Aktuelle Nachrichten

2 StR 557/24, Entscheidung vom 04.06.2025

BGH Nachrichten - Mo, 29.09.2025 - 09:30

Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt

2 StR 557/24, Entscheidung vom 04.06.2025

BGH Nachrichten - Mo, 29.09.2025 - 09:30

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Kryptomärkteaufsichtsgesetz: BaFin konsultiert Anzeigenverordnung

Die Finanzaufsicht BaFin hat die „Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kryptomärkteaufsichtsgesetz“ zur Konsultation gestellt. Sie legt fest, wie Institute die im Gesetz vorgesehenen Anzeigen einreichen müssen. Um ihnen die Durchführung von Anzeigen zu erleichtern, stellt die BaFin künftig standardisierte Formulare bereit.
Kategorien: Finanzen

BGBl. 2025 I Nr. 96

Verordnung zur Stärkung einer integren Allfinanzaufsicht vom 24. März 2025

BGBl. 2025 I Nr. 78

Verordnung zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr vom 06. März 2025

BGBl. 2025 I Nr. 54

Gesetz zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und der KWK-Ausschreibungsverordnung vom 21. Februar 2025

BGBl. 2025 I Nr. 50

Sechste Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 19. Februar 2025

BGBl. 2025 I Nr. 42

Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA vom 17. Februar 2025

BGBl. 2025 I Nr. 32

Verordnung über Dienste zur Einwilligungsverwaltung nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz vom 06. Februar 2025

BGBl. 2024 I Nr. 424

Drittes Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2024

BGBl. 2024 I Nr. 316

Zweite Verordnung zur Änderung der Streitkräfte-Bezirkspersonalräteverordnung vom 18. Oktober 2024

BGBl. 2024 I Nr. 302

Gesetz zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit vom 07. Oktober 2024

TOP ZP 23 Gesetz zur Abschaffung des Paragraf 188 des Strafgesetzbuch

22. Sitzung vom 12.09.2025, TOP ZP 23: Gesetz zur Abschaffung des Paragraf 188 des Strafgesetzbuch

TOP 29 Änderung des UZwG - Distanz-Elektroimpulsgeräte

22. Sitzung vom 12.09.2025, TOP 29: Änderung des UZwG - Distanz-Elektroimpulsgeräte

Rückforderung durch den Insolvenzverwalter in der CEE-Region

CMS Hasche Sigle Blog - Mo, 29.09.2025 - 05:30

Mit der Zunahme grenzüberschreitender Geschäftstätigkeit zwischen Deutschland einerseits und Mittel- und Osteuropa (CEE) andererseits ist das Risiko der Rückforderung von Zahlungen, die ein Unternehmen von einem nun insolventen Geschäftspartner erhalten hat, weiterhin von wesentlichem Belang für deutsche Unternehmen.

Deutsche Investoren können durchaus wohlwollend auf Kroatien schauen, ein Land, dessen insolvenzrechtlicher Rahmen sowohl mit deutschen als auch mit EU-Standards im Einklang steht und dessen weiteres wirtschaftliches Umfeld strategische Vorteile bietet. Als voll integriertes EU-Mitglied, verankert durch den Euro und seit 2023 im Schengen-Raum, verbindet Kroatien geopolitische Stabilität mit nahtlosem grenzüberschreitendem Handel und finanzieller Integration.

Der Rechtsrahmen in Kroatien

In Übereinstimmung mit dem EU-Rahmen errichtet das kroatische Insolvenzgesetz ein Gläubigerschutzsystem zur Anfechtung von Rechtshandlungen, die ein Schuldner* vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat. Das zentrale Grundprinzip besteht darin, eine unfaire Wertminderung der Insolvenzmasse des Schuldners zum Nachteil der Gläubiger zu verhindern und die Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger bei der Vermögenverteilung sicherzustellen.

In diesem Sinne kennt das kroatische Recht verschiedene Kategorien von Rechtsgeschäften, die der Rückforderung unterliegen können:

  1. Kongruente Deckung (Kongruentno namirenje): Hierbei handelt es sich um Zahlungen oder Sicherungsrechte, die einem Gläubiger auf eine Weise und zu einem Zeitpunkt gewährt werden, die mit seinen tatsächlich bestehenden Rechten konform sind (z. B. die Begleichung einer Rechnung zum Fälligkeitsdatum). Solche Handlungen können angefochten werden, wenn sie innerhalb von drei Monaten vor Insolvenzantragstellung vorgenommen wurden, sofern der Schuldner zahlungsunfähig war und der Gläubiger von der Zahlungsunfähigkeit wusste oder hätte wissen müssen.
  2. Inkongruente Deckung (Inkongruentno namirenje): Hierbei handelt es sich um Zahlungen oder Sicherheiten, die auf eine Weise oder zu einem Zeitpunkt geleistet wurden, auf die der Gläubiger keinen Anspruch hatte (z. B. vorzeitige Tilgung, Gewährung einer Sicherheit für eine Altschuld). Diese unterliegen noch strengeren Regelungen und können angefochten werden, wenn sie innerhalb eines Monats vor Insolvenzantragstellung vorgenommen wurden oder, wenn der Schuldner zahlungsunfähig war oder der Gläubiger wusste, dass die Zahlung andere Gläubiger schädigen würde, innerhalb von zwei bis drei Monaten.
  3. Rechtsgeschäfte unter Wert (Pravne radnje bez naknade ili uz neznatnu naknadu): Dazu gehören Geschenke, Zuwendungen und Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine geringe oder gar keine Gegenleistung erhält. Solche Geschäfte gelten als gläubigerbenachteiligend und können angefochten werden, wenn sie innerhalb von vier Jahren vor der Insolvenzantragstellung getätigt wurden. In diesem Fall muss der Insolvenzverwalter den Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung nicht nachweisen; es ist ausreichend zu zeigen, dass das Rechtsgeschäft unentgeltlich oder für eine geringfügige Gegenleistung erfolgte.
  4. Vorsätzliche Schädigung von Gläubigern (Namjerno oštećenje vjerovnika): Das ist die umfassendste und weitreichendste Kategorie. Jede Rechtshandlung, die in der Absicht vorgenommen wurde, Gläubiger zu schädigen, kann bis zu zehn Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefochten werden, sofern der Empfänger von der Absicht des Schuldners wusste oder hätte wissen müssen. Dieser Zeitraum ist außergewöhnlich lang und dient dazu, betrügerische Machenschaften und geheime Absprachen zu erfassen, selbst wenn diese viele Jahre vor der Insolvenz stattgefunden haben.

Das kroatische Insolvenzgesetz legt ausdrücklich fest, dass die entsprechenden Fristen (drei Monate, ein Monat, vier Jahre, zehn Jahre) vom Datum der Stellung des Insolvenzantrags bei Gericht, und nicht vom Datum der Verfahrenseröffnung zurück zu berechnen sind.

Grenzüberschreitende Geltung und EU-Harmonisierung

Der kroatische insolvenzrechtliche Rahmen ist mit der EuInsVO harmonisiert; dadurch ist sichergestellt, dass Rückforderungsklagen und entsprechende Urteile innerhalb der EU eine grenzüberschreitende Wirkung entfalten können. Das bedeutet, dass ein kroatisches Gericht verfügen kann, dass ein deutsches Unternehmen, das Zahlungen oder Vermögenswerte von einem kroatischen Schuldner erhalten hat, diese Vermögenswerte zurückgeben muss und die Verfügung in Deutschland vollstreckt werden kann.

Risiken für deutsche Unternehmen in der Praxis

Für deutsche Unternehmen ist das Risiko dann am höchsten, wenn sie Vermögenswerte unter Marktwert erwerben, konzerninterne Rechtsgeschäfte mit kroatischen Geschäftspartnern in finanzieller Not abschließen oder ähnliche Handlungen durchführen. Vor allem Zahlungen, die kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistet wurden, unterliegen dem Anfechtungsrisiko, insbesondere wenn der Schuldner bereits zahlungsunfähig war oder die Zahlung nicht im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs erfolgte.

In der Praxis trägt der Insolvenzverwalter die Beweislast für die Rückforderungsgründe, aber diese kann sich je nach Art des Rechtsgeschäfts verlagern. Bei vorsätzlicher Schädigung beispielsweise muss der Insolvenzverwalter sowohl den Vorsatz des Schuldners als auch die Kenntnis des Empfängers nachweisen, oft gestützt auf Indizien. Bei Rechtsgeschäften unter Wert geht das Gesetz jedoch von Gläubigerschädigung aus und der Empfänger muss nachweisen, dass das Rechtsgeschäft für angemessene Gegenleistung und nach Treu und Glauben durchgeführt wurde.

Für in Kroatien tätige deutsche Unternehmen sollte das Insolvenzrisiko nicht unterschätzt werden

Der beste Schutz ist Vorbeugung: Prüfen Sie die finanzielle Gesundheit von Geschäftspartnern mit der erforderlichen Sorgfalt, dokumentieren Sie alle Rechtsgeschäfte sorgfältig und stellen Sie sicher, dass Zahlungen und Übertragungen in Übereinstimmung mit dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb und für eine angemessene Gegenleistung erfolgen.

Fällt ein kroatischer Geschäftspartner in Insolvenz, sollten sich deutsche Unternehmen umgehend rechtlich beraten lassen, um ihr Risiko einzuschätzen und eine Verteidigung vorzubereiten für den Fall, dass sie mit Rückforderungen konfrontiert werden. In vielen Fällen kann der Nachweis von Treu und Glauben, des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs und der Nichtkenntnis der Insolvenz des Schuldners entscheidend sein.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der kroatische Rechtsrahmen zwar auf Gläubigerschutz und die Gewährleistung von Fairness bei Insolvenz ausgerichtet ist, aber für ausländische Geschäftspartner auch erhebliche Risiken birgt. Deutsche Unternehmen sollten proaktiv handeln sowie informiert und darauf vorbereitet sein, im Falle einer Rückforderung ihre Interessen zu verteidigen.

Wir informieren Sie in unserer Blog-Serie zu Restrukturierung in CEE fortlaufend mit aktuellen Beiträgen zu diesem Thema. Sie können diese Blog-Serie über den RSS-Feed abonnieren und werden von uns über neue Beiträge informiert. Den Auftakt zur Blogserie hat der Einführungsbeitrag gemacht, weitere Beiträge folgen.

* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

Der Beitrag Rückforderung durch den Insolvenzverwalter in der CEE-Region erschien zuerst auf CMS Blog.

Parlament berät über neues Wehrdienstmodell

Bundestag | Aktuelle Themen - Mo, 29.09.2025 - 01:55
Die Bundesregierung will die gesetzlichen Grundlagen für einen „neuen attraktiven Wehrdienst“ schaffen. Ihr dazu vorgelegter Gesetzentwurf „zur Modernisierung des Wehrdienstes“ (Wehrdienst-Modernisierungsgesetz, 21/1853) steht am Donnerstag, 9. Oktober 2025, auf der Tagesordnung des Bundestages. Eine Stunde ist für die erste Lesung eingeplant. Im Anschluss soll der Gesetzentwurf an die Ausschüsse überwiesen werden. Bei den weiteren Beratungen soll der Verteidigungsausschuss die Federführung übernehmen. Gesetzentwurf der Bundesregierung Da sich die sicherheitspolitische Bedrohungslage in den letzten Jahren signifikant verschärft hat, ist es aus Sicht der Bundesregierung wichtig, die Streitkräfte der Bundeswehr auf die Nato-Fähigkeitsziele strukturell, materiell aber auch personell anzupassen. Mit dem Koalitionsvertrag habe sich die Bundesregierung auf die Einführung eines neuen attraktiven Wehrdienstes geeinigt, der sich am schwedischen Wehrdienstmodell orientiert und zunächst auf Freiwilligkeit setzt. Ziel des neuen Wehrdienstes sei es, einen Beitrag zur Stärkung der Reserve der Bundeswehr und der aktiven Truppe zu leisten. Neuer Wehrdienst bleibt vorerst freiwillig Bei dem Neuen Wehrdienst soll „so lange wie möglich“ auf Freiwilligkeit gesetzt werden. Sollte sich die sicherheitspolitische Lage verschärfen oder die Möglichkeiten zur freiwilligen Bedarfsdeckung erschöpft sein, soll die Bundesregierung „durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages“ die verpflichtende Einberufung zum Wehrdienst beschließen können. Die Wehrerfassung und die Wehrüberwachung sollen reaktiviert und gleichzeitig modernisiert sowie digitalisiert werden, damit die Bundeswehr erfassen kann, wer in einem Spannungs- und Verteidigungsfall mit welchen Qualifikationen zur Verfügung steht und wo und wie zu erreichen ist. Musterungen ab 1. Juli 2027 Mit einem verpflichtenden Online-Fragebogen sollen nach den Vorstellungen der Bundesregierung alle 18-jährigen männlichen Deutschen mit Inkrafttreten des Gesetzes aufgefordert werden, zu erklären, ob sie sich freiwillig für einen Wehrdienst zur Verfügung stellen. Außerdem seien persönliche Daten und Qualifikationen mitzuteilen. Ab dem 1. Juli 2027 sollen alle Männer vom Geburtsjahrgang 2008 an verpflichtend gemustert werden. Durch den Neuen Wehrdienst sollen vermehrt Personen im Rahmen eines einheitlichen Dienstrechts als Soldatinnen auf Zeit oder Soldaten auf Zeit (SaZ) nach dem Soldatengesetz gewonnen werden. Die Attraktivität des neuen Wehrdienstes werde durch zusätzliche Leistungen in den Bereichen der Fahrerlaubnis, der Berufsförderung und der Dienstzeitversorgung gesteigert, heißt es. (hau/30.09.2025)