RG, 10.03.1884 - IV 32/84

Daten
Fall: 
Nachweis der Rechtsnachfolge durch Privaturkunden
Fundstellen: 
RGZ 13, 330
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
10.03.1884
Aktenzeichen: 
IV 32/84
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • OLG Naumburg

Kann der im §. 665 C. P. O. erforderte Nachweis der Rechtsnachfolge auch durch Privaturkunden, sofern die Unterschriften der Aussteller notariell oder gerichtlich beglaubigt sind, geführt werden?

Tatbestand

Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrage: auf Grund einer Privatcession der Klägerin und ihres Ehemannes, deren Namensunterschriften darauf notariell beglaubigt sind, ihm eine vollstreckbare Ausfertigung für die Cessionarin, Frau S. , als Rechtsnachfolgen" der im Berufungsurteile vom 4. Juli 1883 bezeichneten Gläubigerin zu erteilen, vom Berufungsgerichte abgewiesen worden. Das Reichsgericht hat die weitere Beschwerde hierüber für nicht begründet erklärt aus folgenden Gründen.

Gründe

"Der §. 665 C. P. O. gestattet die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für den Rechtsnachfolger der Urteilspartei nur dann, wenn die Rechtsnachfolge bei dem Gerichte offenkundig ist oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen wird. Im Falle der letzteren Art der Beweisführung ist eine dem §. 380 C. P. O. entsprechende öffentliche Urkunde über eine vor der öffentlichen Behörde oder der Urkundsperson abgegebene, die Rechtsnachfolge aussprechende oder anerkennende Erklärung erforderlich. Die vorliegende Privatcession enthält aber nur eine öffentliche Beglaubigung ihrer Unterschriften und kann daher für eine öffentliche Urkunde über die behauptete Rechtsnachfolge durch Cession nicht angesehen werden, weil die Beglaubigung der Unterschriften sich nicht über diesen von der Urkundsperson beurkundeten Vorgang, die Anerkennung der Unterschriften, - §. 381 a. a. O. - hinaus erstreckt."