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Pressemitteilungen
11.04.2106 - Oberlandesgericht Düsseldorf: Strafverfahren gegen Frank S.: Terminhinweise und Ergebnis des Akkreditierungsverfahrens
Im Strafverfahren gegen Frank S. ist das Akkreditierungsverfahren abgeschlossen. Alle akkreditierten Medienorgane erhalten einen Sitzplatz.
Für die Hauptverhandlung am 15. April 2016, Beginn: 10:30 Uhr, ist zunächst die Verlesung der Anklage vorgesehen. Die Zeugenaussagen der Tatopfer, so auch von Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker, sind für Freitag, den 29. April 2016 ab 9:30 Uhr vorgesehen. Akkreditierte Pressevertreter erhalten zeitnah per Email eine Übersicht mit Terminhinweisen, der alle beabsichtigten Vernehmungen von Zeugen und Sachverständigen zu entnehmen sind.
Zum Ergebnis des Akkreditierungsverfahrens im Einzelnen:
Aufgrund des Akkreditierungsverfahrens erhalten folgende Medienorgane/Journalisten jeweils einen Sitzplatz:
Gruppe 1: Nachrichtenagenturen mit Sitz im Inland
a) AFP
b) epd
c) dpa
d) Reuters
Gruppe 2: Medienorgane mit Sitz im Ausland
Keine Akkreditierungen eingegangen
Gruppe 3: öffentlich-rechtliche Fernsehsender
a) WDR
b) ZDF
Gruppe 4: öffentlich-rechtliche Hörfunksender
WDR
Gruppe 5: private Fernsehsender mit Sitz im Inland
a) RTL West
b) Sat1
Gruppe 6: private Hörfunksender mit Sitz in Inland
a) Radio Köln
b) NRW Lokalradios/Antenne Düsseldorf
Gruppe 7: Tageszeitungen mit Verlagshauptsitz in Köln
a) Kölnische Rundschau
b) Express Köln
c) Kölner Stadtanzeiger
Gruppe 8: sonstige Printmedien mit Sitz im Inland:
a) Bild
b) Der Spiegel
c) Der Tagesspiegel
d) Die Welt/Welt am Sonntag
e) Die Zeit
f) Frankfurter Allgemeine Zeitung
g) General-Anzeiger Bonn
h) Junge Freiheit Berlin
i) Neue Ruhr Zeitung
j) Rheinische Post
k) Süddeutsche Zeitung
l) taz
m) WAZ
Außerhalb dieser Kontingente erhalten jeweils einen Sitzplatz:
a) Focus Online
b) N24
c) NRW Direkt
d) Reuters TV
e) RP Online
f) Ruhrbarone.de
g) Spiegel Online
h) Westdeutsche Zeitung
i) Tagesschau
j) sowie vier freie Journalisten (werden am 11.04.2016 telefonisch informiert).
Von den insgesamt 68 für Medienvertreter zur Verfügung stehenden Sitzplätzen sind somit für die vorstehenden Medienorgane/Journalisten 40 fest reserviert. Die Medienorgane können den für sie reservierten Sitzplatz mit einer entsprechend akkreditierten Person besetzen. Aus diesem Kontingent nicht in Anspruch genommene sowie die weiteren für Medienvertreter reservierten 28 Sitzplätze werden zu Beginn eines jeden Sitzungstages zunächst an akkreditierte, dann an nicht akkreditierte Medienvertreter vergeben. Sodann noch verbleibende Sitzplätze werden dem Kontingent für sonstige Zuhörer zugeschlagen. Die Sitzplatzvergabe erfolgt innerhalb dieser Gruppen jeweils in der Reihenfolge des Eintreffens im Prozessgebäude.
2. Akkreditierungsunterlagen
Die Akkreditierungsunterlagen (Akkreditierungsausweise, Sitzplatzkarten und Poolausweise) für Personen, die am Akkreditierungsverfahren teilgenommen haben, können vom 12.04.2016 bis 14.04.2016 jeweils in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr bei der Pressestelle des Oberlandesgerichts (Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, Räume A 19 - 21) unter Vorlage eines Lichtbildausweises abgeholt werden. Dieser ist auch für den Zutritt zum Prozessgebäude zwingend erforderlich. Soweit die Abholung für nicht persönlich erscheinende Personen erfolgen soll, bedarf dies einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht bzw. Legitimation des Abholenden.
Sollte es einzelnen Pressevertretern nicht möglich sein, die Akkreditierungsunterlagen im genannten Zeitraum abzuholen oder abholen zu lassen, können diese auch am 15.04.2016 am Prozessgebäude abgeholt werden.
3. Poolführerschaft
Die Poolführerschaft für Aufnahmen im Sitzungssaal wird für die öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalten vom Westdeutschen Rundfunk, für die privaten Fernsehsender von RTL West übernommen. Andere akkreditierte Kamerateams erhalten hiervon unabhängig Zutritt zum Foyer des Prozessgebäudes.
Für Fotoaufnahmen im Sitzungssaal erhalten alle für Fotoaufnahmen akkreditierten Medienorgane Zutritt für jeweils einen Fotografen.
Düsseldorf, 11.04.2016
Andreas Vitek
Pressedezernent
Cecilienallee 3
40474 Düsseldorf
Telefon: 0211 4971-411
Fax: 0211 4971-641
E-Mail: pressestelle@olg-duesseldorf.nrw.de
04.12.2105 - Arbeitsgericht Krefeld: Kaum Probleme mit dem Mindestlohngesetz am Niederrhein
Informations- und Fortbildungsveranstaltung für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Arbeitsgerichts Krefeld
Bei dem Arbeitsgericht Krefeld hat am 03.12.2015 die jährliche Informations- und Fortbildungsveranstaltung für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter stattgefunden.
Das Arbeitsgericht entscheidet Rechtsstreitigkeiten in einer Kammerbesetzung mit einem Berufsrichter und je einem ehrenamtlichen Richter von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite, die von ihren jeweiligen Berufsverbänden (Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbänden) vorgeschlagen werden. Bei dem Arbeitsgericht Krefeld, das neben dem Gebiet der Stadt Krefeld auch für den gesamten Kreis Viersen zuständig ist, sind 127 ehrenamtliche Richterinnen und Richter tätig. Diese kamen am 03.12.2015 wieder in großer Zahl zusammen, um sich über die aktuelle Situation des Gerichts und arbeitsrechtliche Entwicklungen zu informieren.
Thema der diesjährigen Tagung als war das zum 01.01.2015 in Kraft getretene Mindestlohngesetz, wonach jeder Arbeitnehmer einen gesetzlich unabdingbaren Anspruch auf eine Vergütung von mindestens 8,50 Euro pro Arbeitsstunde hat. Zur Diskussion der Auswirkungen und der Bedeutung des neuen Gesetzes für den Bereich des Arbeitsgerichts Krefeld hatte der Direktor des Arbeitsgerichts, Olaf Klein, die Vertreter der örtlichen Verbände, Herrn Ralf Köpke vom DGB Krefeld, Herrn Dr. Ralf Sibben von der Unternehmerschaft Niederrhein und Herrn Marc Peters von der Kreishandwerkerschaft eingeladen. Dabei stellte sich heraus, dass das Thema Mindestlohn jedenfalls am Niederrhein weit weniger spektakulär ist als es im Vorfeld der Einführung des neuen Gesetzes im letzten Jahr bundesweit in Politik und Medien diskutiert worden ist. Sowohl Herr Dr. Sibben als auch Herr Peters kritisierten zwar aus Sicht der Arbeitgeber, dass hier erneut ein Gesetz mit vielen fachlichen Mängeln und einem hohen Bürokratieaufwand geschaffen worden sei, das für viel Rechtsunsicherheit gesorgt habe. Insbesondere die Bereitschaft von Unternehmen, die für eine Berufswahlentscheidung gerade junger Menschen wichtigen Praktika in hoher Zahl zur Verfügung zu stellen, sei spürbar gesunken, da die rechtlichen Rahmenbedingungen nicht mehr sicher seien. Herr Köpke entgegnete dem, dass das Mindestlohngesetz, für das Gewerkschaften seit vielen Jahren gekämpft hätten, schon lange überfällig gewesen sei. Immerhin seien in Deutschland 3,6 Millionen Beschäftigte hiervon betroffen. Die Akzeptanzwerte des Gesetzes in der Bevölkerung seien überaus hoch und der bürokratische Aufwand der Unternehmen bei seiner Umsetzung sei durchaus überschaubar.
Einigkeit bestand bei allen Diskussionsteilnehmern, dass das Mindestlohngesetz jedenfalls am Niederrhein bislang keine großen Probleme verursacht. Der Direktor des Arbeitsgerichts Krefeld, Olaf Klein, erklärte, die Fälle, in denen das Mindestlohngesetz in gerichtlichen Verfahren eine Rolle spiele, könnten bislang an einer Hand abgezählt werden. Herr Dr. Sibben und Herr Peters verwiesen darauf, dass die von ihnen vertretenen, tarifgebundenen Unternehmen ohnehin Löhne zahlten, die durchweg weit über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen. Auch bei den ihnen bekannten Prüfungen durch die Zollverwaltung sei es in den Verbandsunternehmen bislang kaum und in keinem Fall zu größeren Beanstandungen gekommen. Herr Köpke bestätigte, dass dem DGB für den hiesigen Bereich ebenfalls nur wenige Verstöße gegen das Mindestlohngesetz bekannt seien. Wenn solche auffielen, dann handele es sich meist um Versuche, das Gesetz - vor allem im Bereich der Minijobs (450,- Euro - Jobs) - zu umgehen.
Für Fragen, Kommentare und Anregungen steht Ihnen zur Verfügung:
pressestelle@arbg-krefeld.nrw.de
23.10.2105 - Arbeitsgericht Solingen: Verlegung der Terminstunde des Kammertermins am 27.10.2015 im Verfahren ArbG Solingen, 3 Ca 530/15
Im Verfahren 3 Ca 530/15 ist die Terminstunde des Kammertermins am 27.10.2015 von 13.00 Uhr auf 14.00 Uhr verlegt worden. Im Übrigen wird auf die Pressemitteilung vom 14.07.2015 ("Fristlose Kündigung eines Mitarbeiters, der wegen sexuellen Missbrauchs geklagt hatte“) Bezug genommen.
Arbeitsgericht Solingen, 3 Ca 530/15
14.09.2105 - Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Anspruch eines Profifußballspielers auf Differenzvergütung? - Vergleich
Die Parteien haben sich im Termin verständigt und das Verfahren durch Abschluss eines Vergleichs erledigt.
Arbeitsgericht Duisburg, 4 Ca 2167/14, Urteil vom 04.02.2015
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 9 Sa 422/15
13.01.2025 - Vorbild Nordrhein-Westfalen: Bekämpfung Organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung in Europa
Die Landesregierung wirbt in Europa für eine stärkere Vernetzung der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von Organisierter Kriminalität und Terrorismus. Die Ministerien der Finanzen, des Innern und der Justiz haben am Montag, 13. Januar 2025, in einer gemeinsamen Diskussions- und Informationsveranstaltung in der Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen bei der Europäischen Union in Brüssel die Arbeit einer Task Force aus den drei Ressorts vorgestellt. Sie soll durch eine innovative Struktur die Finanzierungsquellen von Organisierter Kriminalität und Terrorismus aufspüren und trockenlegen.
In Nordrhein-Westfalen arbeiten Ermittlungspersonen aus Steuerfahndung, Polizei und Justiz unter dem Dach des Landeskriminalamtes nach dem Prinzip der „zusammengeschobenen Schreibtische“. Die Vernetzung ist ein Erfolgsfaktor bei der Bekämpfung von Organisierter (Wirtschafts-)Kriminalität, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Nordrhein-Westfalen fordert daher die Einrichtung einer grenzüberschreitenden Kooperation von Europol, Europäischer Staatsanwaltschaft und den Ermittlungsbehörden anderer Mitgliedstaaten in neuen festen Strukturen. In Brüssel wurde neben organisatorischen Maßnahmen auch über neue europäische Gesetzes-initiativen für die Ermittlungsarbeit gesprochen.
Minister der Finanzen Dr. Marcus Optendrenk: „Die Geldströme des Terrors und der Organisierten Kriminalität fließen schnell, international und digital. Unsere Fahndungsmethoden brauchen ein Update, damit wir der Spur des Geldes auch in Kryptobörsen und Hawala-Banking folgen können. Und wir dürfen uns keine Reibungsverluste an Staats- oder Zuständigkeitsgrenzen leisten, wenn wir das Geld unserer Bürgerinnen und Bürger effektiv schützen wollen.“
Minister des Innern Herbert Reul: „Strafverfolgung in der Finanzkriminalität ist Teamarbeit. Wenn Ermittlerinnen und Ermittler über den Tellerrand schauen und sich vernetzen, dann kommen wir Kriminellen schneller auf die Schliche. Jeder Baustein hilft, um illegale Geldquellen krimineller Angehöriger von Familienclans oder Rockergruppierungen unter Einbindung von Zoll- und Finanzermittlerinnen und -ermittlern zu identifizieren und auszutrocknen. Deshalb lassen wir nicht nach, immer neue Lösungen zu finden, um illegale Finanzströme zu analysieren und Modi Operandi aufzudecken. Das muss ein europäisches Modell werden.“
Minister der Justiz Dr. Benjamin Limbach: „Kurze Wege, klare Strukturen und geballtes Wissen bei den Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden sind wichtige Erfolgsfaktoren bei der Bekämpfung Organisierter Kriminalität. Mit unserer Task Force haben wir einen schlagkräftigen und gut vernetzten Brückenkopf geschaffen, der alle an einen Tisch bringt und auch in Europa neue Impulse bei der grenzüberschreitenden Ermittlungsarbeit setzen will.“
Hintergrund
Organisierte Kriminalität und Terrorismus haben gemeinsam, dass sie für ihre Aktivitäten auf regelmäßige Einnahmequellen angewiesen sind. Wie die Organisierte Kriminalität benötigt auch der internationale Terrorismus Geld zur Errichtung und Aufrechterhaltung von Netzwerken sowie zur Rekrutierung und Entlohnung von mitwirkenden Personen. Dieses muss naturgemäß verdeckt beschafft werden und stammt regelmäßig aus illegalen Quellen.
Seit 2018 kooperieren Finanz-, Innen- und Justizressort bei der Bekämpfung der Finanzquellen Organisierter Kriminalität und Terrorismus in einer eigens dazu gegründeten Task Force. Sie setzt regelmäßig interdisziplinär ausgerichtete Auswerte- und Analysetools ein, um neue Formen der Tatbegehung aufzudecken und effektive ressortübergreifende Verfolgungskonzepte zu entwickeln.
Die gemeinsamen Ermittlungen führten unter anderem zur Aufdeckung eines internationalen Netzwerks von Untergrund-Banken und Geldwäschekartells, an denen auch andere europäische Ermittlungsbehörden beteiligt waren. Der Ermittlungserfolg wurde im Rahmen einer Fallstudie vorgestellt. Die Zerschlagung des internationalen Netzwerks durch die Task Force zeigt, dass die Vernetzung von Behörden nicht nur landesweit, sondern grenzüberschreitend gelingen kann.
09.01.2025 - Oberlandesgericht Hamm: Anpassung der Gemeinsamen unterhaltsrechtlichen Leitlinien NRW 2025 an Erhöhung des Kindergeldes
Die von den Oberlandesgerichten Düsseldorf, Hamm und Köln am 11.12.2024 gemeinsam veröffentlichten unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2025 sind mit einem geänderten Anhang „Tabelle Zahlbeträge“ versehen worden. Diese Tabelle beziffert die nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils zu zahlenden Kindesunterhaltsbeträge.
Den Zahlbeträgen, die in der „Tabelle Zahlbeträge“ im Anhang II der am 11.12.2024 veröffentlichten Leitlinien NRW aufgeführt waren, lag ein Kindergeld von 250 € zugrunde. Das Kindergeld ist jedoch mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) ab Januar 2025 auf 255 € erhöht worden. Die geänderte Zahlbetragstabelle berücksichtigt diese Kindergeldhöhe. Die Leitlinien selbst und ihr Anhang I (Düsseldorfer Tabelle) sind unverändert geblieben.
Die Leitlinien NRW für 2025 mit der geänderten „Tabelle Zahlbeträge“ im Anhang II sind ab sofort auf den Internetseiten der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln (s. Link) abrufbar.
Christina Klein Reesink
Pressedezernentin
Oberlandesgericht Düsseldorf
Daniel Große-Kreul
Pressedezernent
Oberlandesgericht Hamm
Philipp Prietze
Pressedezernent
Oberlandesgericht Köln
09.01.2025 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Offenbachplatz oder Dirk-Bach-Platz: Bezirksvertretung Köln-Innenstadt ist für die Namensgebung zuständig
Die Bezirksvertretung Köln-Innenstadt ist zuständig für die Benennung des bisher namenlosen Platzes zwischen dem Schauspielhaus Köln und dem Kleinen Haus, der inoffiziell als „kleiner Offenbachplatz“ bezeichnet wurde. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 09.01.2025 entschieden und damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt.
Seit 2022 beabsichtigt die klagende Bezirksvertretung Köln-Innenstadt, den „kleinen Offenbachplatz“ als „Dirk-Bach-Platz“ zu benennen. Der Rat der Stadt Köln ist dagegen der Auffassung, er sei für die Namensgebung zuständig. Im September 2023 fasste er den Beschluss, den „kleinen Offenbachplatz“ in den Offenbachplatz einzubeziehen. Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage hat die Bezirksvertretung die Feststellung beantragt, dass sie für die Benennung des „kleinen Offenbachplatzes“ zuständig sei. Das Verwaltungsgericht Köln gab der Klage statt.
Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag des beklagten Rates auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil abgelehnt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 15. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Das Verwaltungsgericht hat die Zuständigkeit der Bezirksvertretung für die Benennung des Platzes zu Recht festgestellt. Den maßgeblichen Vorschriften der Gemeindeordnung NRW liegt die Annahme einer prinzipiellen Allzuständigkeit der Bezirksvertretung in bezirklichen Angelegenheiten zugrunde. Der Rat ist nur dann zuständig, wenn die Bedeutung der zu entscheidenden Angelegenheit wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Dies unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Ausschlaggebend sind insbesondere Art, Umfang und Bedeutungsgehalt des jeweiligen Entscheidungsgegenstands. Hinreichende Anhaltspunkte für eine wesentlich überbezirkliche Bedeutung der Benennung des „kleinen Offenbachplatzes“ hat der Rat weder dargelegt noch ist eine solche ansonsten erkennbar.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln ist damit rechtskräftig.
Aktenzeichen: 15 A 205/24 (I. Instanz: 4 K 5062/23)
09.01.2025 - Oberlandesgericht Düsseldorf: Anpassung der Gemeinsamen unterhaltsrechtlichen Leitlinien NRW 2025 an Erhöhung des Kindergeldes
Pressemitteilung Nr. 1/2025
Die von den Oberlandesgerichten Düsseldorf, Hamm und Köln am 11.12.2024 gemeinsam veröffentlichten unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2025 sind mit einem geänderten Anhang "Tabelle Zahlbeträge" versehen worden. Diese Tabelle beziffert die nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils zu zahlenden Kindesunterhaltsbeträge.
Den Zahlbeträgen, die in der "Tabelle Zahlbeträge" im Anhang II der am 11.12.2024 veröffentlichten Leitlinien NRW aufgeführt waren, lag ein Kindergeld von 250 € zugrunde. Das Kindergeld ist jedoch mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) ab Januar 2025 auf 255 € erhöht worden. Die geänderte Zahlbetragstabelle berücksichtigt diese Kindergeldhöhe. Die Leitlinien selbst und ihr Anhang I (Düsseldorfer Tabelle) sind unverändert geblieben.
Die Leitlinien NRW für 2025 mit der geänderten "Tabelle Zahlbeträge" im Anhang II sind ab sofort auf den Internetseiten der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln (s. Link) abrufbar.
Christina Klein Reesink
Pressedezernentin
Oberlandesgericht Düsseldorf
Daniel Große-Kreul
Pressedezernent
Oberlandesgericht Hamm
Philipp Prietze
Pressedezernent
Oberlandesgericht Köln
07.01.2025 - „Grundrechte - mehr als nur Worte“: Fotoausstellung zum Grundgesetz im Landesarbeitsgericht Hamm
„Grundrechte - mehr als nur Worte“: Fotoausstellung zum Grundgesetz im Landesarbeitsgericht Hamm Ab dem 10. Januar 2025 ist im Landesarbeitsgericht Hamm, an der Marker Allee 94, die Ausstellung „Grundrechte - mehr als nur Worte“ zu sehen. Die Ausstellung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen wurde von Dr. Dirk Gilberg erarbeitet, der Direktor des Arbeitsgerichts Köln und Mitglied des Verfassungsgerichtshofs ist. In großformatigen Fotos mit Begleittexten werden die Grundrechte und ihre alltägliche Bedeutung dargestellt. „Die Ausstellung will Lebensbilder und Verfassungstexte zu einer gedanklichen Einheit fügen. Sie will ihrem Betrachter Verfassungswirklichkeit vor Augen führen, ihn an Einfluss und Wert einer freiheitlichen Verfassung in seiner persönlichen alltäglichen Realität erinnern", so Dr. Dirk Gilberg. Die Ausstellung wird am Freitag, den 10. Januar 2025 um 15:00 Uhr im Rahmen einer Vernissage eröffnet. Dazu ist die interessierte Öffentlichkeit herzlich eingeladen. Grußworte halten die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs, Prof. Dr. Dr. h.c. Barbara Dauner-Lieb, und der Präsident des Landesarbeitsgerichts, Dr. Holger Schrade. Die Einführung in die Ausstellung erfolgt durch Dr. Dirk Gilberg. Nach ihrer Eröffnung kann die Ausstellung montags bis freitags jeweils von 9:00 bis 15:00 Uhr kostenlos besucht werden. Sie endet am 10. März 2025. Der Zugang erfolgt über die Besucherschleuse am Haupteingang des Gerichtsgebäudes.
02.01.2025 - Wechsel im Pressedezernat des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen
Mit Beginn des Jahres hat Herr Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Wolfgang Thewes seine Tätigkeit als Pressesprecher des Gerichts beendet. Er war seit 2016 Sprecher des Gerichts, nachdem er zuvor in dieser Funktion mehrere Jahre lang als Stellvertreter tätig war. Gerichtspräsident Dr. Siegbert Gatawis hob dessen langjähriges Wirken im Pressedezernat hervor, mit der er die Entscheidungen des Gerichts einem breiten Publikum vermittelt hat. „Als Ansprechpartner für die Medien hat Herr Thewes unser Haus in hervorragender Weise in der Öffentlichkeit repräsentiert, wofür ich ihm ganz herzlich danken und meine Anerkennung aussprechen möchte“. Mit diesen Worten verabschiedete Dr. Gatawis seinen bisherigen Sprecher und stellte zugleich dessen Nachfolger vor.
Neuer Pressesprecher ist Herr Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dr. Christoph Kuznik, der bisher die Funktion als weiterer stellvertretender Pressesprecher wahrgenommen hat. Seit Anfang 2023 ist er Vorsitzender der 15. Kammer.
Vertreten wird Herr Dr. Kuznik durch Herrn Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Klaus Weisel und Frau Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Jennifer Vogelsang.
Die Kontaktdaten des Pressesprechers und seiner Stellvertreter können auf der Homepage des Gerichts abgerufen werden unter https://www.vg-gelsenkirchen.nrw.de/kontakt/pressesprecher/index.php.
02.01.2025 - Katrin Jungclaus ist neue Präsidentin des Landgerichts Köln
Minister der Justiz Dr. Benjamin Limbach hat Katrin Jungclaus mit Wirkung zum 1. Januar 2025 zur neuen Präsidentin des Landgerichts Köln ernannt. Die 57-jährige Juristin folgt damit auf Roland Ketterle, der Ende Dezember 2024 in den Ruhestand getreten ist.
Katrin Jungclaus begann ihre Laufbahn im richterlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 1996 und wurde im Oktober 1999 zur Richterin am Landgericht in Wuppertal ernannt. Von Dezember 2001 bis Dezember 2005 war sie Referentin und später Referatsleiterin im nordrhein-westfälischen Justizministerium. Sie war für die Juristenausbildung und die Ausbildungs- und Prüfungsangelegenheiten der Justizberufe zuständig. Im April 2004 wurde sie zur Richterin am Oberlandesgericht ernannt. Nach dem Ende ihrer Abordnung an das Ministerium war sie in verschiedenen Zivilsenaten des Oberlandesgerichts Düsseldorf eingesetzt. Daneben war sie ab September 2007 mit der Leitung des Dezernats für Organisation und Kostensachen in der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts betraut. Ab Juli 2011 war sie Vizepräsidentin des Landgerichts Düsseldorf, bevor sie im August 2021 zur Präsidentin des Landgerichts in Kleve ernannt wurde. Neben ihren Verwaltungs- und Leitungsaufgaben war sie dort Vorsitzende einer überwiegend mit zweitinstanzlichen Verfahren befassten Zivilkammer.
Katrin Jungclaus ist verheiratet.
30.12.2024 - Oberlandesgericht Düsseldorf: Neue Düsseldorfer Tabelle für 2025
Die Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2025 ist wegen der Erhöhung des Kindergeldes geändert worden. Die Änderung betrifft die im Anhang in der "Tabelle Zahlbeträge" aufgeführten Beträge, die den nach Abzug des Kindergeldes zu zahlenden Kindesunterhalt beziffern.
Den Zahlbeträgen, die in der am 29.11.2024 veröffentlichten Düsseldorfer Tabelle aufgeführt sind, liegt ein Kindergeld von 250 € zugrunde. Das Kindergeld ist jedoch mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) ab Januar 2025 auf 255 € erhöht worden. Demgemäß ist die "Zahlbetragstabelle" neu gefasst und das Berechnungsbeispiel zu Anmerkung C. (Mangelfälle) angepasst worden. Alle übrigen Festlegungen bleiben unverändert.
Die aktualisierte Düsseldorfer Tabelle für 2025 ist ab sofort auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf abrufbar.
Dr. Philipp Böcker
Richter am Oberlandesgericht
Tel. (0211) 4971-411
Fax (0211) 4971-641
23.12.2024 - Arbeitsgericht Köln: Unterlassung des Leiharbeitnehmer-Einsatzes im Arbeitskampf
Mit Urteil vom 13.12.2024 hat das Arbeitsgericht Köln in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Klage einer Gewerkschaft auf Unterlassung des Einsatzes von Leiharbeitnehmern in einem von ihr bestreikten Betrieb als unzulässig abgewiesen.
Die nicht tarifgebundene Verfügungsbeklagte ist eine Verlagsgesellschaft, die im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Beleihung u.a. den elektronischen Bundesanzeiger betreibt. In dem Unternehmen ist neben der Stammbelegschaft – ca. 680 Arbeitnehmer – regelmäßig eine größere Zahl von Leiharbeitnehmern beschäftigt. Die Gewerkschaft hat in letzten 12 Monaten an über 100 Tagen Arbeitskampfmaßnahmen durchgeführt, um einen Haus- und einen Gehaltstarifvertrag zu erstreiken. Ob während dieses Tarifkonflikts der Einsatz von Leiharbeitnehmern zulässig ist, ist zwischen den Parteien streitig.
Die Gewerkschaft beruft sich in dem vor dem Arbeitsgericht Köln verhandelten Verfahren auf die Verbotsregelung des § 11 Abs. 5 AÜG. Nach dessen Satz 1 darf der Entleiher Leiharbeitnehmer nicht tätig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Dieses Verbot gilt nur dann nicht, wenn sichergestellt ist, dass durch die Leiharbeitnehmer weder unmittelbar (§ 11 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 AÜG) noch mittelbar (§ 11 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AÜG) Tätigkeiten von Streikenden übernommen werden. Die klagende Gewerkschaft meint, die Organisation der beklagten Arbeitgeberin lasse keine strikte Trennung zwischen den Aufgaben der Stammbelegschaft und denen der Leiharbeitnehmer zu.
Die beklagte Arbeitgeberin hat hiergegen im Wesentlichen vorgebracht, dass § 11 Abs. 5 AÜG schon keinen Unterlassungsanspruch zugunsten der Gewerkschaft begründe und auch kein allgemeines Verbot vorsehe, Leiharbeitnehmer in bestreikten Betrieben zu beschäftigen. Die im Gesetz vorgesehen Rechtsfolge eines etwaigen Verstoßes gegen das Einsatzverbot sei ein Bußgeld. Zudem sei durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt, dass Leiharbeitnehmer nicht als sog. „Streikbrecher“ eingesetzt würden.
Das Arbeitsgericht hat die Auffassung vertreten, dass der Gewerkschaft auf Grundlage des § 11 Abs. 5 AÜG grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch zustehen kann (§§ 823 Abs. 1 und 2, 1004 BGB analog i.V.m. Art 9 Abs. 3 GG und § 11 Abs. 5 AÜG). Dies sei zwar umstritten und Rechtsprechung hierzu existiere bisher nicht, ergebe sich aber aus der Gesetzesbegründung und werde vom überwiegenden Teil der Literatur vertreten.
Das Arbeitsgericht wies die Klage gleichwohl als unzulässig ab. Die Anträge waren teils unbestimmt, teils fehlte das Rechtsschutzbedürfnis, soweit sich der Hauptantrag auf die Vergangenheit bezog. Die beklagte Arbeitgeberin hatte in der mündlichen Verhandlung am 13.12.2024 mitgeteilt, dass der Einsatz der Leiharbeitnehmer für den Rest dieses letzten Streiktags beendet sei. Damit wurde die Forderung der klagenden Gewerkschaft – den Einsatz von Leiharbeitnehmern für den aktuellen Streik vom 09.12 bis 13.12.2024 zu unterlassen – für die Zukunft erfüllt und das begehrte Rechtsschutzziel konnte durch die beantragte Unterlassung nicht (mehr) erreicht werden.
Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 13.12.2024 – 19 Ga 86/24
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Die Entscheidung kann demnächst in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE (www.nrwe.de) unter Eingabe des Aktenzeichens aufgerufen werden.
Abou Lebdi
Pressedezernentin
Relevante Vorschriften
Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG)
§ 11 Sonstige Vorschriften über das Leiharbeitsverhältnis
Grundgesetz (GG)
Art. 9
(5) Der Entleiher darf Leiharbeitnehmer nicht tätig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Entleiher sicherstellt, dass Leiharbeitnehmer keine Tätigkeiten übernehmen, die bisher von Arbeitnehmern erledigt wurden, die
1. sich im Arbeitskampf befinden oder
2. ihrerseits Tätigkeiten von Arbeitnehmern, die sich im Arbeitskampf befinden, übernommen haben.
Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. In den Fällen eines Arbeitskampfes hat der Verleiher den Leiharbeitnehmer auf das Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern, hinzuweisen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maß-nahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
20.12.2024 - Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil in dem Staatsschutzverfahren gegen ein mutmaßliches Mitglied des IS wegen Mordes und Kriegsverbrechen
Der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (20. Dezember 2024) unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Jan van Lessen den 33-jährigen irakischen Staatsangehörigen Abdel Baset J.S. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Von den weiteren Tatvorwürfen hat der Senat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
Nach den Feststellungen des Senats schloss sich Abdel Baset J.S. der terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) an, nachdem die Gruppierung im Juni 2014 in seine irakische Heimatstadt Al Qaim einmarschiert war. Bis zu seiner Flucht aus dem Irak im März 2015 beteiligte er sich als Mitglied der Vereinigung als Angehöriger der IS-eigenen Geheimpolizei "Al Amnien", indem er Menschen in seiner Umgebung ausspionierte und die gewonnenen Informationen an übergeordnete IS-Mitglieder weitergab. Nach einigen Monaten leitete der Angeklagte innerhalb der "Al Amnien" eine Gruppe von zehn Personen. Nachdem sich der militärische Druck auf Al Qaim erhöhte und der Angeklagte vor einer Rückeroberung durch irakisches Militär gewarnt wurde, löste er sich im März 2015 vom IS und flüchtete nach Deutschland.
Bei der Strafzumessung hat der Senat zugunsten des Angeklagten unter anderem berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist, seit der Tat zehn Jahre verstrichen sind und er sich freiwillig vom IS gelöst hat.
Zu seinen Lasten fiel ins Gewicht, dass er sich für eine Vereinigung betätig hat, die aufgrund ihrer Größe und ihres brutalen Vorgehens als besonders gefährlich anzusehen ist. Außerdem handelt es sich bei der Geheimpolizei "Al Amnien" um eine besonders gefährliche Untereinheit des IS, die maßgeblich dazu beitrug, totalitäre staatliche Strukturen zu schaffen.
Mit der Anklage waren dem Angeklagten drei weitere Taten vorgeworfen worden. Er soll bei zwei Gelegenheiten an drakonischen öffentlichen Bestrafungsaktionen des IS in Al Qaim mitgewirkt haben, ohne dass die Opfer zuvor Zugang zu einem ordentlichen Gerichtsverfahren hatten. Dabei seien im ersten Fall Todesurteile eines IS-eigenen Schariagerichts gegen mindestens sechs Gefangene vollstreckt worden. Der Angeklagte soll einen der Gefangenen zum Hinrichtungsort geführt, das Geschehen überwacht und mit einem Schuss aus seiner Pistole in die Luft das Startsignal für die Enthauptung der Gefangenen durch IS-Kämpfer gegeben haben. In dem zweiten Fall soll er mit einer Pistole bewaffnet vor der großen Moschee in Al Qaim das Abhacken der Hand eines vermeintlichen Diebes überwacht haben. Zudem soll er zusammen mit anderen IS-Kämpfern in Al Qaim eine Person festgenommen und gefoltert haben, um Informationen zu erpressen.
Von diesen drei Taten hat der Senat den Angeklagten freigesprochen, da er sich im Ergebnis der Vernehmung mehrerer Zeugen nicht von der Beteiligung des Angeklagten an diesen Taten überzeugen konnte.
In seinem Schlussvortrag hatte der Generalbundesanwalt die Verhängung einer Freiheitsstrafe von acht Jahren gefordert. Nach seiner Wertung kam eine Verurteilung wegen der Beteiligung an der Hinrichtung und der Bestrafung des Diebes, nicht jedoch wegen der Festnahme und Folterung in Betracht. Die Verteidigung beantragte, den Angeklagten freizusprechen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte sowie der Generalbundesanwalt können dagegen Revision zum Bundesgerichtshof einlegen.
Das schriftliche Urteil wird erst in einigen Wochen vorliegen. Wenn es zugestellt und anonymisiert ist, wird es in die Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de eingestellt werden.
Aktenzeichen: III-6 St 3/24
Christina Klein Reesink
Pressedezernentin
Oberlandesgericht Düsseldorf
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20.12.2024 - Dr. Christoph Ulrich ist neuer Präsident des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf
Dr. Christoph Ulrich ist am Freitag, 20. Dezember 2024, zum Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ernannt worden. Er folgt auf Brigitte Göttling, die mit Ablauf des Monats August 2024 in den Ruhestand getreten ist.
Dr. Ulrich, geboren am 27. April 1968 in Neuss, legte im September 1997 die zweite juristische Staatsprüfung in Düsseldorf ab. Von Oktober 1997 bis zum Mai 2002 war er als Rechtsanwalt tätig und erwarb den Fachanwaltstitel für Arbeitsrecht, bevor er im Juni 2002 in den Dienst der nordrhein-westfälischen Arbeitsgerichtsbarkeit eintrat. Er wurde im Jahr 2004 zum Richter am Arbeitsgericht ernannt und war erstinstanzlich im Wesentlichen bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf eingesetzt.
Nach seiner obergerichtlichen Erprobung von Juni 2009 bis Februar 2010 wurde Dr. Ulrich im Oktober 2011 zum Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Düsseldorf ernannt und übernahm den Vorsitz der 9. Kammer. Seit 2013 engagiert er sich in der Verwaltung des Landesarbeitsgerichts. Von April 2017 bis Ende 2019 war er an den Zentralen IT-Dienstleister der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen bei dem Oberlandesgericht Köln (ITD NRW) teilabgeordnet und baute dort die Verfahrenspflegestelle EUREKA-Fach auf. Als langjähriger IT-Dezernent des Landesarbeitsgerichts gestaltete er die Digitalisierung des Geschäftsbereichs bis hin zur Einführung der elektronischen Akte maßgeblich mit. Seit 2020 führte Dr. Ulrich das Dezernat 1, das im Wesentlichen die Personalangelegenheiten der Richterinnen und Richter umfasst, die IT- sowie die Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten. Mit Wirkung vom 1. April 2023 wurde Dr. Ulrich zum Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ernannt. Zusätzlich zu den Verwaltungsaufgaben hatte er den Vorsitz des 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts inne.
Dr. Ulrich ist verheiratet und Vater zweier Kinder.
19.12.2024 - Oberlandesgericht Düsseldorf: Smiley-Form bei tiefgekühlten Kartoffelprodukten ist herkunftshinweisend
Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (19. Dezember 2024) unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Erfried Schüttpelz im Verfahren zu Smiley-förmigen Tiefkühlkartoffelprodukten entschieden: Das Inverkehrbringen von "Smiley-Kartoffelprodukten" bleibt untersagt.
Die Antragstellerin ist Teil eines weltweit agierenden Lebensmittelkonzerns, der gefrorene Pommes Frites und Kartoffelspezialitäten herstellt. Sie ist für die Belieferung der Produkte an Einzelhandel, Gastronomie und Schnellrestaurants in Deutschland zuständig. Seit über 25 Jahren bewirbt und verkauft der Lebensmittelkonzern ein aus Kartoffeln hergestelltes tiefgefrorenes Produkt in Form eines lächelnden Gesichtes (Smiley-Form). Zudem ist sie Inhaberin der unter der Registernummer 001801166 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingetragenen dreidimensionalen Unionsmarke, welche für "vorfrittierte Kartoffelkroketten und Kartoffelpüree-Produkte, tiefgefroren" (Klasse 29) Schutz genießt.
Im Oktober 2017 bot die Antragsgegnerin auf der nur für das Fachpublikum zugänglichen Messe "Anuga" ebenfalls ein tiefgefrorenes Kartoffelprodukt in Form von drei verschiedenen lächelnden Gesichtern dar. Auf Antrag der Berufungsbeklagten untersagte das Landgericht Düsseldorf am 10.11.2017 im einstweiligen Rechtsschutz der Berufungsklägerin, dieses Kartoffelprodukt anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen, zu exportieren oder für diese Zwecke zu besitzen, wobei Rückrufmaßnahmen nicht vom Unterlassungsausspruch umfasst sind. Mit Urteil vom 10.01.2024 bestätigte das Landgericht Düsseldorf die einstweilige Verfügung.
Der 20. Zivilsenat hat heute auch die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung führt der Senat aus, zu Recht habe das Landgericht der Antragstellerin den Unterlassungsanspruch zugesprochen, denn die Antragsgegnerin habe ihre Kartoffelprodukte in Smiley-Form unzulässigerweise im geschäftlichen Verkehr markenmäßig benutzt. Dieser fasse die Ausgestaltung nämlich nicht lediglich als rein dekoratives Element auf, sondern sehe hierin einen Hinweis darauf, von welchem Unternehmen das Produkt stamme. Auf dem einschlägigen Markt der tiefgekühlten Kartoffelprodukte fänden sich neben dem Angebot der üblichen Formen von Kroketten, Pommes Frites, Röstis und Knödeln nur zwei weitere Anbieter, die Tiefkühlkartoffelprodukte in der Form von "Gesichtern" – obgleich eher im Sinne einer "bunten Mischung" und nicht dauerhaft – anböten oder angeboten hätten. Während der eine Anbieter seine Produkte ausschließlich privaten Haushalten im Direktvertrieb verkauft hätte, richte sich das Angebot eines Discounters an den privaten Endkunden, der im Supermarkt einkaufe. Die angegriffenen "Smiley-Kartoffelprodukte" würden demgegenüber auf dem gewerblichen Markt für Gastronomiebetriebe angeboten und richteten sich damit an unterschiedliche Verkehrskreise.
Ausgehend von diesem Warenumfeld liege in der Smiley-Form eine besondere ästhetische Ausgestaltung, die nicht nur rein dekorativ, sondern so ungewöhnlich und besonders sei, dass ihr die relevanten Verkehrskreise einen Hinweis auf ihre Herkunft zusprechen würden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass gewerbliche Kunden, z.B. die Einkäufer großer Fastfoodketten oder Kantinenbetriebe, in der Regel einen guten Marktüberblick über die am Markt vertretenen Produkte und deren Anbieter hätten und gerade auch deshalb der ungewöhnlich gestalteten Formgebung des angegriffenen Zeichens einen Hinweis auf die Herkunft des Produkts entnehmen werden. Diese herkunftshinweisende Funktion entfalle auch nicht deshalb, weil die Produkte im Zusammenhang mit der Wort-/Bildmarke der Antragsgegnerin angeboten würden.
Auch bestehe eine Verwechslungsgefahr aufgrund vorliegender Warenidentität, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Smiley-Form und der hohen Zeichenähnlichkeit.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Aktenzeichen: I-20 U 33/24
Christina Klein Reesink
Pressedezernentin
Oberlandesgericht Düsseldorf
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18.12.2024 - Verwaltungsgericht Düsseldorf: Kirche St. Peter in den Haesen in Duisburg-Homberg ist kein Denkmal
Die in den 1970er-Jahren errichtete Kirche St. Peter in den Haesen in Duisburg-Homberg ist kein Denkmal. Das hat die 28. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 17. Dezember 2024 entschieden und damit der Klage der Kirchengemeinde gegen die Eintragung der Kirche in die Denkmalliste der Stadt Duisburg stattgegeben.
Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Die Kirche erfüllt nicht die Denkmalvoraussetzungen des Denkmalschutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Kirche ist weder - wie von der Stadt Duisburg angenommen - bedeutend für die Geschichte des Menschen oder die Kunst- und Kulturgeschichte noch für Städte und Siedlungen. Insbesondere ist die Kirche nicht als besonders aussagekräftiges Zeugnis für die Auswirkungen der Beschlüsse des Zweiten Vatikanischen Konzils auf den Kirchenbau einzustufen. Das Gericht hat seine Beurteilung im Wesentlichen auf die Einschätzung des Landschaftsverbandes Rheinland als Denkmalpflegeamt gestützt, welcher schon im Eintragungsverfahren die Denkmaleigenschaft der Kirche verneint hatte. Die Multifunktionalität der Kirche durch eine Aufhebung der Grenze zwischen Sakral- und Profanraum und die Öffnung des Sakralraums für nicht gottesdienstliche Nutzungen durch die Kirchengemeinde ist kein relevantes Phänomen im katholischen Kirchenbau nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil und hat damit keinen Aussagewert für die Architektur- und Kirchengeschichte.
Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Aktenzeichen: 28 K 8351/23
18.12.2024 - Fachhochschule für Rechtspflege: 2828 Euro für einen Schneemann und den guten Zweck
Die drei Personalräte der Fachhochschule für Rechtspflege (FHR) NRW und des Ausbildungszentrums der Justiz (AZJ) NRW haben sich in den vergangenen Wochen erfolgreich für die diesjährige Spendenaktion des WDR 2 - Weihnachtswunders „Gemeinsam gegen den Hunger in der Welt" eingesetzt. So konnten beim gemeinsamen Schmücken des Weihnachtsbaums in Bad Münstereifel - bei Glühwein, Würstchen vom Grill und vorweihnachtlicher Musik -, bei der ersten „Punsch-Party“ in Essen und bei anderen Gelegenheiten zahlreiche Spenden der Studierenden, Lehrenden und Mitarbeitenden gesammelt werden. Den Umschlag mit insgesamt 2828 Euro und dem Musikwunsch "Snowman" (Sia) übergab eine Delegation von FHR und AZJ am 17. Dezember auf dem Domplatz in Paderborn am gläsernen WDR-Studio. Tatkräftig unterstützt wurde die Aktion vom Förderverein der Fachhochschule und der Deutschen Justizgewerkschaft. Vielen Dank an alle Spenderinnen und Spender und an all diejenigen, die zum Erfolg der Spendensammlung beigetragen haben!
Ihnen allen wünschen wir: Frohe Weihnachten!
18.12.2024 - Landessozialgericht-Nordrhein-Westfalen: Asylbewerberleistungen sind bei mangelnder Mitwirkung einzuschränken
Essen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) jüngst entschieden (Beschluss vom 08.11.2024, L 20 AY 16/24 B ER).
Die Antragstellerin stammt aus Guinea und lebt seit 2009 in Deutschland. Ihr Asylantrag wurde mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge abgelehnt. Sie ist seither vollziehbar ausreisepflichtig, ihre Abschiebung wurde angedroht. Die Antragstellerin erhielt regelmäßig befristete ausländerrechtliche Duldungen und ist auch derzeit im Besitz einer Duldung wegen fehlender Reisedokumente. Sie bezieht laufend Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) unter Einschluss einer Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft. Aufgrund mangelhafter Mitwirkung bei der Passbeschaffung beschränkte die Antragsgegnerin die Antragstellerin 2024 auf Leistungen für Bedarf an Ernährung, Unterkunft und Heizung, Körper- und Gesundheitspflege. Das Sozialgericht Duisburg lehnte ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.
Das LSG hat die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin über die bewilligten 228 Euro hinaus weitere 15 Euro zu zahlen, und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Das LSG hat klargestellt, dass Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur eingeschränkte Leistungen erhalten. Wenn die Voraussetzungen einer Leistungseinschränkung vorlägen, müsse diese grundsätzlich erfolgen. Die Antragsgegnerin habe kein Ermessen.Sie habe bei summarischer Prüfung allerdings die Höhe der monatlichen Geldleistungsansprüche um 15 Euro zu niedrig bemessen. Allein das Berufen auf eine von der Länderarbeitsgemeinschaft für Migration und Flüchtlingsfragen (ArgeFlü) erarbeitete Entscheidungsalternative der engen Auslegung des Körperpflegebegriffs reiche nicht aus, um zu begründen, warum eine enge statt einer weiten Auslegung zutreffend sein solle. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 1a Abs. 3 AsylbLG gestatteten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch keine einstweilige Verpflichtung zu uneingeschränkten Leistungen.
17.12.2024 - Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Lagerung von historischen Schriften in einem Aufzugsraum - Vergleich
Die Parteien haben im heutigen Termin einen für die beklagte Stadt widerruflichen Vergleich geschlossen.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf – 8 SLa 423/24
Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2024 – 1 Ca 5913/23