Pressemitteilungen

25.10.2024 - Verwaltungsgericht Düsseldorf: Vertrieb von CBD-Mundpflegesprays nicht erlaubt

Die Allgemeinverfügung der Stadt Düsseldorf zum Verbot von Lebensmitteln, die Cannabidiol (CBD) enthalten (als CBD-Isolate oder mit CBD angereicherte Hanfextrakte), umfasst auch als „Kosmetisches Mundpflegespray“ deklarierte CBD-Produkte eines Düsseldorfer Unternehmens. Daher ist die Zwangsgeldandrohung der Stadt Düsseldorf gegenüber diesem Unternehmen auf der Grundlage der Allgemeinverfügung rechtmäßig. Das hat die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Urteil vom heutigen Tage entschieden.

Die Klägerin ist ein Unternehmen mit Sitz in Düsseldorf, das Hanfprodukte im Stadtgebiet sowie im Onlinehandel vertreibt. Hierzu zählen auch zwei CBD-Mundpflegesprays mit jeweils 5 % und 10 % CBD-Gehalt. Die Stadt Düsseldorf ist der Auffassung, dass diese Produkte dem Verbot der Allgemeinverfügung von Juli 2020 unterfallen. Sie drohte dem Unternehmen unter Hinweis auf die Allgemeinverfügung ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro an, falls es die Produkte weiter vertreibt.

Mit seiner Klage hat das Unternehmen eingewandt, die Produkte seien Kosmetika und keine Lebensmittel, weshalb die Allgemeinverfügung nicht für die Produkte gelte. Es handele sich nicht um Lebensmittel; denn die Anwendungsempfehlung gebe vor, die Mundpflegesprays nach 30 Sekunden wieder auszuspucken, so dass sie nicht – wie für Lebensmittel erforderlich – in den Magen-Darm-Trakt gelangten.

Das Gericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat die Klage in der heutigen mündlichen Verhandlung abgewiesen. Unabhängig von der Anwendungsempfehlung ist erwartbar, dass der durchschnittliche Verbraucher von einer Verzehrfähigkeit ausgeht und das Produkt hinunterschluckt. Hierfür sprechen die Aufmachung des Produkts und seine Beschreibung im Webshop, seine Nähe zu vergleichbaren, den Verbrauchern bekannten CBD-Produkten, die als Lebensmittel vermarktet werden, sowie die sich aus Umfragen ergebende Erwartung der Verbraucher an derartige CBD-Produkte. Eine Deklarierung als Kosmetikum durch den Hersteller kann hingegen nicht dazu dienen, das Produkt den lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu entziehen.

Das Gericht konnte auch nicht feststellen, dass es sich bei den Produkten um Arzneimittel handelt. Eine hinreichend gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisgrundlage für eine pharmakologische Wirkung der Produkte gibt es angesichts der geringen Dosierung mit CBD nicht.

Gegen das Urteil kann das Unternehmen beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Zulassung der Berufung beantragen.

Aktenzeichen: 26 K 2072/23

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22.10.2024 - Oberlandesgericht Hamm: Bestätigung der Aussetzung des Steuerstrafverfahrens gegen einen ehemaligen Geheimagenten

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass das vor dem Landgericht Bochum gegen den Geheimagenten Werner M. geführte Steuerstrafverfahren ausgesetzt bleibt.

Dem Angeklagten wird in dem Verfahren vor dem Landgericht Bochum Steuerhinterziehung in zehn Fällen und versuchte Steuerhinterziehung in zwei Fällen vorgeworfen. Er soll gegenüber dem zuständigen Finanzamt erhebliche Vermögensanlagen auf ausländischen Konten nicht angegeben haben. Der Angeklagte beruft sich darauf, dass es sich bei den fraglichen Geldern um einen Treuhandfonds westlicher Sicherheitsbehörden handele, der von dem Auslandsgeheimdienst eines anderen Staates verwaltet werde. Der Fonds sei absprachegemäß zur Finanzierung seiner operativen Einsätze als Geheimagent genutzt worden. Über die steuerrechtlichen Fragen wird hierzu derzeit ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf geführt.

Mit Beschluss vom 28. August 2023 hat das Landgericht Bochum das Strafverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem Finanzgericht ausgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Bochum Beschwerde eingelegt.

Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat diese Beschwerde mit Beschluss vom 8. Oktober 2024 verworfen, so dass es bei der Aussetzung des Strafverfahrens bis zum Abschluss des steuerrechtlichen Verfahrens bleibt. Das Oberlandesgericht lässt offen, ob die Beschwerde überhaupt zulässig ist. Jedenfalls ist der Beschluss des Landgerichts Bochum rechtlich nicht zu beanstanden, so dass die Beschwerde unbegründet ist. Im vorliegenden Fall stehen staatliche Geheimhaltungsinteressen betreffend Geldflüsse im Zusammenhang mit geheimdienstlicher Tätigkeit einerseits und der staatliche Steueranspruch andererseits miteinander in Konflikt. Für die Entscheidung des Strafverfahrens ist daher auch die Rechtsfrage maßgeblich, ob in einer solchen Konstellation eine steuerrechtliche Erklärungspflicht von vorneherein zu verneinen ist. Diese Rechtsfrage ist durch die Fachgerichte der Finanzgerichtsbarkeit zu klären.

Der Beschluss wird in Kürze auf www.nrwe.de veröffentlicht.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 8. Oktober 2024, Az. 4 Ws 143/24; Vorinstanz: Landgericht Bochum, Beschluss vom 28. August 2023, Az. 6 KLs 2/22.

Bernhard Kuchler
Pressedezernent

 

Für die Entscheidung relevante Vorschriften:

§ 396 Abgabenordnung – Aussetzung des Verfahrens

(1) Hängt die Beurteilung der Tat als Steuerhinterziehung davon ab, ob ein Steueranspruch besteht, ob Steuern verkürzt oder ob nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt sind, so kann das Strafverfahren ausgesetzt werden, bis das Besteuerungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.

(2) Über die Aussetzung entscheidet im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft, im Verfahren nach Erhebung der öffentlichen Klage das Gericht, das mit der Sache befasst ist.

(3) Während der Aussetzung des Verfahrens ruht die Verjährung.

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21.10.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Klage gegen Ausbau der L 419 in Wuppertal-Ronsdorf erfolgreich

Der Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf für den Ausbau der L 419 in Wuppertal-Ronsdorf ist rechtswidrig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht mit (heute den Beteiligten bekanntgegebenem) Urteil vom 09.10.2024 entschieden und den Planfeststellungsbeschluss aufgehoben.

Die Bezirksregierung Düsseldorf stellte Ende des Jahres 2023 den vierspurigen Ausbau der L 419 (Parkstraße) als Landesstraße fest. Das Vorhaben ist Teil der sogenannten Südumgehung Wuppertal zwischen der A 46 und der A 1. Mit dem Ausbau soll die L 419 über eine neue Anschlussstelle unmittelbar an die A 1 angebunden werden. Der angefochtene Planfeststellungs­beschluss umfasst den 1. Bauabschnitt, mit dem der Ausbau der bestehenden L 419 als „autobahnähnliche Straße“ erfolgen soll. Im 2. Bauabschnitt soll der Ausbau bis zur A 1 einschließlich des Umbaus der An­schlussstelle Wuppertal-Ronsdorf zur Doppelanschlussstelle erfolgen. Die gegen den Planfeststellungsbeschluss für den 1. Bauabschnitt gerichtete Klage einer nach dem Umwelt-Rechtsbehelfs­gesetz anerkannten Vereinigung und einer vom Plan betroffenen Grundstücks­eigentümerin hatte beim erstinstanzlich zuständigen Oberverwaltungsgericht Erfolg.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 11. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Der Planfeststellungsbeschluss ist schon mangels Zuständigkeit des Landes rechts­widrig. Die Zuständigkeit folgt nicht aus dem Landesstraßenrecht, da das Vorhaben als Bundes­straße und nicht als Landes­straße einzustufen ist. Nach dem Planfest­stellungs­beschluss soll die L 419 aus­drücklich nach ihrem Ausbau dem weiträumigen Verkehr im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes dienen. Zudem kommt es auf den erstrebten Endzustand der Gesamtplanung und nicht isoliert auf einzelne Bauab­schnitte an. Daher steht der Ein­stufung als Bundesstraße nicht entgegen, dass das Vorhaben erst mit dem 2. Bauabschnitt an die A 1 angeschlossen werden soll. Der Ausbau der L 419 ist ausdrück­lich als Landesstraße auf der Grundlage des Lan­desstraßenrechts geplant worden, weshalb auch eine Zuständigkeit des Landes im Auftrag des Bundes ausscheidet. Unabhängig von der Frage der Zuständigkeit ist es verfahrensfehlerhaft, eine Bundesstraße auf der Grundlage des Landesstraßen­rechts zu planen.

Die fehlerhafte Einordnung als Landesstraße hat zur Folge, dass der Planfest­stellungsbeschluss auch aus materiellen Gründen rechtswidrig ist. Es fehlt an der erforderlichen Planrechtfertigung, weil der Bedarf für das Vorhaben nicht nach dem Maßstab des Bundesfernstraßenrechts gemessen worden ist. Auch konnte das Land aufgrund der fehlerhaften Einstufung die von einer Bundesstraße ausgehenden (jedenfalls rechtlich) stärkeren Belastun­gen der betroffenen Bürger nicht berück­sichtigen.

Da es sich um einen grundlegenden Planungsfehler handelt, hat der Senat den Planfeststellungsbeschluss insgesamt aufgehoben.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Da­gegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesver­waltungs­gericht entscheidet. 

Aktenzeichen: 11 D 40/24.AK

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18.10.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Mülheimer Feuerwehrleute erhalten Entschädigung für Bereitschaftsdienst

Bei der Stadt Mülheim an der Ruhr beschäftigte Feuerwehrleute erhalten Entschädigung für geleistete Alarmbereitschaftszeiten, soweit diese über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinausgingen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht durch (heute den Beteiligten bekanntgegebene) Urteile vom 30.09.2024 in zwei als Musterprozesse geführten Verfahren entschieden. In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Entschädigungsklagen der Feuerwehrleute noch abgewiesen.

Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die von den Klägern im sogenannten Direktions- bzw. Hintergrunddienst geleisteten Alarmbereitschaftszeiten sind in vollem Umfang als Arbeitszeit im Sinne der europarechtlichen Vorgaben einzustufen. Die Alarmbereitschaftszeiten werden als 24-Stunden-Dienste geleistet. Den Feuerwehrleuten wird dabei kein bestimmter Aufenthaltsort vorgegeben, sie dürfen sich aber nur in einem Radius von 12 km um die in Mülheim an der Ruhr gelegene Schlossbrücke bewegen und müssen im Alarmierungsfall „sofort“ mit dem zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeug ausrücken. Dabei ist unter „sofort“ die in der Alarm- und Ausrückordnung als Ausrückzeit angegebene Zeitspanne von maximal 90 Sekunden zu verstehen. Die Einstufung als Arbeitszeit begründet sich im Wesentlichen aus den gravierenden Einschränkungen für die Zeitgestaltung der Kläger während der Dienste, die aus dieser kurzen Reaktionszeit resultieren. Durch die Einstufung der Alarmbereitschaftszeiten als Arbeitszeit überstieg die Arbeitszeit der Kläger in den streitgegenständlichen Zeiträumen (September 2013 bis Oktober 2023 bzw. Februar 2019 bis Ende 2023) regelmäßig die zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden. Im Umfang dieser Überschreitung steht den Klägern ein Entschädigungsanspruch zu. Der zunächst auf die Gewährung von Freizeitausgleich gerichtete Anspruch hat sich in einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung umgewandelt, da die Gewährung von Freizeitausgleich nach Angaben der beklagten Stadt unmöglich ist. Die Entschädigung berechnet sich nach den Stundensätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 6 A 856/23 (I. Instanz: VG Düsseldorf 26 K 757/21), 6 A 857/23 (I. Instanz: VG 26 K 787/21)

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17.10.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Maren Sarnighausen ist neue Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht

Der Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Sebastian Beimesche hat gestern Maren Sarnighausen die Ernennungsurkunde zur Vorsitzenden Richterin am Oberverwaltungsgericht ausgehändigt. Sie übernimmt den Vorsitz im 16. Senat, der u. a. Verfahren aus dem Datenschutzrecht, dem Fahrerlaubnisrecht, dem Stiftungsrecht sowie dem Jagd-, Forst- und Fischereirecht bearbeitet.

Maren Sarnighausen wurde 1970 in Frankfurt am Main geboren. Sie studierte in Trier, Göttingen und Genf (Schweiz) Rechtswissenschaften. Ihre richterliche Laufbahn begann im Jahr 2002 beim Verwaltungsgericht Minden. 2007 wurde Maren Sarnighausen an das Verwaltungsgericht Münster versetzt. Zur Richterin am Oberverwaltungsgericht wurde sie im Jahr 2011 ernannt. Seit 2016 ist sie Mitglied bzw. stellvertretende Vorsitzende der Fachsenate für Landes- und Bundespersonalvertretungssachen. Sarnighausen wirkt seit 2019 im Richterrat des Oberverwaltungsgerichts mit. Vor ihrer Ernennung zur Vorsitzenden Richterin gehörte sie zuletzt dem 8. Senat an und war u. a. mit dem Rechtsstreit um das Trianel-Steinkohlekraftwerk in Lünen befasst.

Maren Sarnighausen wohnt in Münster, ist verheiratet und hat drei erwachsene Kinder.

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16.10.2024 - Neue Generalstaatsanwältin in Düsseldorf: Dr. Christina Wehner folgt auf Horst Peter Bien

Frau Staatssekretärin Dr. Daniela Brückner hat in Vertretung von Herrn Minister der Justiz Dr. Benjamin Limbach am Mittwoch, 16. Oktober 2024, in Düsseldorf der 53-jährigen Juristin die Ernennungsurkunde ausgehändigt. Dr. Christina Wehner folgt damit auf Horst Peter Bien, der Ende Mai 2024 in den Ruhestand getreten ist.

Dr. Christina Wehner begann ihren Dienst als Staatsanwältin in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2000 bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf. Nach ihrer Erprobung bei der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf wurde sie dort im Dezember 2010 zur Oberstaatsanwältin ernannt. Anschließend war sie in der Strafrechtsabteilung im Ministerium der Justiz tätig, wo sie ab Mai 2015 als Ministerialrätin Leiterin des Referats für Grundsatzfragen des Strafgesetzbuchs und der Nebengesetze sowie für Staatsschutz war. Nach ihrer Ernennung zur Leitenden Oberstaatsanwältin leitete sie ab November 2018 die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach, bevor sie im September 2021 die Leitung der Staatsanwaltschaft Duisburg übernahm. Seit April 2023 war Dr. Christina Wehner Leitende Oberstaatsanwältin der Staatsanwaltschaft Düsseldorf.

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16.10.2024 - Fachhochschule für Rechtspflege: Deutsche Justiz-Gewerkschaft (DJG) NRW besucht FHR und AZJ

Gleich mehrere Vorstandsmitglieder der Deutschen Justiz-Gewerkschaft (DJG) NRW, angeführt von ihrem Bundes- und Landesvorsitzenden Klaus Plattes, haben heute (14. Oktober 2024) die Fachhochschule für Rechtspflege (FHR) NRW und das Ausbildungszentrum der Justiz (AZJ) NRW besucht. Die Vertreter/innen der Gewerkschaft wurden von dem Direktor der FHR NRW und Leiter des AZJ NRW Dr. Alexander Meyer auf dem Campus in Bad Münstereifel herzlichst begrüßt. Die Gesprächsteilnehmer/innen tauschten sich angeregt über die aktuelle Ausbildungssituation an der Fachhochschule, dem Ausbildungszentrum sowie an den Gerichten, Staatsanwaltschaften und in den Justizvollzugsanstalten aus. Dabei waren neben den aktuellen Herausforderungen für den Studien- und Lehrgangsbetrieb in Bad Münstereifel, Essen und Monschau wesentliche Themen u.a. die Ausbildung, insbesondere zur Justizfachwirtin/zum Justizfachwirt und das duale Studium im Fachbereich Rechtspflege. Daneben kamen u.a. das Thema „Nachwuchsgewinnung und erfolgreiche Bindung der Absolventen/innen in der Justiz NRW“ und der aktuelle Sachstand zum geplanten Erweiterungsbau auf dem Campusgelände der FHR NRW in Bad Münstereifel zur Sprache. Die Vertreter/innen der DJG NRW zeigten sich sehr interessiert am Wirken der justizeigenen Hochschule und des Ausbildungszentrums und betonten die besondere Bedeutung von FHR NRW und AZJ NRW für die Ausbildung der Nachwuchskräfte der Justiz. 

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15.10.2024 - Landesarbeitsgericht Hamm: Kunst im Gericht: „Alles - was Recht ist?“: Jana Segelken zeigt ihre Werke im Landesarbeitsgericht Hamm

Kunst im Gericht: „Alles - was Recht ist?“: Jana Segelken zeigt ihre Werke im Landesarbeitsgericht Hamm

Ab dem 18. Oktober 2024 ist im Landesarbeitsgericht Hamm, an der Marker Allee 94, eine Ausstellung der Künstlerin Jana Segelken zu sehen. Die gebürtige Rostockerin zeigt unter dem Titel „Alles - was Recht ist?“ etwa 40 Werke zu den Themen Justiz, tierische Umwelt und Kultur. Die Ausstellung wird am Freitag, den 18. Oktober 2024 um 14.00 Uhr im Rahmen einer Vernissage eröffnet. Dazu sind Kunstbegeisterte und die interessierte Öffentlichkeit herzlich eingeladen.

Schon als Kind war Kunst für Jana Segelken fester Bestandteil ihres Lebens. Trotz einer starken Sehbehinderung (Sehvermögen < 2%) nahm ihr Malen schon bald professionelle Züge an. Inzwischen ist die Sehkraft nahezu ganz verschwunden, dennoch arbeitet sie weiter mit kräftigen Farben an ihren detaillierten Bildern.

Nachdem die Künstlerin schon als Schülerin Wettbewerbe gewann, in der Kunsthalle Rostock ausstellte und ein Stipendium am Konservatorium für Kunst und Kultur Rostock erhielt, lag es nahe, einen kreativen Beruf zu wählen: Jana Segelken wurde staatlich geprüfte Glas- und Porzellanmalerin an der Glasfachschule im hessischen Hadamar. Sie verbrachte sechs Jahre auf Amrum, wo sie weiter ausstellte und regelmäßig kostenlosen Zeichenunterricht für Kinder und Jugendliche gab. 2007 erlernte sie den Beruf der Schäferin und hütete einige Jahre bis zu 2.000 Schafe und Ziegen. Nach erheblichen gesundheitlichen Problemen und etlichen Krankenhausaufenthalten musste Jana Segelken schließlich die Schäferei aufgeben und widmet sich seit 2021 ganz der Kunst. Inzwischen lebt sie mit ihrem Ehemann als freischaffende Künstlerin im Landkreis Rotenburg/Wümme.

Nach ihrer Eröffnung kann die Ausstellung montags bis freitags jeweils von 9.00 bis 15.00 Uhr kostenlos besucht werden. Sie endet am 23. Dezember 2024. Der Zugang erfolgt über die Besucherschleuse am Haupteingang des Gerichtsgebäudes.
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15.10.2024 - Fachhochschule für Rechtspflege: Fortbildungstage 2024 an der FHR NRW

Am 10. und 11. Oktober 2024 fanden an der Fachhochschule für Rechtspflege NRW (FHR NRW) in Bad Münstereifel die Fortbildungstage für Lehrende unter dem Motto „Zurück in die Zukunft – Blended Learning an der FHR NRW“ statt. Auch die Lehrkräfte des 2023 eröffneten Studienorts der FHR NRW in Essen nahmen erneut an den Fortbildungstagen teil.

Im Mittelpunkt der Veranstaltung standen Workshops zu „Future Skills“, insbesondere zur Förderung von Selbstregulations- und Selbstlernkompetenzen, die in einer zunehmend digitalisierten Welt essenziell sind. Ein Highlight bildeten der Impulsvortrag sowie die Workshops von Dr. Barbara Lange, einer Expertin für Hochschuldidaktik und juristische Fachdidaktik. In ihrem Vortrag betonte sie, dass die Förderung von Selbstlernkompetenzen eine zentrale Aufgabe der Hochschullehre ist. Dr. Lange zeigte in ihren Workshops auf, wie Lehrende Studierende durch gezielte Maßnahmen unterstützen können, diese Kompetenzen zu entwickeln.

Nele Ahrends bereicherte das Programm mit einem praxisnahen Workshop zum Stimmgebrauch. Darüber hinaus wurden in weiteren Workshops unter anderem intensiv Diskussionen über den Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) sowie Wege zur Reduzierung der Inhaltsüberfrachtung in Lehrplänen geführt.

Die Fortbildungstage 2024 an der Fachhochschule für Rechtspflege NRW verdeutlichten einmal mehr, wie wichtig die kontinuierliche Weiterbildung von Lehrenden im Bereich neuer Lernformen und -technologien ist. Durch die Auseinandersetzung mit zukunftsorientierten Themen und den Austausch von Best Practices wird ein weiterer Grundstein für die Weiterentwicklung der Hochschullehre gelegt.

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14.10.2024 - Pariser Anwaltsschule zu Gast in Nordrhein-Westfalen

In dieser Woche findet wieder das „Séminaire d'Allemagne“ statt: Französische Anwaltsschülerinnen und Anwaltsschüler der Pariser Anwaltsschule „École de formation professionelle des barreaux du ressort de la cour d‘appel de Paris“ (EFB) erhalten die Gelegenheit, ihre juristischen Kenntnisse im deutschen Rechtssystem zu vertiefen. Zudem können Sie kulturelle Verbindungen stärken und wertvolle Kontakte knüpfen.

Zur Eröffnung wurden die interessierten „élèves avocats“ und ihre beiden Begleitungen im Ministerium der Justiz empfangen. In den nächsten drei Tagen werden sie u.a. das Landgericht Düsseldorf und das Verwaltungsgericht Düsseldorf besuchen sowie das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen.

Mit dem zweimal jährlich stattfindenden Seminar fördert das Ministerium der Justiz den Austausch junger Juristinnen und Juristen. Es ist ein wichtiger Beitrag zur Stärkung der deutsch-französischen Freundschaft und der bilateralen Zusammenarbeit.

Das Séminaire d‘Allemagne bildet das Spiegelbild des seit über 50 Jahren durchgeführten „Frankreichseminars“: Das Ministerium der Justiz bietet Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren aus ganz Deutschland zweimal im Jahr die Möglichkeit, verschiedene juristische Institutionen in Paris kennenzulernen und Einblicke in das französische Recht zu erhalten.

Hier finden Sie Informationen rund um das Frankreich-Programm. Das nächste Seminar findet in der Zeit vom 4. bis 8. November 2024 statt.

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11.10.2024 - Axel Stahl ist neuer Leiter der Staatsanwaltschaft Krefeld

Der Minister der Justiz Dr. Benjamin Limbach hat Axel Stahl am Donnerstag, 10. Oktober 2024, in Düsseldorf die Ernennungsurkunde als neuer Leitender Oberstaatsanwalt in Krefeld ausgehändigt. Der 61-jährige Jurist folgt damit auf Henning Wilke, der am 28. Juni 2024 zum Leitenden Oberstaatsanwalt in Essen ernannt wurde.

Axel Stahl begann seinen Dienst als Staatsanwalt in Nordrhein-Westfalen im Jahr 1994 bei der Staatsanwaltschaft Duisburg. In der Folge war er zeitweise an die Staatsanwaltschaft II bei dem Landgericht Berlin abgeordnet. Nach seiner Erprobung wurde er im Jahr 2005 zum Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf ernannt, bevor er zunächst an die Staatsanwaltschaft Düsseldorf, später an die Staatsanwaltschaft Krefeld versetzt wurde. Im August 2016 wurde er zum ständigen Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts in Krefeld ernannt, bevor ihm im Februar 2023 das Amt eines Leitenden Oberstaatsanwalts bei der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf übertragen wurde.

Axel Stahl ist verheiratet und Vater von zwei Kindern.

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11.10.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Prediger aus der salafistischen Szene darf vorläufig nicht ausgewiesen und abgeschoben werden

Das Oberverwaltungsgericht hat heute die Beschwerde der Bundesstadt Bonn gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln, die Ausweisung und Abschiebung eines zur salafistischen Szene gehörenden Predigers aus Bonn vorläufig zu stoppen, zurückgewiesen.

Die Stadt Bonn hatte gegen den Antragsteller eine Ausweisungsverfügung erlassen, ihm die Abschiebung in den Kosovo angedroht und eine Wiedereinreisesperre von 20 Jahren verhängt. Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Antragsteller als Anhänger des (jihadistischen) Salafismus die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährde. Jedenfalls aber gehe von ihm eine solche Gefahr aus wegen seiner vielfältigen Tätigkeiten als Prediger, als zuführender Akteur für die radikale Szene und wegen seiner Kontakte zu führenden salafistischen Predigern, Mixed-Martial-Arts-Kämpfern und Mitgliedern der so genannten Clan-Szene. Dies rechtfertige trotz seiner familiären Bindungen seine Ausweisung und Abschiebung in den Kosovo.

Ein dagegen gerichteter Eilantrag des Betroffenen hatte beim Verwaltungsgericht Köln Erfolg. Zur Begründung führte es aus, auf der Grundlage des von der Stadt Bonn vorgelegten - den konkreten Einzelfall betreffenden - Materials lasse sich nicht feststellen, ob das erforderliche öffentliche Ausweisungsinteresse bestehe. Die aktuelle Gesetzeslage lasse nicht die Annahme zu, dass Anhänger des politischen Salafismus ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung darstellten. Dass von dem Antragsteller selbst eine solche Gefahr ausgehe, sei nicht belegt. Die in diesem Fall erforderliche offene Interessenabwägung falle zugunsten des Antragstellers aus. Für diesen streite aufgrund der Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau und seinen drei noch recht jungen deutschen Kindern ein schwerwiegendes Bleibeinteresse. Demgegenüber sei eine aktuelle Gefährdungslage durch den Antragsteller nicht zu erkennen.

Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde der Stadt Bonn hat der 18. Senat des Oberverwaltungsgerichts heute zurückgewiesen. Im Beschwerdeverfahren waren nach den gesetzlichen Vorgaben nur die von der Stadt Bonn dargelegten Gründe zu prüfen. Diese rechtfertigen keine Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts.

Unter Berücksichtigung des Beschwerdevortrags ist derzeit eine Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch den Antragsteller nicht mit der erforderlichen Sicherheit anzunehmen. Dass dieser, wie von der Stadt Bonn behauptet, Teil eines salafistisch-jihadistischen Radikalisierungszirkels sei und Gläubige zu radikaleren Predigern „geschleust“ habe, ist durch das vorgelegte Material nicht hinreichend wahrscheinlich belegt. Das Material beruht vielmehr zu erheblichen Teilen auf bloßen Annahmen, die durch das Gericht im Eilverfahren nicht weiter überprüft werden können. Soweit erstmals Anfang Oktober 2024 eine (vor einem Jahr durchgeführte) polizeiliche Vernehmung einer anonymen Szenequelle zu mutmaßlichen Plänen für Gewalttaten in das Verfahren eingeführt worden ist, verlangt das Recht auf ein faires Verfahren eine differenzierte Wertung, da eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussage auf dieser Grundlage nicht möglich ist. Das Verwaltungsgericht war zu der nachvollziehbar begründeten Einschätzung gelangt, dass Planungen für gewalttätige Aktionen gerade nicht zu ermitteln seien. Der hiergegen im Beschwerdeverfahren angeführte fast 20 Jahre alte Zeitungsartikel stellt diese Bewertung nicht in Frage.

Die Stadt Bonn hat im Beschwerdeverfahren auch die für den konkreten Einzelfall durchgeführte Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel gezogen. Gefahren, die von dem Antragsteller konkret ausgingen und wegen derer er die Ausweisung und Abschiebung in den Kosovo zunächst hinzunehmen habe, sind auch weiterhin nicht benannt worden. Demgegenüber steht der verfassungsrechtliche Schutz der Familie. Dabei ist - den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts folgend - maßgeblich auf die Sicht der betroffenen Kinder abzustellen. Ob die Bindung des Antragstellers und der Kinder in diesem Fall tatsächlich so schützenswert ist, muss ggf. im Hauptsacheverfahren aufgeklärt werden.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 18 B 950/24 (I. Instanz: VG Köln 5 L 1832/24)

 

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11.10.2024 - Landesarbeitsgericht Hamm: Umzug in ein neues Dienstgebäude im Jahr 2028

Landesarbeitsgericht Hamm: Umzug in ein neues Dienstgebäude im Jahr 2028

Das Landesarbeitsgericht Hamm wird Mitte des Jahres 2028 in ein neues Dienstgebäude in der Gutenbergstraße 1 in Hamm umziehen. Damit erfolgt die Neuunterbringung des Landesarbeitsgerichts in einer zentral gelegenen Büroimmobilie, die eine moderne Arbeitsumgebung für eine moderne Gerichtsbarkeit bieten wird.

Grundlage wird ein passgenaues New-Work-Nutzungskonzept sein, das sehr gute Arbeitsbedingungen gewährleisten wird. Es wird eine Gesamtnutzung des Gebäudes durch das Landesarbeitsgericht Hamm, das Arbeitsgericht Hamm und den Zentralen IT-Dienstleister der Justiz des Landes NRW erfolgen.

Mit dem Bezug des neuen Dienstgebäudes wird der in der Arbeitsgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen weit fortgeschrittene digitale Transformationsprozess in neuer Arbeitsumgebung abgebildet.
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10.10.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Wasserschutzgebietsverordnung "Hohe Ward" in Münster teilweise unwirksam

Die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage "Hohe Ward" der Stadtwerke Münster GmbH ist teilweise unwirksam. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute auf die Klage eines Landwirts, der Eigentümer von Grundstücken in dem Gebiet ist, entschieden.

Die Bezirksregierung Münster hatte mit einer Ordnungsbehördlichen Verordnung ein Wasserschutzgebiet zum Schutz des Grundwassers im Einzugsbereich der Wasser­gewinnungsanlage "Hohe Ward" im Süden von Münster festgesetzt. Dieses Wasser­schutzgebiet besteht nicht nur aus den Schutzzonen I bis III A, die sich in der Nähe der Brunnen des Wasserwerks befinden. Es umfasst auch eine Schutzzone III C, die einige Kilometer entfernt im Bereich des Offer- und Kannenbachs liegt. Die beiden Bäche münden in den Dortmund-Ems-Kanal, aus dem einige Kilometer entfernt von den Stadtwerken Münster Wasser entnommen und zur Grundwasseranreicherung in den Boden eingeleitet wird, um später als Grundwasser der Trinkwassergewinnung in der Hohen Ward zu dienen. Die festgesetzte Schutzzone III C soll ausschließlich die Bildung einer landwirtschaftlich-wasserwirtschaftlichen Kooperation in diesem Be­reich ermöglichen, um beispielsweise durch optimale Beratung den Eintrag von Stof­fen aus der Landwirtschaft zu minimieren. Verbote oder Genehmigungspflichten für die Landwirtschaft entstehen in der Schutzzone III C aber nicht. 

Der gegen die Festsetzung der Schutzzone III C gerichtete Normenkontrollantrag des Antragstellers, der Eigentümer von Grundstücken in dieser Schutzzone ist, hatte Erfolg. 

Zur Begründung seiner Entscheidung führte der 20. Senat im Wesentlichen aus: Die Wasserschutzgebietsverordnung ist teilweise unwirksam, soweit sie eine Schutzzone III C festsetzt. Für die Festsetzung der Schutzzone III C fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Wasserschutz­gebiete können festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwir­kungen zu schützen. Dabei muss auch die Festsetzung einer jeden Schutzzone zum Schutz des Gewäs­sers erforderlich sein. Dies ist vorliegend bei der Schutzzone III C nicht der Fall. Sie dient nicht dem unmittelbaren Schutz des Wassers, sondern soll lediglich eine Ko­operation der Landwirtschaft mit der Wasserwirtschaft fördern. Auch eine solche Ko­operation ist aber in der Schutzzone nicht zwingend vorgeschrieben, so dass man­gels konkreter Regelungen ein Schutz des Grundwassers durch diese Festsetzung nicht erkennbar ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob den Eigentümern von Grund­stücken in dieser Schutzzone konkrete Nachteile entstehen können, denn allein die Einbeziehung in ein Wasserschutzgebiet rechtfertigt es, dieses aufzuheben, wenn es an einer Rechtsgrundlage fehlt. Insoweit hat der Senat die Verordnung daher aufge­hoben. 

Im Übrigen hat der Senat keine Fehler festgestellt und - weil hier die ver­schiedenen Schutzzonen nicht unmittelbar miteinander in Zusammenhang stehen und die Aufhebung die Wirksamkeit der übrigen Schutzzonen nicht beeinflusst - von einer Aufhebung der gesamten Wasserschutzgebietsverordnung abgesehen. 

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Da­gegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesver­waltungsgericht entscheidet. 

Aktenzeichen: 20 D 159/21.NE

 

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09.10.2024 - Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen: Mehr Nachwuchs für die Justiz NRW

Nach einer einmonatigen Einführung in der Praxis im September ging es für unsere neuen 265 Lehrgangsteilnehmenden am 1. Oktober 2024 mit dem ersten fachtheoretischen Abschnitt ihrer Ausbildung los.

Die angehenden Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte wurden von Dr. Alexander Meyer, dem Leiter des Ausbildungszentrums, herzlich in Empfang genommen. Gemeinsam mit seinem Stellvertreter Stephan Weber und der stellvertretenden Geschäftsleiterin Sina Göddenhenrich wünschte er den Teilnehmenden einen erfolgreichen und spannenden Start. Besonders betont wurde dabei die Bedeutung von Teamarbeit, Engagement und einer positiven Lernatmosphäre – wichtige Bausteine für eine erfolgreiche Ausbildung.

Mit iPads ausgestattet, begegneten die Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer in 11 Lehrgruppen erstmals ihren Kolleginnen und Kollegen aus den Oberlandesgerichtsbezirken Düsseldorf, Hamm und Köln sowie ihrer jeweiligen Lehrgruppenleitung, mit der sie in den kommenden Monaten die anstehenden Lehrinhalte und Klausuren gemeinsam bestreiten werden.

Wir wünschen diesem Rekordjahrgang einen guten Start, viel Erfolg und Freude bei der Ausbildung und eine schöne Zeit am Ausbildungszentrum in Essen!

Weitere Informationen zum Berufsbild finden Sie auf der Homepage des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen unter: Justizfachwirte

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08.10.2024 - Oberlandesgericht Hamm: Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern ist für Unterspritzung mit Hyaluronsäure nicht zulässig

Mit einem Urteil zum Heilmittelwerberecht hat das Oberlandesgericht Hamm am 29. August 2024 die erste streitige Entscheidung nach den neuen Vorschriften zu Unterlassungsklagen gefällt. Seit dem 13. Oktober 2023 sind danach die Oberlandesgerichte erstinstanzlich für Klagen nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) zuständig.

Mit dem nun vorliegenden Urteil wurde einem Unternehmen aus Recklinghausen auf Antrag der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen verboten, für die von ihm angebotenen Behandlungen von Nase, Lippen, Kinn oder anderen Teilen des Gesichts durch Unterspritzen mit Hyaluron im Internet oder in den sozialen Medien mit sogenannten Vorher-Nachher-Bildern zu werben.

Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verbietet aus Gründen des Verbraucherschutzes die Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern außerhalb der entsprechenden Fachkreise für medizinisch nicht notwendige operative plastisch-chirurgische Eingriffe. Es soll kein Anreiz für derartige mit gesundheitlichen Risiken verbundene Eingriffe durch vergleichende Darstellung des Aussehens vor und nach dem Eingriff geschaffen werden.

Das beklagte Unternehmen hatte verschiedene Fallbeispiele von Nasen-, Tränenrinnen-, Wangenknochen- oder Kinnbehandlungen auf Instagram und seiner Internetseite mit Vorher-Nachher-Bildern beworben. Die Verbrauchzentrale sah in dem verwendeten Verfahren des Unterspritzens mit sogenannten „Fillern“ auf Basis von Hyaluronsäure jedoch einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff im Sinne des Heilmittelwerberechts. Sie verlangte daher die Unterlassung solcher Werbung. Nach Auffassung des beklagten Unternehmens wendet dieses beim Unterspritzen jedoch weder ein operatives noch ein plastisch-chirurgisches Verfahren an.

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht und das UKlaG zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm ordnete dieses Unterspritzen jedoch ebenfalls als operatives plastisch-chirurgisches Verfahren ein und verbot die Werbung daher. Im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte reicht nach dem Urteil der hier vorliegende instrumentelle Eingriff am oder im Körper des Menschen – verbunden mit einer Gestaltveränderung – aus, um das Werbeverbot zu rechtfertigen. Da diese Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, hat das Gericht die Revision zugelassen.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 29. August 2024, Az. 4 UKl 2/24, nicht rechtskräftig (Revision eingelegt, BGH I ZR 170/24).
Die Entscheidung wird in Kürze auf www.nrwe.de veröffentlicht.

Bernhard Kuchler
Pressedezernent

Für die Entscheidung relevante Vorschriften:

§ 2 UKlG – Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. …

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere … 6. die §§ 3 bis 13 des Heilmittelwerbegesetzes …

§ 6 UKlG – Zuständigkeit und Verfahren

(1) Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Oberlandesgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. …

§ 11 HWG

(1) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden … Ferner darf für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c genannten operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe nicht wie folgt geworben werden: 1. mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff …

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08.10.2024 - LAG Düsseldorf: Feierstunde zur Amtseinführung der Direktorin des Arbeitsgerichts Solingen

Im Arbeitsgericht Solingen ist am 8. Oktober 2024 die neue Direktorin des Arbeitsgerichts Petra Goetzeler feierlich in ihr Amt eingeführt und zugleich die bisherige Direktorin Dr. Annegret Haves verabschiedet worden. Frau Goetzeler übernimmt in der Klingenstadt Solingen ein modernes Arbeitsgericht mit langjähriger Tradition. Gegründet im Jahr 1840 als Fabrikengericht von Preußen arbeitet es heute mit elektronischer Akte und Videokonferenztechnik.

Die Feierstunde, an der für die Stadt Solingen deren erster Bürgermeister Thilo Schnor teilnahm, wurde von dem Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf Dr. Christoph Ulrich eröffnet. Er freute sich, zahlreiche Gäste aus Verwaltung, Justiz, Verbänden und Anwaltschaft begrüßen zu können. In seiner Ansprache würdigte Herr Dr. Ulrich zunächst die Verdienste der Amtsvorgängerin Frau Dr. Haves, die ihren Dienst mit Beginn der Corona-Pandemie angetreten hatte. Die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs auch während der Pandemie war dabei zeitweise nur durch den Einsatz der Videotechnik möglich. Diese erfreut sich im gesamten Bezirk weiter hoher Akzeptanz. Gab es im gesamten Jahr 2023 im Bezirk des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf 3.139 Videoverhandlungen, waren es in den ersten drei Quartalen des Jahres 2024 bereits 3.351. Diese Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung finden jetzt auf Grundlage der von Herrn Dr. Ulrich begrüßten eigenständigen arbeitsgerichtlichen Regelung für solche Verhandlungen in § 50a des Arbeitsgerichtsgesetzes statt.

Auch der im März 2024 ernannten neuen Direktorin des Arbeitsgerichts Solingen Frau Goetzeler liegt eine moderne, bürgernahe und digitale Justiz am Herzen. Wie schon vor fast 25 Jahren zur Eröffnung des Gerichtsgebäudes an der Wupperstraße sei - so Frau Goetzeler - weiterhin festzustellen, dass es in Solingen besonders gut gelungen ist, die Vorzüge der guten alten Zeit mit technischen Neuerungen zu verbinden. Mit Frau Goetzeler erhält das Gericht eine erfahrene neue Direktorin, die als Richterin an verschiedenen Arbeitsgerichten der Landesarbeitsgerichtsbezirke Hamm und Düsseldorf - zuletzt bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf - tätig war. Sie verfügt über Verwaltungserfahrung, die sie während ihrer zweijährigen Abordnung an das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen sammelte.

Ihre Vorgängerin Frau Dr. Haves ist im August 2023 zur Vorsitzenden Richterin am Landesarbeitsgericht Düsseldorf befördert worden.

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02.10.2024 - Ausstellung Kraft der Farbe noch bis Ende des Monats zu sehen

Seit der Ausstellungseröffnung am 27. August 2024 können sich Kunstinteressierte die Werke von Horst Wrenger im Oberlandesgericht Hamm ansehen – Dank zweiwöchiger Verlängerung nun bis Ende Oktober 2024.

Rund 30 Bilder werden im Foyer des Gerichtsgebäudes präsentiert. Die farbenprächtige Ausstellung bleibt dem Oberlandesgericht nun noch bis zum Ende des Monats erhalten. Somit können Interessierte die Ausstellung „Kraft der Farbe“ weiterhin kostenlos bis einschließlich 31. Oktober 2024 im Oberlandesgericht Hamm besuchen.

Öffnungszeiten:
Montags und dienstags ist der Besuch von 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr möglich, mittwochs bis freitags von 7:30 Uhr 15:30 Uhr.

Bernhard Kuchler
Pressedezernent

Kategorien: Pressemitteilungen

02.10.2024 - Ausstellung Kraft der Farbe noch bis Ende des Monats zu sehen

Seit der Ausstellungseröffnung am 27. August 2024 können sich Kunstinteressierte die Werke von Horst Wrenger im Oberlandesgericht Hamm ansehen – Dank zweiwöchiger Verlängerung nun bis Ende Oktober 2024.

Rund 30 Bilder werden im Foyer des Gerichtsgebäudes präsentiert. Die farbenprächtige Ausstellung bleibt dem Oberlandesgericht nun noch bis zum Ende des Monats erhalten. Somit können Interessierte die Ausstellung „Kraft der Farbe“ weiterhin kostenlos bis einschließlich 31. Oktober 2024 im Oberlandesgericht Hamm besuchen.

Öffnungszeiten:
Montags und dienstags ist der Besuch von 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr möglich, mittwochs bis freitags von 7:30 Uhr 15:30 Uhr.

Bernhard Kuchler
Pressedezernent

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02.10.2024 - ArbG SG: Uniwirksamkeit der Befristung eines Vertrages eines Handballtrainers aufgrund einer sogenannten "Ligaklausel"

Das Arbeitsgericht Solingen hat heute der Klage des ehemaligen Trainers des Bergischen Handball Clubs 06 e. V. (im Folgenden: „BHC 06“ genannt) in vollem Umfang stattgegeben.

Der Kläger ist seit Juli 2022 bei der Beklagten, der BHC Marketing GmbH, als Trainer der 1. Handballmannschaft der Herren des BHC 06 beschäftigt. Der BHC06 spielte in der Spielzeit 2023/2024 in der 1. Handball-Bundesliga und stieg sodann in die 2. Handball-Bundesliga ab. Der Kläger war bereits seit April 2024 freigestellt. Im Juni 2024 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sein Vertrag aufgrund des Abstiegs des BHC 06 in die 2. Handball-Bundesliga zum 30.06.2024 ende. Hiergegen wendete sich der Kläger und machte das Fortbestehen seines Arbeitsverhältnisses sowie weitere Zahlungsansprüche geltend.

Die Kammer hat entschieden, dass die auflösende Bedingung in dem Arbeitsvertrag des Handballtrainers, wonach der Vertrag ausschließlich für „den Bereich der 1. Handballbundesliga“ gelten und der Arbeitsvertrag bei Abstieg oder Lizenzverlust/-rückgabe enden soll, unwirksam ist. Die Klausel ist bereits wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam. Ihr ist nicht zu entnehmen, zu welchem Enddatum der Arbeitsvertrag „bei Abstieg“ gelten soll und der „Bereich der 1. Handballbundesliga“ verlassen wird. Hinzu kommt, dass aufgrund der Vermischung der Bedingung „Abstieg“ mit der (unwirksamen) Bedingung „Lizenzverlust/-rückgabe“ der Bedingungseintritt intransparent und im Zweifelsfall nicht eindeutig bestimmbar ist.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingelegt werden.

Arbeitsgericht Solingen, 3 Ca 728/24, Termin vom 01.10.2024

Für Fragen, Kommentare und Anregungen steht Ihnen zur Verfügung:

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