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Letztes Update: vor 47 Wochen 3 Tage

11.11.2024 - LAG Düsseldorf: Internationaler Besuch in der nordrhein-westfälischen Justiz

Mo, 11.11.2024 - 00:00

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen und das Landesarbeitsgericht Düsseldorf freuen sich am heutigen Montag in Münster den italienischen Bundesrichter Herrn Franceso Buffa und die Vizerektorin der Türkisch-Deutschen Universität in Istanbul Frau Prof. Dr. Hamide Özden Özkaya Ferendeci begrüßen zu dürfen.

Franceso Buffa ist bei dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf im Rahmen des European Judicial Training Network (EJTN) für einen viertägigen Arbeitsbesuch zu Gast. Herr Buffa ist seit 2007 Richter am Obersten Italienischen Gericht, dem Corte Suprema di Cassazione in Rom, und dort mit Fällen aus den Bereichen des Arbeits- und Sozialrechts befasst. Er war zudem zeitweise an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg abgeordnet und ist seit Juli 2019 auch Arbeitsrichter bei den Vereinten Nationen in New York für die Arbeitsverhältnisse der dort Beschäftigten. Vizepräsident des Landesarbeitsgericht Dr. Christoph Ulrich: "Ich schätze den internationalen Fachaustausch auf der Basis des EJTN sehr. Er bietet gerade in dem in vielen Bereichen stark europäisch geprägten Arbeitsrecht eine gute Gelegenheit zum Austausch auf der Grundlage der gemeinsamen europäischen Rechtsordnung". 

Hamide Özden Özkaya Ferendeci ist ebenfalls im Rahmen eines Arbeitsbesuchs zu Gast. Frau Özkaya Ferendeci ist seit 2019 Direktorin des Lehrstuhls für Zivilprozessrecht an der Türkisch-Deutschen Universität in Istanbul und dort seit 2022 Vizerektorin und seit 2024 zugleich Dekanin. Zudem ist sie stellvertretende Vorstandsvorsitzende der Deutschen Schule Istanbul. Sie engagiert sich vielfältig für die stärkere Einbeziehung verfassungsrechtlicher Maximen ins Zivilprozessrecht. Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Dr. h.c. Barbara Dauner-Lieb: "Die Verankerung und Festigung verfassungsrechtlicher Grundsätze im Zivilrecht ist ein wichtiger rechtsstaatlicher Aspekt. Deshalb freue ich mich sehr über den lohnenden Austausch darüber."

Die Teilnehmer besichtigten im Verfassungsgerichtshof in Münster gemeinsam die Ausstellung "Grundrechte - mehr als nur Worte", die in großformatigen Fotos die Grundrechte verbildlicht. Die Ausstellung wurde erarbeitet von Dr. Dirk Gilberg, Direktor des Arbeitsgerichts Köln und Mitglied des Verfassungsgerichtshofs.

Im Rahmen des Arbeitsbesuchs bei dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf stehen nach dem Termin beim Verfassungsgerichtshof für Herrn Buffa zunächst die Teilnahme an einer Sitzung des Landesarbeitsgerichts sowie der Einblick in die praktische Fallbearbeitung mit Hilfe der elektronischen Akte e2A an. Es folgen ein Fachgespräch im Ministerium der Justiz sowie ganztägige Arbeitsbesuche bei dem Arbeitsgericht und dem Sozialgericht Düsseldorf.  

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11.11.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Landschaftsversammlung Rheinland durfte Nachbesetzung von Ausschusssitzen der AfD-Fraktion ablehnen

Mo, 11.11.2024 - 00:00

Die Landschaftsversammlung Rheinland durfte die Nachbesetzung freigewordener Ausschusssitze der AfD-Fraktion im Landschaftsausschuss und verschiedenen Fachausschüssen ablehnen. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15.06.2023 geändert.

Nachdem einige Vertreter der AfD aus dem Landschaftsausschuss sowie verschiedenen Fachausschüssen der Landschaftsversammlung Rheinland ausgeschieden waren, beantragte die AfD-Fraktion in verschiedenen Sitzungen, Nachfolger für diese Sitze in den Ausschüssen zu wählen. Die Landschaftsversammlung lehnte eine Nachbesetzung mit den von der AfD-Fraktion vorgeschlagenen Kandidaten nach erfolgloser Wahl teilweise ab. Mit ihrer Klage wollte die AfD-Fraktion festgestellt wissen, dass dies rechtswidrig war. Sie ist der Ansicht, die Landschaftsversammlung sei verpflichtet gewesen, die vorgeschlagenen Kandidaten zu wählen. Die zugrundeliegenden Regelungen der Landschaftsverbandsordnung bzw. der Gemeindeordnung regelten bei einer bloßen Nachfolge eine „Pflichtwahl“. Das Verwaltungsgericht Köln entschied, die Landschaftsversammlung hätte die Nachbesetzung nicht ohne Weiteres ablehnen dürfen, sondern zunächst ein Verständigungs- oder sonstiges Verfahren durchführen müssen, um die Chancengleichheit der AfD-Fraktion zu wahren. Die dagegen gerichtete Berufung der Landschaftsversammlung hatte nun beim Oberverwaltungsgericht Erfolg.

In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende des 15. Senats des Oberverwaltungsgerichts aus: Die Landschaftsverbandsordnung bzw. die Gemeindeordnung ordnen ausdrücklich eine „Wahl“ der vorgeschlagenen Kandidaten an. Wahlen zeichnen sich durch die Freiheit der Entscheidung aus. Die Fraktionen haben gerade kein Benennungs- oder Besetzungsrecht. Die Freiheit der Wahl ist zu beachten. Verfahrensmäßige Vorkehrungen, die dazu führen würden, dass einzelne Wahlberechtigte unmittelbar oder mittelbar verpflichtet wären, ihre Wahlabsicht oder Stimmenabgabe - etwa im Rahmen eines „formellen oder informellen Verständigungsverfahrens“ - zu begründen, kommen nicht in Betracht. Dass ein freigewordener Ausschusssitz bei Nichtannahme des Wahlvorschlags einer Fraktion vorübergehend oder während der weiteren Wahlperiode - eben bis ein neuer Vorschlag der Fraktion die erforderliche Mehrheit erreicht hat - unbesetzt bleibt, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dieses Risiko ist eine Konsequenz der vom Gesetzgeber geregelten „Wahl“. Das Recht der Fraktionen ist darauf beschränkt, dass sie Kandidaten für die Wahl vorschlagen können und dass die freie Wahl ordnungsgemäß, insbesondere frei von Rechtsmissbrauch, durchgeführt wird. Für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Landschaftsversammlung bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere hat sie gegenüber der AfD-Fraktion keine „Blockadehaltung“ verfolgt. Bei den in der Sitzung vom 31.03.2023 durchgeführten Einzelwahlen hat die Landschaftsversammlung elf der insgesamt 14 von der AfD-Fraktion vorgeschlagenen Personen gewählt. Auch die Stellungnahmen, die Mitglieder der Landschaftsversammlung zu den Wahlvorgängen abgegeben haben, geben für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nichts her.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen; hiergegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

Aktenzeichen: 15 A 1404/23 (I. Instanz: VG Köln 4 K 454/23)

Kategorien: Pressemitteilungen

11.11.2024 - Oberlandesgericht Düsseldorf: "Zivilprozess der Zukunft" - Kongress im Oberlandesgericht Celle

Mo, 11.11.2024 - 00:00

Pressemitteilung Nr. 50/2024


Der deutsche Zivilprozess braucht Veränderungen, um zukunftsfähig zu werden. Darin sind sich viele Expertinnen und Experten einig. Doch welche konkreten Reformen benötigen wir? Wie können wir den Zugang zum Recht in einer digitalisierten Welt gestalten und wie gewährleisten wir dabei die Qualität und Effizienz der Rechtsprechung? Wie lässt sich die Attraktivität der Zivilgerichte für Wirtschaftsstreitigkeiten erhöhen?

Darüber diskutieren namhafte Juristinnen und Juristen aus Justiz, Rechtsanwaltschaft und Wissenschaft unter Federführung der Oberlandesgerichte Celle und Düsseldorf seit Anfang des Jahres intensiv. Nun präsentieren sie die Vorschläge bei der Abschlussveranstaltung

 

"Zivilprozess der Zukunft"

am Samstag, 16. November, von 9 bis 15.15 Uhr

im Oberlandesgericht Celle

 

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Celle dürfen sich auf viele Expertinnen und Experten aus dem Bereich Digitalisierung und Recht freuen. Die Veranstaltung wird von Dr. Cord Brügmann, Direktor der Stiftung Forum Recht, moderiert. Vor der Präsentation der Vorschläge der Arbeitsgruppen wird es Kurzvorträge zu nationalen und europäischen Themen geben: Prof. Dr. Dirk Staudenmayer von der Europäischen Kommission wird über die Überlegungen der Kommission im Bereich der Digitalisierung der Justiz sprechen. Josefine Staldkarl Lautrup informiert in ihrem Vortrag über die dänische Plattformlösung und Prof. Dr. Tanja Domej von der Universität Zürich berichtet von der Justizdigitalisierung in Österreich und in der Schweiz. Zu Digitalisierungsprojekten auf Bundesebene wird Dr. Philip Scholz vom Bundesministerium der Justiz vortragen.

Bei der abschließenden Podiumsdiskussion über die Arbeitsgruppenergebnisse wird auch der Staatssekretär Dr. Thomas Smollich vom Niedersächsischen Justizministerium zu Gast sein. Das vollständige Programm finden Sie im Anhang.

"Zivilprozess der Zukunft": Gemeinsame Initiative der Obergerichte

"Zivilprozess der Zukunft" geht auf eine gemeinsame Initiative der Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Kammergerichts, des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Bundesgerichtshofs zurück. Ziel des unter Federführung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle, Stefanie Otte, und des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Dr. Werner Richter, geplanten Kongresses ist es, ein modernes Bild eines Zivilverfahrens im digitalen Zeitalter zu entwerfen.

Im Rahmen der Auftaktveranstaltung am Oberlandesgericht Düsseldorf im März dieses Jahres wurden Vorschläge diskutiert und erste Eckpunkte entworfen, die in einem Tagungsband veröffentlicht wurden. Auf Grundlage dieser Ergebnisse beschlossen die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Kammergerichts, des Bayerischen Obersten Landgerichts und des Bundesgerichtshofs die Münchener Thesen zum Zivilprozess der Zukunft bei ihrer Jahrestagung im Mai 2024 in München.

Wenn Sie als Pressevertreterin oder Pressevertreter an der Abschlussveranstaltung teilnehmen wollen, melden Sie sich beim Presseteam des Oberlandesgerichts Celle per E-Mail an OLGCE-Pressestelle@justiz.niedersachsen.de  Gerne stehen die Präsidentin des Oberlandesgerichts Stefanie Otte und der Präsident des Oberlandesgerichts
Dr. Werner Richter im Anschluss auch für ein Hintergrundgespräch zur Verfügung.



Christina Klein Reesink                                                             Alina Stillahn

Richterin am Oberlandesgericht Düsseldorf                     Pressereferentin
Pressesprecherin                                                                        stv. Pressesprecherin
Tel.: +49 211 4971-771                                                                Tel.: +49 5141 206-165       
          +49 173 2585405                                                                        +49 152 56798160



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06.11.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Keine Wettvermittlungsstellen in der Nähe von Schulen sowie Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen

Mi, 06.11.2024 - 00:00

Das Oberverwaltungsgericht hat heute entschieden, dass die in Nordrhein-Westfalen geltende Regelung, nach der Wettvermittlungsstellen regelmäßig einen Mindestabstand von 350 Metern zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einhalten müssen, mit höherrangigem Recht vereinbar ist.

Die Klägerin betreibt in Köln eine Wettvermittlungsstelle, für die sie die Erteilung einer Erlaubnis begehrt. Im Umkreis von 50 Metern um die Wettvermittlungsstelle befinden sich zwei Grundschulen, im Umkreis von 165 Metern zudem drei weitere öffentliche Schulen, sowie ein Jugendtreff. In der Wettvermittlungsstelle werden seit 2011 in unterschiedlichen Vertriebsformen Sportwetten vermittelt, gegenwärtig durch die auf Malta ansässige Beigeladene, einer Veranstalterin von Sportwetten. Das Verwaltungsgericht Köln hatte die gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichtete Klage auf Erteilung der Erlaubnis abgewiesen.

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen zurückgewiesen. In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende ausgeführt:

Der Erlaubniserteilung für die von der Klägerin betriebene Wettvermittlungsstelle steht es entgegen, dass diese den gesetzlichen Mindestabstand zu öffentlichen Schulen bzw. einem Jugendtreff unterschreitet.

Das Mindestabstandsgebot ist mit der unionsrechtlichen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sowie dem Grundrecht der Berufsfreiheit und dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar. Die rechtlichen Maßstäbe sind in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der deutschen höchstrichterlichen Rechtsprechung seit längerer Zeit geklärt. Das Mindestabstandsgebot trägt in verhältnismäßiger und kohärenter Weise dem Anliegen Rechnung, durch Reduzierung der Verfügbarkeit das lokale Sportwettangebot zu begrenzen und dem Entstehen eines Gewöhnungseffektes für Kinder und Jugendliche zu begegnen. Der Landesgesetzgeber und die zuständigen Landesbehörden verfolgen in anderen Glücksspielbereichen keine angebotsausweitende Glücksspielpolitik, durch die diese Ziele nicht mehr wirksam verfolgt werden können. Zusätzliche wissenschaftliche Erkenntnisse oder anderweitige ergänzende Untersuchungen zum Nachweis der Wirksamkeit der Regelungen musste der Landesgesetzgeber nicht zwingend vorlegen. Wettvermittlungsstellen sollen wenigstens aus dem alltäglichen näheren Umfeld von Einrichtungen, die von Kindern und Jugendlichen besonders häufig aufgesucht werden, herausgenommen werden. Die geringfügig verschieden ausgestalteten Übergangsregelungen für Bestandsspielhallen und Bestandswettvermittlungsstellen sind kein Ausdruck einer angebotserweiternden Glücksspielpolitik.

Die Einführung eines Mindestabstandsgebots verstößt auch nicht gegen das unions- und verfassungsrechtliche Gebot des Vertrauensschutzes. Nach Wegfall des Sportwettmonopols im Jahr 2012 sollte privaten Wettvermittlungsstellen erst nach Durchführung eines geregelten Verfahrens eine Erlaubnis erteilt werden. Seit Inkrafttreten der Glücksspielverordnung NRW im März 2013 sollten Wettvermittlungsstellen nur dort errichtet werden, wo ein Mindestabstand von 200 Metern Luftlinie unter anderem zu öffentlichen Schulen und öffentlichen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe eingehalten war. Auch wenn sich diese frühere Mindestabstandsregelung im Nachhinein als unwirksam herausgestellt hatte, mussten Betreiber von Wettvermittlungsstellen zumindest mittelfristig mit der Einführung eines gesetzlichen Mindestabstands im Zuge einer unionsrechtskonformen Regulierung rechnen.

Der für vor dem 22.05.2019 bereits bestehende Wettvermittlungsstellen geltende verringerte Mindestabstand von 100 Metern ist schon deshalb nicht maßgeblich, weil die Wettvermittlungsstelle der Klägerin nicht über die hierfür vorausgesetzte Baugenehmigung verfügt. Zudem befinden sich im Umkreis von 100 Metern zwei öffentliche Schulen. Eine Befreiung vom Mindestabstandsgebot hatte die Bezirksregierung Köln zudem ermessensfehlerfrei abgelehnt.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen; hiergegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

Aktenzeichen: 4 A 2279/22 (I. Instanz: VG Köln 24 K 4215/21)

Kategorien: Pressemitteilungen

05.11.2024 - Oberlandesgericht Hamm: „SPRAWIEDLIWOŚĆ – GERECHTIGKEIT“ - Eröffnung der Fotoausstellung im Oberlandesgericht Hamm

Di, 05.11.2024 - 14:00

Am 14. November 2024 um 15:00 Uhr findet im Oberlandesgericht Hamm die Eröffnung der Ausstellung „SPRAWIEDLIWOŚĆ – GERECHTIGKEIT” statt. Interessierte sind herzlich eingeladen. Um Anmeldung wird gebeten.

In 32 Fotografien und begleitenden Texten porträtiert der polnische Fotojournalist Piotr Wójcik Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die sich unter Inkaufnahme erheblicher Repressalien in Polen gegen die Erosion des Rechtsstaats und eine Politisierung der Justiz gestemmt haben. Die Entwicklung in Polen zeigt deutlich, wie wichtig das Engagement der gesamten Gesellschaft, aber gerade auch einzelner Personen aus den Reihen der Justiz und Rechtsanwaltschaft bei der Verteidigung von Demokratie und Rechtsstaat ist.

Die Eröffnungsfeier beginnt um 15 Uhr mit Grußworten der Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm Gudrun Schäpers und Monika Simshäuser, der 1. Bürgermeisterin der Stadt Hamm. Die anschließende thematische Einführung übernimmt der leitende Ministerialrat Dr. Christian Reitemeier. Der Fotojournalist Piotr Wójcik wird der Veranstaltung online zugeschaltet sein und selbst über die Hintergründe seiner Arbeit berichten sowie Fragen aus dem Publikum beantworten.

Interessierte können sich bis zum 11. November 2024 unter https://beteiligung.nrw.de/portal/justiz anmelden.

Bernhard Kuchler
Pressedezernent 

Kategorien: Pressemitteilungen

05.11.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Erörterungstermine in Sachen OVG-Präsidentenstelle

Di, 05.11.2024 - 00:00

In dem Verfahren betreffend die Besetzung der Stelle der Präsidentin/ des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen finden am 25.11.2024 und am 05.12.2024 Erörterungstermine mit Zeugen- und Parteivernehmungen statt. Die Termine sind nicht öffentlich.

Mit Beschluss vom 29.02.2024 hatte das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass die seit Juni 2021 vakante Präsidentenstelle am Oberverwaltungsgericht mit der vom Justizminister ausgewählten Bewerberin besetzt werden darf (vgl. Pressemitteilung vom 01.03.2024). Nachdem das Bundesverfassungsgericht diese Entscheidung auf die Verfassungsbeschwerde eines unterlegenen Bewerbers aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen hat (Beschluss vom 07.08.2024 - 2 BvR 418/24 -), ist der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts gehalten, im Rahmen des anhängigen Eilverfahrens aufzuklären, ob eine unzulässige Vorfestlegung des Ministers der Justiz gegeben war.

Als Zeugen sind geladen:

  • Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie Medien und Chef der Staatskanzlei Nathanael Liminiski
  • Bundestagsabgeordneter Ansgar Heveling
  • Ministerialdirigent Dr. Andreas Christians
  • Ministerialdirigent Kay Holtgrewe
  • eine zur Zeit an das Ministerium der Justiz abgeordnete Richterin am Oberverwaltungsgericht.

Die Verfahrensbeteiligten - der unterlegene Bewerber (Antragsteller), die ausgewählte Bewerberin (Beigeladene) und für das Land Nordrhein-Westfalen (Antragsgegner) der Minister der Justiz - sollen förmlich als Partei vernommen werden. Sie unterliegen als solche denselben Wahrheitspflichten wie Zeugen und können erforderlichenfalls wie diese beeidigt werden.

Eine Entscheidung des Eilverfahrens wird im Erörterungstermin nicht ergehen. Diese erfolgt nachfolgend im schriftlichen Verfahren. Darüber wird das Gericht dann per Pressemitteilung informieren.

Aktenzeichen: 1 B 1082/23 (1. Instanz: VG Münster 5 L 583/23)

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31.10.2024 - Oberlandesgericht Hamm: Gleich vier neue Senatsvorsitzende am Oberlandesgericht Hamm

Do, 31.10.2024 - 15:00

Olaf Wicher, Vizepräsident des Oberlandesgerichts Hamm, gratulierte am 31. Oktober 2024 vier Richterinnen und Richtern des Oberlandesgerichts zur Beförderung.

„Mit ihrer Fachkompetenz und ihrer langjährigen Erfahrung werden sie einen wertvollen Beitrag zur weiteren Stärkung und Weiterentwicklung unseres Oberlandesgerichts leisten“, so Wicher und betonte: „Ich bin sicher, dass sie in ihren neuen Positionen exzellente Arbeit leisten werden und wir gemeinsam die hohe Qualität der Rechtsprechung für das Oberlandesgericht Hamm sichern können.“

Dr. Julia Nolting übernimmt ab sofort den Vorsitz im 2. Zivilsenat, zuständig unter anderem für Kauf- und Tauschverträge sowie zivilrechtliche Streitigkeiten im Bereich erneuerbarer Energien. Die 59-Jährige war zuletzt seit 2021 als stellvertretende Vorsitzende in dem für Streitigkeiten aus dem sogenannten „Diesel-Komplex“ zuständigen 19. Zivilsenat tätig. Vorher war sie rund fünf Jahre Leiterin des Dezernats für Referendar- und Fortbildungsangelegenheiten am Oberlandesgericht und wirkte im Einstellungsverfahren für Richterinnen und Richter mit.

Holger Dirks wird zum Vorsitzenden des 2. Strafsenats bestimmt, der unter anderem für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zuständig ist. Der 54-Jährige war zuletzt stellvertretender Vorsitzender im 3. Strafsenat. Zuvor war er im 8. Familiensenat des Oberlandesgerichts tätig und daneben für vier Jahre im Nebenamt auch als Richter am Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen im dortigen Senat für Disziplinarsachen eingesetzt.

Dr. Karin Braams übernimmt den Vorsitz im 2. Senat für Familiensachen. Zuletzt war die 54-Jährige stellvertretende Vorsitzende im 13. Familiensenat. Im Rahmen ihrer Laufbahn war sie in zwei Familiensenaten und zwei Zivilsenaten als Beisitzerin eingesetzt. Seit 2015 ist sie mit einem Teil ihrer Arbeitskraft Mitglied des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen.

Hans-Jochen Grewer war zuletzt stellvertretender Vorsitzender in dem für Versicherungssachen zuständigen 20. Zivilsenat und übernimmt nun den Vorsitz im 28. Zivilsenat, zuständig unter anderem für Streitigkeiten der Rechts- und Patentanwälte. Im Rahmen seiner Laufbahn war der 54-Jährige als Beisitzer in zwei Familien- und zwei Zivilsenaten tätig. Für einen Zeitraum von rund sechs Jahren war er bis 2021 auch Mitglied des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen.

Bernhard Kuchler
Pressedezernent 

Kategorien: Pressemitteilungen

31.10.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Vizepräsident Sebastian Beimesche im Ruhestand

Do, 31.10.2024 - 00:00

Der Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Sebastian Beimesche, tritt mit Ablauf des heutigen Tages in den Ruhestand. In einer Feierstunde verabschiedete er sich gestern von den Angehörigen des Gerichts, die ihm für die langjährige kollegiale Zusammenarbeit und sein großes Engagement in der Gerichtsleitung herzlich dankten.

In letzter Zeit war Beimesche auch deshalb sehr gefordert, weil die Präsidentenstelle des Oberverwaltungsgerichts seit Juni 2021 unbesetzt ist. „Sie haben während der Vakanz dieser Stelle das Oberverwaltungsgericht und die gesamte Verwaltungsgerichtsbarkeit exzellent nach innen und außen vertreten, und dafür gebührt Ihnen unser ganz herzlicher Dank und unsere aufrichtige Anerkennung für diese Leistung in den letzten drei Jahren“, erklärte Minister der Justiz Dr. Benjamin Limbach kürzlich anlässlich der 75-Jahr-Feier der nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichtsbarkeit im Oberverwaltungsgericht.

In seiner Abschiedsrede betonte Beimesche, dass die fortbestehende Vakanz der Präsidentenstelle aus allen Blickwinkeln und in jeder Hinsicht unzuträglich sei. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit sei vielen Erwartungen ausgesetzt. Aktuell stehe - wieder einmal - die schnellere Bearbeitung von Asylstreitigkeiten im Fokus der Politik und Öffentlichkeit. Die zügige Neubesetzung der Präsidentenstelle sei dringend erforderlich, um im Dialog mit den anderen Staatsgewalten über die notwendigen Ressourcen und die Grenzen des Machbaren auf Augenhöhe zu sein und die Gerichtsbarkeit an allen Standorten im Land bestmöglich aufzustellen.

Beimesche, 1959 in Lingen (Ems) geboren und dort aufgewachsen, studierte an der Universität Münster Rechtswis­senschaften. Seine richterliche Laufbahn begann er 1990 beim Verwaltungsgericht Düssel­dorf. Nach einer dreijährigen Abordnung an das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen kam er 1998 als Richter an das Oberverwaltungsgericht in Münster und wurde hier 2009 zum Vorsitzenden Richter befördert. Er leitete zunächst den 4. Senat mit Rechtsprechungsschwerpunkten im Gewerbe- und Handwerksrecht sowie im Glücksspielrecht. Mit seiner Ernennung zum Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Anfang 2015 übernahm Beimesche die Leitung des 15. Senats, der unter anderem für Verfahren aus dem Versammlungsrecht, Kommunalrecht, Presserecht, Kommunalabgaben- und Erschließungsbeitragsrecht zuständig ist. Neben seiner Tätigkeit als Richter und ausgebildeter Mediator (Güterichter) war Beimesche in den letzten 20 Jahren mit vielen Aufgaben in der Gerichtsverwaltung betraut. Eine moderne Gerichtsorganisation, Fragen der Personalgewinnung und -entwicklung sowie die Digitalisierung des Verwaltungsprozesses lagen ihm besonders am Herzen.

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25.10.2024 - Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf: Anklage wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland "Hai'at Tahrir al-Sham - HTS" u.a.

Do, 24.10.2024 - 23:00

Die Zentralstelle Terrorismusverfolgung Nordrhein-Westfalen (ZenTer NRW) bei der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf hat unter dem 6. September 2024 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf Anklage gegen einen 28-jährigen Angeschuldigten aus Oberhausen erhoben.

Er ist hinreichend verdächtig, im Februar 2020 über einen Mittelsmann die Überweisung eines Geldbetrages in Höhe von 500,00 Euro an ein Mitglied der HTS veranlasst zu haben und im März 2021 einer unbekannten Person über soziale Netzwerke eine Anleitung zur Herstellung einer unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (USBV) zur Verfügung gestellt zu haben.

Ihm wird ferner vorgeworfen, im April 2021 über eine Medienstelle, die ihren Veröffentlichungen nach als Al-Qaida-nah einzuordnen ist, einen Artikel aus einem Online-Magazin eingestellt zu haben, in dem für die Tötung eines Polizeibeamten eine Belohnung von einem Bitcoin (derzeitiger Wert etwa 63.000 Euro) ausgelobt wurde.

Ihm wird weiter zur Last gelegt, im Mai und Juli 2021 über diese Medienstelle Erklärungen über ein am 23. April 2021 verübtes Attentat auf eine französische Polizistin und über den Anschlag in Würzburg am 25. Juni 2021, in denen die Täter als „Märtyrer“ und „tapfere Ritter des Islam“ bezeichnet werden, eingestellt zu haben, und zudem im Zeitraum von März bis Juli 2021 über diese Medienstelle in fünf Fällen Bildcollagen und Poster veröffentlicht zu haben, auf denen die Flagge des „Islamischen Staates – IS“ zu sehen ist.

Vorgeworfen wird ihm außerdem, anlässlich des 20. Jahrestages der Anschläge vom 11. September 2001 ein Beiheft eines Online-Magazins, in welchem dazu aufgefordert wird, Luftfahrt zu studieren und ein Video, in welchem die Täter des Anschlags glorifiziert werden, verbreitet zu haben.

Die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht. Die Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht.

Der Angeschuldigte befindet sich auf freiem Fuß.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nun darüber zu entscheiden, ob die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen wird.

In allen Verfahrensabschnitten bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung.

Alexandra Wiese

Pressesprecherin

Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf

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25.10.2024 - Verwaltungsgericht Düsseldorf: Vertrieb von CBD-Mundpflegesprays nicht erlaubt

Do, 24.10.2024 - 23:00

Die Allgemeinverfügung der Stadt Düsseldorf zum Verbot von Lebensmitteln, die Cannabidiol (CBD) enthalten (als CBD-Isolate oder mit CBD angereicherte Hanfextrakte), umfasst auch als „Kosmetisches Mundpflegespray“ deklarierte CBD-Produkte eines Düsseldorfer Unternehmens. Daher ist die Zwangsgeldandrohung der Stadt Düsseldorf gegenüber diesem Unternehmen auf der Grundlage der Allgemeinverfügung rechtmäßig. Das hat die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Urteil vom heutigen Tage entschieden.

Die Klägerin ist ein Unternehmen mit Sitz in Düsseldorf, das Hanfprodukte im Stadtgebiet sowie im Onlinehandel vertreibt. Hierzu zählen auch zwei CBD-Mundpflegesprays mit jeweils 5 % und 10 % CBD-Gehalt. Die Stadt Düsseldorf ist der Auffassung, dass diese Produkte dem Verbot der Allgemeinverfügung von Juli 2020 unterfallen. Sie drohte dem Unternehmen unter Hinweis auf die Allgemeinverfügung ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro an, falls es die Produkte weiter vertreibt.

Mit seiner Klage hat das Unternehmen eingewandt, die Produkte seien Kosmetika und keine Lebensmittel, weshalb die Allgemeinverfügung nicht für die Produkte gelte. Es handele sich nicht um Lebensmittel; denn die Anwendungsempfehlung gebe vor, die Mundpflegesprays nach 30 Sekunden wieder auszuspucken, so dass sie nicht – wie für Lebensmittel erforderlich – in den Magen-Darm-Trakt gelangten.

Das Gericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat die Klage in der heutigen mündlichen Verhandlung abgewiesen. Unabhängig von der Anwendungsempfehlung ist erwartbar, dass der durchschnittliche Verbraucher von einer Verzehrfähigkeit ausgeht und das Produkt hinunterschluckt. Hierfür sprechen die Aufmachung des Produkts und seine Beschreibung im Webshop, seine Nähe zu vergleichbaren, den Verbrauchern bekannten CBD-Produkten, die als Lebensmittel vermarktet werden, sowie die sich aus Umfragen ergebende Erwartung der Verbraucher an derartige CBD-Produkte. Eine Deklarierung als Kosmetikum durch den Hersteller kann hingegen nicht dazu dienen, das Produkt den lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu entziehen.

Das Gericht konnte auch nicht feststellen, dass es sich bei den Produkten um Arzneimittel handelt. Eine hinreichend gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisgrundlage für eine pharmakologische Wirkung der Produkte gibt es angesichts der geringen Dosierung mit CBD nicht.

Gegen das Urteil kann das Unternehmen beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Zulassung der Berufung beantragen.

Aktenzeichen: 26 K 2072/23

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22.10.2024 - Oberlandesgericht Hamm: Bestätigung der Aussetzung des Steuerstrafverfahrens gegen einen ehemaligen Geheimagenten

Di, 22.10.2024 - 07:00

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass das vor dem Landgericht Bochum gegen den Geheimagenten Werner M. geführte Steuerstrafverfahren ausgesetzt bleibt.

Dem Angeklagten wird in dem Verfahren vor dem Landgericht Bochum Steuerhinterziehung in zehn Fällen und versuchte Steuerhinterziehung in zwei Fällen vorgeworfen. Er soll gegenüber dem zuständigen Finanzamt erhebliche Vermögensanlagen auf ausländischen Konten nicht angegeben haben. Der Angeklagte beruft sich darauf, dass es sich bei den fraglichen Geldern um einen Treuhandfonds westlicher Sicherheitsbehörden handele, der von dem Auslandsgeheimdienst eines anderen Staates verwaltet werde. Der Fonds sei absprachegemäß zur Finanzierung seiner operativen Einsätze als Geheimagent genutzt worden. Über die steuerrechtlichen Fragen wird hierzu derzeit ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf geführt.

Mit Beschluss vom 28. August 2023 hat das Landgericht Bochum das Strafverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem Finanzgericht ausgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Bochum Beschwerde eingelegt.

Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat diese Beschwerde mit Beschluss vom 8. Oktober 2024 verworfen, so dass es bei der Aussetzung des Strafverfahrens bis zum Abschluss des steuerrechtlichen Verfahrens bleibt. Das Oberlandesgericht lässt offen, ob die Beschwerde überhaupt zulässig ist. Jedenfalls ist der Beschluss des Landgerichts Bochum rechtlich nicht zu beanstanden, so dass die Beschwerde unbegründet ist. Im vorliegenden Fall stehen staatliche Geheimhaltungsinteressen betreffend Geldflüsse im Zusammenhang mit geheimdienstlicher Tätigkeit einerseits und der staatliche Steueranspruch andererseits miteinander in Konflikt. Für die Entscheidung des Strafverfahrens ist daher auch die Rechtsfrage maßgeblich, ob in einer solchen Konstellation eine steuerrechtliche Erklärungspflicht von vorneherein zu verneinen ist. Diese Rechtsfrage ist durch die Fachgerichte der Finanzgerichtsbarkeit zu klären.

Der Beschluss wird in Kürze auf www.nrwe.de veröffentlicht.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 8. Oktober 2024, Az. 4 Ws 143/24; Vorinstanz: Landgericht Bochum, Beschluss vom 28. August 2023, Az. 6 KLs 2/22.

Bernhard Kuchler
Pressedezernent

 

Für die Entscheidung relevante Vorschriften:

§ 396 Abgabenordnung – Aussetzung des Verfahrens

(1) Hängt die Beurteilung der Tat als Steuerhinterziehung davon ab, ob ein Steueranspruch besteht, ob Steuern verkürzt oder ob nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt sind, so kann das Strafverfahren ausgesetzt werden, bis das Besteuerungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.

(2) Über die Aussetzung entscheidet im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft, im Verfahren nach Erhebung der öffentlichen Klage das Gericht, das mit der Sache befasst ist.

(3) Während der Aussetzung des Verfahrens ruht die Verjährung.

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21.10.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Klage gegen Ausbau der L 419 in Wuppertal-Ronsdorf erfolgreich

So, 20.10.2024 - 23:00

Der Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf für den Ausbau der L 419 in Wuppertal-Ronsdorf ist rechtswidrig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht mit (heute den Beteiligten bekanntgegebenem) Urteil vom 09.10.2024 entschieden und den Planfeststellungsbeschluss aufgehoben.

Die Bezirksregierung Düsseldorf stellte Ende des Jahres 2023 den vierspurigen Ausbau der L 419 (Parkstraße) als Landesstraße fest. Das Vorhaben ist Teil der sogenannten Südumgehung Wuppertal zwischen der A 46 und der A 1. Mit dem Ausbau soll die L 419 über eine neue Anschlussstelle unmittelbar an die A 1 angebunden werden. Der angefochtene Planfeststellungs­beschluss umfasst den 1. Bauabschnitt, mit dem der Ausbau der bestehenden L 419 als „autobahnähnliche Straße“ erfolgen soll. Im 2. Bauabschnitt soll der Ausbau bis zur A 1 einschließlich des Umbaus der An­schlussstelle Wuppertal-Ronsdorf zur Doppelanschlussstelle erfolgen. Die gegen den Planfeststellungsbeschluss für den 1. Bauabschnitt gerichtete Klage einer nach dem Umwelt-Rechtsbehelfs­gesetz anerkannten Vereinigung und einer vom Plan betroffenen Grundstücks­eigentümerin hatte beim erstinstanzlich zuständigen Oberverwaltungsgericht Erfolg.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 11. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Der Planfeststellungsbeschluss ist schon mangels Zuständigkeit des Landes rechts­widrig. Die Zuständigkeit folgt nicht aus dem Landesstraßenrecht, da das Vorhaben als Bundes­straße und nicht als Landes­straße einzustufen ist. Nach dem Planfest­stellungs­beschluss soll die L 419 aus­drücklich nach ihrem Ausbau dem weiträumigen Verkehr im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes dienen. Zudem kommt es auf den erstrebten Endzustand der Gesamtplanung und nicht isoliert auf einzelne Bauab­schnitte an. Daher steht der Ein­stufung als Bundesstraße nicht entgegen, dass das Vorhaben erst mit dem 2. Bauabschnitt an die A 1 angeschlossen werden soll. Der Ausbau der L 419 ist ausdrück­lich als Landesstraße auf der Grundlage des Lan­desstraßenrechts geplant worden, weshalb auch eine Zuständigkeit des Landes im Auftrag des Bundes ausscheidet. Unabhängig von der Frage der Zuständigkeit ist es verfahrensfehlerhaft, eine Bundesstraße auf der Grundlage des Landesstraßen­rechts zu planen.

Die fehlerhafte Einordnung als Landesstraße hat zur Folge, dass der Planfest­stellungsbeschluss auch aus materiellen Gründen rechtswidrig ist. Es fehlt an der erforderlichen Planrechtfertigung, weil der Bedarf für das Vorhaben nicht nach dem Maßstab des Bundesfernstraßenrechts gemessen worden ist. Auch konnte das Land aufgrund der fehlerhaften Einstufung die von einer Bundesstraße ausgehenden (jedenfalls rechtlich) stärkeren Belastun­gen der betroffenen Bürger nicht berück­sichtigen.

Da es sich um einen grundlegenden Planungsfehler handelt, hat der Senat den Planfeststellungsbeschluss insgesamt aufgehoben.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Da­gegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesver­waltungs­gericht entscheidet. 

Aktenzeichen: 11 D 40/24.AK

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18.10.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Mülheimer Feuerwehrleute erhalten Entschädigung für Bereitschaftsdienst

Do, 17.10.2024 - 23:00

Bei der Stadt Mülheim an der Ruhr beschäftigte Feuerwehrleute erhalten Entschädigung für geleistete Alarmbereitschaftszeiten, soweit diese über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinausgingen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht durch (heute den Beteiligten bekanntgegebene) Urteile vom 30.09.2024 in zwei als Musterprozesse geführten Verfahren entschieden. In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Entschädigungsklagen der Feuerwehrleute noch abgewiesen.

Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die von den Klägern im sogenannten Direktions- bzw. Hintergrunddienst geleisteten Alarmbereitschaftszeiten sind in vollem Umfang als Arbeitszeit im Sinne der europarechtlichen Vorgaben einzustufen. Die Alarmbereitschaftszeiten werden als 24-Stunden-Dienste geleistet. Den Feuerwehrleuten wird dabei kein bestimmter Aufenthaltsort vorgegeben, sie dürfen sich aber nur in einem Radius von 12 km um die in Mülheim an der Ruhr gelegene Schlossbrücke bewegen und müssen im Alarmierungsfall „sofort“ mit dem zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeug ausrücken. Dabei ist unter „sofort“ die in der Alarm- und Ausrückordnung als Ausrückzeit angegebene Zeitspanne von maximal 90 Sekunden zu verstehen. Die Einstufung als Arbeitszeit begründet sich im Wesentlichen aus den gravierenden Einschränkungen für die Zeitgestaltung der Kläger während der Dienste, die aus dieser kurzen Reaktionszeit resultieren. Durch die Einstufung der Alarmbereitschaftszeiten als Arbeitszeit überstieg die Arbeitszeit der Kläger in den streitgegenständlichen Zeiträumen (September 2013 bis Oktober 2023 bzw. Februar 2019 bis Ende 2023) regelmäßig die zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden. Im Umfang dieser Überschreitung steht den Klägern ein Entschädigungsanspruch zu. Der zunächst auf die Gewährung von Freizeitausgleich gerichtete Anspruch hat sich in einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung umgewandelt, da die Gewährung von Freizeitausgleich nach Angaben der beklagten Stadt unmöglich ist. Die Entschädigung berechnet sich nach den Stundensätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 6 A 856/23 (I. Instanz: VG Düsseldorf 26 K 757/21), 6 A 857/23 (I. Instanz: VG 26 K 787/21)

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17.10.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Maren Sarnighausen ist neue Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht

Mi, 16.10.2024 - 23:00

Der Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Sebastian Beimesche hat gestern Maren Sarnighausen die Ernennungsurkunde zur Vorsitzenden Richterin am Oberverwaltungsgericht ausgehändigt. Sie übernimmt den Vorsitz im 16. Senat, der u. a. Verfahren aus dem Datenschutzrecht, dem Fahrerlaubnisrecht, dem Stiftungsrecht sowie dem Jagd-, Forst- und Fischereirecht bearbeitet.

Maren Sarnighausen wurde 1970 in Frankfurt am Main geboren. Sie studierte in Trier, Göttingen und Genf (Schweiz) Rechtswissenschaften. Ihre richterliche Laufbahn begann im Jahr 2002 beim Verwaltungsgericht Minden. 2007 wurde Maren Sarnighausen an das Verwaltungsgericht Münster versetzt. Zur Richterin am Oberverwaltungsgericht wurde sie im Jahr 2011 ernannt. Seit 2016 ist sie Mitglied bzw. stellvertretende Vorsitzende der Fachsenate für Landes- und Bundespersonalvertretungssachen. Sarnighausen wirkt seit 2019 im Richterrat des Oberverwaltungsgerichts mit. Vor ihrer Ernennung zur Vorsitzenden Richterin gehörte sie zuletzt dem 8. Senat an und war u. a. mit dem Rechtsstreit um das Trianel-Steinkohlekraftwerk in Lünen befasst.

Maren Sarnighausen wohnt in Münster, ist verheiratet und hat drei erwachsene Kinder.

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16.10.2024 - Fachhochschule für Rechtspflege: Deutsche Justiz-Gewerkschaft (DJG) NRW besucht FHR und AZJ

Di, 15.10.2024 - 23:00

Gleich mehrere Vorstandsmitglieder der Deutschen Justiz-Gewerkschaft (DJG) NRW, angeführt von ihrem Bundes- und Landesvorsitzenden Klaus Plattes, haben heute (14. Oktober 2024) die Fachhochschule für Rechtspflege (FHR) NRW und das Ausbildungszentrum der Justiz (AZJ) NRW besucht. Die Vertreter/innen der Gewerkschaft wurden von dem Direktor der FHR NRW und Leiter des AZJ NRW Dr. Alexander Meyer auf dem Campus in Bad Münstereifel herzlichst begrüßt. Die Gesprächsteilnehmer/innen tauschten sich angeregt über die aktuelle Ausbildungssituation an der Fachhochschule, dem Ausbildungszentrum sowie an den Gerichten, Staatsanwaltschaften und in den Justizvollzugsanstalten aus. Dabei waren neben den aktuellen Herausforderungen für den Studien- und Lehrgangsbetrieb in Bad Münstereifel, Essen und Monschau wesentliche Themen u.a. die Ausbildung, insbesondere zur Justizfachwirtin/zum Justizfachwirt und das duale Studium im Fachbereich Rechtspflege. Daneben kamen u.a. das Thema „Nachwuchsgewinnung und erfolgreiche Bindung der Absolventen/innen in der Justiz NRW“ und der aktuelle Sachstand zum geplanten Erweiterungsbau auf dem Campusgelände der FHR NRW in Bad Münstereifel zur Sprache. Die Vertreter/innen der DJG NRW zeigten sich sehr interessiert am Wirken der justizeigenen Hochschule und des Ausbildungszentrums und betonten die besondere Bedeutung von FHR NRW und AZJ NRW für die Ausbildung der Nachwuchskräfte der Justiz. 

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15.10.2024 - Landesarbeitsgericht Hamm: Kunst im Gericht: „Alles - was Recht ist?“: Jana Segelken zeigt ihre Werke im Landesarbeitsgericht Hamm

Mo, 14.10.2024 - 23:00
Kunst im Gericht: „Alles - was Recht ist?“: Jana Segelken zeigt ihre Werke im Landesarbeitsgericht Hamm

Ab dem 18. Oktober 2024 ist im Landesarbeitsgericht Hamm, an der Marker Allee 94, eine Ausstellung der Künstlerin Jana Segelken zu sehen. Die gebürtige Rostockerin zeigt unter dem Titel „Alles - was Recht ist?“ etwa 40 Werke zu den Themen Justiz, tierische Umwelt und Kultur. Die Ausstellung wird am Freitag, den 18. Oktober 2024 um 14.00 Uhr im Rahmen einer Vernissage eröffnet. Dazu sind Kunstbegeisterte und die interessierte Öffentlichkeit herzlich eingeladen.

Schon als Kind war Kunst für Jana Segelken fester Bestandteil ihres Lebens. Trotz einer starken Sehbehinderung (Sehvermögen < 2%) nahm ihr Malen schon bald professionelle Züge an. Inzwischen ist die Sehkraft nahezu ganz verschwunden, dennoch arbeitet sie weiter mit kräftigen Farben an ihren detaillierten Bildern.

Nachdem die Künstlerin schon als Schülerin Wettbewerbe gewann, in der Kunsthalle Rostock ausstellte und ein Stipendium am Konservatorium für Kunst und Kultur Rostock erhielt, lag es nahe, einen kreativen Beruf zu wählen: Jana Segelken wurde staatlich geprüfte Glas- und Porzellanmalerin an der Glasfachschule im hessischen Hadamar. Sie verbrachte sechs Jahre auf Amrum, wo sie weiter ausstellte und regelmäßig kostenlosen Zeichenunterricht für Kinder und Jugendliche gab. 2007 erlernte sie den Beruf der Schäferin und hütete einige Jahre bis zu 2.000 Schafe und Ziegen. Nach erheblichen gesundheitlichen Problemen und etlichen Krankenhausaufenthalten musste Jana Segelken schließlich die Schäferei aufgeben und widmet sich seit 2021 ganz der Kunst. Inzwischen lebt sie mit ihrem Ehemann als freischaffende Künstlerin im Landkreis Rotenburg/Wümme.

Nach ihrer Eröffnung kann die Ausstellung montags bis freitags jeweils von 9.00 bis 15.00 Uhr kostenlos besucht werden. Sie endet am 23. Dezember 2024. Der Zugang erfolgt über die Besucherschleuse am Haupteingang des Gerichtsgebäudes.
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15.10.2024 - Fachhochschule für Rechtspflege: Fortbildungstage 2024 an der FHR NRW

Mo, 14.10.2024 - 23:00

Am 10. und 11. Oktober 2024 fanden an der Fachhochschule für Rechtspflege NRW (FHR NRW) in Bad Münstereifel die Fortbildungstage für Lehrende unter dem Motto „Zurück in die Zukunft – Blended Learning an der FHR NRW“ statt. Auch die Lehrkräfte des 2023 eröffneten Studienorts der FHR NRW in Essen nahmen erneut an den Fortbildungstagen teil.

Im Mittelpunkt der Veranstaltung standen Workshops zu „Future Skills“, insbesondere zur Förderung von Selbstregulations- und Selbstlernkompetenzen, die in einer zunehmend digitalisierten Welt essenziell sind. Ein Highlight bildeten der Impulsvortrag sowie die Workshops von Dr. Barbara Lange, einer Expertin für Hochschuldidaktik und juristische Fachdidaktik. In ihrem Vortrag betonte sie, dass die Förderung von Selbstlernkompetenzen eine zentrale Aufgabe der Hochschullehre ist. Dr. Lange zeigte in ihren Workshops auf, wie Lehrende Studierende durch gezielte Maßnahmen unterstützen können, diese Kompetenzen zu entwickeln.

Nele Ahrends bereicherte das Programm mit einem praxisnahen Workshop zum Stimmgebrauch. Darüber hinaus wurden in weiteren Workshops unter anderem intensiv Diskussionen über den Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) sowie Wege zur Reduzierung der Inhaltsüberfrachtung in Lehrplänen geführt.

Die Fortbildungstage 2024 an der Fachhochschule für Rechtspflege NRW verdeutlichten einmal mehr, wie wichtig die kontinuierliche Weiterbildung von Lehrenden im Bereich neuer Lernformen und -technologien ist. Durch die Auseinandersetzung mit zukunftsorientierten Themen und den Austausch von Best Practices wird ein weiterer Grundstein für die Weiterentwicklung der Hochschullehre gelegt.

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11.10.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Prediger aus der salafistischen Szene darf vorläufig nicht ausgewiesen und abgeschoben werden

Do, 10.10.2024 - 23:00

Das Oberverwaltungsgericht hat heute die Beschwerde der Bundesstadt Bonn gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln, die Ausweisung und Abschiebung eines zur salafistischen Szene gehörenden Predigers aus Bonn vorläufig zu stoppen, zurückgewiesen.

Die Stadt Bonn hatte gegen den Antragsteller eine Ausweisungsverfügung erlassen, ihm die Abschiebung in den Kosovo angedroht und eine Wiedereinreisesperre von 20 Jahren verhängt. Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Antragsteller als Anhänger des (jihadistischen) Salafismus die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährde. Jedenfalls aber gehe von ihm eine solche Gefahr aus wegen seiner vielfältigen Tätigkeiten als Prediger, als zuführender Akteur für die radikale Szene und wegen seiner Kontakte zu führenden salafistischen Predigern, Mixed-Martial-Arts-Kämpfern und Mitgliedern der so genannten Clan-Szene. Dies rechtfertige trotz seiner familiären Bindungen seine Ausweisung und Abschiebung in den Kosovo.

Ein dagegen gerichteter Eilantrag des Betroffenen hatte beim Verwaltungsgericht Köln Erfolg. Zur Begründung führte es aus, auf der Grundlage des von der Stadt Bonn vorgelegten - den konkreten Einzelfall betreffenden - Materials lasse sich nicht feststellen, ob das erforderliche öffentliche Ausweisungsinteresse bestehe. Die aktuelle Gesetzeslage lasse nicht die Annahme zu, dass Anhänger des politischen Salafismus ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung darstellten. Dass von dem Antragsteller selbst eine solche Gefahr ausgehe, sei nicht belegt. Die in diesem Fall erforderliche offene Interessenabwägung falle zugunsten des Antragstellers aus. Für diesen streite aufgrund der Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau und seinen drei noch recht jungen deutschen Kindern ein schwerwiegendes Bleibeinteresse. Demgegenüber sei eine aktuelle Gefährdungslage durch den Antragsteller nicht zu erkennen.

Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde der Stadt Bonn hat der 18. Senat des Oberverwaltungsgerichts heute zurückgewiesen. Im Beschwerdeverfahren waren nach den gesetzlichen Vorgaben nur die von der Stadt Bonn dargelegten Gründe zu prüfen. Diese rechtfertigen keine Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts.

Unter Berücksichtigung des Beschwerdevortrags ist derzeit eine Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch den Antragsteller nicht mit der erforderlichen Sicherheit anzunehmen. Dass dieser, wie von der Stadt Bonn behauptet, Teil eines salafistisch-jihadistischen Radikalisierungszirkels sei und Gläubige zu radikaleren Predigern „geschleust“ habe, ist durch das vorgelegte Material nicht hinreichend wahrscheinlich belegt. Das Material beruht vielmehr zu erheblichen Teilen auf bloßen Annahmen, die durch das Gericht im Eilverfahren nicht weiter überprüft werden können. Soweit erstmals Anfang Oktober 2024 eine (vor einem Jahr durchgeführte) polizeiliche Vernehmung einer anonymen Szenequelle zu mutmaßlichen Plänen für Gewalttaten in das Verfahren eingeführt worden ist, verlangt das Recht auf ein faires Verfahren eine differenzierte Wertung, da eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussage auf dieser Grundlage nicht möglich ist. Das Verwaltungsgericht war zu der nachvollziehbar begründeten Einschätzung gelangt, dass Planungen für gewalttätige Aktionen gerade nicht zu ermitteln seien. Der hiergegen im Beschwerdeverfahren angeführte fast 20 Jahre alte Zeitungsartikel stellt diese Bewertung nicht in Frage.

Die Stadt Bonn hat im Beschwerdeverfahren auch die für den konkreten Einzelfall durchgeführte Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel gezogen. Gefahren, die von dem Antragsteller konkret ausgingen und wegen derer er die Ausweisung und Abschiebung in den Kosovo zunächst hinzunehmen habe, sind auch weiterhin nicht benannt worden. Demgegenüber steht der verfassungsrechtliche Schutz der Familie. Dabei ist - den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts folgend - maßgeblich auf die Sicht der betroffenen Kinder abzustellen. Ob die Bindung des Antragstellers und der Kinder in diesem Fall tatsächlich so schützenswert ist, muss ggf. im Hauptsacheverfahren aufgeklärt werden.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 18 B 950/24 (I. Instanz: VG Köln 5 L 1832/24)

 

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11.10.2024 - Landesarbeitsgericht Hamm: Umzug in ein neues Dienstgebäude im Jahr 2028

Do, 10.10.2024 - 23:00
Landesarbeitsgericht Hamm: Umzug in ein neues Dienstgebäude im Jahr 2028

Das Landesarbeitsgericht Hamm wird Mitte des Jahres 2028 in ein neues Dienstgebäude in der Gutenbergstraße 1 in Hamm umziehen. Damit erfolgt die Neuunterbringung des Landesarbeitsgerichts in einer zentral gelegenen Büroimmobilie, die eine moderne Arbeitsumgebung für eine moderne Gerichtsbarkeit bieten wird.

Grundlage wird ein passgenaues New-Work-Nutzungskonzept sein, das sehr gute Arbeitsbedingungen gewährleisten wird. Es wird eine Gesamtnutzung des Gebäudes durch das Landesarbeitsgericht Hamm, das Arbeitsgericht Hamm und den Zentralen IT-Dienstleister der Justiz des Landes NRW erfolgen.

Mit dem Bezug des neuen Dienstgebäudes wird der in der Arbeitsgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen weit fortgeschrittene digitale Transformationsprozess in neuer Arbeitsumgebung abgebildet.
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10.10.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Wasserschutzgebietsverordnung "Hohe Ward" in Münster teilweise unwirksam

Mi, 09.10.2024 - 23:00

Die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage "Hohe Ward" der Stadtwerke Münster GmbH ist teilweise unwirksam. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute auf die Klage eines Landwirts, der Eigentümer von Grundstücken in dem Gebiet ist, entschieden.

Die Bezirksregierung Münster hatte mit einer Ordnungsbehördlichen Verordnung ein Wasserschutzgebiet zum Schutz des Grundwassers im Einzugsbereich der Wasser­gewinnungsanlage "Hohe Ward" im Süden von Münster festgesetzt. Dieses Wasser­schutzgebiet besteht nicht nur aus den Schutzzonen I bis III A, die sich in der Nähe der Brunnen des Wasserwerks befinden. Es umfasst auch eine Schutzzone III C, die einige Kilometer entfernt im Bereich des Offer- und Kannenbachs liegt. Die beiden Bäche münden in den Dortmund-Ems-Kanal, aus dem einige Kilometer entfernt von den Stadtwerken Münster Wasser entnommen und zur Grundwasseranreicherung in den Boden eingeleitet wird, um später als Grundwasser der Trinkwassergewinnung in der Hohen Ward zu dienen. Die festgesetzte Schutzzone III C soll ausschließlich die Bildung einer landwirtschaftlich-wasserwirtschaftlichen Kooperation in diesem Be­reich ermöglichen, um beispielsweise durch optimale Beratung den Eintrag von Stof­fen aus der Landwirtschaft zu minimieren. Verbote oder Genehmigungspflichten für die Landwirtschaft entstehen in der Schutzzone III C aber nicht. 

Der gegen die Festsetzung der Schutzzone III C gerichtete Normenkontrollantrag des Antragstellers, der Eigentümer von Grundstücken in dieser Schutzzone ist, hatte Erfolg. 

Zur Begründung seiner Entscheidung führte der 20. Senat im Wesentlichen aus: Die Wasserschutzgebietsverordnung ist teilweise unwirksam, soweit sie eine Schutzzone III C festsetzt. Für die Festsetzung der Schutzzone III C fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Wasserschutz­gebiete können festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwir­kungen zu schützen. Dabei muss auch die Festsetzung einer jeden Schutzzone zum Schutz des Gewäs­sers erforderlich sein. Dies ist vorliegend bei der Schutzzone III C nicht der Fall. Sie dient nicht dem unmittelbaren Schutz des Wassers, sondern soll lediglich eine Ko­operation der Landwirtschaft mit der Wasserwirtschaft fördern. Auch eine solche Ko­operation ist aber in der Schutzzone nicht zwingend vorgeschrieben, so dass man­gels konkreter Regelungen ein Schutz des Grundwassers durch diese Festsetzung nicht erkennbar ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob den Eigentümern von Grund­stücken in dieser Schutzzone konkrete Nachteile entstehen können, denn allein die Einbeziehung in ein Wasserschutzgebiet rechtfertigt es, dieses aufzuheben, wenn es an einer Rechtsgrundlage fehlt. Insoweit hat der Senat die Verordnung daher aufge­hoben. 

Im Übrigen hat der Senat keine Fehler festgestellt und - weil hier die ver­schiedenen Schutzzonen nicht unmittelbar miteinander in Zusammenhang stehen und die Aufhebung die Wirksamkeit der übrigen Schutzzonen nicht beeinflusst - von einer Aufhebung der gesamten Wasserschutzgebietsverordnung abgesehen. 

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Da­gegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesver­waltungsgericht entscheidet. 

Aktenzeichen: 20 D 159/21.NE

 

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