Aktuelle Nachrichten

Zweite Verordnung zur Änderung beamtenrechtlicher Sondervorschriften für den Bereich der Deutschen Post AG

Buzer Nachrichten - Do, 04.12.2025 - 23:00
05.12.2025 Zweite Verordnung zur Änderung beamtenrechtlicher Sondervorschriften für den Bereich der Deutschen Post AG
V. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 299

ändert
- Postbeamtenaltersteilzeitverordnung (PostBATZV)
- Postleistungsentgeltverordnung (PostLEntgV)
- Postsonderzahlungsverordnung (PostSZV)

Digitale Bereitstellung von Mobilitätsdaten

Bundestag | Aktuelle Themen - Do, 04.12.2025 - 22:10
Verkehrsdaten sollen künftig zuverlässig über den Nationalen Zugangspunkt digital bereitgestellt werden. Darauf zielt ein Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Neuregelung des Rechtsrahmens für intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt“ (21/2999) ab, den der Bundestag am Donnerstag, 4. Dezember 2025, erstmals debattiert hat. Im Anschluss an die 20-minütige Aussprache wurde der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Verkehrsausschuss. Gesetzentwurf der Bundesregierung Der Nationale Zugangspunkt ist laut Bundesregierung eine Plattform zum Austausch digitaler Informationen von Mobilitätsanbietern, Infrastrukturbetreibern und Verkehrsbehörden sowie Informationsanbietern. Nach EU-Recht betreibe jeder Mitgliedstaat einen Nationalen Zugangspunkt. Ob Fahrplandaten, Verkehrsinformationen in Echtzeit oder Standorte von Leihfahrrädern: Alle Informationen, die beispielsweise für das Planen und Durchführen einer Reise durch Deutschland erforderlich sind, könnten dort zentral bereitgestellt, abgerufen und in Informationsangebote integriert werden. Der Gesetzentwurf verankere diesen Zugangspunkt gesetzlich und sorge damit für transparente und zuverlässige Verkehrsdaten. Falschfahrer und Gegenstände auf der Fahrbahn Der Entwurf verpflichte Straßenbaubehörden und -betreiber Informationen wie beispielsweise Sperrungen, Geschwindigkeitsbeschränkungen, Zufahrtsbedingungen von Brücken und Tunneln oder Baustellen zu bestimmten Straßen vollständig digital auf dem Nationalen Zugangspunkt zu veröffentlichen. Anbieter von Routenplanern könnten so aktuelle und verlässliche Daten von der Stelle nutzen, die die verkehrsrechtliche Anordnung auch erlassen hat. Auch Daten des Verkehrswarndienstes wie etwa Warnungen zu Falschfahrern oder Gegenständen auf der Fahrbahn müssten künftig über den Nationalen Zugangspunkt verfügbar sein und könnten auch grenzüberschreitend genutzt werden. Vorrangplätze für Menschen mit Behinderungen Verkehrsunternehmen müssen der Vorlage zufolge nicht nur bereits erfasste Fahrzeugauslastungsdaten im Linienverkehr bereitstellen, sondern auch Daten über die Auslastung von Vorrangplätzen für Menschen mit Behinderungen. Verlässliche Informationen zu den aktuell noch freien Transportmöglichkeiten in öffentlichen Verkehrsmitteln ermöglichten allen Reisenden und vor allem Menschen, die einen Rollstuhl oder Rollator benutzen, eine zuverlässigere und barrierefreie Reiseplanung, heißt es. Außerdem regelt der Entwurf, dass Informationen zu allen nutzbaren Ladesäulen für E-Autos über den Nationalen Zugangspunkt zugänglich gemacht werden. (hau/04.12.2025)

Urteil zur Vaterschaftsanfechtung soll umgesetzt werden

Bundestag | Aktuelle Themen - Do, 04.12.2025 - 21:45
Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung“ (21/2997) hat sich der Bundestag am Donnerstag, 4. Dezember 2025, erstmals befasst. Im Anschluss an die 20-minütige Aussprache wurde der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. Gesetzentwurf der Bundesregierung Hintergrund der Neuregelung ist, dass das Bundesverfassungsgericht Paragraf 1600 Absatz 2 und 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) für unvereinbar mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) erklärt hat und eine Neuregelung, nach Verlängerung der ursprünglich kürzeren Frist nun bis zum 31. März 2026 fordert. Nach der bisherigen Rechtslage kann ein leiblicher Vater die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes nicht anfechten, wenn zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat. Keine Berücksichtigung findet dabei, ob eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes auch zum leiblichen Vater besteht, in der Vergangenheit bestanden hat oder die sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater zu einem späteren Zeitpunkt wieder entfallen ist. In seinem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass dem leiblichen Vater dadurch kein hinreichend effektives Verfahren zur Erlangung der rechtlichen Vaterschaft zur Verfügung steht. „Zweite Chance“ für den leiblichen Vater Ziel der Neuregelung ist, dass ein „Wettlauf um die Vaterschaft“ vermieden und die Interessen aller Beteiligten sachgerecht berücksichtigt werden. Im Zentrum des Entwurfs steht daher eine Neuausrichtung der Anfechtung der Vaterschaft eines anderen Mannes durch den leiblichen Vater durch Einführung eines differenzierten Systems von Abwägungskriterien. Der Entwurf ergänzt laut Bundesregierung diese Neuausrichtung um eine vom Bundesverfassungsgericht geforderte „zweite Chance“ für den leiblichen Vater, um ihm bei Wegfall einer die Anfechtung zuvor sperrenden sozial-familiären Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater eine Anfechtung zu ermöglichen. (hau/04.12.2025)

Abgesetzt: Abstimmung über Vorgaben zum Schutz gegen unlauteren Wettbewerb

Bundestag | Aktuelle Themen - Do, 04.12.2025 - 21:30
Von der Tagesordnung der Plenarsitzung am Donnerstag, 4. Dezember 2025, abgesetzt hat der Bundestag die abschließende Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (21/1855, 21/2464, 21/2669 Nr. 21). Ursprünglich sollte der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz dazu eine Beschlussempfehlung und einen Bericht vorlegen. Gesetzentwurf der Bundesregierung Mit dem Vorhaben sollen Vorgaben der Richtlinien (EU) 2024 / 825 und (EU) 2023 / 2673 in nationales Recht umgesetzt werden, die Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor beispielsweise irreführenden Umweltaussagen und manipulativen Online-Praktiken („Dark Patterns“) schützen sollen. Künftig sollen etwa allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“ nur dann gemacht werden dürfen, wenn eine „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ nachgewiesen werden kann. Nachhaltigkeitssiegel sollen laut Entwurf künftig auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder staatlich anerkannt sein. Zudem soll unter anderem ein Verbot eingeführt werden, Verbraucherinnen und Verbraucher beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz durch besondere Gestaltung von Online-Schnittstellen in unzulässiger Weise zu beeinflussen. Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die Umsetzung der EU-Richtlinie gegen den unlauteren Wettbewerb absehbar eine erhebliche zusätzliche bürokratische Belastung für die Wirtschaft verursachen werde. Das Vorhaben verdeutliche, wo die „One in, one out“-Regel ihre Schwäche habe. Belastungen, die auf der Umsetzung von EU-Vorgaben beruhen, seien von der Verpflichtung zur Kompensation ausgenommen. „Der NKR dringt deshalb gegenüber der Bundesregierung auf eine Abschaffung der Ausnahme. Das Instrument ist ansonsten keine wirksame Bürokratiebremse“, heißt es weiter. Stellungnahme des Bundesrates In einer Stellungnahme (21/2464) fordert die Länderkammer insbesondere eine praxisnähere Ausgestaltung der Fristen zur Umsetzung der EU-Richtlinie für die Neugestaltung von Verpackungen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Unternehmen bis zum 27. September 2026 ihre Verpackungen entsprechend den neuen Anforderungen umstellen müssen. Der Bundesrat hält die Frist jedoch für zu kurz und bittet um eine Verlängerung der Abverkaufsfrist, um wirtschaftlichen Schaden und Abfall zu vermeiden. Zur Begründung verweist der Bundesrat auf die Produktionszyklen der Unternehmen. „Denn dadurch besteht das Risiko, dass Verpackungen und bereits verpackte Produkte in großem Umfang vernichtet werden müssen, weil diese bereits vorproduziert sein werden, ab dem 27. September 2026 aber nicht mehr angeboten werden dürfen“, heißt es dazu. Der Bundesrat fordert daher mehr Flexibilität und eine höhere Rechtssicherheit für Unternehmen. „Der Hinweis in der Entwurfsbegründung auf eine mögliche Gewährung von längeren Fristen durch die Gerichte bei unbilligen Härten im Einzelfall gibt den Unternehmen keine ausreichende Rechtssicherheit“, kritisiert die Länderkammer. Die Bundesregierung begrüßt zwar das Anliegen des Bundesrates, sieht jedoch europarechtliche Hürden für eine Verlängerung der Fristen. Eine Anpassung über den 27. September 2026 hinaus sei im Rahmen der Umsetzungsgesetzgebung nicht zulässig. Sie betont, dass nationale Gerichte bereits die Möglichkeit hätten, angemessene Aufbrauch- und Umstellungsfristen zu gewähren, wenn diese für Unternehmen im Hinblick auf bereits in den Vertrieb gebrachte Produkte unbillige Härten verursachen. „Die Bundesregierung wird das Thema jedoch gegenüber der Europäischen Kommission aufgreifen, mit dem Ziel, dass diese die Problematik in den Auslegungsleitlinien zur Richtlinie 2005/29/EG adressiert“, heißt es in der Gegenäußerung. Stellungnahme zu den Bürokratiekosten Ein weiterer Schwerpunkt der Stellungnahme des Bundesrates betrifft die Bürokratiekosten. Die Länderkammer weist darauf hin, dass die Umsetzung der EU-Richtlinie mit einem einmaligen Aufwand von rund 355 Millionen Euro sowie jährlichen Bürokratiekosten von rund 52 Millionen Euro für die Wirtschaft verbunden ist. Der Bundesrat fordert daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die bürokratischen Lasten insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen deutlich zu reduzieren. Die Bundesregierung betont in ihrer Gegenäußerung, dass sie die Bürokratiekosten bereits im Dialog mit Wirtschaftsverbänden „so weit wie möglich“ reduziert habe. Der Gesetzentwurf stelle zudem eine „strikte 1:1-Umsetzung“ der EU-Richtlinie dar. „Die verbleibenden Belastungen von rund 52 Millionen Euro jährlich für alle Wirtschaftsbereiche sind durch die europäischen Vorgaben bedingt und können durch Vorgaben des innerstaatlichen Rechts nicht weiter reduziert werden“, heißt es in der Gegenäußerung. Trotzdem werde sich die Bundesregierung weiterhin dafür einsetzen, dass die neuen Regelungen mit möglichst wenig Aufwand umgesetzt werden können. (mwo/scr/02.12.2025)

EU-Rechtsrahmen für die Abwicklung von Banken zugestimmt

Bundestag | Aktuelle Themen - Do, 04.12.2025 - 21:20
Änderungen am europäischen Rechtsrahmen für die Abwicklung von Banken werden eins zu eins in deutsches Recht umgesetzt. Das beschloss der Bundestag am Donnerstag, 4. Dezember 2025, als er einen Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024 / 1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806 / 2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ (21/2509, 21/2964) nach 20-minütiger Aussprache annahm. Dafür stimmten CDU/CSU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke, dagegen die AfD. Zur Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (21/3111) vor. Gesetzentwurf der Bundesregierung Es gehe um „technische Vorgaben, wie für Banken, deren Konzernstruktur aus mehreren, aneinandergereihten Tochterunternehmen (Daisy Chains) besteht, die Mindestanforderungen an Verlustpuffern aus Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bestimmt und erfüllt werden“, heißt es im Gesetzentwurf. Ziel der Regelung sei eine „ausreichende Verlusttragung innerhalb des Konzerns in einer Abwicklung“, wobei verhindert werden solle, „dass Tochtergesellschaften überproportional belastet werden“. Darüber hinaus regle die Richtlinie, so die Regierung, dass Banken, die im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren wären, von der Anforderung zum Aufbau von Verlustpuffern für die Abwicklung ausgenommen sind. Der Bundesrat hat keine Einwände gegen den Gesetzentwurf erhoben, wie aus seiner Stellungnahme (21/2509) hervorgeht. (bal/hau/04.12.2025)

Regelungen zur Verwendung von Feuerwerkskörpern an Silvester

Bundestag | Aktuelle Themen - Do, 04.12.2025 - 20:55
Die Fraktion Die Linke fordert „lokale Regeln für privates Feuerwerk“. Ihren so betitelten Antrag (21/2909) hat der Bundestag am Donnerstag, 4. Dezember 2025, erstmals debattiert und nach 20-minütiger Aussprache zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Innenausschuss. Antrag der Linken Die Verwendung von Feuerwerkskörpern zu Silvester sei ein jährlich wiederkehrendes Phänomen mit weitreichenden Folgen für Gesundheit, Umwelt, Tierschutz und öffentliche Haushalte, schreiben die Abgeordneten. „Im Rahmen der Silvesterfeierlichkeiten 2024/2025 starben fünf Menschen durch Böller, hunderte Menschen wurden zum Teil schwer verletzt, darunter Kinder“, heißt es in der Vorlage. Die Bundesregierung wird darin aufgefordert, die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz so anzupassen, dass die zuständigen Behörden Privatpersonen das Abbrennen pyrotechnischer Gegenständen der Kategorie F2 ohne weitere Einschränkungen auch am 31. Dezember und 1. Januar untersagen „und somit eigene, zeitlich und räumlich differenzierte Regelungen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Umwelt erlassen“ können. Den Verordnungsentwurf soll die Bundesregierung dem Antrag zufolge dem Bundesrat so zeitnah zuleiten, damit diese rechtzeitig vor dem Jahreswechsel 2026/2027 in Kraft treten und kommuniziert werden kann. Forderung nach Änderung des Sprengstoffgesetzes Im Frühjahr 2027 soll die Bundesregierung diese Regelung nach dem Willen der Fraktion evaluieren und bei Fortbestand der genannten Probleme „trotz Gestaltungsmöglichkeit der Kommunen“ einen Gesetzentwurf zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vorlegen, der das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F2, F3 und F4 Privatpersonen – mit Ausnahme gewerblicher Pyrotechniker bei Kultur-, Sport- oder Feuerwerksveranstaltungen – ganzjährig untersagt. Des Weiteren fordert die Fraktion die Bundesregierung unter anderem auf, auf einer „Fortführung des Dialogs zwischen dem Deutschen Fußballbund und Fan-Dachverbänden über die Verwendung von Pyrotechnik in Stadien zu bestehen (für Kategorien F1 und P1))“ und sich für gegebenenfalls notwendige Änderungen der genannten Verordnung „in Bezug auf Anmeldepflichten offen zu zeigen, sollte es zu einer Einigung kommen“. (hau/sto/04.12.2025)

Bundestag verlängert Kfz-Steuerbefreiung für Elektroautos

Bundestag | Aktuelle Themen - Do, 04.12.2025 - 20:30
Der Bundestag hat die Befreiung der Elektroautos von der Kfz-Steuer verlängert. Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung „eines Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes“ (21/2672, 21/2966) stimmte der Bundestag am Donnerstag, 4. Dezember 2025, im Anschluss an eine 20-minütige Debatte zu. Dafür stimmten CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen, dagegen die AfD-Fraktion. Die Fraktion Die Linke enthielt sich. Zur Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (21/3109) sowie ein Bericht des Haushaltsausschusses gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit (21/3110) vor. Mit den Stimmen aller übrigen Fraktionen lehnte das Parlament einen Entschließungsantrag der AfD-Fraktion (21/3114) zu dem Gesetz ab. Gesetzentwurf der Bundesregierung Die Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2025 erstmals zugelassen oder komplett auf Elektroantrieb umgerüstet werden, wird um fünf Jahre verlängert. Durch die Gesetzesänderung wird auch das Halten solcher Fahrzeuge begünstigt, die bis zum 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen werden oder komplett auf Elektroantrieb umgerüstet werden. Die zehnjährige Steuerbefreiung wird jedoch begrenzt bis längstens 31. Dezember 2035, „um einen Anreiz für die frühzeitige Anschaffung eines reinen Elektrofahrzeuges zu geben und das Kraftfahrzeugsteueraufkommen möglichst stabil zu halten“, schreibt die Bundesregierung. Der Bundesrat hat keine Einwände gegen den Gesetzentwurf erhoben, wie aus seiner Stellungnahme (21/2966) hervorgeht. Entschließungsantrag der AfD Die AfD-Fraktion hatte in ihrem abgelehnten Entschließungsantrag unter anderem gefordert, die Befreiung von Elektrofahrzeugen von der Kraftfahrzeugsteuer mit Wirkung für zukünftige Neuzulassungen aufzuheben und eine gleichmäßige, technologieneutrale Besteuerung aller Fahrzeugtypen sicherzustellen. Auch sollte die Bundesregierung eine unabhängige wissenschaftliche Evaluierung des tatsächlichen ökologischen Nutzens der bisherigen Kfz-Steuerbefreiung vorlegen. (bal/hau/04.12.2025)

Forderung nach Abschaffung der CO2-Bepreisung abgelehnt

Bundestag | Aktuelle Themen - Do, 04.12.2025 - 20:05
Der Bundestag hat am Donnerstag, 4. Dezember 2025, einen Antrag der AfD-Fraktion mit dem Titel „Kein Heizungsgesetz durch die Hintertür – CO2-Bepreisung abschaffen“ (21/227) nach 20-minütiger Aussprache abgelehnt. In namentlicher Abstimmung votierten 442 Abgeordnete für die Ablehnung des Antrags, 138 stimmten dagegen. Zur Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (21/3108) vor. Abstimmung Antrag der AfD Die AfD wollte das Gebäudeenergiegesetz (GEG) abschaffen und verlangte in ihrem Antrag außerdem, auf die CO2-Bepreisung von Heizöl und Gas zu verzichten. Die entsprechenden Vorschriften sollten „schnellstmöglich, vollständig und ersatzlos“ gestrichen werden. Zudem sollte die Umsetzung aller entsprechenden EU Verordnungen und Richtlinien (etwa der sogenannte Green Deal der EU) sowie damit verbundene Regulierungen wie der CO2-Grenzausgleich sofort beendet werden. Die Fraktion bezweifelt, dass es zu der laut Koalitionsvertrag vorgesehenen Abschaffung des Heizungsgesetzes kommen wird. Denn in dem Vertrag stehe, dass das neue GEG „technologieoffener, flexibler und einfacher“ gestaltet werden solle. Außerdem würde die Zielsetzung der Bundesregierung zur Klimaneutralität (2045) beziehungsweise der Europäischen Union (2050) bestehen bleiben. Der Zwang zur Abschaffung von Öl- und Gasheizungen sollte aus Sicht der Fraktion nun über den Umweg der CO2-Bepreisung durchgesetzt werden. Das Heizen mit bewährten und bisher günstigen Öl- und Gasheizungen sollte so teuer gemacht werden, „dass sich die Besitzer der Heizungen den Betrieb nicht mehr leisten können“. Von der versprochenen Technologieoffenheit bleibe nicht viel übrig, heißt es in dem Antrag. (hau/04.12.2025)