Aktuelle Nachrichten
09.10.2024 - Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen: Mehr Nachwuchs für die Justiz NRW
Nach einer einmonatigen Einführung in der Praxis im September ging es für unsere neuen 265 Lehrgangsteilnehmenden am 1. Oktober 2024 mit dem ersten fachtheoretischen Abschnitt ihrer Ausbildung los.
Die angehenden Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte wurden von Dr. Alexander Meyer, dem Leiter des Ausbildungszentrums, herzlich in Empfang genommen. Gemeinsam mit seinem Stellvertreter Stephan Weber und der stellvertretenden Geschäftsleiterin Sina Göddenhenrich wünschte er den Teilnehmenden einen erfolgreichen und spannenden Start. Besonders betont wurde dabei die Bedeutung von Teamarbeit, Engagement und einer positiven Lernatmosphäre – wichtige Bausteine für eine erfolgreiche Ausbildung.
Mit iPads ausgestattet, begegneten die Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer in 11 Lehrgruppen erstmals ihren Kolleginnen und Kollegen aus den Oberlandesgerichtsbezirken Düsseldorf, Hamm und Köln sowie ihrer jeweiligen Lehrgruppenleitung, mit der sie in den kommenden Monaten die anstehenden Lehrinhalte und Klausuren gemeinsam bestreiten werden.
Wir wünschen diesem Rekordjahrgang einen guten Start, viel Erfolg und Freude bei der Ausbildung und eine schöne Zeit am Ausbildungszentrum in Essen!
Weitere Informationen zum Berufsbild finden Sie auf der Homepage des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen unter: Justizfachwirte
L. gegen Stadt Tübingen wegen Ablehnung der Bewilligung von Wohngeld
Datum: 09.10.2024
Uhrzeit: 11:00
Aktenzeichen: 12 S 2728/22
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Erdgeschoss, Sitzungssaal II.
Streitgegenstand: Anspruch auf Wohngeld. Es wird um den Begriff des erheblichen Vermögens im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG gestritten.
S. gegen Land Baden-Württemberg wegen Erteilung einer Einbürgerungszusicherung
Datum: 09.10.2024
Uhrzeit: 10:00
Aktenzeichen: 11 S 3532/21
Die Fortsetzung der Sitzung vom 07. und 08.10.2024 findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Erteilung einer Einbürgerungszusicherung.
08.10.2024 - Oberlandesgericht Hamm: Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern ist für Unterspritzung mit Hyaluronsäure nicht zulässig
Mit einem Urteil zum Heilmittelwerberecht hat das Oberlandesgericht Hamm am 29. August 2024 die erste streitige Entscheidung nach den neuen Vorschriften zu Unterlassungsklagen gefällt. Seit dem 13. Oktober 2023 sind danach die Oberlandesgerichte erstinstanzlich für Klagen nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) zuständig.
Mit dem nun vorliegenden Urteil wurde einem Unternehmen aus Recklinghausen auf Antrag der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen verboten, für die von ihm angebotenen Behandlungen von Nase, Lippen, Kinn oder anderen Teilen des Gesichts durch Unterspritzen mit Hyaluron im Internet oder in den sozialen Medien mit sogenannten Vorher-Nachher-Bildern zu werben.
Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verbietet aus Gründen des Verbraucherschutzes die Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern außerhalb der entsprechenden Fachkreise für medizinisch nicht notwendige operative plastisch-chirurgische Eingriffe. Es soll kein Anreiz für derartige mit gesundheitlichen Risiken verbundene Eingriffe durch vergleichende Darstellung des Aussehens vor und nach dem Eingriff geschaffen werden.
Das beklagte Unternehmen hatte verschiedene Fallbeispiele von Nasen-, Tränenrinnen-, Wangenknochen- oder Kinnbehandlungen auf Instagram und seiner Internetseite mit Vorher-Nachher-Bildern beworben. Die Verbrauchzentrale sah in dem verwendeten Verfahren des Unterspritzens mit sogenannten „Fillern“ auf Basis von Hyaluronsäure jedoch einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff im Sinne des Heilmittelwerberechts. Sie verlangte daher die Unterlassung solcher Werbung. Nach Auffassung des beklagten Unternehmens wendet dieses beim Unterspritzen jedoch weder ein operatives noch ein plastisch-chirurgisches Verfahren an.
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht und das UKlaG zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm ordnete dieses Unterspritzen jedoch ebenfalls als operatives plastisch-chirurgisches Verfahren ein und verbot die Werbung daher. Im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte reicht nach dem Urteil der hier vorliegende instrumentelle Eingriff am oder im Körper des Menschen – verbunden mit einer Gestaltveränderung – aus, um das Werbeverbot zu rechtfertigen. Da diese Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, hat das Gericht die Revision zugelassen.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 29. August 2024, Az. 4 UKl 2/24, nicht rechtskräftig (Revision eingelegt, BGH I ZR 170/24).
Die Entscheidung wird in Kürze auf www.nrwe.de veröffentlicht.
Bernhard Kuchler
Pressedezernent
Für die Entscheidung relevante Vorschriften:
§ 2 UKlG – Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken
(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. …
(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere … 6. die §§ 3 bis 13 des Heilmittelwerbegesetzes …
§ 6 UKlG – Zuständigkeit und Verfahren
(1) Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Oberlandesgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. …
§ 11 HWG
(1) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden … Ferner darf für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c genannten operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe nicht wie folgt geworben werden: 1. mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff …
08.10.2024 - LAG Düsseldorf: Feierstunde zur Amtseinführung der Direktorin des Arbeitsgerichts Solingen
Im Arbeitsgericht Solingen ist am 8. Oktober 2024 die neue Direktorin des Arbeitsgerichts Petra Goetzeler feierlich in ihr Amt eingeführt und zugleich die bisherige Direktorin Dr. Annegret Haves verabschiedet worden. Frau Goetzeler übernimmt in der Klingenstadt Solingen ein modernes Arbeitsgericht mit langjähriger Tradition. Gegründet im Jahr 1840 als Fabrikengericht von Preußen arbeitet es heute mit elektronischer Akte und Videokonferenztechnik.
Die Feierstunde, an der für die Stadt Solingen deren erster Bürgermeister Thilo Schnor teilnahm, wurde von dem Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf Dr. Christoph Ulrich eröffnet. Er freute sich, zahlreiche Gäste aus Verwaltung, Justiz, Verbänden und Anwaltschaft begrüßen zu können. In seiner Ansprache würdigte Herr Dr. Ulrich zunächst die Verdienste der Amtsvorgängerin Frau Dr. Haves, die ihren Dienst mit Beginn der Corona-Pandemie angetreten hatte. Die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs auch während der Pandemie war dabei zeitweise nur durch den Einsatz der Videotechnik möglich. Diese erfreut sich im gesamten Bezirk weiter hoher Akzeptanz. Gab es im gesamten Jahr 2023 im Bezirk des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf 3.139 Videoverhandlungen, waren es in den ersten drei Quartalen des Jahres 2024 bereits 3.351. Diese Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung finden jetzt auf Grundlage der von Herrn Dr. Ulrich begrüßten eigenständigen arbeitsgerichtlichen Regelung für solche Verhandlungen in § 50a des Arbeitsgerichtsgesetzes statt.
Auch der im März 2024 ernannten neuen Direktorin des Arbeitsgerichts Solingen Frau Goetzeler liegt eine moderne, bürgernahe und digitale Justiz am Herzen. Wie schon vor fast 25 Jahren zur Eröffnung des Gerichtsgebäudes an der Wupperstraße sei - so Frau Goetzeler - weiterhin festzustellen, dass es in Solingen besonders gut gelungen ist, die Vorzüge der guten alten Zeit mit technischen Neuerungen zu verbinden. Mit Frau Goetzeler erhält das Gericht eine erfahrene neue Direktorin, die als Richterin an verschiedenen Arbeitsgerichten der Landesarbeitsgerichtsbezirke Hamm und Düsseldorf - zuletzt bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf - tätig war. Sie verfügt über Verwaltungserfahrung, die sie während ihrer zweijährigen Abordnung an das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen sammelte.
Ihre Vorgängerin Frau Dr. Haves ist im August 2023 zur Vorsitzenden Richterin am Landesarbeitsgericht Düsseldorf befördert worden.
S. gegen Land Baden-Württemberg wegen Erteilung einer Einbürgerungszusicherung
Datum: 08.10.2024
Uhrzeit: 10:00
Aktenzeichen: 11 S 3532/21
Die Fortsetzung der Sitzung vom 07.10.2024 findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Erteilung einer Einbürgerungszusicherung.
02.10.2024 - Ausstellung Kraft der Farbe noch bis Ende des Monats zu sehen
Seit der Ausstellungseröffnung am 27. August 2024 können sich Kunstinteressierte die Werke von Horst Wrenger im Oberlandesgericht Hamm ansehen – Dank zweiwöchiger Verlängerung nun bis Ende Oktober 2024.
Rund 30 Bilder werden im Foyer des Gerichtsgebäudes präsentiert. Die farbenprächtige Ausstellung bleibt dem Oberlandesgericht nun noch bis zum Ende des Monats erhalten. Somit können Interessierte die Ausstellung „Kraft der Farbe“ weiterhin kostenlos bis einschließlich 31. Oktober 2024 im Oberlandesgericht Hamm besuchen.
Öffnungszeiten:
Montags und dienstags ist der Besuch von 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr möglich, mittwochs bis freitags von 7:30 Uhr 15:30 Uhr.
Bernhard Kuchler
Pressedezernent
02.10.2024 - Ausstellung Kraft der Farbe noch bis Ende des Monats zu sehen
Seit der Ausstellungseröffnung am 27. August 2024 können sich Kunstinteressierte die Werke von Horst Wrenger im Oberlandesgericht Hamm ansehen – Dank zweiwöchiger Verlängerung nun bis Ende Oktober 2024.
Rund 30 Bilder werden im Foyer des Gerichtsgebäudes präsentiert. Die farbenprächtige Ausstellung bleibt dem Oberlandesgericht nun noch bis zum Ende des Monats erhalten. Somit können Interessierte die Ausstellung „Kraft der Farbe“ weiterhin kostenlos bis einschließlich 31. Oktober 2024 im Oberlandesgericht Hamm besuchen.
Öffnungszeiten:
Montags und dienstags ist der Besuch von 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr möglich, mittwochs bis freitags von 7:30 Uhr 15:30 Uhr.
Bernhard Kuchler
Pressedezernent
02.10.2024 - ArbG SG: Uniwirksamkeit der Befristung eines Vertrages eines Handballtrainers aufgrund einer sogenannten "Ligaklausel"
Das Arbeitsgericht Solingen hat heute der Klage des ehemaligen Trainers des Bergischen Handball Clubs 06 e. V. (im Folgenden: „BHC 06“ genannt) in vollem Umfang stattgegeben.
Der Kläger ist seit Juli 2022 bei der Beklagten, der BHC Marketing GmbH, als Trainer der 1. Handballmannschaft der Herren des BHC 06 beschäftigt. Der BHC06 spielte in der Spielzeit 2023/2024 in der 1. Handball-Bundesliga und stieg sodann in die 2. Handball-Bundesliga ab. Der Kläger war bereits seit April 2024 freigestellt. Im Juni 2024 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sein Vertrag aufgrund des Abstiegs des BHC 06 in die 2. Handball-Bundesliga zum 30.06.2024 ende. Hiergegen wendete sich der Kläger und machte das Fortbestehen seines Arbeitsverhältnisses sowie weitere Zahlungsansprüche geltend.
Die Kammer hat entschieden, dass die auflösende Bedingung in dem Arbeitsvertrag des Handballtrainers, wonach der Vertrag ausschließlich für „den Bereich der 1. Handballbundesliga“ gelten und der Arbeitsvertrag bei Abstieg oder Lizenzverlust/-rückgabe enden soll, unwirksam ist. Die Klausel ist bereits wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam. Ihr ist nicht zu entnehmen, zu welchem Enddatum der Arbeitsvertrag „bei Abstieg“ gelten soll und der „Bereich der 1. Handballbundesliga“ verlassen wird. Hinzu kommt, dass aufgrund der Vermischung der Bedingung „Abstieg“ mit der (unwirksamen) Bedingung „Lizenzverlust/-rückgabe“ der Bedingungseintritt intransparent und im Zweifelsfall nicht eindeutig bestimmbar ist.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingelegt werden.
Arbeitsgericht Solingen, 3 Ca 728/24, Termin vom 01.10.2024
Für Fragen, Kommentare und Anregungen steht Ihnen zur Verfügung:
Ü. gegen KVJS Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg wegen Zustimmung zur ordentlichen Kündigung nach dem SGB IX
Datum: 02.10.2024
Uhrzeit: 14:00
Aktenzeichen: 12 S 2681/22
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Klage eines schwerbehinderten Arbeitnehmers gegen die Zustimmung des Beklagten zur Kündigung seines
Arbeitsverhältnisses mit der M. GmbH nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der M. GmbH und
Bestellung des Beigeladenen zum Insolvenzverwalter
Ü. gegen KVJS Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg wegen Zustimmung zur ordentlichen Kündigung nach dem SGB IX
Datum: 02.10.2024
Uhrzeit: 14:00
Aktenzeichen: 12 S 2681/22
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Klage eines schwerbehinderten Arbeitnehmers gegen die Zustimmung des Beklagten zur Kündigung seines
Arbeitsverhältnisses mit der M. GmbH nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der M. GmbH und
Bestellung des Beigeladenen zum Insolvenzverwalter
Ü. gegen KVJS Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg wegen Zustimmung zur ordentlichen Kündigung nach dem SGB IX
Datum: 02.10.2024
Uhrzeit: 14:00
Aktenzeichen: 12 S 2681/22
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Klage eines schwerbehinderten Arbeitnehmers gegen die Zustimmung des Beklagten zur Kündigung seines
Arbeitsverhältnisses mit der M. GmbH nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der M. GmbH und
Bestellung des Beigeladenen zum Insolvenzverwalter
Ü. gegen KVJS Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg wegen Zustimmung zur ordentlichen Kündigung nach dem SGB IX
Datum: 02.10.2024
Uhrzeit: 14:00
Aktenzeichen: 12 S 2681/22
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Klage eines schwerbehinderten Arbeitnehmers gegen die Zustimmung des Beklagten zur Kündigung seines
Arbeitsverhältnisses mit der M. GmbH nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der M. GmbH und
Bestellung des Beigeladenen zum Insolvenzverwalter
Ü. gegen KVJS Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg wegen Zustimmung zur ordentlichen Kündigung nach dem SGB IX
Datum: 02.10.2024
Uhrzeit: 14:00
Aktenzeichen: 12 S 2681/22
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Klage eines schwerbehinderten Arbeitnehmers gegen die Zustimmung des Beklagten zur Kündigung seines
Arbeitsverhältnisses mit der M. GmbH nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der M. GmbH und
Bestellung des Beigeladenen zum Insolvenzverwalter
Ü. gegen KVJS Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg wegen Zustimmung zur ordentlichen Kündigung nach dem SGB IX
Datum: 02.10.2024
Uhrzeit: 14:00
Aktenzeichen: 12 S 2681/22
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Klage eines schwerbehinderten Arbeitnehmers gegen die Zustimmung des Beklagten zur Kündigung seines
Arbeitsverhältnisses mit der M. GmbH nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der M. GmbH und
Bestellung des Beigeladenen zum Insolvenzverwalter
Ü. gegen KVJS Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg wegen Zustimmung zur ordentlichen Kündigung nach dem SGB IX
Datum: 02.10.2024
Uhrzeit: 14:00
Aktenzeichen: 12 S 2681/22
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Klage eines schwerbehinderten Arbeitnehmers gegen die Zustimmung des Beklagten zur Kündigung seines
Arbeitsverhältnisses mit der M. GmbH nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der M. GmbH und
Bestellung des Beigeladenen zum Insolvenzverwalter
Ü. gegen KVJS Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg wegen Zustimmung zur ordentlichen Kündigung nach dem SGB IX
Datum: 02.10.2024
Uhrzeit: 14:00
Aktenzeichen: 12 S 2681/22
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Klage eines schwerbehinderten Arbeitnehmers gegen die Zustimmung des Beklagten zur Kündigung seines
Arbeitsverhältnisses mit der M. GmbH nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der M. GmbH und
Bestellung des Beigeladenen zum Insolvenzverwalter
Ü. gegen KVJS Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg wegen Zustimmung zur ordentlichen Kündigung nach dem SGB IX
Datum: 02.10.2024
Uhrzeit: 14:00
Aktenzeichen: 12 S 2681/22
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Klage eines schwerbehinderten Arbeitnehmers gegen die Zustimmung des Beklagten zur Kündigung seines
Arbeitsverhältnisses mit der M. GmbH nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der M. GmbH und
Bestellung des Beigeladenen zum Insolvenzverwalter