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Pressemitteilungen des Geschäftsbereichs des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen
11.04.2106 - Oberlandesgericht Düsseldorf: Strafverfahren gegen Frank S.: Terminhinweise und Ergebnis des Akkreditierungsverfahrens
Im Strafverfahren gegen Frank S. ist das Akkreditierungsverfahren abgeschlossen. Alle akkreditierten Medienorgane erhalten einen Sitzplatz.
Für die Hauptverhandlung am 15. April 2016, Beginn: 10:30 Uhr, ist zunächst die Verlesung der Anklage vorgesehen. Die Zeugenaussagen der Tatopfer, so auch von Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker, sind für Freitag, den 29. April 2016 ab 9:30 Uhr vorgesehen. Akkreditierte Pressevertreter erhalten zeitnah per Email eine Übersicht mit Terminhinweisen, der alle beabsichtigten Vernehmungen von Zeugen und Sachverständigen zu entnehmen sind.
Zum Ergebnis des Akkreditierungsverfahrens im Einzelnen:
Aufgrund des Akkreditierungsverfahrens erhalten folgende Medienorgane/Journalisten jeweils einen Sitzplatz:
Gruppe 1: Nachrichtenagenturen mit Sitz im Inland
a) AFP
b) epd
c) dpa
d) Reuters
Gruppe 2: Medienorgane mit Sitz im Ausland
Keine Akkreditierungen eingegangen
Gruppe 3: öffentlich-rechtliche Fernsehsender
a) WDR
b) ZDF
Gruppe 4: öffentlich-rechtliche Hörfunksender
WDR
Gruppe 5: private Fernsehsender mit Sitz im Inland
a) RTL West
b) Sat1
Gruppe 6: private Hörfunksender mit Sitz in Inland
a) Radio Köln
b) NRW Lokalradios/Antenne Düsseldorf
Gruppe 7: Tageszeitungen mit Verlagshauptsitz in Köln
a) Kölnische Rundschau
b) Express Köln
c) Kölner Stadtanzeiger
Gruppe 8: sonstige Printmedien mit Sitz im Inland:
a) Bild
b) Der Spiegel
c) Der Tagesspiegel
d) Die Welt/Welt am Sonntag
e) Die Zeit
f) Frankfurter Allgemeine Zeitung
g) General-Anzeiger Bonn
h) Junge Freiheit Berlin
i) Neue Ruhr Zeitung
j) Rheinische Post
k) Süddeutsche Zeitung
l) taz
m) WAZ
Außerhalb dieser Kontingente erhalten jeweils einen Sitzplatz:
a) Focus Online
b) N24
c) NRW Direkt
d) Reuters TV
e) RP Online
f) Ruhrbarone.de
g) Spiegel Online
h) Westdeutsche Zeitung
i) Tagesschau
j) sowie vier freie Journalisten (werden am 11.04.2016 telefonisch informiert).
Von den insgesamt 68 für Medienvertreter zur Verfügung stehenden Sitzplätzen sind somit für die vorstehenden Medienorgane/Journalisten 40 fest reserviert. Die Medienorgane können den für sie reservierten Sitzplatz mit einer entsprechend akkreditierten Person besetzen. Aus diesem Kontingent nicht in Anspruch genommene sowie die weiteren für Medienvertreter reservierten 28 Sitzplätze werden zu Beginn eines jeden Sitzungstages zunächst an akkreditierte, dann an nicht akkreditierte Medienvertreter vergeben. Sodann noch verbleibende Sitzplätze werden dem Kontingent für sonstige Zuhörer zugeschlagen. Die Sitzplatzvergabe erfolgt innerhalb dieser Gruppen jeweils in der Reihenfolge des Eintreffens im Prozessgebäude.
2. Akkreditierungsunterlagen
Die Akkreditierungsunterlagen (Akkreditierungsausweise, Sitzplatzkarten und Poolausweise) für Personen, die am Akkreditierungsverfahren teilgenommen haben, können vom 12.04.2016 bis 14.04.2016 jeweils in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr bei der Pressestelle des Oberlandesgerichts (Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, Räume A 19 - 21) unter Vorlage eines Lichtbildausweises abgeholt werden. Dieser ist auch für den Zutritt zum Prozessgebäude zwingend erforderlich. Soweit die Abholung für nicht persönlich erscheinende Personen erfolgen soll, bedarf dies einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht bzw. Legitimation des Abholenden.
Sollte es einzelnen Pressevertretern nicht möglich sein, die Akkreditierungsunterlagen im genannten Zeitraum abzuholen oder abholen zu lassen, können diese auch am 15.04.2016 am Prozessgebäude abgeholt werden.
3. Poolführerschaft
Die Poolführerschaft für Aufnahmen im Sitzungssaal wird für die öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalten vom Westdeutschen Rundfunk, für die privaten Fernsehsender von RTL West übernommen. Andere akkreditierte Kamerateams erhalten hiervon unabhängig Zutritt zum Foyer des Prozessgebäudes.
Für Fotoaufnahmen im Sitzungssaal erhalten alle für Fotoaufnahmen akkreditierten Medienorgane Zutritt für jeweils einen Fotografen.
Düsseldorf, 11.04.2016
Andreas Vitek
Pressedezernent
Cecilienallee 3
40474 Düsseldorf
Telefon: 0211 4971-411
Fax: 0211 4971-641
E-Mail: pressestelle@olg-duesseldorf.nrw.de
04.12.2105 - Arbeitsgericht Krefeld: Kaum Probleme mit dem Mindestlohngesetz am Niederrhein
Informations- und Fortbildungsveranstaltung für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Arbeitsgerichts Krefeld
Bei dem Arbeitsgericht Krefeld hat am 03.12.2015 die jährliche Informations- und Fortbildungsveranstaltung für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter stattgefunden.
Das Arbeitsgericht entscheidet Rechtsstreitigkeiten in einer Kammerbesetzung mit einem Berufsrichter und je einem ehrenamtlichen Richter von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite, die von ihren jeweiligen Berufsverbänden (Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbänden) vorgeschlagen werden. Bei dem Arbeitsgericht Krefeld, das neben dem Gebiet der Stadt Krefeld auch für den gesamten Kreis Viersen zuständig ist, sind 127 ehrenamtliche Richterinnen und Richter tätig. Diese kamen am 03.12.2015 wieder in großer Zahl zusammen, um sich über die aktuelle Situation des Gerichts und arbeitsrechtliche Entwicklungen zu informieren.
Thema der diesjährigen Tagung als war das zum 01.01.2015 in Kraft getretene Mindestlohngesetz, wonach jeder Arbeitnehmer einen gesetzlich unabdingbaren Anspruch auf eine Vergütung von mindestens 8,50 Euro pro Arbeitsstunde hat. Zur Diskussion der Auswirkungen und der Bedeutung des neuen Gesetzes für den Bereich des Arbeitsgerichts Krefeld hatte der Direktor des Arbeitsgerichts, Olaf Klein, die Vertreter der örtlichen Verbände, Herrn Ralf Köpke vom DGB Krefeld, Herrn Dr. Ralf Sibben von der Unternehmerschaft Niederrhein und Herrn Marc Peters von der Kreishandwerkerschaft eingeladen. Dabei stellte sich heraus, dass das Thema Mindestlohn jedenfalls am Niederrhein weit weniger spektakulär ist als es im Vorfeld der Einführung des neuen Gesetzes im letzten Jahr bundesweit in Politik und Medien diskutiert worden ist. Sowohl Herr Dr. Sibben als auch Herr Peters kritisierten zwar aus Sicht der Arbeitgeber, dass hier erneut ein Gesetz mit vielen fachlichen Mängeln und einem hohen Bürokratieaufwand geschaffen worden sei, das für viel Rechtsunsicherheit gesorgt habe. Insbesondere die Bereitschaft von Unternehmen, die für eine Berufswahlentscheidung gerade junger Menschen wichtigen Praktika in hoher Zahl zur Verfügung zu stellen, sei spürbar gesunken, da die rechtlichen Rahmenbedingungen nicht mehr sicher seien. Herr Köpke entgegnete dem, dass das Mindestlohngesetz, für das Gewerkschaften seit vielen Jahren gekämpft hätten, schon lange überfällig gewesen sei. Immerhin seien in Deutschland 3,6 Millionen Beschäftigte hiervon betroffen. Die Akzeptanzwerte des Gesetzes in der Bevölkerung seien überaus hoch und der bürokratische Aufwand der Unternehmen bei seiner Umsetzung sei durchaus überschaubar.
Einigkeit bestand bei allen Diskussionsteilnehmern, dass das Mindestlohngesetz jedenfalls am Niederrhein bislang keine großen Probleme verursacht. Der Direktor des Arbeitsgerichts Krefeld, Olaf Klein, erklärte, die Fälle, in denen das Mindestlohngesetz in gerichtlichen Verfahren eine Rolle spiele, könnten bislang an einer Hand abgezählt werden. Herr Dr. Sibben und Herr Peters verwiesen darauf, dass die von ihnen vertretenen, tarifgebundenen Unternehmen ohnehin Löhne zahlten, die durchweg weit über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen. Auch bei den ihnen bekannten Prüfungen durch die Zollverwaltung sei es in den Verbandsunternehmen bislang kaum und in keinem Fall zu größeren Beanstandungen gekommen. Herr Köpke bestätigte, dass dem DGB für den hiesigen Bereich ebenfalls nur wenige Verstöße gegen das Mindestlohngesetz bekannt seien. Wenn solche auffielen, dann handele es sich meist um Versuche, das Gesetz - vor allem im Bereich der Minijobs (450,- Euro - Jobs) - zu umgehen.
Für Fragen, Kommentare und Anregungen steht Ihnen zur Verfügung:
pressestelle@arbg-krefeld.nrw.de
23.10.2105 - Arbeitsgericht Solingen: Verlegung der Terminstunde des Kammertermins am 27.10.2015 im Verfahren ArbG Solingen, 3 Ca 530/15
Im Verfahren 3 Ca 530/15 ist die Terminstunde des Kammertermins am 27.10.2015 von 13.00 Uhr auf 14.00 Uhr verlegt worden. Im Übrigen wird auf die Pressemitteilung vom 14.07.2015 ("Fristlose Kündigung eines Mitarbeiters, der wegen sexuellen Missbrauchs geklagt hatte“) Bezug genommen.
Arbeitsgericht Solingen, 3 Ca 530/15
14.09.2105 - Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Anspruch eines Profifußballspielers auf Differenzvergütung? - Vergleich
Die Parteien haben sich im Termin verständigt und das Verfahren durch Abschluss eines Vergleichs erledigt.
Arbeitsgericht Duisburg, 4 Ca 2167/14, Urteil vom 04.02.2015
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 9 Sa 422/15
09.01.2025 - Oberlandesgericht Hamm: Anpassung der Gemeinsamen unterhaltsrechtlichen Leitlinien NRW 2025 an Erhöhung des Kindergeldes
Die von den Oberlandesgerichten Düsseldorf, Hamm und Köln am 11.12.2024 gemeinsam veröffentlichten unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2025 sind mit einem geänderten Anhang „Tabelle Zahlbeträge“ versehen worden. Diese Tabelle beziffert die nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils zu zahlenden Kindesunterhaltsbeträge.
Den Zahlbeträgen, die in der „Tabelle Zahlbeträge“ im Anhang II der am 11.12.2024 veröffentlichten Leitlinien NRW aufgeführt waren, lag ein Kindergeld von 250 € zugrunde. Das Kindergeld ist jedoch mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) ab Januar 2025 auf 255 € erhöht worden. Die geänderte Zahlbetragstabelle berücksichtigt diese Kindergeldhöhe. Die Leitlinien selbst und ihr Anhang I (Düsseldorfer Tabelle) sind unverändert geblieben.
Die Leitlinien NRW für 2025 mit der geänderten „Tabelle Zahlbeträge“ im Anhang II sind ab sofort auf den Internetseiten der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln (s. Link) abrufbar.
Christina Klein Reesink
Pressedezernentin
Oberlandesgericht Düsseldorf
Daniel Große-Kreul
Pressedezernent
Oberlandesgericht Hamm
Philipp Prietze
Pressedezernent
Oberlandesgericht Köln
09.01.2025 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Offenbachplatz oder Dirk-Bach-Platz: Bezirksvertretung Köln-Innenstadt ist für die Namensgebung zuständig
Die Bezirksvertretung Köln-Innenstadt ist zuständig für die Benennung des bisher namenlosen Platzes zwischen dem Schauspielhaus Köln und dem Kleinen Haus, der inoffiziell als „kleiner Offenbachplatz“ bezeichnet wurde. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 09.01.2025 entschieden und damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt.
Seit 2022 beabsichtigt die klagende Bezirksvertretung Köln-Innenstadt, den „kleinen Offenbachplatz“ als „Dirk-Bach-Platz“ zu benennen. Der Rat der Stadt Köln ist dagegen der Auffassung, er sei für die Namensgebung zuständig. Im September 2023 fasste er den Beschluss, den „kleinen Offenbachplatz“ in den Offenbachplatz einzubeziehen. Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage hat die Bezirksvertretung die Feststellung beantragt, dass sie für die Benennung des „kleinen Offenbachplatzes“ zuständig sei. Das Verwaltungsgericht Köln gab der Klage statt.
Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag des beklagten Rates auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil abgelehnt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 15. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Das Verwaltungsgericht hat die Zuständigkeit der Bezirksvertretung für die Benennung des Platzes zu Recht festgestellt. Den maßgeblichen Vorschriften der Gemeindeordnung NRW liegt die Annahme einer prinzipiellen Allzuständigkeit der Bezirksvertretung in bezirklichen Angelegenheiten zugrunde. Der Rat ist nur dann zuständig, wenn die Bedeutung der zu entscheidenden Angelegenheit wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Dies unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Ausschlaggebend sind insbesondere Art, Umfang und Bedeutungsgehalt des jeweiligen Entscheidungsgegenstands. Hinreichende Anhaltspunkte für eine wesentlich überbezirkliche Bedeutung der Benennung des „kleinen Offenbachplatzes“ hat der Rat weder dargelegt noch ist eine solche ansonsten erkennbar.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln ist damit rechtskräftig.
Aktenzeichen: 15 A 205/24 (I. Instanz: 4 K 5062/23)
09.01.2025 - Oberlandesgericht Düsseldorf: Anpassung der Gemeinsamen unterhaltsrechtlichen Leitlinien NRW 2025 an Erhöhung des Kindergeldes
Pressemitteilung Nr. 1/2025
Die von den Oberlandesgerichten Düsseldorf, Hamm und Köln am 11.12.2024 gemeinsam veröffentlichten unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2025 sind mit einem geänderten Anhang "Tabelle Zahlbeträge" versehen worden. Diese Tabelle beziffert die nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils zu zahlenden Kindesunterhaltsbeträge.
Den Zahlbeträgen, die in der "Tabelle Zahlbeträge" im Anhang II der am 11.12.2024 veröffentlichten Leitlinien NRW aufgeführt waren, lag ein Kindergeld von 250 € zugrunde. Das Kindergeld ist jedoch mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) ab Januar 2025 auf 255 € erhöht worden. Die geänderte Zahlbetragstabelle berücksichtigt diese Kindergeldhöhe. Die Leitlinien selbst und ihr Anhang I (Düsseldorfer Tabelle) sind unverändert geblieben.
Die Leitlinien NRW für 2025 mit der geänderten "Tabelle Zahlbeträge" im Anhang II sind ab sofort auf den Internetseiten der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln (s. Link) abrufbar.
Christina Klein Reesink
Pressedezernentin
Oberlandesgericht Düsseldorf
Daniel Große-Kreul
Pressedezernent
Oberlandesgericht Hamm
Philipp Prietze
Pressedezernent
Oberlandesgericht Köln
07.01.2025 - „Grundrechte - mehr als nur Worte“: Fotoausstellung zum Grundgesetz im Landesarbeitsgericht Hamm
„Grundrechte - mehr als nur Worte“: Fotoausstellung zum Grundgesetz im Landesarbeitsgericht Hamm Ab dem 10. Januar 2025 ist im Landesarbeitsgericht Hamm, an der Marker Allee 94, die Ausstellung „Grundrechte - mehr als nur Worte“ zu sehen. Die Ausstellung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen wurde von Dr. Dirk Gilberg erarbeitet, der Direktor des Arbeitsgerichts Köln und Mitglied des Verfassungsgerichtshofs ist. In großformatigen Fotos mit Begleittexten werden die Grundrechte und ihre alltägliche Bedeutung dargestellt. „Die Ausstellung will Lebensbilder und Verfassungstexte zu einer gedanklichen Einheit fügen. Sie will ihrem Betrachter Verfassungswirklichkeit vor Augen führen, ihn an Einfluss und Wert einer freiheitlichen Verfassung in seiner persönlichen alltäglichen Realität erinnern", so Dr. Dirk Gilberg. Die Ausstellung wird am Freitag, den 10. Januar 2025 um 15:00 Uhr im Rahmen einer Vernissage eröffnet. Dazu ist die interessierte Öffentlichkeit herzlich eingeladen. Grußworte halten die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs, Prof. Dr. Dr. h.c. Barbara Dauner-Lieb, und der Präsident des Landesarbeitsgerichts, Dr. Holger Schrade. Die Einführung in die Ausstellung erfolgt durch Dr. Dirk Gilberg. Nach ihrer Eröffnung kann die Ausstellung montags bis freitags jeweils von 9:00 bis 15:00 Uhr kostenlos besucht werden. Sie endet am 10. März 2025. Der Zugang erfolgt über die Besucherschleuse am Haupteingang des Gerichtsgebäudes.
02.01.2025 - Wechsel im Pressedezernat des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen
Mit Beginn des Jahres hat Herr Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Wolfgang Thewes seine Tätigkeit als Pressesprecher des Gerichts beendet. Er war seit 2016 Sprecher des Gerichts, nachdem er zuvor in dieser Funktion mehrere Jahre lang als Stellvertreter tätig war. Gerichtspräsident Dr. Siegbert Gatawis hob dessen langjähriges Wirken im Pressedezernat hervor, mit der er die Entscheidungen des Gerichts einem breiten Publikum vermittelt hat. „Als Ansprechpartner für die Medien hat Herr Thewes unser Haus in hervorragender Weise in der Öffentlichkeit repräsentiert, wofür ich ihm ganz herzlich danken und meine Anerkennung aussprechen möchte“. Mit diesen Worten verabschiedete Dr. Gatawis seinen bisherigen Sprecher und stellte zugleich dessen Nachfolger vor.
Neuer Pressesprecher ist Herr Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dr. Christoph Kuznik, der bisher die Funktion als weiterer stellvertretender Pressesprecher wahrgenommen hat. Seit Anfang 2023 ist er Vorsitzender der 15. Kammer.
Vertreten wird Herr Dr. Kuznik durch Herrn Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Klaus Weisel und Frau Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Jennifer Vogelsang.
Die Kontaktdaten des Pressesprechers und seiner Stellvertreter können auf der Homepage des Gerichts abgerufen werden unter https://www.vg-gelsenkirchen.nrw.de/kontakt/pressesprecher/index.php.
30.12.2024 - Oberlandesgericht Düsseldorf: Neue Düsseldorfer Tabelle für 2025
Die Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2025 ist wegen der Erhöhung des Kindergeldes geändert worden. Die Änderung betrifft die im Anhang in der "Tabelle Zahlbeträge" aufgeführten Beträge, die den nach Abzug des Kindergeldes zu zahlenden Kindesunterhalt beziffern.
Den Zahlbeträgen, die in der am 29.11.2024 veröffentlichten Düsseldorfer Tabelle aufgeführt sind, liegt ein Kindergeld von 250 € zugrunde. Das Kindergeld ist jedoch mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) ab Januar 2025 auf 255 € erhöht worden. Demgemäß ist die "Zahlbetragstabelle" neu gefasst und das Berechnungsbeispiel zu Anmerkung C. (Mangelfälle) angepasst worden. Alle übrigen Festlegungen bleiben unverändert.
Die aktualisierte Düsseldorfer Tabelle für 2025 ist ab sofort auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf abrufbar.
Dr. Philipp Böcker
Richter am Oberlandesgericht
Tel. (0211) 4971-411
Fax (0211) 4971-641
23.12.2024 - Arbeitsgericht Köln: Unterlassung des Leiharbeitnehmer-Einsatzes im Arbeitskampf
Mit Urteil vom 13.12.2024 hat das Arbeitsgericht Köln in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Klage einer Gewerkschaft auf Unterlassung des Einsatzes von Leiharbeitnehmern in einem von ihr bestreikten Betrieb als unzulässig abgewiesen.
Die nicht tarifgebundene Verfügungsbeklagte ist eine Verlagsgesellschaft, die im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Beleihung u.a. den elektronischen Bundesanzeiger betreibt. In dem Unternehmen ist neben der Stammbelegschaft – ca. 680 Arbeitnehmer – regelmäßig eine größere Zahl von Leiharbeitnehmern beschäftigt. Die Gewerkschaft hat in letzten 12 Monaten an über 100 Tagen Arbeitskampfmaßnahmen durchgeführt, um einen Haus- und einen Gehaltstarifvertrag zu erstreiken. Ob während dieses Tarifkonflikts der Einsatz von Leiharbeitnehmern zulässig ist, ist zwischen den Parteien streitig.
Die Gewerkschaft beruft sich in dem vor dem Arbeitsgericht Köln verhandelten Verfahren auf die Verbotsregelung des § 11 Abs. 5 AÜG. Nach dessen Satz 1 darf der Entleiher Leiharbeitnehmer nicht tätig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Dieses Verbot gilt nur dann nicht, wenn sichergestellt ist, dass durch die Leiharbeitnehmer weder unmittelbar (§ 11 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 AÜG) noch mittelbar (§ 11 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AÜG) Tätigkeiten von Streikenden übernommen werden. Die klagende Gewerkschaft meint, die Organisation der beklagten Arbeitgeberin lasse keine strikte Trennung zwischen den Aufgaben der Stammbelegschaft und denen der Leiharbeitnehmer zu.
Die beklagte Arbeitgeberin hat hiergegen im Wesentlichen vorgebracht, dass § 11 Abs. 5 AÜG schon keinen Unterlassungsanspruch zugunsten der Gewerkschaft begründe und auch kein allgemeines Verbot vorsehe, Leiharbeitnehmer in bestreikten Betrieben zu beschäftigen. Die im Gesetz vorgesehen Rechtsfolge eines etwaigen Verstoßes gegen das Einsatzverbot sei ein Bußgeld. Zudem sei durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt, dass Leiharbeitnehmer nicht als sog. „Streikbrecher“ eingesetzt würden.
Das Arbeitsgericht hat die Auffassung vertreten, dass der Gewerkschaft auf Grundlage des § 11 Abs. 5 AÜG grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch zustehen kann (§§ 823 Abs. 1 und 2, 1004 BGB analog i.V.m. Art 9 Abs. 3 GG und § 11 Abs. 5 AÜG). Dies sei zwar umstritten und Rechtsprechung hierzu existiere bisher nicht, ergebe sich aber aus der Gesetzesbegründung und werde vom überwiegenden Teil der Literatur vertreten.
Das Arbeitsgericht wies die Klage gleichwohl als unzulässig ab. Die Anträge waren teils unbestimmt, teils fehlte das Rechtsschutzbedürfnis, soweit sich der Hauptantrag auf die Vergangenheit bezog. Die beklagte Arbeitgeberin hatte in der mündlichen Verhandlung am 13.12.2024 mitgeteilt, dass der Einsatz der Leiharbeitnehmer für den Rest dieses letzten Streiktags beendet sei. Damit wurde die Forderung der klagenden Gewerkschaft – den Einsatz von Leiharbeitnehmern für den aktuellen Streik vom 09.12 bis 13.12.2024 zu unterlassen – für die Zukunft erfüllt und das begehrte Rechtsschutzziel konnte durch die beantragte Unterlassung nicht (mehr) erreicht werden.
Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 13.12.2024 – 19 Ga 86/24
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Die Entscheidung kann demnächst in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE (www.nrwe.de) unter Eingabe des Aktenzeichens aufgerufen werden.
Abou Lebdi
Pressedezernentin
Relevante Vorschriften
Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG)
§ 11 Sonstige Vorschriften über das Leiharbeitsverhältnis
Grundgesetz (GG)
Art. 9
(5) Der Entleiher darf Leiharbeitnehmer nicht tätig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Entleiher sicherstellt, dass Leiharbeitnehmer keine Tätigkeiten übernehmen, die bisher von Arbeitnehmern erledigt wurden, die
1. sich im Arbeitskampf befinden oder
2. ihrerseits Tätigkeiten von Arbeitnehmern, die sich im Arbeitskampf befinden, übernommen haben.
Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. In den Fällen eines Arbeitskampfes hat der Verleiher den Leiharbeitnehmer auf das Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern, hinzuweisen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maß-nahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
20.12.2024 - Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil in dem Staatsschutzverfahren gegen ein mutmaßliches Mitglied des IS wegen Mordes und Kriegsverbrechen
Der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (20. Dezember 2024) unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Jan van Lessen den 33-jährigen irakischen Staatsangehörigen Abdel Baset J.S. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Von den weiteren Tatvorwürfen hat der Senat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
Nach den Feststellungen des Senats schloss sich Abdel Baset J.S. der terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) an, nachdem die Gruppierung im Juni 2014 in seine irakische Heimatstadt Al Qaim einmarschiert war. Bis zu seiner Flucht aus dem Irak im März 2015 beteiligte er sich als Mitglied der Vereinigung als Angehöriger der IS-eigenen Geheimpolizei "Al Amnien", indem er Menschen in seiner Umgebung ausspionierte und die gewonnenen Informationen an übergeordnete IS-Mitglieder weitergab. Nach einigen Monaten leitete der Angeklagte innerhalb der "Al Amnien" eine Gruppe von zehn Personen. Nachdem sich der militärische Druck auf Al Qaim erhöhte und der Angeklagte vor einer Rückeroberung durch irakisches Militär gewarnt wurde, löste er sich im März 2015 vom IS und flüchtete nach Deutschland.
Bei der Strafzumessung hat der Senat zugunsten des Angeklagten unter anderem berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist, seit der Tat zehn Jahre verstrichen sind und er sich freiwillig vom IS gelöst hat.
Zu seinen Lasten fiel ins Gewicht, dass er sich für eine Vereinigung betätig hat, die aufgrund ihrer Größe und ihres brutalen Vorgehens als besonders gefährlich anzusehen ist. Außerdem handelt es sich bei der Geheimpolizei "Al Amnien" um eine besonders gefährliche Untereinheit des IS, die maßgeblich dazu beitrug, totalitäre staatliche Strukturen zu schaffen.
Mit der Anklage waren dem Angeklagten drei weitere Taten vorgeworfen worden. Er soll bei zwei Gelegenheiten an drakonischen öffentlichen Bestrafungsaktionen des IS in Al Qaim mitgewirkt haben, ohne dass die Opfer zuvor Zugang zu einem ordentlichen Gerichtsverfahren hatten. Dabei seien im ersten Fall Todesurteile eines IS-eigenen Schariagerichts gegen mindestens sechs Gefangene vollstreckt worden. Der Angeklagte soll einen der Gefangenen zum Hinrichtungsort geführt, das Geschehen überwacht und mit einem Schuss aus seiner Pistole in die Luft das Startsignal für die Enthauptung der Gefangenen durch IS-Kämpfer gegeben haben. In dem zweiten Fall soll er mit einer Pistole bewaffnet vor der großen Moschee in Al Qaim das Abhacken der Hand eines vermeintlichen Diebes überwacht haben. Zudem soll er zusammen mit anderen IS-Kämpfern in Al Qaim eine Person festgenommen und gefoltert haben, um Informationen zu erpressen.
Von diesen drei Taten hat der Senat den Angeklagten freigesprochen, da er sich im Ergebnis der Vernehmung mehrerer Zeugen nicht von der Beteiligung des Angeklagten an diesen Taten überzeugen konnte.
In seinem Schlussvortrag hatte der Generalbundesanwalt die Verhängung einer Freiheitsstrafe von acht Jahren gefordert. Nach seiner Wertung kam eine Verurteilung wegen der Beteiligung an der Hinrichtung und der Bestrafung des Diebes, nicht jedoch wegen der Festnahme und Folterung in Betracht. Die Verteidigung beantragte, den Angeklagten freizusprechen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte sowie der Generalbundesanwalt können dagegen Revision zum Bundesgerichtshof einlegen.
Das schriftliche Urteil wird erst in einigen Wochen vorliegen. Wenn es zugestellt und anonymisiert ist, wird es in die Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de eingestellt werden.
Aktenzeichen: III-6 St 3/24
Christina Klein Reesink
Pressedezernentin
Oberlandesgericht Düsseldorf
Cecilienallee 3
40474 Düsseldorf
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19.12.2024 - Oberlandesgericht Düsseldorf: Smiley-Form bei tiefgekühlten Kartoffelprodukten ist herkunftshinweisend
Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (19. Dezember 2024) unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Erfried Schüttpelz im Verfahren zu Smiley-förmigen Tiefkühlkartoffelprodukten entschieden: Das Inverkehrbringen von "Smiley-Kartoffelprodukten" bleibt untersagt.
Die Antragstellerin ist Teil eines weltweit agierenden Lebensmittelkonzerns, der gefrorene Pommes Frites und Kartoffelspezialitäten herstellt. Sie ist für die Belieferung der Produkte an Einzelhandel, Gastronomie und Schnellrestaurants in Deutschland zuständig. Seit über 25 Jahren bewirbt und verkauft der Lebensmittelkonzern ein aus Kartoffeln hergestelltes tiefgefrorenes Produkt in Form eines lächelnden Gesichtes (Smiley-Form). Zudem ist sie Inhaberin der unter der Registernummer 001801166 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingetragenen dreidimensionalen Unionsmarke, welche für "vorfrittierte Kartoffelkroketten und Kartoffelpüree-Produkte, tiefgefroren" (Klasse 29) Schutz genießt.
Im Oktober 2017 bot die Antragsgegnerin auf der nur für das Fachpublikum zugänglichen Messe "Anuga" ebenfalls ein tiefgefrorenes Kartoffelprodukt in Form von drei verschiedenen lächelnden Gesichtern dar. Auf Antrag der Berufungsbeklagten untersagte das Landgericht Düsseldorf am 10.11.2017 im einstweiligen Rechtsschutz der Berufungsklägerin, dieses Kartoffelprodukt anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen, zu exportieren oder für diese Zwecke zu besitzen, wobei Rückrufmaßnahmen nicht vom Unterlassungsausspruch umfasst sind. Mit Urteil vom 10.01.2024 bestätigte das Landgericht Düsseldorf die einstweilige Verfügung.
Der 20. Zivilsenat hat heute auch die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung führt der Senat aus, zu Recht habe das Landgericht der Antragstellerin den Unterlassungsanspruch zugesprochen, denn die Antragsgegnerin habe ihre Kartoffelprodukte in Smiley-Form unzulässigerweise im geschäftlichen Verkehr markenmäßig benutzt. Dieser fasse die Ausgestaltung nämlich nicht lediglich als rein dekoratives Element auf, sondern sehe hierin einen Hinweis darauf, von welchem Unternehmen das Produkt stamme. Auf dem einschlägigen Markt der tiefgekühlten Kartoffelprodukte fänden sich neben dem Angebot der üblichen Formen von Kroketten, Pommes Frites, Röstis und Knödeln nur zwei weitere Anbieter, die Tiefkühlkartoffelprodukte in der Form von "Gesichtern" – obgleich eher im Sinne einer "bunten Mischung" und nicht dauerhaft – anböten oder angeboten hätten. Während der eine Anbieter seine Produkte ausschließlich privaten Haushalten im Direktvertrieb verkauft hätte, richte sich das Angebot eines Discounters an den privaten Endkunden, der im Supermarkt einkaufe. Die angegriffenen "Smiley-Kartoffelprodukte" würden demgegenüber auf dem gewerblichen Markt für Gastronomiebetriebe angeboten und richteten sich damit an unterschiedliche Verkehrskreise.
Ausgehend von diesem Warenumfeld liege in der Smiley-Form eine besondere ästhetische Ausgestaltung, die nicht nur rein dekorativ, sondern so ungewöhnlich und besonders sei, dass ihr die relevanten Verkehrskreise einen Hinweis auf ihre Herkunft zusprechen würden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass gewerbliche Kunden, z.B. die Einkäufer großer Fastfoodketten oder Kantinenbetriebe, in der Regel einen guten Marktüberblick über die am Markt vertretenen Produkte und deren Anbieter hätten und gerade auch deshalb der ungewöhnlich gestalteten Formgebung des angegriffenen Zeichens einen Hinweis auf die Herkunft des Produkts entnehmen werden. Diese herkunftshinweisende Funktion entfalle auch nicht deshalb, weil die Produkte im Zusammenhang mit der Wort-/Bildmarke der Antragsgegnerin angeboten würden.
Auch bestehe eine Verwechslungsgefahr aufgrund vorliegender Warenidentität, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Smiley-Form und der hohen Zeichenähnlichkeit.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Aktenzeichen: I-20 U 33/24
Christina Klein Reesink
Pressedezernentin
Oberlandesgericht Düsseldorf
Cecilienallee 3
40474 Düsseldorf
Telefon: 0211 4971-411
Fax: 0211 4971-641
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18.12.2024 - Verwaltungsgericht Düsseldorf: Kirche St. Peter in den Haesen in Duisburg-Homberg ist kein Denkmal
Die in den 1970er-Jahren errichtete Kirche St. Peter in den Haesen in Duisburg-Homberg ist kein Denkmal. Das hat die 28. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 17. Dezember 2024 entschieden und damit der Klage der Kirchengemeinde gegen die Eintragung der Kirche in die Denkmalliste der Stadt Duisburg stattgegeben.
Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Die Kirche erfüllt nicht die Denkmalvoraussetzungen des Denkmalschutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Kirche ist weder - wie von der Stadt Duisburg angenommen - bedeutend für die Geschichte des Menschen oder die Kunst- und Kulturgeschichte noch für Städte und Siedlungen. Insbesondere ist die Kirche nicht als besonders aussagekräftiges Zeugnis für die Auswirkungen der Beschlüsse des Zweiten Vatikanischen Konzils auf den Kirchenbau einzustufen. Das Gericht hat seine Beurteilung im Wesentlichen auf die Einschätzung des Landschaftsverbandes Rheinland als Denkmalpflegeamt gestützt, welcher schon im Eintragungsverfahren die Denkmaleigenschaft der Kirche verneint hatte. Die Multifunktionalität der Kirche durch eine Aufhebung der Grenze zwischen Sakral- und Profanraum und die Öffnung des Sakralraums für nicht gottesdienstliche Nutzungen durch die Kirchengemeinde ist kein relevantes Phänomen im katholischen Kirchenbau nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil und hat damit keinen Aussagewert für die Architektur- und Kirchengeschichte.
Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Aktenzeichen: 28 K 8351/23
18.12.2024 - Fachhochschule für Rechtspflege: 2828 Euro für einen Schneemann und den guten Zweck
Die drei Personalräte der Fachhochschule für Rechtspflege (FHR) NRW und des Ausbildungszentrums der Justiz (AZJ) NRW haben sich in den vergangenen Wochen erfolgreich für die diesjährige Spendenaktion des WDR 2 - Weihnachtswunders „Gemeinsam gegen den Hunger in der Welt" eingesetzt. So konnten beim gemeinsamen Schmücken des Weihnachtsbaums in Bad Münstereifel - bei Glühwein, Würstchen vom Grill und vorweihnachtlicher Musik -, bei der ersten „Punsch-Party“ in Essen und bei anderen Gelegenheiten zahlreiche Spenden der Studierenden, Lehrenden und Mitarbeitenden gesammelt werden. Den Umschlag mit insgesamt 2828 Euro und dem Musikwunsch "Snowman" (Sia) übergab eine Delegation von FHR und AZJ am 17. Dezember auf dem Domplatz in Paderborn am gläsernen WDR-Studio. Tatkräftig unterstützt wurde die Aktion vom Förderverein der Fachhochschule und der Deutschen Justizgewerkschaft. Vielen Dank an alle Spenderinnen und Spender und an all diejenigen, die zum Erfolg der Spendensammlung beigetragen haben!
Ihnen allen wünschen wir: Frohe Weihnachten!
18.12.2024 - Landessozialgericht-Nordrhein-Westfalen: Asylbewerberleistungen sind bei mangelnder Mitwirkung einzuschränken
Essen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) jüngst entschieden (Beschluss vom 08.11.2024, L 20 AY 16/24 B ER).
Die Antragstellerin stammt aus Guinea und lebt seit 2009 in Deutschland. Ihr Asylantrag wurde mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge abgelehnt. Sie ist seither vollziehbar ausreisepflichtig, ihre Abschiebung wurde angedroht. Die Antragstellerin erhielt regelmäßig befristete ausländerrechtliche Duldungen und ist auch derzeit im Besitz einer Duldung wegen fehlender Reisedokumente. Sie bezieht laufend Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) unter Einschluss einer Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft. Aufgrund mangelhafter Mitwirkung bei der Passbeschaffung beschränkte die Antragsgegnerin die Antragstellerin 2024 auf Leistungen für Bedarf an Ernährung, Unterkunft und Heizung, Körper- und Gesundheitspflege. Das Sozialgericht Duisburg lehnte ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.
Das LSG hat die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin über die bewilligten 228 Euro hinaus weitere 15 Euro zu zahlen, und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Das LSG hat klargestellt, dass Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur eingeschränkte Leistungen erhalten. Wenn die Voraussetzungen einer Leistungseinschränkung vorlägen, müsse diese grundsätzlich erfolgen. Die Antragsgegnerin habe kein Ermessen.Sie habe bei summarischer Prüfung allerdings die Höhe der monatlichen Geldleistungsansprüche um 15 Euro zu niedrig bemessen. Allein das Berufen auf eine von der Länderarbeitsgemeinschaft für Migration und Flüchtlingsfragen (ArgeFlü) erarbeitete Entscheidungsalternative der engen Auslegung des Körperpflegebegriffs reiche nicht aus, um zu begründen, warum eine enge statt einer weiten Auslegung zutreffend sein solle. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 1a Abs. 3 AsylbLG gestatteten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch keine einstweilige Verpflichtung zu uneingeschränkten Leistungen.
17.12.2024 - Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Lagerung von historischen Schriften in einem Aufzugsraum - Vergleich
Die Parteien haben im heutigen Termin einen für die beklagte Stadt widerruflichen Vergleich geschlossen.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf – 8 SLa 423/24
Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2024 – 1 Ca 5913/23
16.12.2024 - Verwaltungsgericht Aachen: Cannabiskonsum rechtfertigt Entlassung eines Polizeikommissars aus dem Beamtenverhältnis auf Probe
Das hat das Verwaltungsgericht Aachen mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden und damit den Eilantrag eines Polizeikommissars gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe abgelehnt. Dem Polizeikommissar war von der zuständigen Kreispolizeibehörde Heinsberg vorgeworfen worden, im Mai 2024 unter dem Einfluss von Cannabis mit seinem Pkw zum abendlichen Dienst angetreten zu sein. Weitere Ermittlungen hätten zudem ergeben, dass er bereits vor der Teillegalisierung Cannabis konsumiert und damit gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen habe.
Das Verwaltungsgericht hat die Entlassungsverfügung als rechtmäßig bestätigt und zur Begründung unter anderem ausgeführt: Es ist allen Bediensteten und Beschäftigten der Polizei untersagt, unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln den Dienst anzutreten. Das gilt in besonderem Maße für Polizeivollzugsbeamte, die im Dienst Waffen und Dienstfahrzeuge führen. Gegen dieses Nüchternheitsgebot hat der Polizeikommissar verstoßen und überdies Bußgeldvorschriften des Straßenverkehrsgesetzes verletzt. Das Verhalten des Beamten ist mit dem Berufsbild eines Polizeikommissars nicht vereinbar und begründet durchgreifende Zweifel an seiner charakterlichen Eignung. Es besteht zudem die Gefahr des Vertrauensverlustes der Allgemeinheit in die rechtmäßige Aufgabenausführung der Polizei. Die Annahme der Kreispolizeibehörde, dass der Polizeikommissar sich in der Probezeit nicht bewährt hat und deswegen entlassen werden kann, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.
Aktenzeichen: 1 L 884/24
13.12.2024 - Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Lagerung von historischen Schriften in einem Aufzugsraum - Kündigung
Der Kläger ist bei der beklagten Stadt seit dem 01.10.2008 als Archivar im Heinrich-Heine-Institut beschäftigt. Er verfügt nicht über eine Ausbildung zum Archivar, sondern ist Geisteswissenschaftler. Das Archiv bietet, neben seinen Sammlungen zu Heinrich Heine und Robert Schumann, umfangreiche Nachlass- und Sammlungsbestände zur Düsseldorfer und rheinischen Literatur- und Kulturgeschichte, die in der Handschriftenabteilung I (Heine-Schumann-Archiv, 17. bis 19. Jahrhundert) und der Handschriftenabteilung II (Rheinisches Literaturarchiv, 20. und 21. Jahrhundert) verwahrt werden. Dem Kläger ist die Handschriftenabteilung I anvertraut.
Am 06.11.2023, während einer urlaubsbedingten Abwesenheit des Klägers, suchten der Archivar der Handschriftenabteilung II und die Institutsleitung nach zwei Exponaten (Handschrift mit Druck des "Rheinweinliedes" und einer Elfenbeinminiatur mit einem Bildnis von Robert Schumann). Dabei fanden sie in einem Aufzugsvorraum zwei nicht abgeschlossene Stahlschränke. In den Stahlschränken wurde eine Vielzahl von Originaldokumenten, u.a. von Heinrich Heine, Felix Mendelssohn Bartholdy und Robert Schumann gefunden. Es gab keine spezielle Klimatisierung und keine separate Alarmsicherung des Raumes. Hieraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger am 01.12.2023 fristlos. Sie wirft ihm die unsachgemäße Lagerung von insgesamt 1.867 Originaldokumenten vor, die einen erheblichen Schaden angerichtet habe. So seien u.a. durch eine Vermischung von schimmelbefallenen Objekten mit bereits restaurierten Objekten letztere kreuzkontaminiert worden.
Gegen die Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner Kündigungsschutzklage. Die Stahlschränke im Erdgeschoss seien, so der Kläger, seit jeher als "Zwischenarchiv" genutzt worden. Weiterhin wären die behaupteten Beschädigungen der Dokumente nicht belegt und keinesfalls auf die Lagerung in den Stahlschränken zurückzuführen.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Dieses ist davon ausgegangen, dass zumindest die kurzzeitige Lagerung des Archivguts in den Stahlschränken nicht ausdrücklich verboten und zudem nicht unbekannt gewesen sei. Die ggfs. zu lange Lagerung dort sei zwar eine Schlechtleistung, rechtfertige aber keine fristlose Kündigung. Im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit hätte eine Abmahnung ausgereicht, zumal der Kläger kein ausgebildeter Archivar sei. Eine ordentliche Kündigung ist aufgrund der langen Beschäftigungsdauer des Klägers tariflich ausgeschlossen.
Gegen dieses Urteil wehrt sich die Beklagte mit Ihrer Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf – 8 SLa 423/24
Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2024 – 1 Ca 5913/23
13.12.2024 - Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Sind Donuts (feine) Backwaren?
Die Parteien haben heute in der mündlichen Verhandlung einen widerruflichen Vergleich geschlossen.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf – 6 SLa 311/24
Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.04.2024 – 14 Ca 2975/23
