RG, 08.11.1894 - VI 194/94

Daten
Fall: 
Nebenintervention
Fundstellen: 
RGZ 34, 388
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
08.11.1894
Aktenzeichen: 
VI 194/94
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Hamburg
  • OLG Hamburg

1. Muß die Revision auch dem Nebenintervenienten der Gegenpartei gegenüber eingelegt, bezw. die Revisionsschrift auch diesem innerhalb der Revisionsfrist zugestellt werden, oder genügt es, wenn die Revision der Gegenpartei selbst gegenüber eingelegt wird ?
2. Zur Bedeutung von § 68 Abs. 3 C.P.O.

Aus den Gründen

"Obgleich die Revision vom Kläger nur gegen den Beklagten, nicht auch gegen den Nebenintervenienten eingelegt, insbesondere nicht eine Revisionsschrift mit Ladung dem letzteren innerhalb der Revisionsfrist zugestellt worden war, mußte die Revision doch als ordnungsmäßig eingelegt gelten. Sollte es selbst richtig sein, daß bei der in § 64 C.P.O. dem Nebenintervenienten beigelegten prozessualen Stellung folgerichtigerweise nach Zulassung eines solchen zu den Förmlichkeiten gegnerischer Rechtsmittel eigentlich ebensowohl die Einlegung ihm, wie der Hauptpartei gegenüber gehören müßte, so hat doch jedenfalls die Civilprozeßordnung unterlassen, diese Folgerung zu ziehen, und daher verdient die Ansicht, wonach ungeachtet des Mangels einer ausdrücklichen entsprechenden Gesetzesbestimmung das nur gegen die Hauptpartei eingelegte Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden müßte, vgl. Seuffert, Archiv Bd. 39 Nr. 136, keine Billigung. In diesem Sinne ist auch schon früher vom Reichsgerichte erkannt worden in der Sache Rep. I. 107/85.1

Dagegen würde durch die Vorschrift des § 68 Abs. 3 C.P.O., wonach der Nebenintervenient im Hauptverfahren zuzuziehen ist, falls nicht etwa die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen sein sollte, allerdings die Aufhebung oder Abänderung eines Urteiles auf Grund einer mündlichen Verhandlung ausgeschlossen sein, zu welcher der Nebenintervenient weder erschienen, noch von einer der Parteien geladen ist. Es hätte daher in der vorliegenden Sache die mündliche Revisionsverhandlung vertagt werden müssen, wenn nicht das Rechtsmittel des Klägers sich als unbegründet dargestellt hätte." (Dies wird sodann ausgeführt.)

  • 1. Vgl. Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts Bd. 29 S. 1055 flg.; so auch u. Wilmowski u. Levy, Civilprozeßordnung (Aufl. 6) Bd. 1 Bem. 3 zu § 68 S. 126.