Pressemitteilungen

11.04.2106 - Oberlandesgericht Düsseldorf: Strafverfahren gegen Frank S.: Terminhinweise und Ergebnis des Akkreditierungsverfahrens

Im Strafverfahren gegen Frank S. ist das Akkreditierungsverfahren abgeschlossen. Alle akkreditierten Medienorgane erhalten einen Sitzplatz.

Für die Hauptverhandlung am 15. April 2016, Beginn: 10:30 Uhr, ist zunächst die Verlesung der Anklage vorgesehen. Die Zeugenaussagen der Tatopfer, so auch von Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker, sind für Freitag, den 29. April 2016 ab 9:30 Uhr vorgesehen. Akkreditierte Pressevertreter erhalten zeitnah per Email eine Übersicht mit Terminhinweisen, der alle beabsichtigten Vernehmungen von Zeugen und Sachverständigen zu entnehmen sind.

Zum Ergebnis des Akkreditierungsverfahrens im Einzelnen:

Aufgrund des Akkreditierungsverfahrens erhalten folgende Medienorgane/Journalisten jeweils einen Sitzplatz:

Gruppe 1: Nachrichtenagenturen mit Sitz im Inland

a) AFP

b) epd

c) dpa

d) Reuters

Gruppe 2: Medienorgane mit Sitz im Ausland

Keine Akkreditierungen eingegangen

Gruppe 3: öffentlich-rechtliche Fernsehsender

a) WDR

b) ZDF

Gruppe 4: öffentlich-rechtliche Hörfunksender

WDR

Gruppe 5: private Fernsehsender mit Sitz im Inland

a) RTL West

b) Sat1

Gruppe 6: private Hörfunksender mit Sitz in Inland

a) Radio Köln

b) NRW Lokalradios/Antenne Düsseldorf

Gruppe 7: Tageszeitungen mit Verlagshauptsitz in Köln

a) Kölnische Rundschau

b) Express Köln

c) Kölner Stadtanzeiger

Gruppe 8: sonstige Printmedien mit Sitz im Inland:

a) Bild

b) Der Spiegel

c) Der Tagesspiegel

d) Die Welt/Welt am Sonntag

e) Die Zeit

f) Frankfurter Allgemeine Zeitung

g) General-Anzeiger Bonn

h) Junge Freiheit Berlin

i) Neue Ruhr Zeitung

j) Rheinische Post

k) Süddeutsche Zeitung

l) taz

m) WAZ

Außerhalb dieser Kontingente erhalten jeweils einen Sitzplatz:

a) Focus Online

b) N24

c) NRW Direkt

d) Reuters TV

e) RP Online

f) Ruhrbarone.de

g) Spiegel Online

h) Westdeutsche Zeitung

i) Tagesschau

j) sowie vier freie Journalisten (werden am 11.04.2016 telefonisch informiert).

Von den insgesamt 68 für Medienvertreter zur Verfügung stehenden Sitzplätzen sind somit für die vorstehenden Medienorgane/Journalisten 40 fest reserviert. Die Medienorgane können den für sie reservierten Sitzplatz mit einer entsprechend akkreditierten Person besetzen. Aus diesem Kontingent nicht in Anspruch genommene sowie die weiteren für Medienvertreter reservierten 28 Sitzplätze werden zu Beginn eines jeden Sitzungstages zunächst an akkreditierte, dann an nicht akkreditierte Medienvertreter vergeben. Sodann noch verbleibende Sitzplätze werden dem Kontingent für sonstige Zuhörer zugeschlagen. Die Sitzplatzvergabe erfolgt innerhalb dieser Gruppen jeweils in der Reihenfolge des Eintreffens im Prozessgebäude.

2. Akkreditierungsunterlagen

Die Akkreditierungsunterlagen (Akkreditierungsausweise, Sitzplatzkarten und Poolausweise) für Personen, die am Akkreditierungsverfahren teilgenommen haben, können vom 12.04.2016 bis 14.04.2016 jeweils in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr bei der Pressestelle des Oberlandesgerichts (Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, Räume A 19 - 21) unter Vorlage eines Lichtbildausweises abgeholt werden. Dieser ist auch für den Zutritt zum Prozessgebäude zwingend erforderlich. Soweit die Abholung für nicht persönlich erscheinende Personen erfolgen soll, bedarf dies einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht bzw. Legitimation des Abholenden.

Sollte es einzelnen Pressevertretern nicht möglich sein, die Akkreditierungsunterlagen im genannten Zeitraum abzuholen oder abholen zu lassen, können diese auch am 15.04.2016 am Prozessgebäude abgeholt werden.

3. Poolführerschaft

Die Poolführerschaft für Aufnahmen im Sitzungssaal wird für die öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalten vom Westdeutschen Rundfunk, für die privaten Fernsehsender von RTL West übernommen. Andere akkreditierte Kamerateams erhalten hiervon unabhängig Zutritt zum Foyer des Prozessgebäudes.

Für Fotoaufnahmen im Sitzungssaal erhalten alle für Fotoaufnahmen akkreditierten Medienorgane Zutritt für jeweils einen Fotografen.

Düsseldorf, 11.04.2016

Andreas Vitek

Pressedezernent

Cecilienallee 3

40474 Düsseldorf

Telefon: 0211 4971-411

Fax: 0211 4971-641

E-Mail: pressestelle@olg-duesseldorf.nrw.de

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04.12.2105 - Arbeitsgericht Krefeld: Kaum Probleme mit dem Mindestlohngesetz am Niederrhein

Informations- und Fortbildungsveranstaltung für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Arbeitsgerichts Krefeld


Bei dem Arbeitsgericht Krefeld hat am 03.12.2015 die jährliche Informations- und Fortbildungsveranstaltung für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter stattgefunden.


Das Arbeitsgericht entscheidet Rechtsstreitigkeiten in einer Kammerbesetzung mit einem Berufsrichter und je einem ehrenamtlichen Richter von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite, die von ihren jeweiligen Berufsverbänden (Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbänden) vorgeschlagen werden. Bei dem Arbeitsgericht Krefeld, das neben dem Gebiet der Stadt Krefeld auch für den gesamten Kreis Viersen zuständig ist, sind 127 ehrenamtliche Richterinnen und Richter tätig. Diese kamen am 03.12.2015 wieder in großer Zahl zusammen, um sich über die aktuelle Situation des Gerichts und arbeitsrechtliche Entwicklungen zu informieren.

 

Thema der diesjährigen Tagung als war das zum 01.01.2015 in Kraft getretene Mindestlohngesetz, wonach jeder Arbeitnehmer einen gesetzlich unabdingbaren Anspruch auf eine Vergütung von mindestens 8,50 Euro pro Arbeitsstunde hat. Zur Diskussion der Auswirkungen und der Bedeutung des neuen Gesetzes für den Bereich des Arbeitsgerichts Krefeld hatte der Direktor des Arbeitsgerichts, Olaf Klein, die Vertreter der örtlichen Verbände, Herrn Ralf Köpke vom DGB Krefeld, Herrn Dr. Ralf Sibben von der Unternehmerschaft Niederrhein und Herrn Marc Peters von der Kreishandwerkerschaft eingeladen. Dabei stellte sich heraus, dass das Thema Mindestlohn jedenfalls am Niederrhein weit weniger spektakulär ist als es im Vorfeld der Einführung des neuen Gesetzes im letzten Jahr bundesweit in Politik und Medien diskutiert worden ist. Sowohl Herr Dr. Sibben als auch Herr Peters kritisierten zwar aus Sicht der Arbeitgeber, dass hier erneut ein Gesetz mit vielen fachlichen Mängeln und einem hohen Bürokratieaufwand geschaffen worden sei, das für viel Rechtsunsicherheit gesorgt habe. Insbesondere die Bereitschaft von Unternehmen, die für eine Berufswahlentscheidung gerade junger Menschen wichtigen Praktika in hoher Zahl zur Verfügung zu stellen, sei spürbar gesunken, da die rechtlichen Rahmenbedingungen nicht mehr sicher seien. Herr Köpke entgegnete dem, dass das Mindestlohngesetz, für das Gewerkschaften seit vielen Jahren gekämpft hätten, schon lange überfällig gewesen sei. Immerhin seien in Deutschland 3,6 Millionen Beschäftigte hiervon betroffen. Die Akzeptanzwerte des Gesetzes in der Bevölkerung seien überaus hoch und der bürokratische Aufwand der Unternehmen bei seiner Umsetzung sei durchaus überschaubar.

 

Einigkeit bestand bei allen Diskussionsteilnehmern, dass das Mindestlohngesetz jedenfalls am Niederrhein bislang keine großen Probleme verursacht. Der Direktor des Arbeitsgerichts Krefeld, Olaf Klein, erklärte, die Fälle, in denen das Mindestlohngesetz in gerichtlichen Verfahren eine Rolle spiele, könnten bislang an einer Hand abgezählt werden. Herr Dr. Sibben und Herr Peters verwiesen darauf, dass die von ihnen vertretenen, tarifgebundenen Unternehmen ohnehin Löhne zahlten, die durchweg weit über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen. Auch bei den ihnen bekannten Prüfungen durch die Zollverwaltung sei es in den Verbandsunternehmen bislang kaum und in keinem Fall zu größeren Beanstandungen gekommen. Herr Köpke bestätigte, dass dem DGB für den hiesigen Bereich ebenfalls nur wenige Verstöße gegen das Mindestlohngesetz bekannt seien. Wenn solche auffielen, dann handele es sich meist um Versuche, das Gesetz - vor allem im Bereich der Minijobs (450,- Euro - Jobs) - zu umgehen.

 

Für Fragen, Kommentare und Anregungen steht Ihnen zur Verfügung:

pressestelle@arbg-krefeld.nrw.de

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23.10.2105 - Arbeitsgericht Solingen: Verlegung der Terminstunde des Kammertermins am 27.10.2015 im Verfahren ArbG Solingen, 3 Ca 530/15

Im Verfahren 3 Ca 530/15 ist die Terminstunde des Kammertermins am 27.10.2015 von 13.00 Uhr auf 14.00 Uhr verlegt worden. Im Übrigen wird auf die Pressemitteilung vom 14.07.2015 ("Fristlose Kündigung eines Mitarbeiters, der wegen sexuellen Missbrauchs geklagt hatte“) Bezug genommen.

Arbeitsgericht Solingen, 3 Ca 530/15

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14.09.2105 - Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Anspruch eines Profifußballspielers auf Differenzvergütung? - Vergleich

Die Parteien haben sich im Termin verständigt und das Verfahren durch Abschluss eines Vergleichs erledigt.

Arbeitsgericht Duisburg, 4 Ca 2167/14, Urteil vom 04.02.2015

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 9 Sa 422/15

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19.07.2024 - Oberlandesgericht Köln - Beschaffung von Schutzmasken im Wege des Open-House-Verfahrens

In dem hiesigen Verfahren streiten die Parteien um Ansprüche der Klägerin aus einem mit der Beklagten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie im Wege des sogenannten Open-House-Verfahrens abgeschlossenen Vertrag über die Lieferung von Schutzmasken.

Das Landgericht Bonn hatte die auf Zahlung sowie Feststellung des Bestehens von Annahmeverzug gerichtete Klage mit Urteil vom 28.06.2023 (Az. 1 O 221/21) abgewiesen. Auf die dagegen seitens der Klägerin eingelegte Berufung hat der für das Verfahren zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln die angegriffene Entscheidung durch Urteil vom 19.07.2024 (Az. 6 U 101/23) teilweise abgeändert und dieses dahingehend neu gefasst, dass die Beklagte in der Hauptsache zur Zahlung von 85.644.300,- Euro verurteilt wird; den als Nebenforderung geltend gemachten Zinsanspruch hat der Senat überwiegend zugesprochen. Außerdem hat er festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme von 14.660.000 FFP2-Masken und 10.000.000 OP-Masken im Annahmeverzug befindet. Soweit die Klage auch auf Erstattung und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtet war, hat der Senat jene abgewiesen.

Zur Begründung hat er im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:

Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Kaufpreiszahlung zu. Der von der Beklagten erklärte Rücktritt vom Vertrag sei unwirksam, weil sie, obwohl dies erforderlich gewesen sei, keine vorherige Frist zur Leistung gesetzt habe. Die Fristsetzung sei entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht ausnahmsweise gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB entbehrlich gewesen, denn die Parteien hätten ein hierfür erforderliches relatives Fixgeschäft nicht wirksam vereinbart. Die insoweit ausschließlich in den von der Beklagten vorformulierten und damit der AGB-Kontrolle (AGB = Allgemeine Geschäftsbedingungen) unterfallenden Vertragsbedingungen enthaltene Vereinbarung beziehe sich auf ein absolutes Fixgeschäft. Es sei entgegen der Annahme des Landgerichts nicht möglich, diese Vereinbarung als relatives Fixgeschäft auszulegen. Der Wortlaut der Regelung sei insoweit eindeutig, zudem seien die Rechtsfolgen eines absoluten Fixgeschäfts in der vertraglichen Regelung zutreffend angeführt worden. Die alleine in der Formularvereinbarung getroffene Vereinbarung eines absoluten Fixgeschäftes, mit der die wechselseitigen Vertragspflichten bei Versäumung des Liefertermins entfallen wären, sei jedoch gemäß §§ 305c ff. BGB unwirksam. Es sei höchstrichterlich entschieden, dass eine Formularbestimmung, die der Vereinbarung den Charakter des Fixhandelskaufs beimesse, ebenso überraschend im Sinne des § 305c BGB wie unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB sei. Die völlige Freistellung der Beklagten – als Verwenderin der Klausel – von dem Erfordernis der Fristsetzung vor Rücktritt sei jedenfalls wegen einer für die Lieferantin gegebenen unangemessenen Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Es sei davon auszugehen, dass dem berechtigten Interesse der Beklagten, kurzfristig einwandfreie, sofort verwendbare Schutzmasken zu beschaffen, auch ohne eine solche Klausel und mit Setzung einer kurzen Frist hätte Rechnung getragen werden können. Etwas anderes könne allenfalls gelten, wenn die Voraussetzungen eines relativen Fixgeschäftes auf der Grundlage einer individualvertraglichen Abrede außerhalb der Formularvereinbarung vorlägen. Dass die Parteien eine solche getroffen hätten, sei aber nicht ersichtlich.

Die Klägerin müsse sich vorliegend auch nicht auf ihre vertraglich vereinbarte Vorleistungspflicht verweisen lassen, denn diese sei nachträglich aufgrund des unberechtigten Rücktritts der Beklagten und deren Festhalten hieran entfallen. Aus diesem Grund könne die Klägerin ihren Kaufpreisanspruch unbedingt geltend machen, d.h. die Zahlung unmittelbar und nicht erst nach Erfüllung der ihr nach dem Vertrag obliegenden Lieferverpflichtung oder aber Zug um Zug gegen die Erfüllung ihrer vertraglichen Lieferpflichten verlangen.

Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages könne die Beklagte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend machen. Die Einrede könne nicht erheben, wer sich vertragswidrig endgültig von dem Vertrag lossage und die Annahme der Gegenleistung schlechthin abgelehnt habe. Dazu zähle auch die (unberechtigte) Geltendmachung von Rechten, die – wie hier der von der Beklagten erklärte Rücktritt – auf die Beendigung des Vertrages zielen.

Zinsen auf die Hauptforderung stünden der Klägerin ab dem auf den Eintritt des Schuldnerverzugs folgenden Tag – hier ab dem 05.06.2020 – zu. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten sei (ab dem 28.05.2020) begründet.

Die Anträge auf Erstattung von vorprozessualen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen und auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hätten dagegen keinen Erfolg, da sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung der Rechtsanwälte durch die Klägerin noch nicht in Schuldnerverzug befunden habe.

Das am 19.07.2024 verkündete Urteil des Oberlandesgerichts Köln ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, gegen die Entscheidung ist aber die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statthaft.

Das Urteil wird demnächst im anonymisierten Volltext unter www.nrwe.de veröffentlicht.

 

Dr. Daniel Lübcke
stv. Dezernent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

  

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Auszug:

 

§ 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

 

§ 307 Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

 

§ 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,

2. der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder

3. im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

[…]

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12.07.2024 - Schlusspfiff in Nordrhein-Westfalen

Am kommenden Sonntag geht mit der Fußball-Europameisterschaft der Herren 2024 in Berlin ein sportliches Spitzenereignis zu Ende. In Nordrhein-Westfalen sind alle Spiele beendet. Von den insgesamt 51 Spielbegegnungen fanden allein 20 in Nordrhein-Westfalen in den Fußballhochburgen Dortmund, Gelsenkirchen, Düsseldorf und Köln statt. Zehntausende Fans aus ganz Europa kamen in unser Land, um ihre Teams anzufeuern und fröhlich und ausgelassen zu feiern.

Die Herausforderungen, die damit verbunden waren, haben die Gerichte und Staatsanwaltschaften in enger und vertrauensvoller Zusammenarbeit mit der Polizei hoch motiviert, effektiv und geräuschlos gemeistert: Die Staatsanwaltschaften und Gerichte haben die Bereitschafts- und Eildienste während der Spiele in Nordrhein-Westfalen deutlich verstärkt. In allen Stadien waren Staatsanwältinnen und Staatsanwälte direkt vor Ort, um mit der Polizei Straftaten sofort und effektiv zu verfolgen.

Minister der Justiz Dr. Benjamin Limbach: „Die gemeinsame Rückraumdeckung durch Justiz und Polizei hat mit zu einem friedlichen europäischen Fußballfest in Nordrhein-Westfalen beigetragen. Ich danke allen Angehörigen in sämtlichen Dienstzweigen der Justiz für ihren engagierten und effektiven Einsatz bei den Spielen und Fanfesten.“

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12.07.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Rechtskräftiger Schlussbescheid über NRW-Soforthilfen bleibt bestehen

Ein Handwerksbetrieb aus Werne, der im Frühjahr 2020 Corona-Soforthilfen NRW erhalten, später seinen tatsächlichen Liquiditätsengpass zurückgemeldet und einen entsprechenden Schlussbescheid über eine (Teil)-Rückzahlung bekommen, hiergegen aber keine Klage erhoben hatte, hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen seines Verfahrens. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11.07.2024 entschieden und die Berufung der Betriebsinhaberin gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen nicht zugelassen. Die Klage ist damit rechtskräftig abgewiesen.

Zahlreiche Empfänger von Soforthilfen, die sich in der einleitend beschriebenen Situation befanden, hatten später von den Bezirksregierungen ein Wiederaufgreifen ihrer Verfahren begehrt. Hintergrund dieser Begehren war, dass einige Verwaltungsgerichte und das Oberverwaltungsgericht rechtzeitig angegriffene Schlussbescheide für rechtswidrig gehalten haben (vgl. Pressemitteilung vom 17.03.2023). Die Bezirksregierungen haben ein Wiederaufgreifen jeweils abgelehnt (vgl. zum entsprechenden Beschluss der Landesregierung LT-Vorlage 18/2118). Mittlerweile haben verschiedene Verwaltungsgerichte entschieden, dass die im Ermessen der Behörden stehende Ablehnung des Wiederaufgreifens rechtlich nicht zu beanstanden war. Nun hat sich erstmals das Oberverwaltungsgericht mit dieser Problematik befasst.

Der 4. Senat hat in seinem Beschluss vom 11.07.2024 unter anderem ausgeführt: Hinsichtlich der gesetzlichen Ermächtigung zum Wiederaufgreifen bestandskräftig abgeschlossener Verfahren besteht für den Betroffenen grundsätzlich nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung, und nur in besonderen – hier nicht gegebenen – Ausnahmefällen ein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen. Das der materiellen Einzelfallgerechtigkeit gegenläufige Gebot der Rechtssicherheit ist ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit. Aus ihm folgt die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit unanfechtbarer Verwaltungsakte. Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Ist die Aufrechterhaltung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts nicht „schlechthin unerträglich“, so ist es in aller Regel – und so auch hier – ermessensfehlerfrei, wenn die Behörde an der Bestandskraft ihrer Bescheide generell festhält und damit dem Aspekt der Rechtssicherheit den Vorzug gibt, obwohl sie sich in der später ergangenen Rechtsprechung als rechtswidrig erwiesen haben.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 4 A 1764/23 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen 19 K 1216/23)

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11.07.2024 - Landesarbeitsgericht Köln: Neue Vorsitzende Richterin und neuer Vorsitzender Richter beim Landesarbeitsgericht Köln

Frau Richterin am Arbeitsgericht Dr. Amrei Wisskirchen, die das Amt einer weiteren Aufsicht führenden Richterin in Köln ausübte, sowie der stellvertretende Direktor des Arbeitsgerichts Köln Frederik Brand sind zu Vorsitzenden Richtern am Landesarbeitsgericht Köln ernannt worden.

Das Landesarbeitsgericht Köln ist als Obergericht für die Überprüfung der Entscheidungen der Arbeitsgerichte Aachen, Bonn, Köln und Siegburg zuständig. Zudem ist das Landesarbeitsgericht Köln als Verwaltungsbehörde direkt unterhalb des Justizministeriums mit Justizverwaltungsaufgaben betraut.

Frau Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Dr. Wisskirchen ist 56 Jahre alt und seit 1997 als Richterin im Bezirk des Landesarbeitsgerichts Köln tätig. Anfang 2000 wurde sie zur Richterin auf Lebenszeit bei dem Arbeitsgericht Bonn ernannt. In der Zeit von Juni 2006 bis Februar 2007 war sie zur Erprobung an das Landesarbeitsgericht abgeordnet.

Von April 2016 bis März 2018 war Frau Dr. Wisskirchen im Wege der Abordnung als Referentin im Referat für Betriebsverfassungsrecht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales tätig. Nach ihrer Rückkehr an das Arbeitsgericht Bonn folgte von Januar 2020 bis März 2022 eine weitere Abordnung an das Landesarbeitsgericht zur Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben. Im Oktober 2022 wurde Frau Dr. Wisskirchen zur weiteren Aufsicht führenden Richterin am Arbeitsgericht Köln befördert.

Mit ihrer weiteren Beförderung zur Vorsitzenden Richterin am Landesarbeitsgericht hat Frau Dr. Wisskirchen den Vorsitz der 4. Kammer dieses Gerichts übernommen.

Herr Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Frederik Brand ist 52 Jahre alt und trat im September 2000 als Richter in den Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Herr Brand war zunächst als Richter auf Probe bei dem Landgericht Krefeld und zur Unterstützung bei dem Arbeitsgericht Köln tätig, bevor er am 19. Dezember 2003 zum Richter auf Lebenszeit am Amtsgericht Krefeld ernannt wurde. Zum 1. Juni 2004 erfolgte seine Versetzung in den Geschäftsbereich des Landesarbeitsgerichts Köln unter Einweisung in eine Planstelle als Richter am Arbeitsgericht in Aachen. In den Folgejahren war er an allen Arbeitsgerichten des Landesarbeitsgerichts Bezirks tätig, bis er zum 1. Januar 2009 an das Arbeitsgericht Köln versetzt wurde.

Im Anschluss an seine Erprobung am Landesarbeitsgericht im Jahre 2011 nahm Herr Brand neben seiner Tätigkeit als Arbeitsrichter in Köln auch Verwaltungsaufgaben am Landesarbeitsgericht wahr. Im Juni 2013 wurde Herr Brand zum weiteren Aufsicht führenden Richter beim Arbeitsgericht Köln befördert. Bis zu seiner weiteren Beförderung zum Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht war er seit 2018 als stellvertretender Direktor des Arbeitsgerichts Köln tätig.

Das Präsidium des Landesarbeitsgerichts hat Herrn Brand mit seiner Ernennung zum Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht den Vorsitz der 8. Kammer dieses Gerichts übertragen.

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09.07.2024 - Neue Leitung der JVA Hamm

Andrea Bögge ist die neue Leiterin der Justizvollzugsanstalt Hamm. Sie folgt auf Andreas Jellentrup, der im Mai 2024 die Leitung des Justizvollzugskrankenhauses NRW in Fröndenberg übernommen hat.

Andrea Bögge ist in Werl aufgewachsen. Die Diplom-Verwaltungswirtin ist seit 1984 im nordrhein-westfälischen Justizvollzug tätig und sammelte vollzugspraktische Erfahrungen u.a. im früheren Justizvollzugsamt Westfalen-Lippe in Hamm und in den Justizvollzugsanstalten in Iserlohn und Hamm. Ab Januar 2004 war Andrea Bögge langjährig im Ministerium der Justiz tätig. Dort war sie zunächst in der Justizvollzugsabteilung eingesetzt, bevor sie später die Aufgaben als stellvertretende Pressesprecherin des Ministeriums der Justiz übernahm. Im April 2011 wechselte Andrea Bögge an die Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne, wo sie als Verwaltungsleiterin tätig wurde. In der offenen Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel übernahm Andrea Bögge im September 2014 die Verwaltungsleitung und zugleich ständige Vertretung der Behördenleitung. Diesen Dienstposten hatte die Beamtin bis zu ihrem Wechsel in die Leitung der Justizvollzugsanstalt Hamm inne.

Andrea Bögge ist verheiratet.

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08.07.2024 - Arbeitsgericht Siegburg: Verschimmeltes Obst in der Frischetheke – eklig, aber auch ein Kündigungsgrund?

Befindet sich in der Frischetheke eines Discounters bei Kontrollen verdorbenes Obst und Gemüse, rechtfertigt dies nicht immer die Kündigung des stellvertretenden Filialleiters. Dies hat das Arbeitsgericht Siegburg entschieden.

Der Kläger war bei dem beklagten Discounter seit sieben Jahren als stellvertretender Filialleiter beschäftigt und unter anderem für die Frischetheke zuständig. Bei einer Kontrolle durch die Regionalleitung wurde dort verdorbene Ware entdeckt. Dafür wurde der Kläger abgemahnt. Als bei einer weiteren Kontrolle wieder verschimmeltes Obst und Gemüse vorgefunden wurde, kündigte die Beklagte dem Kläger fristlos. Hiergegen erhob er Kündigungsschutzklage und behauptete, er habe die Frischetheke im Markt immer stichprobenartig kontrolliert. Dabei sei keine verschimmelte Ware aufgefallen.

Mit Urteil vom 26.06.2024 gab das Arbeitsgericht Siegburg der Kündigungsschutzklage statt. Weder die fristlose noch die hilfsweise ausgesprochene fristgerechte Kündigung hielt es für gerechtfertigt. Der Kläger habe die Kontrolle der Ware in der Obst- und Gemüsetheke auf andere, ihm unterstellte Mitarbeitern delegieren dürfen. Ein stellvertretender Filialleiter könne nicht alle Aufgaben selbst wahrnehmen. Dies habe zur Folge, dass der Kläger nur Stichprobenkontrollen habe durchführen müssen. Dass der Kläger seine stichprobenartigen Kontrollen nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe, sei seitens des Discounters nicht dargelegt worden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Arbeitsgericht Siegburg – Aktenzeichen 3 Ca 386/24 vom 26.06.2024.

Die Entscheidung kann demnächst in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE http://www.nrwe.de/ unter Eingabe des Aktenzeichens (3 Ca 386/24) aufgerufen werden.

Dr. Dorothea Roebers

Pressedezernentin des Arbeitsgerichts Siegburg

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05.07.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Kein Anspruch auf Ausnahmegenehmigung für Gesichtsschleier (Niqab) am Steuer

Eine muslimische Glaubensangehörige aus Neuss, die aus religiösen Gründen auch beim Führen eines Kraftfahrzeugs ihr Gesicht mit Ausnahme eines Sehschlitzes für die Augenpartie mit einem Gesichtsschleier in Form eines Niqab bedecken möchte, hat keinen Anspruch auf Befreiung vom Verhüllungsverbot am Steuer. Die Bezirksre­gierung Düsseldorf muss aber über ihren Antrag auf Erteilung einer Ausnahmege­nehmigung erneut entscheiden. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute entschie­den und der Berufung der Klägerin gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düssel­dorf vom 01.12.2021 teilweise stattgegeben.

Zur Urteilsbegründung hat die Vorsitzende des 8. Senats ausgeführt: Die im Jahr 2017 in Kraft getretene Regelung der Straßenverkehrsordnung, nach der derjenige, der ein Kraftfahrzeug führt, sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken darf, dass er nicht mehr erkennbar ist, ist verfassungsgemäß. Das Verhüllungs- und Ver­deckungsverbot verfolgt den Zweck, die Erkennbarkeit und damit die Feststellbarkeit der Identität von Kraftfahrzeugführern bei automatisierten Verkehrskontrollen zu sichern, um diese bei Verkehrsverstößen heranziehen zu können. Außerdem schützt es die Rundumsicht des Kraftfahrzeugführers. Mit dieser Zielrichtung dient es dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum) anderer Verkehrs­teilnehmer. Ein allgemeiner Vorrang der Religionsfreiheit vor diesen Rechtsgütern besteht nicht. Individuellen Belangen kann mit der Erteilung einer Ausnahmegeneh­migung Rechnung getragen werden.

Auf eine solche Ausnahmegenehmigung hat die Klägerin keinen unmittelbaren An­spruch. Die Entscheidung steht im Ermessen der Behörde. Allerdings hat die Be­zirksregierung Düsseldorf das ihr eingeräumte Ermessen bei der Ablehnung des An­trags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bislang nicht fehlerfrei ausgeübt. Deshalb muss sie über den Antrag nochmals entscheiden. Bei ihrer Ablehnungsent­scheidung hat die Behörde die Religionsfreiheit nicht hinreichend mit den für das Verbot sprechenden Belangen abgewogen. Zu Unrecht hat sie etwa darauf abge­stellt, dass das Verhüllungs- und Verdeckungsverbot auch die nonverbale Kommuni­kation im Straßenverkehr sichert. Diese ist, soweit sie im Straßenverkehr überhaupt erforderlich ist, durch den Niqab nicht beeinträchtigt. Die Annahme der Behörde, dass ein Niqab die Rundumsicht beeinträchtigt, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu, wovon sich der Senat in der mündlichen Verhandlung, an der die Klägerin persönlich teilgenommen hat, überzeugen konnte. Zudem hat die Behörde alternative Möglich­keiten, um die Ziele des Verbots jedenfalls annähernd zu erreichen, wie etwa die Sicherstellung der Identifizierbarkeit der Klägerin durch ein Fahrtenbuch, bislang nicht hinreichend erwogen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde zum Bun­desverwaltungsgericht eingelegt werden.

Aktenzeichen: 8 A 3194/21 (I. Instanz: VG Düsseldorf 6 K 6386/20)

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05.07.2024 - Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Onboarding in der Sozialgerichtsbarkeit NRW

Vorstellung des neuen Leitfadens für Proberichterinnen und Proberichter am 01.07.2024 

Nachdem bereits im März vergangenen Jahres eine neue Dienstvereinbarung für Proberichterinnen und Proberichter in der nordrhein-westfälischen Sozialgerichtsbarkeit geschlossen werden konnte, freute sich der Präsident des Landessozialgerichts Dr. Jens Blüggel nun, den grundlegend überarbeiteten Leitfaden für Proberichterinnen und Proberichter vorstellen zu können. Er dankte der Arbeitsgruppe aus (mittlerweile ehemaligen) Proberichtern und Proberichterinnen, dem Präsidenten des Sozialgerichts Duisburg, Vertretern und Vertreterinnen des Bezirksrichterrates und der Gleichstellungsbeauftragten für die Erarbeitung des Leitfadens. Dieser will zukünftige Proberichterinnen und Proberichter bei ihrem Einstieg in die richterliche Tätigkeit unterstützen. Er ergänzt damit die schon seit langer Zeit in der Sozialgerichtsbarkeit NRW übliche dreimonatige Einweisungszeit, während der die Proberichterinnen und Proberichter durch erfahrene Kolleginnen und Kollegen persönlich und systematisch auf den beruflichen Alltag vorbereitet werden. Der Leitfaden stellt hierfür Abläufe und wesentliche Inhalte der gesamten Probezeit transparent dar, erläutert diese und gibt weiterführende und hilfreiche Hinweise. Ziel ist es, schon mit dem Berufseinstieg die Bedingungen dafür zu schaffen, dass die Proberichterinnen und Proberichter ihr jeweiliges Potential im Rahmen der verfassungsrechtlich zugewiesenen Verantwortung (Art. 92 GG) entfalten können.

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04.07.2024 - Wehrhafter Rechtsstaat: Was tun, wenn Politik versucht, den Rechtsstaat zu untergraben?

Zum 75-jährigen Jubiläum des Grundgesetzes diskutierten Stipendiatinnen und Stipendiaten der START-Stiftung am Dienstag (02.07.2024) mit dem polnischen Fotojournalisten Piotr Wójcik anlässlich der Ausstellungseröffnung „SPRAWIEDLIWOŚĆ – GERECHTIGKEIT“ im Ministerium der Justiz am Beispiel Polen: Was tun, wenn Politik versucht, den Rechtsstaat zu untergraben?

Piotr Wójcik, Gründer der Picture Doc Foundation (Fundacja Picture Doc) und langjähriger Fotojournalist, porträtiert 27 mutige polnische Juristinnen und Juristen, die sich unter Inkaufnahme erheblicher Repressalien gegen die Erosion des Rechtsstaats und eine Politisierung der Justiz durch die PiS-Regierung von 2015 bis 2023 gestemmt haben: „Ich habe daraufhin beschlossen, die Profile dieser Personen zu dokumentieren und zu präsentieren, die den Mut hatten, ‚Nein‘ zur Zerstörung des Rechtssystems in Polen zu sagen.“

Minister der Justiz Dr. Benjamin Limbach würdigte in seiner Eröffnungsrede den mutigen Einsatz für den Rechtsstaat in Polen: „Die heutige Ausstellung zeigt Porträtfotografien polnischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die sich gegen die Aushöhlung des polnischen Rechtsstaates wehrten und dafür einen hohen persönlichen Preis gezahlt haben. Die Werke des Fotojournalisten Piotr Wójcik stellen eindrücklich dar, wie Polen vor dem Ende der Rechtsstaatlichkeit bewahrt wurde und gibt diesen Personen ein Gesicht und eine Stimme.“

Die Ausstellung, die die Stiftung Forum Recht Anfang des Jahres in Karlsruhe und Leipzig zum ersten Mal in Deutschland gezeigt hat, wird in weiteren Justizbehörden in Nordrhein-Westfalen zu sehen sein. Sie ist Teil dieses Projekts der Rechtsstaatsbildung und richtet sich an interessierte Justizangehörige, insbesondere an Leitungen von Rechtskunde- und Referendar-Arbeitsgemeinschaften.

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03.07.2024 - Finanzgericht Düsseldorf: Feier zum 75-jährigen Bestehen des Finanzgerichts Düsseldorf

Am 27. Juni 2024 fand im Haus der Universität in Düsseldorf die Feier anlässlich des 75. Geburtstages des Finanzgerichts Düsseldorf nach dessen Neuerrichtung im Jahr 1949 statt.

Nach der Begrüßung durch den Präsidenten des Gerichts, Dr. Klaus J. Wagner, mit historischem Rückblick und Ausblick auf die Zukunft gratulierte der Minister der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen, Dr. Benjamin Limbach, dem Gericht. Er hob besonders die Leistung hervor, die die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gerichts über mehrere Generationen bis heute erbracht und so ein modernes Gericht geschaffen haben. Es folgten weitere Grußworte des Präsidenten des Bundesfinanzhofs und früheren Präsidenten des Finanzgerichts Düsseldorf, Dr. Hans-Josef Thesling, des Finanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen, Thomas Waza, und des Vorsitzenden des Steuerberaterverbands Düsseldorf und Vizepräsidenten der Steuerberaterkammer Düsseldorf, Carsten Nicklaus.

Es schloss sich eine von Dr. Ulrike Hoffsümmer moderierte Gesprächsrunde zum Thema „Rechtsschutz in Steuersachen – Bedeutung und Perspektiven“ an. An dieser nahmen neben Dr. Wagner, Dr. Thesling, Herrn Waza und Herrn Nicklaus auch Rechtsanwalt und Steuerberater Prof. Dr. Norbert Schneider teil. Angeregt diskutiert wurde u. a. über die aktuelle Rechtsprechung zur Grundsteuer und einstweiligen Rechtsschutz, eine Erweiterung des Zugangs zum Bundesfinanzhof durch mögliche Änderungen im Revisionsrecht, die Herausforderungen durch das stetig komplexer werdende Steuerrecht, insbesondere im Bereich der Unternehmensbesteuerung, und den Einsatz Künstlicher Intelligenz.

Die Veranstaltung endete mit einem geselligen Get-Together bei Currywurst und kühlen Getränken. Für die musikalische Begleitung sorgten Ingmar Beuth und Philipp Bardenberg.

Beim Finanzgericht Düsseldorf können Bürgerinnen und Bürger Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Finanzbehörden erhalten, die in Steuer- und Zollverfahren gegen sie ergangen sind. Auch Kindergeldstreitigkeiten gehören vor die Finanzgerichte.

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03.07.2024 - Arbeitsgericht Köln: Allein die Teilnahme an „Potsdamer Treffen“ rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung

Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass die im Zusammenhang mit der Teilnahme einer Mitarbeiterin an dem sogenannten „Potsdamer Treffen“ von der Stadt Köln ausgesprochenen Kündigungen unwirksam sind.

Die 64-jährige Klägerin ist seit dem Jahr 2000 bei der Stadt Köln beschäftigt und war zuletzt als zentrale Ansprechpartnerin für das Beschwerdemanagement im Umwelt- und Verbraucherschutzamt tätig. Sie nahm am 25.11.2023 an einem Treffen in der Villa Adlon in Potsdam teil, über welches bundesweit berichtet wurde. Dies nahm die Stadt Köln zum Anlass, der Klägerin, die tariflich ordentlich nicht kündbar ist, mehrere außerordentliche Kündigungen auszusprechen. Die Stadt begründet die Kündigungen damit, dass die Klägerin durch die Teilnahme an dem Treffen mit mutmaßlich rechtsextremen Teilnehmern und dort diskutierten Remigrationsplänen gegen ihre Loyalitätspflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber verstoßen habe.

Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass allein die Teilnahme an dem Treffen im konkreten Fall keine außerordentliche Kündigung rechtfertige. Ein wichtiger Grund sei nicht gegeben. Die Klägerin träfe aufgrund ihrer konkreten Tätigkeit nur eine sogenannte einfache und keine gesteigerte politische Treuepflicht. Das Maß an Loyalität und Treue zum öffentlichen Arbeitgeber sei von Stellung und Aufgabenkreis des betroffenen Arbeitnehmers abhängig. Danach schuldet ein Arbeitnehmer lediglich ein solches Maß an politischer Loyalität, das für die funktionsgerechte Verrichtung seiner Tätigkeit unabdingbar sei. Diese einfache Treuepflicht werde erst durch ein Verhalten verletzt, das in seinen konkreten Auswirkungen darauf gerichtet sei, verfassungsfeindliche Ziele aktiv zu fördern oder zu verwirklichen. Allein die Teilnahme an dem Treffen rechtfertige nicht den Schluss, dass sich die Klägerin in innerer Übereinstimmung mit dem Inhalt der Beiträge befunden habe. Ein Eintreten für verfassungsfeindliche Ziele, z.B. durch Wortbeiträge im Rahmen des Treffens, habe die Beklagte nicht behauptet.

Eine weitere außerordentliche Kündigung vom 18.03.2024 ist nach Auffassung des Gerichts ebenfalls unwirksam. Die Kammer ist nicht davon ausgegangen, dass der gegen die Klägerin erhobene Vorwurf gerechtfertigt war, die Klägerin habe im Rahmen eines Gerichtsverfahrens vorsätzlich eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 03.07.2024 – 17 Ca 543/24

Die Entscheidung kann demnächst in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE (www.nrwe.de) unter Eingabe des Aktenzeichens aufgerufen werden.

Frederik Brand

Pressedezernent

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02.07.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Normenkontrollantrag gegen Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen in Paderborn erfolglos

Die 146. Änderung des Flächen­nutzungsplans der Stadt Paderborn zur Darstellung von Vorrangflächen für die Nutzung der Windenergie ist nicht zu beanstanden. Das hat das Oberverwaltungsgericht in einem dagegen gerichteten Normenkontrollverfahren entschieden.

Die im Jahr 2021 beschlossene 146. Änderung des Flächen­nutzungsplans der Stadt Paderborn stellt insgesamt neun Vorrangzonen für die Windenergie mit einer Gesamtfläche von rund 648 ha dar. Sie soll zugleich bezwecken, dass die Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb der dargestellten Konzentrationszonen grundsätzlich nicht zulässig ist. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin, die im Stadtteil Wewer in einem Bereich, den die Stadt Paderborn letztlich nach einer Einzelfallprüfung nicht als Vorrangzone dargestellt hat, mehrere Windenergieanlagen errichten möchte.  

Der Antrag hatte keinen Erfolg. Zur Begründung hat der Vorsitzende des 22. Senats im Wesentlichen ausgeführt: Bei ihrer Konzentrationszonenplanung sind der Stadt Paderborn keine beachtlichen Abwägungsfehler unterlaufen. Dies gilt insbesondere für den Umgang mit Flächen, die zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung (16. Dezember 2021) noch innerhalb des - zwischenzeitlich abgeschafften - landesrechtlichen Mindestabstands lagen und für die Einordnung von militärisch genutzten Flächen (Truppenübungsplatz Senne und Standortübungsplatz „Auf der Lieth“) als sogenannte harte Tabuzonen (= Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen).  Die Berücksichtigung eines planerischen Vorsorgeabstands von 1.000 m zu reinen und allgemeinen Wohngebieten (gerechnet ab Rotorblattspitze) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Stadt durfte auch (Natur-)Schutzgebiete sowie Laub- und Laubmischwaldflächen auf der Ebene der sogenannten weichen Tabuzonen (= nach den Vorstellungen der Gemeinde sollen in diesen Zonen Windenergieanlagen im gesamten Gemeindegebiet nicht aufgestellt werden, obwohl dies grundsätzlich tatsächlich und rechtlich möglich wäre) ausschließen. In diesem Rahmen durfte sie auch Bestandsschutzinteressen von Betreibern bestehender Anlagen differenziert berücksichtigen. Ebenfalls keinen Abwägungsfehler begründet die einzelfallbezogene Vorgehensweise der Stadt Paderborn, Flächen aus Gründen des vorsorgenden Artenschutzes nicht für die Windenergie zur Verfügung zu stellen, namentlich im „Wewer´schen Wald“ zum Schutz des Rot- und Schwarzmilans sowie der Waldschnepfe und am „Knipsberg“ zum Schutz des zum damaligen Zeitpunkt in diesem Bereich brütenden Schwarzstorchs, des Rotmilans und des Uhus. Einen Verstoß der Konzentrationszonenplanung der Stadt Paderborn gegen das Gebot, der Windenergie substanziell Raum zu verschaffen, konnte der Senat ebenfalls nicht feststellen. Die vorgesehenen Konzentrationszonen machen - nach den nicht zu beanstandenden planerischen Annahmen - gut 16 % der Fläche aus, die für die Windenergiezone grundsätzlich zur Verfügung steht. Das ist insoweit jedenfalls als ausreichend anzusehen.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen kann die Antragstellerin Nichtzulassungsbeschwerde erheben, über die das Bundesverwal­tungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 22 D 47/23.AK

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02.07.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Bundesamt für Verfassungsschutz darf AfD und JA als Verdachtsfall beobachten - Bekanntgabe der Urteilsgründe

Mit drei Urteilen vom 13.05.2024 hatte das Oberverwaltungsgericht nach sieben Ver­handlungstagen die Berufungen der Partei „Alternative für Deutschland (AfD)“ und ihrer Jugendorganisation „Junge Alternative für Deutschland (JA)“ gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Köln vom 08.03.2022 zurückgewiesen. Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die Klägerinnen damit als Verdachtsfall beobachten und die Öffentlichkeit hierüber unterrichten. Auch die Beobachtung des sogenannten „Flügel“ in der Vergangenheit - zunächst als Verdachtsfall, später als „erwiesen extremisti­sche Bestrebung“ - und deren Bekanntgabe war rechtmäßig.

Der Vorsitzende des 5. Senats hatte die Urteile zunächst mündlich begründet (vgl. Pressemitteilung vom 13.05.2024). Nunmehr sind in allen drei Berufungsverfahren den Beteiligten die schriftlichen Urteilsgründe übermittelt worden. Sie können im Voll­text auf der Internetseite des Oberverwaltungsgerichts abgerufen werden und wer­den in Kürze u. a. in der kostenfrei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank NRWE (www.nrwe.de) veröffentlicht.

Der Senat hat in allen drei Verfahren die Revision nicht zugelassen; hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Urteile Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden, die innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung zu begründen ist.

Aktenzeichen: 5 A 1216/22 (I. Instanz: VG Köln 13 K 207/20), 5 A 1217/22 (I. In­stanz: VG Köln 13 K 208/20), 5 A 1218/22 (I. Instanz: VG Köln 13 K 326/21)

Weitere Hinweise

Anhängig ist bei dem Oberverwaltungsgericht noch die Beschwerde der AfD und der JA (5 B 131/24) gegen den Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 05.02.2024. Gegenstand dieses Verfahrens ist der beantragte Erlass einer einstweili­gen Anordnung betreffend die „Hochstufung“ der JA zur „erwiesen extremistischen Bestrebung“ und deren Bekanntgabe durch das Bundesamt für Verfassungsschutz. Wann in diesem Verfahren eine Entscheidung ergeht, ist aktuell noch nicht abzuse­hen.

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01.07.2024 - Oberlandesgericht Hamm: Oberlandesgericht Hamm zu Hitlergruß mit dem linken Arm

Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm ist auch der mit dem linken Arm ausgeführte Hitlergruß als Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen strafbar. Das Oberlandesgericht hat daher die Verurteilung eines 51-jährigen Mannes aus Bremen bestätigt.

Der Angeklagte war im Jahr 2022 am Rande eines G-7-Treffens in Münster mit Demonstranten aus dem linken Spektrum aneinandergeraten. Um diese zu provozieren, heftete er sich eine schwarz-weiß-rote Reichsflagge an die Brust, schlug mit der rechten Hand darauf und zeigte mit dem linken Arm zweimal die als Hitlergruß bekannte Geste. Vor dem Landgericht Münster hatte er eingeräumt, gewusst zu haben, dass der mit dem rechten Arm ausgeführte Hitlergruß strafbar ist. Er habe die anderen Personen provozieren wollen, was eine Dummheit gewesen sei. Er habe aber absichtlich den linken Arm benutzt, weil das seiner Ansicht nach nicht verboten sei.

Amts- und Landgericht Münster hatten ihn in erster und zweiter Instanz wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verurteilt. Das Landgericht hatte dabei gegen den nicht vorbestraften und im Wesentlichen geständigen Angeklagten eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro (insgesamt 600 Euro) verhängt. Entgegen der Behauptung des Angeklagten stellte das Landgericht fest, dass er es mindestens für möglich hielt und in Kauf nahm, dass es sich bei seiner Geste um ein verbotenes Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation handelte.

Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die hiergegen vom Angeklagten eingelegte Revision mit Beschluss vom 25. Juni 2024 als unbegründet verworfen. Das Landgericht Münster hat den Angeklagten zu Recht verurteilt. Bereits das Bundesverfassungsgericht und andere Obergerichte haben entscheiden, dass auch der mit dem linken Arm ausgeführte Hitlergruß die Verwendung einer verbotenen nationalsozialistischen Grußform darstellt. Angesichts der Schutzrichtung der Vorschrift konnte sich der Angeklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe absichtlich nur den linken Arm zur Provokation der linken Gegner benutzt. Die Vorschrift soll nämlich verhindern, dass die Verwendung von Kennzeichen verbotener verfassungsfeindlicher Organisationen sich wieder einbürgert. Auf die dabei verfolgten Absichten kommt es nicht an. Solche Kennzeichen sollen aus dem Bild des politischen Lebens in Deutschland grundsätzlich verbannt werden, damit eine Gewöhnung an diese nicht eintritt (sogenanntes kommunikatives Tabu). Sie sind kein hinzunehmendes Mittel der politischen Auseinandersetzung.

Der Beschluss wird in Kürze auf www.nrwe.de veröffentlicht.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 25. Juni 2024, Az. 4 ORs 71/23; Vorinstanzen: Landgericht Münster, Urteil vom 27. Februar 2024, Az. 5 NBs 82/23; Amtsgericht Münster, Urteil vom 11. Mai 2023, Az. 52 Cs 8/23

Bernhard Kuchler
Pressedezernent

Relevante Vorschriften aus dem Strafgesetzbuch (StGB):

§ 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen

(1) Wer Propagandamittel …

2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist, …

im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder …

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. …

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01.07.2024 - Oberlandesgericht Hamm: Torsten Prautsch ist neuer Senatsvorsitzender am Oberlandesgericht Hamm

Gudrun Schäpers, Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm, gratulierte am Freitag Torsten Prautsch zu seiner Beförderung zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht. 

Herr Prautsch wurde 1962 in Frankfurt a. M. geboren, ist verheiratet und Vater von zwei Kindern. Er trat 1991 in den richterlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen ein. 1997 wurde er zum Richter am Amtsgericht Kamen und 2006 zum Richter am Oberlandesgericht Hamm ernannt.

Nach seiner Erprobung in einem Senat für Familiensachen war Torsten Prautsch viele Jahre als Beisitzer und stellvertretender Vorsitzender in unterschiedlichen Senaten für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm tätig. Diesem Rechtsgebiet bleibt er auch als Vorsitzender treu.

Von 2006 bis 2011 war Herr Prautsch Mitglied des 5. Senats für Familiensachen, anfangs zugleich für kurze Zeit auch des 6. Senats für Familiensachen. Ab 2012 war Herr Prautsch im 9. Senat für Familiensachen und im 13. Zivilsenat (zuständig für Streitigkeiten über Ansprüche aus der Tätigkeit als Vormund, Pfleger oder Betreuer) tätig, in denen er 2013 den stellvertretenden Vorsitz übernahm. Von 2014 bis 2017 war er stellvertretender Vorsitzender des 6. Zivilsenats, zuständig zunächst für Haftpflicht- und sodann für Versicherungssachen.

Seit dem 1. Juli 2017 ist er stellvertretender Vorsitzender des 2. Senats für Familiensachen, dessen Vorsitz er nun übernimmt. Zugleich wird er Vorsitzender des 5. Senats für Familiensachen.

Bernhard Kuchler
Pressedezernent

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01.07.2024 - Verwaltungsgericht Düsseldorf: Keine waffenrechtliche Erlaubnis für Mitglieder einer im Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen stehenden Partei

Der Umstand, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz eine politische Partei als Verdachtsfall für verfassungsfeindliche Bestrebungen einstuft, führt - unabhängig von deren politischer Ausrichtung - regelmäßig zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ihrer Mitglieder.

Das hat die 22. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit heute den Beteiligten zugestellten Urteilen vom 19. Juni 2024 entschieden und damit die Klagen zweier Mitglieder der Partei “Alternative für Deutschland“ (AfD) gegen den Widerruf ihrer Erlaubnisse zum Besitz von Schusswaffen abgewiesen. Die Kläger, ein Ehepaar, sind damit zugleich verpflichtet, die in ihrem Besitz befindlichen erlaubnispflichtigen Schusswaffen und gleichgestellten Waffenteile (in einem Fall 197, im anderen Fall 27 Stück) und zugehörige Munition abzugeben oder zu vernichten.

Zur Begründung führte die Kammer aus: Allein die Mitgliedschaft in einer Partei, bei der der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen besteht, führt nach den geltenden strengen Maßstäben des Waffenrechts regelmäßig zur Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, auch wenn die Partei nicht vom Bundesverfassungsgericht wegen Verfassungswidrigkeit verboten wurde. Für die Beurteilung, ob solche verfassungsfeindlichen Bestrebungen gegeben sind, stellt die Einschätzung der Verfassungsschutzämter ein gewichtiges Indiz dar. Die Bundespartei AfD wurde durch das Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall eingestuft, was das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinen Urteilen vom 13. Mai 2024 (Az. 5 A 1216/22 u.a.) bestätigt hat. Dem hat sich die Kammer angeschlossen.

Das Parteienprivileg des Art. 21 GG wird hierdurch nicht verletzt. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung erfolgt personenbezogen; etwaige faktische Nachteile für Parteien sind durch Art. 21 GG nicht geschützt. Parteienrechte sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts etwa auch dann nicht verletzt, wenn Beamte oder Soldaten bei Unterstützung einer nicht verbotenen, aber verfassungsfeindlichen Partei mit Nachteilen bis hin zu einer Entlassung aus dem Dienst belegt werden können.

Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung gegen die Urteile zugelassen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Aktenzeichen: 22 K 4836/23 und 22 K 4909/23

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