine Vollstreckung in seinen Besitz zu vermeiden. Besitz alleine ist jedoch kein die Veräußerung hinderndes Recht. Der Leasingnehmer ist jedoch „nur“ Besitzer. Er kann also nicht Widerspruchsklage erheben. Ihm steht jedoch die Erinnerung zu (§§ 766, 809 ZPO)168.

3.2.9.2. Finanzierungsleasing

Im Finanzierungsleasing erwirbt der Leasinggeber für den Leasingnehmer eine von ihm gewünschte Sache und least diese an den Leasingnehmer169. Der Leasinggeber ist versucht, über die Leasingraten sowohl Anschaffungskosten zu amortisieren und noch einen Gewinn zu erzielen.

3.2.9.2.1. Vollstreckung gegen Leasingnehmer

Auch beim Finanzierungsleasing können Gläubiger des Leasingnehmers in dessen Vermögen vollstrecken und dabei Leasinggut pfänden. Finanzleasingverträge haben Ähnlichkeit mit einem Abzahlungskauf, weil über die Leasingraten auch die Anschaffungskosten für das Leasinggut ausgeglichen werden sollen. Der Leasinggeber hat daher eine dem Vorbehaltsverkäufer ähnliche Stellung170, weil er sein Eigentum behält. Hierzu stellte auch der BGH schon fest, dass im Fanzierungsleasing der Leasinggeber Eigentum vorbehält171. Der Leasinggeber ist also zumindest solange, wie der Leasingnehmer Leasingraten bezahlen muss, noch Eigentümer der Sache. Vollstrecken jetzt Gläubiger des Leasingnehmers in das Leasinggut, liegt ein Eingriff in das Vermögen des Leasinggebers vor. Dieser ist daher durch sein Eigentum berechtigt, Widerspruchsklage zu erheben.

3.2.9.2.2. Vollstreckung gegen Leasinggeber

Ob auch der Leasingnehmer Widerspruchsklage erheben kann, wenn Gläubiger das Eigentum des Leasinggebers, also sein Besitz, pfänden wollen, ist umstritten.

(a) Es wird vertreten, dass der Leasingnehmer einem Vorbehaltskäufer gleichzustellen sei172. Da über die Leasingraten auch die Anschaffungskosten beglichen werden, soll tatsächlich ein Abzahlungskauf unter Eigentumsvorbehalt vorliegen173.

(b) Der Vorbehaltskäufer zeichnet sich dadurch aus, dass er ein Anwartschaftsrecht auf die Sache hat, über die er im Regelfall bereits verfügt. Leasingverträge sind Mietverträge, denn sie verpflichten nach § 535 BGB zur entgeltlichen Überlassung auf Zeit174. Hieraus folgt aber, das der Leasingnehmer verpflichtet ist, dem Leasinggeber die Sache nach Ablauf der Leasingzeit zurückzugeben (§ 546 I BGB). Wenn er jedoch die Sache zurückgeben muss, kann der Leasingnehmer (zunächst) kein Eigentum erwerben und somit kein Anwartschaftsrecht auf die Sache haben. Mithin ist er einem Vorbehaltskäufer nicht gleichzustellen. Der Leasingnehmer ist nur Besitzer, und Besitz berechtigt (wie auch beim Operating Leasing) nicht zur Widerspruchsklage. Er ist jedoch erinnerungsbefugt (§ 766, 809 ZPO)175.

3.2.10. Inhaberschaft an einer Forderung

Obligatorische Ansprüche berechtigen in der Regel nicht zur Intervention nach § 771 ZPO. Die Inhaberschaft einer Forderung steht jedoch dem Eigentum gleich176. Wird also eine Forderung gepfändet, die einem Dritten und nicht dem Schuldner zusteht, liegt ein Eingriff in das Eigentum des Dritten (des Forderungsinhabers) vor. Dieser kann wie bei allen Eigentumseingriffen gegen die Vollstreckung mittels der Drittwiderspruchsklage vorgehen.
Dass die Pfändung beim Schuldner ins Leere geht, ist unerheblich, solange der Rechtsschein einer wirksamen Pfändung besteht, denn solange besteht das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers177.

3.2.11. Sondervermögen

3.2.11.1. Nacherben

Gem. § 2100 BGB kann ein Erblasser bestimmen, dass eine Person nur Erbe werden kann, wenn eine weitere Person zuvor Erbe geworden ist. Dies ist ein Fall der Nacherbschaft. Wenn Gläubiger des Vorerben (also die Person, die nur vorübergehend über das Erbe verfügen kann) auch in das Erbe vollstrecken, obwohl dieses nicht für die Verbindlichkeiten des Vorerben (des Schuldners) haftet, wird der Nachlass für den Nacherben geschmälert und dieser somit in seinem Vermögen beeinträchtigt. Gem. § 2115 S. 1 BGB sind deshalb Verfügungen gegen einen Vorerben unwirksam, wenn sie das Recht des Nacherben schmälern würden. Diese Unwirksamkeit kann der Nacherbe gem. § 773 S. 2 ZPO iVm § 771 ZPO mittels einer Drittwiderspruchsklage geltend machen. Eigentum an einem Sondervermögen ist mithin ein die Veräußerung hinderndes Recht des § 771 ZPO. Zu beachten ist jedoch, dass der Nacherbe nicht generell Widerspruchsklage erheben kann, sondern erst ab dem Augenblick der Beeinträchtigung, die mit Eintritt des Nacherbenfalls eintritt178. Zudem bestimmt § 2115 S. 2 BGB, dass die Drittwiderspruchsklage ausgeschlossen ist bei Vollstreckungen, die sich gegen den Nachlass richten.

3.2.11.2. Vollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft eines Ehegatten

Eine ähnliche Regelung sieht § 774 ZPO bzgl. Sondervermögens zwischen Ehegatten vor. Leben diese in einer Gütergemeinschaft (§ 741 BGB), und betreibt einer der Ehegatten ein Erwerbsgeschäft, so kann aufgrund eines Titels gegen diesen Ehegatten in das gesamte Vermögen vollstreckt werden179. Haftet das Gesamtgut materiellrechtlich nicht, kann der Ehepartner gem. § 774 ZPO iVm § 771 ZPO gegen eine gegen seinen Partner gerichtete Vollstreckung Drittwiderspruchsklage erheben. Das Gesamtgut haftet nicht, wenn die Verbindlichkeiten des erwerbstätigen Ehegatten keine Geschäftschulden sind180 oder der klagende Ehegatte mangels Kenntnis nicht die gem. §§ 1431 I, 1456 I BGB BGB notwendige Einwilligung erteilt hat181. Also ist auch das Eigentum in der Gütergemeinschaft ein die Veräußerung hinderndes Recht, soweit der Ehegatte nicht eingewilligt hat, dass es der gemeinsamen Haftung unterliegen soll.

4. Klage auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO)

4.1. Anwendungsbereich

Besitzpfandgläubiger können wie bereits geklärt Widerspruchsklage erheben, wenn Gläubiger ihre Befriedigungsgrundlage zu pfänden drohen, weil sie aus dem Erlös keine Beteiligung erhalten könnten. Umgekehrt können besitzlose Pfandgläubiger jedoch nicht Widerspruchsklage erheben, sollte ihr Pfandgut durch Gläubiger ihres Pfandschuldners bedroht sein. Um ihre Sicherungsrechte dennoch schützen zu können, haben besitzlose Pfandgläubiger die Möglichkeit, Klage auf vorzugsweise Befriedigung gem. § 805 ZPO erheben. Ziel der sog. Vorzugsklage ist nicht die Verhinderung der Zwangsvollstreckung generell (wie bei § 766 ZPO) oder einzelner, der Vollstreckung unterliegender Gegenstände (wie bei § 771 ZPO), sondern die vorzugsweise Befriedigung des Klägers (also des besitzlosen Pfandgläubigers) aus der Verwertung der Vollstreckungsgegenstände, weil die Verwertung auch im Sinne des Pfandgläubigers liegt182.

4.2. Rechte des Dritten bei der Vorzugsklage

Gem. § 805 I ZPO ist eine solche Vorzugsklage begründet, soweit der Kläger ein Pfand- oder Vorzugsrecht hat. In Betracht kommen, da die Vorschrift an die Besitzlosigkeit des Pfandgläubigers anknüpft, v.a. die besitzlosen gesetzlichen Pfandrechte. Zur Geltendmachung ist aber erforderlich, dass das Pfandrecht des Klägers vor- oder zumindest gleichrangig ist (§ 804 II, III ZPO) im Verhältnis zu den Ansprüchen der Gläubiger183.

4.2.1. Pfandrechte

4.2.1.1. Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB)

Für Ansprüche, die der Vermieter gegen den Mieter aus dem Mietverhältnis hat, steht ihm an den vom Mieter in das Mietobjekt eingebrachten Sachen gem. § 562 BGB ein Pfandrecht zu. Hierdurch ist er gegenüber anderen Gläubigern des Mieters vorrangig gesichert184. Das Pfandrecht des Vermieters entsteht, wenn der Vermieter eine in seinem Alleineigentum stehende Sache in das Mietobjekt einbringt, die Sache der Pfändung unterliegt und der Vermieter gegen den Mieter eine aus dem Mietverhältnis entstandene oder entstehende Forderung hat185. Unpfändbare Gegenstände unterliegen gem. § 562 I 2 BGB iVm §§ 811, 812 ZPO entgegen dem Wortlaut nur nicht der Verwertung des Vermieters, wenn der Mieter auf einen Pfändungsschutz nach §811 verzichtet186. Denn wenn die Sache ohnehin schon verwertet wird, soll ihr Erlös nicht nur einzelnen Gläubigern zugute kommen. Der Vermieter kann dann bevorzugte Befriedigung bei Verwertung durch einen anderen Vollstreckungsgläubiger verlangen. Die Regelung des § 562a BGB, dass mit Entfernen der Sache das Pfandrecht erlischt, kommt bei der Vorzugsklage nicht zum Tragen187. Dies gilt auch für die Frist des § 562b II ZPO, denn Ziel der Vorzugsklage ist eine bevorzugte Beteiligung an der Verwertung und nicht etwa die Zurückschaffung des Vollstreckungsgegenstandes188.

4.2.1.2. Verpächterpfandrecht (§ 581 II BGB)

§ 581 I BGB beschreibt die vertragstypischen Pflichten zwischen Pächter und Verpächter in einem Pachtvertrag. § 581 II BGB bestimmt, dass die Vorschriften des Mietrechts anwendbar sind, soweit sich aus den §§ 582 bis 584b BGB nichts anderes ergibt. Hieraus folgt, dass (über § 581 II BGB) die Vorschriften des §§ 562 bis 562d BGB auch auf Grundstücks- und Raumpachtverträge anzuwenden sind. Der Verpächter hat also ein Pfandrecht an den vom Pächter in das Pachtobjekt eingebrachten Sachen für Forderungen aus dem Pachtverhältnis. Da § 581 II BGB an die Vorschriften über das Vermieterpfandrecht anknüpft, muss auch hier die Sache im Alleineigentum des Pächters stehen. Dem Verpächterpfandrecht unterliegen nur Sachen, die der Pächter in Zusammenhang mit der Nutzung des Pachtobjekts benötigt; private oder vom Pachtobjekt unabhängige Sachen unterliegen nicht dem Pfandrecht des Verpächters189. Dafür unterliegen dem Pfandrecht auch aus dem Pachtobjekt gezogene Früchte190. Im Übrigen gilt das zum Vermieterpfandrecht gesagte.

4.2.1.3. Pfandrecht bei Landverpachtung (§ 592 BGB)

Das Pfandrecht des Landverpächters entspricht dem des § 562 BGB mit der Änderung, dass sowohl die Früchte der Pachtsache als auch Sachen nach § 811 Nr. 4 ZPO gepfändet werden können. Anwendbar ist das Pfandrecht auf alle Forderungen, die auf diesem Pachtverhältnis beruhen einschließlich mittelbarer Forderungen wie Schadensersatzansprüche, Nebenkosten, Kosten der Rechtsverfolgung u.ä.191. Erfasst sind auch hier alle vom Pächter im Rahmen des Pachtverhältnisses eingebrachte Sachen, soweit sie in seinem Alleineigentum stehen sowie die für den Betrieb erforderlichen Sachen (§ 811 Nr. 4 ZPO).

4.2.1.4. Pfandrecht des Gastwirts (§ 704 BGB)

Das Pfandrecht des § 704 BGB sichert dem (Herbergs-)Wirt (und nicht etwa der Speisewirt) alle Forderungen, die dieser gegenüber seinen Gästen aus einem Beherbergungsvertrag hat, einschließlich Speisen und Getränke192. Gegenstand des Pfandrechts sind alle Sachen, die der Gast eingebracht hat und die in dessen Eigentum stehen193. Hierzu gehören durch §§ 562 I 2, 704 S. 2 BGB nicht die unpfändbaren Sachen nach § 811 ZPO. Das Pfandrecht des Gastwirts erlöscht gem. §§ 704 S. 2, 562a BGB bei Entfernung der Sache, wenn dies ohne sein Wissen oder gegen seinen Willen geschieht194.

4.2.2. Vorzugsrechte

Befindet sich der Schuldner in der Insolvenz, und stehen dem nicht die Zwangsvollstreckung betreibende Gläubiger Absonderungsrechte gem. § 51 Nr. 2, 3, 4 InsO zu, so ist er Inhaber von Vorzugsrechten iSd § 805 ZPO195. Also kann auch er Vorzugsklage erheben.

4.2.3. Weitere Rechte

Hat ein Pfandgläubiger die Möglichkeit, nach § 771 ZPO Klage zu erheben, so kann er stattdessen auch Vorzugsklage nach § 805 ZPO erheben196. Dies ist ihm möglich, da es sich bei der Vorzugsklage im Vergleich zur Widerspruchsklage um ein „Weniger“ handelt und sich der Kläger mithin selbst beschränkt197. Weiterhin steht dem nach dem AnfG Anfechtungsberechtigten die Vorzugsklage zu198. Sein Anspruch ist darauf gerichtet, dass der Anfechtungsgegner den Zugriff auf die betreffende Sache dulden muss. Aus dieser zur Widerspruchsklage vergleichsweise schwachen Rechtsposition ist es ist daher auch ausreichend, ihm nur eine vorzugsweise Befriedigung einzuräumen, nicht aber die gesamte Vollstreckung zu verhindern199.

5. Ergebnis

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass Dritte in einem Zwangsvollstreckungsverfahren umfassend vor rechtswidrigen Handlungen geschützt sind. Dritten stehen die Erinnerung, die Widerspruchsklage oder die Vorzugsklage zu, um sich und alle in ihrer Rechtssphäre befindlichen Sachen und Rechte zu beschützen.

Die Erinnerung kann eingelegt werden, sobald im Zuge einer Zwangsvollstreckung Vorschriften der ZPO verletzt werden, die den Dritten vor Eingriffen schützen sollen (exemplarisches Beispiel ist § 809 ZPO) oder wenn in seine Rechtssphäre direkt eingegriffen wird (wenn ein Dritter durch einen fehlerhaften Titel als Schuldner behandelt wird). Die Erinnerung dient also dazu, Fehler und Rechtsverstöße auf der formellen Ebene eines Zwangsvollstreckungsverfahrens anzuzeigen und zu beseitigen. Rechte des Dritten sind hier alle Vorschriften der ZPO, die ihn schützen sollen vor einer ungerechtfertigten Behandlung durch den Gerichtsvollzieher sowie das Recht, etwaige Verfahrensmängel auch geltend zu machen.
Die Widerspruchsklage kann ein Dritter ebenfalls dann erheben, wenn Vorschriften, die zu seinem Schutz bestimmt sind, verletzt werden. Hier sind, da die Widerspruchsklage die formelle Ebene des Zwangsvollstreckungsverfahrens verlässt, v.a. materielle Vorschriften wie Pfändungsverbote und –beschränkungen zu nennen. Weiterhin berechtigen sämtliche das Eigentum des Dritten betreffenden Eingriffe zur Widerspruchsklage. Rechte des Dritten sind also Eigentumsrechte in ihren unterschiedlichen Erscheinungsformen (z.B. Sicherungseigentum).

Der Vermögensbegriff wird bei der Widerspruchsklage wirtschaftlich verstanden. Oftmals gibt es Eigentumsverfügungen, die nur von vorübergehender Natur sind und später wieder rückgängig gemacht werden sollen. Das Sicherungseigentum in der Sicherungstreuhand etwa soll regelmäßig wieder in das Vermögen des Sicherungsgebers zurückkehren. Formell liegt ein Eigentumsverlust vor, wirtschaftlich betrachtet jedoch nicht, denn durch Forderungserfüllung kann der Sicherungsgeber die Rückkehr des Gegenstandes in sein Vermögen bewirken. Es existiert jedoch eine Ausnahme: der Sicherungsgeber als formellrechtlicher Eigentümer ebenfalls Klage erheben. Das ist als Kompromiss an das Prinzip vom Sicherungseigentum zu verstehen: Denn könnte der Sicherungsnehmer nicht intervenieren, könnte sich bei ihm immer das Risiko von Forderungsausfällen realisieren könnte. Dies ist nicht tragbar, weshalb ausnahmsweise nicht auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise abzustellen ist.

Ansonsten führt die wirtschaftliche Betrachtungsweise meines Erachtens nach zu sachgerechten Ergebnissen: Es wird hierdurch ein umfassender Eigentumsschutz gewährleistet: Der Eigentümer ist hiervon natürlich erfasst, aber ebenso solche, die nur vorübergehend ihr Eigentum aufgeben müssen und nicht dazu gezwungen sein sollen, hilflos mit anschauen zu müssen, wie ihr Eigentum trotz möglicher Bedingungserfüllung für sie endgültig verloren geht. Dies wäre bei einem formalrechtlichen Verständnis der Fall. Aber auch der Sicherungseigentümer, der die Sache ja schützen können muss, um sich nicht die Befriedigungsgrundlage entziehen zu lassen, ist erfasst. Insofern ist es meinem Erachten nach richtig, Vermögen in der Zwangsvollstreckung grundsätzlich wirtschaftlich zu interpretieren.

Will der Dritte die Vollstreckung nicht verhindern, aber jedenfalls von ihr profitieren, so kann er Vorzugsklage erheben. Besitzlose Pfandrechte berechtigen ihn hierzu, weil sich das Gesetz schon ausdrücklich an besitzlose Pfandrechtgläubiger wendet. Als Berechtigter der Widerspruchsklage kann er Vorzugsklage erheben, weil er dann regelmäßig Inhaber von Eigentumsrechten ist. Als Eigentümer muss es ihm erlaubt sein, freiwillig die Sache verwerten zu lassen und mögliche geringere Einnahmen in Kauf zu nehmen.

Im Ergebnis kann also festgehalten werden, dass für Dritte ein umfassender Schutz besteht, der sich je nach Zielrichtung des Intervenierenden und nach seinem verletzen Recht richtet.

  • 1. Arens/Lüke, Jura 1982, S. 455.
  • 2. Jäckel, JA 2010, S. 359; Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, § 37, Rn. 1.
  • 3. Baur/Stürner/Bruns, Rn. 43.6; MüKo-ZPO/Schmidt, §766, Rn. 24.
  • 4. Prütting/Gehrlein/Scheuch, §766, Rn. 20.
  • 5. Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, §37, Rn. 44; Schuschke/Walker/Walker, §766, Rn. 13.
  • 6. Schuschke/Walker/Walker, §766, Rn. 13
  • 7. Brox/Walker, Rn. 1198; Musielak/Lackmann, §766, Rn. 19; Becker, JuS 2011, S. 39.
  • 8. Lackmann, Rn. 205.
  • 9. Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, §37, Rn. 46 f.; Schuschke/Walker/Walker, §766, Rn. 16.
  • 10. Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher.
  • 11. Brox/Walker, Rn. 1205; Musielak/Lackmann, §766, Rn. 19.
  • 12. Lackmann, Rn. 268.
  • 13. Paulus, Rn. 830.
  • 14. Musielak/Lackmann, §766, Rn. 19.
  • 15. Brox/Walker, Rn. 1200; Musielak/Lackmann, §766, Rn. 19.
  • 16. BGH NJW-RR 1989, S. 637; BGH NJW-RR 2005, S. 870; J. Blomeyer, S. 75.
  • 17. Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, §37, Rn. 50.
  • 18. Schuschke/Walker/Walker, §766, Rn. 16a.
  • 19. BGH NJW-RR 1989, S. 637; BGH NJW-RR 2005, S. 870.
  • 20. Brox/Walker, Rn. 1201.
  • 21. Schilken, DGVZ 1986, S. 147; Stein/Jonas/Münzberg, §809, Rn. 8.
  • 22. Brox/Walker, Rn. 1205.
  • 23. BGH NJW-RR 2004, S. 352.
  • 24. Schuschke/Walker/Walker, §809, Rn. 8; Musielak/Becker, §808, Rn. 23; MüKO-ZPO/Gruber, §808, Rn. 50.
  • 25. Wieczorek/Schütze/Paulus, §740, Rn. 16.
  • 26. Stein/Jonas/Münzberg, §740, Rn. 4; Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, §37, Rn. 48.
  • 27. MüKo-ZPO/Schmidt, §766, Rn. 27; ähnl. Stein/Jonas/Münzberg, vor §§735-749, Rn. 3.
  • 28. LG Frankfurt, DGVZ 1989, S. 61.
  • 29. MüKo-ZPO/Heßler, §745, Rn. 2; Stein/Jonas/Münzberg, §745, Rn. 1.
  • 30. Wieczorek/Schütze/Paulus, §748, Rn. 7; MüKo-ZPO/Heßler, §748, Rn. 1.
  • 31. J. Blomeyer, S. 58.
  • 32. J. Blomeyer, S. 75.
  • 33. Garlichs, Rpfleger 1999, S. 60f.
  • 34. Garlichs, Rpfleger 1999, S. 61.
  • 35. Garlichs, Rpfleger 1999, S. 61.
  • 36. MüKo-ZPO/Schmidt, §766, Rn. 27; Brox/Walker, Rn. 1202; Prütting/Gehrlein/Scheuch, §766, Rn. 24.
  • 37. LG Frankfurt, DGVZ 1989, S. 61.
  • 38. Prütting/Gehrlein/Flury, §811, Rn. 1; MüKo-ZPO/Gruber, §811, Rn. 2.
  • 39. Stein/Jonas/Münzberg, §811, Rn. 1; Schuschke/Walker/Walker, §811, Rn. 2.
  • 40. Musielak/Becker, §811, Rn. 1; Schuschke/Walker/Walker, §811, Rn. 2.
  • 41. Brox/Walker, Rn. 283.
  • 42. OLG Hamm, MDR 1984, S. 855; LG Nürnberg-Fürth, DGVZ 1963, S. 101.
  • 43. BGH NJW-RR 2010, S. 643.
  • 44. so z.B. OLG Stuttgart, DGVZ 1963, S. 154.
  • 45. BGH NJW-RR 2010, S. 643.
  • 46. BGH NJW-RR 2010, S. 643; OLG Hamm, MDR 1984, S. 855; LG Nürnberg-Fürth, DGVZ 1963, S. 101.
  • 47. LG Nürnberg-Fürth, DGVZ 1963, S. 101.
  • 48. Schuschke/Walker/Walker, §812, Rn. 1.
  • 49. LG Düsseldorf, MDR 1962, S. 62.
  • 50. Behr, NJW 1992, S. 2738.
  • 51. Schuschke/Walker/Kessal-Wulf, §850, Rn. 4; Brox/Walker, Rn. 540.
  • 52. MüKo-ZPO/Schmidt, §766, Rn. 27; Hintzen/Wolf, Rn. 8.47.
  • 53. MüKo-ZPO-Smid, §850, Rn. 6.
  • 54. Lüke, JuS 1962, S. 421.
  • 55. KG, MDR 1963, S. 853.
  • 56. BGH NJW-RR 2004, S. 643; BGH NJW 1977, S. 1882.
  • 57. Uhlenbruck/ Uhlenbruck, §89, Rn. 4; Braun/Kroth, §89, Rn. 2.
  • 58. MüKo-InsO/Breuer, §89, Rn. 9.
  • 59. MüKo-InsO/Breuer, §89, Rn. 33.
  • 60. Braun/Kroth, §89, Rn. 14.
  • 61. Gottwald/Gerhardt, §33, Rn. 21; Uhlenbruck/ Uhlenbruck, §89, Rn. 42.
  • 62. BGH ZIP 2004, S. 1379; BGH NJW-RR 2007, S. 119; OLG Frankfurt, ZIP 1995, S. 1689f.; Gottwald/Gerhardt, §33, Rn. 21.
  • 63. Vallender, ZIP 1997, S. 1998.
  • 64. Brox/Walker, Rn. 214.
  • 65. Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, §49, Rn. 39.
  • 66. Brox/Walker, Rn. 1207.
  • 67. MüKo-BGB/Damrau, §1204, Rn. 27.
  • 68. RGZ 34, 377, 379 f.; Hintzen/Wolf, Rn. 8.47; Wieczorek/Schütze/Lüke, §810, Rn. 7, 13.
  • 69. Baur/Stürner/Bruns, Rn. 28.3; Schuschke/Walker/Zoll, §865, Rn. 1.
  • 70. RGZ 153, 257, 259.
  • 71. RGZ 59, 88, 91; 60, 71, 73; 135, 197, 206; 153, 257, 259; OLG München, MDR 1957, S. 428.
  • 72. RGZ 59, 88, 91.
  • 73. Gaul, Rpfleger 1971, S. 88; ders., NJW 1989, S. 2512; MüKo-ZPO/Eickmann, §865, Rn. 61.
  • 74. Gaul, Rpfleger 1971, S. 88.
  • 75. Stein/Jonas/Münzberg, §865, Rn. 36; Musielak/Becker, §865, Rn. 10.
  • 76. Baur/Stürner/Bruns, Rn. 46.1; Brox/Walker, Rn. 1397.
  • 77. Lackmann, Rn. 578.
  • 78. Hintzen/Wolf, Rn. 8.242.
  • 79. BGHZ 55, 20, 26.
  • 80. Schellhammer, Rn. 113, 115, 1226.
  • 81. BGHZ 55, 20, 27.
  • 82. BGHZ 55, 20, 27.
  • 83. BGHZ 55, 20; BGH JZ 1978, S. 200; Brox, JuS 1984, S. 666; Frank, NJW 1974, S. 2213; A. Blomeyer, JR 1978, S. 273.
  • 84. Säcker, JZ 1971, S. 159.
  • 85. Frank, NJW 1974, S. 2213.
  • 86. BGHZ 55, 20, 27.
  • 87. Schuschke/Walker/Raebel, §771, Rn. 23; Zöller/Herget, §771, Rn. 14.
  • 88. Schellhammer, Rn. 105.
  • 89. BGH NJW 1956, S. 665.
  • 90. MüKo-BGB/Schmidt, §747, Rn. 36.
  • 91. BGH NJW 1993, S. 937; OLG Schleswig, FamRZ 1989, S. 88.
  • 92. Schellhammer, Rn. 1196 f.
  • 93. Schwerdtner, Jura 1980, S. 668; Hübner, NJW 1980, S. 733; Raiser, S. 91 ff.
  • 94. Raiser, S. 91.
  • 95. Schuschke/Walker/Raebel, §771, Rn. 19; Brox/Walker, Rn. 1412; Lackmann, Rn. 593.
  • 96. Marotzke, S. 94ff., 108ff.
  • 97. Marotzke, S. 94.
  • 98. A. Blomeyer, JR 1978, S. 272.
  • 99. A. Blomeyer, JR 1978, S. 272.
  • 100. BGHZ 54, 214, 218; OLG Hamburg, MDR 1959, S. 398; Brox, JuS 1984, S. 666; Grunsky, JuS 1984, S. 503; Prütting/Weth, JuS 1988, S. 509.
  • 101. RGZ 127, 8, 9f.; Brox/Walker, Rn. 1419; Baur/Stürner/Bruns, Rn. 46.11; Musielak/Lackmann, §771, Rn. 24; MüKo-ZPO/Schmidt, §771, Rn. 38.
  • 102. OLG Rostock, NZM 2005, S. 966 f.; Brox/Walker, Rn. 1420; Hintzen/Wolf, Rn. 8.245; MüKo-ZPO/Schmidt, §771, Rn. 38.
  • 103. OLG Rostock, NZM 2005, S. 967.
  • 104. BGHZ 2, 164, 168; LG Aachen, VersR 1992, S. 253; Schuschke/Walker/Raebel, §771, Rn. 29; Stein/Jonas/Münzberg, §771, Rn. 35.
  • 105. Schuschke/Walker/Raebel, §771, Rn. 29.
  • 106. Baur/Stürner/Bruns, Rn. 46.12; Musielak/Lackmann, §771, Rn. 25.
  • 107. Lackmann, Rn. 599.
  • 108. Brox/Walker, Rn. 1422.
  • 109. Hintzen/Wolf, Rn. 8.248; Lackmann, Rn. 600.
  • 110. BGH NJW 1994, S. 129f.
  • 111. Schmidt, JZ 1990, S. 620 f.
  • 112. BGH NJW 1990, S. 992.
  • 113. BGH NJW 2004, S. 214 ff.
  • 114. BGH NJW 2004, S. 216.
  • 115. Schuschke/Walker/Raebel, §771, Rn. 33;Brox/Walker, Rn. 1425; MüKo-ZPO/Schmidt, §771, Rn. 43.
  • 116. KG JZ 1958, 441, 442.
  • 117. Huber, §11, Rn. 1.
  • 118. Braun/de Bra, §129, Rn. 1; Braun/Riggert, §143, Rn. 6; Huber, §11, Rn. 1.
  • 119. Huber, §11, Rn. 17.
  • 120. RGZ 40, 371, 372; Brox/Walker, Rn. 1425; Gerhardt, S. 336 ff.; Schuschke/Walker/Raebel, §711, Rn. 34; Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, §41, Rn. 105; Schmidt, JZ 1990, S. 622; Brox/Walker, JA 1987, S. 63.
  • 121. KG NJW 1958, S. 914 f.; Hintzen/Wolf, Rn. 8.243; Musielak/Lackmann, §771, Rn. 29; Prütting/Gehrlein/Scheuch, §771, Rn. 37.
  • 122. Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, §41, Rn. 104.
  • 123. Baur/Stürner/Bruns, Rn. 46.13.
  • 124. Brox/Walker, Rn. 1415 f.; Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, §41, Rn. 58.
  • 125. BGH NJW 1954, S. 190; BGH Rpfleger 1996, S. 357.
  • 126. Baur/Stürner/Bruns, Rn. 46.7.
  • 127. Prütting/Weth, JuS 1988, S. 511; Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, §41, Rn. 62; Lackmann, Rn. 596; Brox/Walker, Rn. 1415.
  • 128. BGH NJW-RR 2004, S. 1220; BGH NJW 1954, 190 f.
  • 129. Prütting/Weth, JuS 1988, S. 511.
  • 130. BGHZ 72, 141, 143 ff.; Musielak/Lackmann,§771, Rn. 18.
  • 131. Weber, NJW 1976, S. 1605; Derleder, BB 1969, S. 728.
  • 132. Brox/Walker, Rn. 1416.
  • 133. Übersicht bei Marotzke, JA 1979, S. 44.
  • 134. BGHZ 72, 141, 145.
  • 135. BGHZ 72, 141, 146.
  • 136. BGHZ 72, 141, 146.
  • 137. Musielak/Lackmann,§711, Rn. 18; Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, §41, Rn. 80; Lackmann, Rn. 594; Lange, NJW 2007, S. 2515; MüKo-ZPO/Schmidt, §771, Rn. 28; Hintzen/Wolf, Rn. 8.254.
  • 138. Lackmann, Rn. 594; Brox/Walker, Rn. 1417.
  • 139. LG Bielefeld, MDR 1950, S. 750.
  • 140. MüKo-ZPO/Schmidt, §771, Rn. 29; Lange, NJW 2007, S. 2515; Schuschke/Walker/Raebel, §771, Rn. 21.
  • 141. LG Berlin, JR 1952, S. 249; LG Bielefeld, MDR 1950, S. 750.
  • 142. Lackmann, Rn. 594; Hintzen/Wolf, Rn. 8.254.
  • 143. Reinicke/Tiedtke, DB 1994, S. 2603; Prütting/Weth, JuS 1988, S. 510.
  • 144. Musielak/Lackmann, §771, Rn. 19; Brox/Walker, Rn. 1417.
  • 145. Reinicke/Tiedtke, DB 1994, S. 2603; Prütting/Weth, JuS 1988, S. 510.
  • 146. Lackmann, Rn. 594; Reinicke/Tiedtke, DB 1994, S. 2603.
  • 147. BGHZ 80, 296, 299; OLG Karlsruhe, WM 1958, S. 1290; OLG Hamm, BB 1976, S. 1047.
  • 148. Vieweg/Werner, §10, Rn. 1.
  • 149. Lackmann, Rn. 597; MüKo-ZPO/Schmidt, §771, Rn. 34; Brox/Walker, Rn. 1418.
  • 150. Rosenberg, §185 III 2. b) y).
  • 151. Musielak/Becker, §810, Rn. 6; MüKo-ZPO/Gruber, §810, Rn. 10.
  • 152. Baur/Stürner/Bruns, Rn. 46.10; Musielak/Lackmann, §771, Rn. 22.
  • 153. Stein/Jonas/Münzberg, §865, Rn. 36.
  • 154. MüKo-ZPO/Eickmann, §865, Rn. 63.
  • 155. Musielak/Becker, §865, Rn. 11; Schuschke/Walker/Zoll, §865, Rn. 9; Prütting/Gehrlein/Zempel, §865, Rn. 18; Musielak/Lackmann, §771, Rn. 22; Schuschke/Walker/Raebel, §771, Rn. 26; Prütting/Gehrlein/Scheuch, §771, Rn. 27.
  • 156. OLG Bamberg, JR 1955, S. 25; BGH NJW 1987, S. 1266.
  • 157. Hintzen/Wolf, Rn. 8.249.
  • 158. MüKo-ZPO/Schmidt, §771, Rn. 36; Prütting/Gehrlein/Scheuch, §771, Rn. 27.
  • 159. RGZ 64, 66.
  • 160. Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, §41, Rn. 87.
  • 161. OLG Hamburg, FamRZ 2000, S. 1290; OLG Köln, ZMR 2000, S. 613; OLG Karlsruhe, FamRZ 1970, S. 194; OLG Hamm, FamRZ 1979, S. 128.
  • 162. OLG Düsseldorf, FamRZ 1995, S. 309; OLG Köln, FamRZ 2001, S. 176.
  • 163. BGH FamRZ 2006, S. 410; OLG Hamburg, MDR 1965, S. 748; OLD Düsseldorf, NJW 1991, S. 851; OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, S. 629.
  • 164. Westphalen, Kap. B, Rn. 76.
  • 165. Westphalen, Kap. B, Rn. 77.
  • 166. Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, §41, Rn. 111; Westphalen, Kap. O. Rn. 3.
  • 167. Lackmann, Rn. 601; Brox/Walker, Rn. 1423.
  • 168. Hintzen/Wolf, Rn. 8.251; MüKo-ZPO/Schmidt, §771, Rn. 31.
  • 169. Schellhammer, Rn. 289.
  • 170. Lackmann, Rn. 601; Stein/Jonas/Münzberg, §771, Rn. 41.
  • 171. BGHZ 94, 44, 49.
  • 172. Baur/Stürner/Bruns, Rn. 46.12; Lippross, Rn. 745.
  • 173. Baur/Stürner/Bruns, Rn. 46.12.
  • 174. Schellhammer, Rn. 290.
  • 175. MüKo-ZPO/Schmidt, §771, Rn. 31; Lackmann, Rn. 601; Brox/Walker, Rn. 1424.
  • 176. OLG Frankfurt, NJW-RR 1988, S. 1408.
  • 177. Musielak/Lackmann, §771, Rn. 10, 20.
  • 178. Brox/Walker, Rn. 1428.
  • 179. Brox/Walker, Rn. 1429.
  • 180. BGHZ 83, 76, 79 ff.
  • 181. Brox/Walker, Rn. 1429.
  • 182. Hintzen/Wolf, Rn. 8.318.
  • 183. Brox/Walker, Rn. 1458.
  • 184. Bamberger/Roth/Ehlert, §562, Rn. 2, 31.
  • 185. Palandt/Weidenkaff, §562, Rn. 5ff.
  • 186. MüKo-ZPO/Gruber, §805, Rn. 9; Brox/Walker, Rn. 1459.
  • 187. BGH NJW 1986, S. 2426 ff.; a. A. Staudinger/Sonnenschein/Veit, §581, Rn. 374.
  • 188. Hintzen/Wolf, Rn. 8.330.
  • 189. Staudinger/Sonnenschein/Veit, §581, Rn. 369; MüKo-BGB/Harke, §581, Rn. 65.
  • 190. MüKo-BGB/Harke, §581, Rn. 65.
  • 191. Bamberger/Roth/Wagner, §592, Rn. 3.
  • 192. Bamberger/Roth/Gehrlein, §704, Rn. 1.
  • 193. Staudinger/Werner, §704, Rn. 3.
  • 194. MüKo-BGB/Hüffer, §704, Rn. 7; Staudinger/Werner, §704, Rn. 14.
  • 195. Wieczorek/Schütze/Lüke, §805, Rn. 19; Schuschke/Walker/Walker, §805, Rn. 9.
  • 196. Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, §42, Rn. 9; Schilken, DGVZ 1986, S. 148; MüKo-ZPO/Gruber, §805, Rn. 26.
  • 197. Hintzen/Wolf, Rn. 8.333; Musielak/Becker, §805, Rn. 6.
  • 198. Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, §42, Rn. 18; Brox/Walker, JA 1987, S. 63; Schuschke/Walker/Walker, §805, Rn. 10.
  • 199. Brox/Walker, JA 1987, S. 63; Schuschke/Walker/Walker, §805, Rn. 10.
Literaturverzeichnis
Zitierte Literatur: 

Kommentare, Lehrbücher, Dissertationen

  • Bamberger, Heinz Georg; Roth, Herbert: Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, §§ 1-610, §§ 611-1296, 2. Auflage, München 2007, 2008
    Bamberger/Roth/Bearbeiter, §, Rn.
  • Baur, Fritz; Stürner, Rolf; Bruns, Alexander: Zwangsvollstreckungsrecht, 13. Auflage, Heidelberg 2006
    Baur/Stürner/Bruns, Rn.
  • Blomeyer, Jürgen: Die Erinnerungsbefugnis Dritter in der Mobiliarzwangsvollstreckung, Berlin 1966
    Blomeyer, S.
  • Braun, Eberhard: Insolvenzordnung, 4. Auflage, München 2010
    Braun/Bearbeiter, §, Rn.
  • Brox, Hans; Walker, Wolf-Dietrich: Zwangsvollstreckungsrecht, 8. Auflage, Köln-München 2008
    Brox/Walker, Rn.
  • Gaul, Hans Friedhelm; Schilken, Eberhard; Becker-Eberhard, Ekkehard: Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Auflage, München 2010
    Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, §, Rn.
  • Gottwald, Peter; Insolvenzrechtshandbuch: 3. Auflage, München 2006
    Gottwald/Bearbeiter, §, Rn.
  • Hintzen, Udo; Wolf, Hans-Joachim: Zwangsversteigerung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung; Bielefeld 2006
    Hintzen/Wolf, Rn.
  • Huber, Michael: Anfechtungsgesetz, 10. Auflage, München 2006
    Huber, §, Rn.
  • Kirchhof, Hans Peter; Lwowski, Hans-Jürgen; Stürner, Rolf: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung §§1-102, 2. Auflage, München 2007
    MüKo-InsO/Bearbeiter, §, Rn.
  • Lackmann, Rolf: Zwangsvollstreckungsrecht, 9. Auflage, München 2010
    Lackmann, Rn.
  • Lippross, Otto-Gerd: Vollstreckungsrecht, 9. Auflage, Neuwied 2009
    Lippross, Rn.
  • Marotzke, Wolfgang: Das Anwartschaftsrecht – ein Beispiel sinnvoller Rechtsfortbildung?, Berlin 1977
    Marotzke, S.
  • Musielak, Hans-Joachim: Zivilprozessordnung, 8. Auflage, München 2011
    Musielak/Bearbeiter, §, Rn.
  • Palandt, Otto: Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Auflage, München 2010
    Palandt/Bearbeiter, §, Rn.
  • Paulus, Christoph: Zivilprozessrecht, 6. Auflage, Berlin-Heidelberg 2010
    Paulus, Rn.
  • Prütting, Hanns; Gehrlein, Markus: Zivilprozessordnung, 3. Auflage, München 2011
    Prütting/Gehrlein/Bearbeiter, §, Rn.
  • Raiser, Ludwig: Dingliche Anwartschaften, Tübingen 1961
    Raiser, S.
  • Rauscher, Thomas; Wax, Peter; Wenzel, Joachim: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung §§511-945, 3. Auflage, München 2007
    MüKo-ZPO/Bearbeiter, §, Rn.
  • Rebmann, Kurt; Säcker, Franz Jürgen; Rixecker, Roland: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch §§433-610, §§611-704, §§705-853, §§854-1269, 4. & 5. Auflage, München 2004, 2005, 2008, 2009
    MüKo-BGB/Bearbeiter, §, Rn.
  • Rosenberg, Leo: Lehrbuch des Deutsches Zivilprozessrechts, 9. Auflage, München-Berlin 1961
    Rosenberg, §
  • Schellhammer, Kurt: Sachenrecht, 2. Auflage, Heidelberg-München-Landsberg-Frechen-Hamburg 2005
    Schellhammer, Rn.
  • Schuschke, Winfried; Walker, Wolf-Dietrich: Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 5. Auflage, Köln 2011
    Schuschke/Walker/Bearbeiter, §, Rn.
  • Staudinger, Julius v.: Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch §§581-606, §§657-704, München 2005, 2006
    Staudinger/Bearbeiter, §, Rn.
  • Stein, Friedrich; Schütze, Rolf:Zivilprozessordnung §§704-827, 22. Auflage, Tübingen 2002
    Stein/Jonas/Bearbeiter, §, Rn.
  • Uhlenbruck, Wilhelm: Insolvenzordnung, 13. Auflage, München 2010
    Uhlenbruck/Bearbeiter, §, Rn.
  • Vieweg, Klaus; Werner, Almuth: Sachenrecht, 4. Auflage, München 2010
    Vieweg/Werner, §, Rn.
  • Westphalen, Friedrich v.: Der Leasingvertrag, 6. Auflage, Köln 2006
    Westphalen, Kap., Rn.
  • Wieczorek, Bernhard; Schütze, Rolf: Zivilprozessrecht und Nebengesetze §§704-807, 3. Auflage, Berlin-New York 1999
    Wieczorek/Schütze/Bearbeiter, §, Rn.
  • Zöller, Richard: Zivilprozessordnung, 28. Auflage, München 2010
    Zöller/Bearbeiter, §, Rn.

Aufsätze

  • Arens, Peter; Lüke, Wolfgang: Die Rechtsbehelfe im Zwangsvollstreckungsverfahren; Jura 1982, S. 455
    Arens/Lüke, Jura 1982, S.
  • Becker, Pierre: Die Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO; Juristische Schulung 2011, S.
    Becker, JuS 2011, S.
  • Behr, Johannes: Effektive Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher; Neue Juristische Wochenschrift 1992, S. 2738
    Behr, NJW 1992, S.
  • Blomeyer, Arwed: Neue Vorschläge zur Vollstreckung in die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sache, ein Beispiel sinnvoller Rechtsrückbildung?, Juristische Rundschau 1978, S. 271
    A. Blomeyer, JR 1987, S.
  • Brox, Hans: Das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers, Juristische Schulung 1984, S. 665
    Brox, JuS 1984, S.
  • Brox, Hans; Walker, Wolf-Dietrich: Die Klage auf vorzugsweise Befriedigung: Juristische Arbeitsblätter 1987, S. 57
    Brox/Walker, JA 1987, S.
  • Derleder, Peter: Sicherungsübereignung und Wertausschöpfung, Betriebs-Berater 1969, S. 72
    Derleder, BB 1969, S.
  • Frank, Will: Schutz von Pfandrechten an Eigentumsanwartschaften bei Sachpfändung durch Dritte, Neue Juristische Wochenschrift 1974, S. 2211
    Frank, NJW 1974, S.
  • Garlichs, Theodor: Die Befugnis zur Vollstreckungserinnerung bei Testamentsvollstreckung, Der Deutsche Rechtspfleger 1999, S. 60
    Garlichs, Rpfleger 1999, S.
  • Gaul, Hans Friedhelm: Sachenrecht und Vollstreckungsordnung im Konflikt – Fehlerhafte Mobiliarvollstreckung in wesentliche Grundstücksbestandteile, Neue Juristische Wochenschrift 1989, S. 2509
    Gaul, NJW 1989, S.
  • Gaul, Hans Friedhelm: Zur Struktur der Zwangsvollstreckung (II), Der Deutsche Rechtspfleger 1971, S. 81
    Gaul, Rpfleger 1971, S.
  • Grunsky, Wolfgang: Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung und Eigentumsvorbehalt in der Zwangsvollstreckung und im Konkurs des Schuldners, Juristische Schulung 1984, S. 497
    Grunsky, JuS 1984, S.
  • Hübner, Ulrich: Zur dogmatischen Einordnung der Rechtsposition des Vorbehaltskäufers, Neue Juristische Wochenzeitschrift 1980, S. 729
    Hübner, NJW 1980, S.
  • Jäckel, Holger: Die Rechtsstellung Dritter in der Zwangsvollstreckung, Juristische Arbeitsblätter 2010, S. 357
    Jäckel, JA 2010, S.
  • Lange, Frank-Holger: Treuhandkonten in Zwangsvollstreckung und Insolvenz, Neue Juristische Wochenschrift 2007, S. 2513
    Lange, NJW 2007, S.
  • Lüke, Gerhard: Zur Rechtsstellung des Drittschuldners bei der Forderungsübertragung durch Hoheitsakt – BverwGE 11, 249 und BAGE 10, 279, Juristische Schulung 1962, S. 418
    Lüke, JuS 1962, S.
  • Marotzke, Wolfgang: Zwangsvollstreckungsrecht: Drittwiderspruchsklage des Sicherungsgebers gegen Zwangsvollstreckung durch Gläubiger des Sicherungsnehmers in dessen Sicherungseigentum, Juristische Arbeitsblätter 1979, S. 43
    Marotzke, JA 1979, S.
  • Prütting, Hanns; Weth, Stephan: Die Drittwiderspruchsklage gem. §771 ZPO, Juristische Schulung 1988, S. 505
    Prütting/Weth, JuS 1988, S.
  • Reinicke, Dietrich; Tiedtke, Klaus: Sonderfälle des Sicherungseigentums, Zwangsvollstreckung und Verwertung, Der Betrieb 1994, S. 2601
    Reinicke/Tiedtke, DB 1994, S.
  • Säcker, Franz-Jürgen: Der Streit um die Rechtsnatur des Pfändungspfandrechts, Juristenzeitung 1971, S. 156
    Zitiert: Säcker, JZ 1971, S.
  • Schilken, Eberhard: Zur Pfändung von Sachen im Gewahrsam Dritter, Deutsche Gerichtsvollzieher-Zeitung 1986, S. 145
    Schilken, DGVZ 1986, S.
  • Schmidt, Karsten: Konkursanfechtung und Drittwiderspruchsklage, Juristenzeitung 1990, S. 619
    Schmidt, JZ 1990, S.
  • Schwerdtner, Peter: Repetitorium Zivilrecht – Anwartschaftsrechte (Schluss), Jura 1980, S. 661
    Zitiert: Schwerdtner, Jura 1980, S.
  • Vallender, Heinz: Einzelzwangsvollstreckung im neuen Insolvenzrecht, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 1997, S. 1993
    Vallender, ZIP 1997, S.
  • Weber, Hansjörg: Reform der Mobiliarsicherheiten, Neue Juristische Wochenschrift 1976, S. 1601
    Weber, NJW 1976, S.
Rechtsprechung: 

BGH

  • Urteil vom 21. 5 1951; BGHZ 2, 164
  • Urteil vom 5. 11. 1953; BGH NJW 1954, 190
  • Urteil vom 22. 2. 1956; BGH NJW 1956, 665
  • Urteil vom 1. 7. 1970; BGHZ 54, 214
  • Urteil vom 11. 11. 1970; BGHZ 55, 20
  • Urteil vom 22. 6. 1977; Neue Juristische Wochenschrift 1977, S. 1881
  • Urteil vom 14. 12. 1977; Juristenzeitung 1978, S. 199
  • Urteil vom 28.6. 1978; BGHZ 72, 141
  • Urteil vom 13. 5. 1981; BGHZ 80, 296
  • Urteil vom 4. 2. 1982; BGHZ 83, 76
  • Urteil vom 27. 2. 1985; In: BGHZ 94, 44; Zitiert: BGHZ 94, 44
  • Urteil vom 20. 3. 1986; In: Neue Juristische Wochenschrift 1986, S. 2426; Zitiert: BGH NJW 1986, S.
  • Urteil vom 6. 11. 1986; Neue Juristische Wochenschrift 1987, S. 1266
  • Urteil vom 9. 2. 1989; NJW – Rechtsprechungsreport 1989, S. 636
  • Urteil vom 11. 1. 1990; Neue Juristische Wochenschrift 1990, S. 990
  • Urteil vom 14. 1. 1993; Neue Juristische Wochenschrift 1993, S. 935
  • Urteil vom 19. 10. 1993; Neue Juristische Wochenschrift 1994, S. 128
  • Urteil vom 8. 2. 1996; Der Deutsche Rechtspfleger 1996, S. 357
  • Urteil vom 23. 10. 2003; Neue Juristische Wochenschrift 2004, S. 214
  • Urteil vom 31. 10. 2003; NJW – Rechtsprechungsreport 2004, S. 352
  • Urteil vom 27. 11. 2003; NJW – Rechtsprechungsreport 2004, S. 1220
  • Urteil vom 12. 12. 2003; NJW – Rechtsprechungsreport 2004, S. 643
  • Urteil vom 6. 5. 2004; Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2004, S. 1379
  • Urteil vom 5. 4. 2005; NJW – Rechtsprechungsreport 2005, S. 869
  • Urteil vom 20. 12. 2005; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2006, S.410
  • Urteil vom 21. 9. 2006; NJW – Rechtsprechungsreport 2007, S. 119
  • Urteil vom 28. 1. 2010; NJW – Rechtsprechungsreport 2010, S. 642

LG Aachen

  • Urteil vom 4. 4. 1990; LG Aachen, VersR 1992, 253

OLG Bamberg

  • Urteil vom 14. 1. 1954; OLG Bamberg, JR 1955, 25

KG Berlin

  • Urteil vom 25. 3. 1958; KG NJW 1958, 914
  • Urteil vom 8. 4. 1963; KG MDR 1963, 853

LG Berlin

  • Urteil vom 23. 1. 1951; Juristische Rundschau 1952, S. 249

LG Bielefeld

  • Urteil vom 30. 9 1949; Monatszeitschrift des Deutschen Rechts 1952, S. 750

OLG Düsseldorf

  • Urteil vom 15. 10. 1990; Neue Juristische Wochenschrift 1991, S. 851
  • Urteil vom 12. 7. 1994; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1995, S.309

LG Düsseldorf

  • Urteil vom 7. 7. 1961; Monatszeitschrift des Deutschen Rechts 1962, S. 62

OLG Frankfurt

  • Urteil vom 1. 3. 1988; NJW-Rechtsprechungsreport 1988, S. 1408
  • Urteil vom 10. 4. 1995; Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 1995, S. 1689

LG Frankfurt

  • Urteil vom 17. 12. 1987; Deutsche Gerichtsvollzieher-Zeitung 1989, S. 61

OLG Hamburg

  • Urteil vom 23. 12. 1958; Monatszeitschrift des Deutschen Rechts 1959, S. 398
  • Urteil vom 28. 4. 1965; Monatszeitschrift des Deutschen Rechts 1965, S. 748
  • Urteil vom 9. 3. 2000; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2000, S. 1290

OLG Hamm

  • Urteil vom 31. 5. 1976; Betriebs-Berater 1976, S. 104
  • Urteil vom 10. 11. 1978; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1979, S.128
  • Urteil vom 1. 3. 1984; Monatszeitschrift des Deutschen Rechts 1984, S. 855

OLG Karlsruhe

  • Urteil vom 2. 7. 1958; Wertpapier-Mitteilungen 1958, S. 1290
  • Urteil vom 16. 2. 1970; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1970, S.194
  • Urteil vom 4. 9. 2003; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2004, S.629

OLG Köln

  • Urteil vom 7. 1. 2000; Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 2000, S. 613
  • Urteil vom 22. 5. 2000; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2001, S.176

OLG München

  • Urteil vom 18. 10. 1956; Monatszeitschrift des Deutschen Rechts 1957, S. 428

LG Nürnberg-Fürth

  • Urteil vom 26. 11. 1962; Deutsche Gerichtsvollzieher-Zeitung 1963, S. 101

OLG Rostock

  • Urteil vom 6. 5. 3004; Neue Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 2005, S. 966

OLG Schleswig

  • Urteil vom 5. 5. 1988; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1989, S. 88

OLG Stuttgart

  • Urteil vom 31. 1.1 1963; Deutsche Gerichtsvollzieher-Zeitung 1963, S. 152

RG

  • Urteil vom 29. 10. 1894; RGZ 34, 377
  • Urteil vom 29. 10. 1897; RGZ 40, 371
  • Urteil vom 15. 10. 1904; RGZ 59, 88
  • Urteil vom 31. 1. 1905; RGZ 60, 71
  • Urteil vom 12. 2. 1932; RGZ 135, 197
  • Urteil vom 15. 12. 1936; RGZ 153, 257