Kann der im §. 665 C. P. O. erforderte Nachweis der Rechtsnachfolge auch durch Privaturkunden, sofern die Unterschriften der Aussteller notariell oder gerichtlich beglaubigt sind, geführt werden?
Kann der im §. 665 C. P. O. erforderte Nachweis der Rechtsnachfolge auch durch Privaturkunden, sofern die Unterschriften der Aussteller notariell oder gerichtlich beglaubigt sind, geführt werden?