Pressemitteilungen

01.10.2024 - Oberlandesgericht Düsseldorf: Neuer Vertreter der Pressedezernentin bei dem OLG Düsseldorf

Der Präsident des Oberlandesgerichts Dr. Werner Richter hat anstelle von Herrn Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Peter Schütz

 

Herrn Richter am Oberlandesgericht Phil Schabestiel

 

mit Wirkung vom 01.10.2024 zum Vertreter der Pressedezernentin bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf bestellt.

Die Pressedezernentin sowie ihre Vertreter Phil Schabestiel und Dr. Matthias Breidenstein sind wie folgt zu erreichen: 

Telefon: 0211 4971-411

Telefax: 0211 4971-641

E-Mail: pressestelle@olg-duesseldorf.nrw.de


Christina Klein Reesink
Pressedezernentin
Oberlandesgericht Düsseldorf
Cecilienallee 3
40474 Düsseldorf
Telefon: 0211 4971-411
Fax: 0211 4971-641
E-Mail: Pressestelle@olg-duesseldorf.nrw.de  

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01.10.2024 - Ausbau der partnerschaftlichen Beziehungen zwischen Polen und der Justiz in Nordrhein-Westfalen

Die Staatssekretärin der Justiz Dr. Daniela Brückner traf am Dienstag, 1. Oktober 2024, in Warschau den stellvertretenden polnischen Justizminister Dariusz Mazur. Beide sprachen über die aktuellen Anstrengungen Polens für eine unabhängige Justiz, die Ziele der polnischen EU-Ratspräsidentschaft im Jahr 2025 und die Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen der Justiz in Polen und Nordrhein-Westfalen.

Staatssekretärin der Justiz Dr. Daniela Brückner: „Mutige Richterinnen und Richter haben in Polen in den vergangenen Jahren für ihre Rechte gekämpft und bewiesen, welchen Wert eine selbstbewusste Justiz für die Gesellschaft hat. Es lohnt sich, aus den Erfahrungen in Polen zu lernen und sich stets in Erinnerung zu rufen, dass eine weisungsfreie Staatsanwaltschaft und unabhängige Gerichte das Fundament des Rechtsstaats sind. Dafür treten wir in Europa gemeinsam mit Polen ein und fördern den direkten persönlichen Austausch in der Justiz.“

Im Anschluss an das Gespräch im polnischen Justizministerium besuchte Staatssekretärin Dr. Daniela Brückner die Nationale Staatsanwaltschaft in Warschau, die in Polen eine herausgehobene Stellung bei der Leitung der Staatsanwaltschaften und der Verfolgung von Straftaten hat. Themen des Besuchs waren die Sicherung der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaften in beiden Ländern und aktuelle Entwicklungen auf dem Gebiet der Strafverfolgung.

Hintergrund:
Die Reise dient der Förderung der internationalen rechtlichen Zusammenarbeit und der Unterstützung des Wandels in der Justiz Polens, an dem sich auch die Länderebene beteiligt. Die Bundesregierung und die Regierung der Republik Polen haben im Juli 2024 in Warschau einen Aktionsplan beschlossen, der für den Bereich Justiz die Förderung und Entwicklung direkter Kontakte zwischen den Justizbehörden zum Inhalt hat.

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01.10.2024 - Keine Corona-Soforthilfe ohne Nebenbestimmungen

Das Oberverwaltungsgericht hat heute entschieden, dass Nebenbestimmungen zu Bewilligungsbescheiden über die Corona-Soforthilfen in NRW nicht isoliert aufgehoben werden dürfen. Entsprechende Nebenbestimmungen waren nach Mitteilung des Landes NRW sämtlichen von März bis Mai 2020 erlassenen etwa 430.000 Bewilligungsbescheiden über NRW-Soforthilfen 2020 beigefügt.

Die Bezirksregierung Düsseldorf bewilligte der seinerzeit noch in Düsseldorf ansässigen Klägerin für ihren Handwerksbetrieb Ende März 2020 eine NRW-Soforthilfe 2020 in Höhe von 9.000,00 Euro. Im Bewilligungsbescheid finden sich unter „II. Nebenbestimmungen“ insgesamt acht als solche bezeichnete Nebenbestimmungen, gegen die sich die Klägerin mit ihrer Klage in erster Instanz erfolglos gewandt hat.

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat die Berufung, die noch den Großteil der Nebenbestimmungen betrifft, zurückgewiesen. In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende ausgeführt:

Die Klägerin kann nicht verlangen, dass die Nebenbestimmungen aufgehoben werden und sie so die Bewilligung ohne diese Bestimmungen erhält. Sie hat hierauf keinen Anspruch. Auch könnte die Bewilligung nicht rechtmäßigerweise ohne die angegriffenen Bestimmungen bestehen bleiben. Die Rechtsordnung erlaubt die - nur in NRW erfolgte - Zuwendungsgewährung in Höhe des Höchstfördersatzes jedenfalls nicht ohne die angefochtenen und noch streitgegenständlichen Bestimmungen. Diese sollten sicherstellen, dass die zunächst pauschal gewährten Soforthilfen den Unternehmen nur in dem Umfang verbleiben, in dem sie nach der ausschließlichen und von der EU-Kommission verbindlich vorgegebenen Zweckbindung erforderlich waren, und überzahlte oder anderweitig erstattete Beträge zurückgezahlt werden. Sie alle haben den Zweck, die engen Vorgaben der von der EU-Kommission genehmigten Bundesregelung Kleinbeihilfen einzuhalten. Wird eine von ihnen gestrichen, wäre deren Einhaltung nicht mehr sichergestellt, so dass die dann ohne Genehmigung der Kommission erfolgte Bewilligung gegen die Regelungen des Unionsrechts zu staatlichen Beihilfen verstieße.

Die Klage ist schon unzulässig, soweit sie sich gegen die Bestimmungen unter II. Ziffer 3 und 4 richtet. Diese sind nicht selbstständig anfechtbare Inhaltsbestimmungen des Bewilligungsbescheids. In diesen Bestimmungen liegt jeweils ein Element der Hauptregelung, das die Einzelheiten der Bewilligung näher festlegt und konkretisiert, damit die Bewilligung den Vorgaben der EU-Kommission genügt. Soforthilfen an Wirtschaftsunternehmen durften danach nur gewährt werden, um Liquiditätsengpässe von Unternehmen zu beheben und sicherzustellen, dass die durch den COVID-19-Ausbruch verursachten Störungen die Existenzfähigkeit solcher Unternehmen nicht beeinträchtigten. Nur für Zuwendungen, die hierfür erforderlich waren, lag die für die Rechtmäßigkeit nach dem Unionsrecht erforderliche Genehmigung der Kommission vor. Durch die Bestimmungen II. Ziffer 3 und 4 ist insbesondere die Vorläufigkeit der Bewilligung in Höhe des Höchstförderbetrags zur Einhaltung dieser Zweckbindung in unsicherer Lage zum Ausdruck gebracht worden und die hieraus folgende Pflicht zur Rückzahlung überzahlter oder anderweitig kompensierter Beträge.

Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Die isoliert anfechtbaren Nebenbestimmungen unter II. Ziffer 5, 6 und 8 sind insbesondere nicht unzulässigerweise vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen worden. Der Bewilligungsbescheid beruht auch auf einer Willensbetätigung der zuständigen Sachbearbeiterin. Selbst eine vollständig automatisierte Bewilligung führte im Übrigen zur Rechtswidrigkeit des gesamten Bescheids und rechtfertigt deshalb nicht die Aufhebung einzelner Nebenbestimmungen. Die Nebenbestimmungen sind zudem ermessensfehlerfrei am Zweck der Bewilligung und an den Vorgaben der EU-Kommission orientiert. Eine Mittelgewährung ohne diese Bestimmungen verstieße gegen das Unionsrecht. Sie sollten sicherstellen, dass die Soforthilfe ausschließlich und vollumfänglich zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt wurde, indem entsprechende Mittelverwendungen nachzuweisen und bei Einzelfallprüfungen zu belegen sowie die in dem gesamten Bewilligungszeitraum von drei Monaten nicht zweckentsprechend benötigten oder anderweitig erstatteten Mittel anschließend zu ermitteln und zurückzuzahlen waren.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen; hiergegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

Aktenzeichen: 4 A 357/21 (I. Instanz: VG Düsseldorf, 20 K 2213/20)

Im Bescheid der Klägerin über die Bewilligung von NRW-Soforthilfen 2020 finden sich unter „II. Nebenbestimmungen“ insgesamt acht als Nebenbestimmungen bezeichnete Unterpunkte, unter denen die Soforthilfe gewährt wurde. Im Einzelnen:

„1. Dem Bescheid liegt eine Anzahl von 4 Vollzeitäquivalenten zugrunde.

2. Grundlage und Bestandteil des Bescheides ist Ihr Antrag vom 28.3.2020.

3. Sollten Sie am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums feststellen, dass diese Finanzhilfe höher ist als Ihr Umsatzausfall abzüglich eventuell eingesparter Kosten (z. B. Mietminderung) und Sie die Mittel nicht (vollständig) zur Sicherung Ihrer wirtschaftlichen Existenz bzw. Ausgleich Ihres Liquiditätsengpasses benötigen, sind die zu viel gezahlten Mittel auf das Konto der […] unter Angabe des Aktenzeichens zurückzuzahlen.
[ersatzweise Hinweis auf Homepage soforthilfe-corona.nrw.de]

Der zurück erstattete Betrag ist nicht steuerpflichtig.

4. Die Finanzhilfe ist zurückzuerstatten, wenn der Bescheid aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben erteilt wurde oder Entschädigungsleistungen, Versicherungsleistungen und/oder andere Förderungsmaßnahmen einzeln und/oder zusammen zu einer Überkompensation führen. Darlehen sind von einer Anrechnung ausgenommen. In diesem Fall ist die gewährte Soforthilfe vom Eintritt der Überkompensation an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 VwVfG NRW zu verzinsen.

5. Ich behalte mir im Einzelfall eine Prüfung der Verwendung der Soforthilfe vor. In diesem Fall ist die Bewilligungsbehörde berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Soforthilfe durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Sie haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Bewilligungsbehörde, Ihr zuständiges Finanzamt, der Landesrechnungshof NRW sowie die nachgeordneten Behörden (vgl. § 91 LHO), der Bundesrechnungshof, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und die Europäische Kommission sind ebenfalls berechtigt, Prüfungen vorzunehmen.

6. Alle relevanten Unterlagen sind 10 Jahre lang ab der Gewährung dieser Soforthilfe (Datum dieses Bescheides) aufzubewahren.

7. Sie versichern mit Erhalt des Bescheids und der ausgezahlten Mittel in o. g. Höhe auf Ihrem Konto, dass die im vorgelegten Antrag einschließlich der Anlagen gemachten Angaben vollständig und richtig sind und verpflichten sich, jede Änderung in den gemachten Angaben unverzüglich bei der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.

8. Der Nachweis der Verwendung der Soforthilfe erfolgt unter Zuhilfe­nahme des Vordrucks im Internet auf https://www.soforthilfe-corona.nrw.de bei Ihrem zuständigen Finanzamt und ist der nächsten Steuererklärung beizufügen. Dazugehörige Unterlagen sind vorzuhalten, jedoch nicht mitzusenden.“

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30.09.2024 - ArbG SG: Wirksamkeit der Befristung eines Vertrages eines Handballtrainers aufgrund einer sogenannten "Ligaklausel"

Am 01.10.2024 verhandelt die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Solingen die Klage des ehemaligen Trainers der 1. Handballmannschaft des Bergischen Handball Clubs 06 e.V. (BHC 06). Die 1. Handballmannschaft stieg am Ende der Saison 2023/2024 in die 2. Liga ab.

Die Beklagte beruft sich darauf, dass der Vertrag zwischen den Parteien zum 30.06.2024 aufgrund einer sogenannten „Ligaklausel“ zum 30.06.2024 mit dem Abstieg geendet habe.

Der Kläger klagt unter anderem auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Ligaklausel nicht beendet worden sei.

Arbeitsgericht Solingen, 3 Ca 728/24

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30.09.2024 - Landesarbeitsgericht Hamm: Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Rüdiger Helbig geht in den Ruhestand

Landesarbeitsgericht Hamm: Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Rüdiger Helbig geht in den Ruhestand

Mit Ablauf des 30. September 2024 tritt der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht Hamm Rüdiger Helbig in den Ruhestand.

Der Präsident des Landesarbeitsgericht Hamm Dr. Holger Schrade überreichte dem Vorsitzenden heute die Urkunde zur Versetzung in den Ruhestand und sprach ihm auch im Namen der Landesregierung Dank für die geleisteten Dienste aus.

Rüdiger Helbig, im Jahr 1961 geboren, trat im Oktober 1995 in den richterlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Im Januar 1998 wurde er zum Richter am Arbeitsgericht Bocholt ernannt. Nach einer einjährigen Abordnung an das Arbeitsgericht Rheine nebst Beauftragung mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Direktors erfolgte im Januar 2008 seine Ernennung zum Direktor des Arbeitsgerichts Bocholt. Im Dezember 2015 wurde Rüdiger Helbig zum Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hamm ernannt, nachdem er von Mai 2012 bis Januar 2013 dort erprobt wurde. Seitdem übernahm er den Vorsitz der 16. Kammer. Diese war, neben allgemeinen arbeitsrechtlichen Berufungsverfahren, im Rahmen ihrer Fachzuständigkeit insbesondere auch mit Beschlussverfahren befasst.

Rüdiger Helbig ist verheiratet, Vater zweier erwachsener Kinder und lebt im Münsterland.
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28.09.2024 - Fachhochschule für Rechtspflege NRW digital erleben

In unserem neuen Jahresbericht berichten wir auf 54 Seiten über Wissenswertes zu den Aktivitäten der Fachhochschule für Rechtspflege (FHR) Nordrhein-Westfalen - erstmals nicht gedruckt, sondern in einer modernen und ressourcensparenden Onlineversion. Im Mittelpunkt stehen dabei - wie immer an unserer Hochschule - die Menschen: unsere Studierenden, die Lehrenden sowie die Mitarbeiter/innen, ihre Erfahrungen, persönlichen Geschichten und die gemeinsamen Erfolge.

Das vergangene Jahr war vor allem durch die Erhöhung der Kapazitäten und die Eröffnung eines zweiten Studienortes geprägt. Denn seit dem Studienjahr 2023/2024 haben unsere Studierenden des Fachbereichs „Rechtspflege“ die Wahl: Sie können sich für ein Studium in Bad Münstereifel entscheiden oder ihr Studium - als „Heimschläfer“ - an unserem neuen Studienort in Essen antreten. Dementsprechend durften wir am 1. August 2023 nicht „nur“ 258 neue Rechtspflegeranwärter/innen in Bad Münstereifel, sondern auch 92 neue Studierende im Bildungspark Essen herzlichst begrüßen. Dort eröffnete Minister der Justiz Nordrhein-Westfalen Dr. Benjamin Limbach die neue Nebenstelle der FHR NRW und dankte all denjenigen, die an der Umsetzung des Projekts beteiligt waren.

Aber auch im Übrigen hatte das Jahr 2023 diverse Neuigkeiten an der FHR NRW zu bieten: So konnten wir verschiedene Maßnahmen zur weiteren Modernisierung (bspw. Projekte zum Blended Learning, Optimierung der Onboarding-Prozesse) und Digitalisierung (z.B. WLAN in allen Gebäuden, Ausstattung mit iPads und Smartboards) unserer Fachhochschule umsetzen. Auch konnten wir zu diversen Veranstaltungen wie etwa zur Neuauflage des Amtsanwaltssymposiums - zu den Themen „Opferschutz“ und „digitale Hasskriminalität“ - einladen. Im November 2023 setzten die Fachhochschule und das ihr angegliederte Ausbildungszentrum der Justiz (AZJ) NRW mit der Unterzeichnung der Charta für Vielfalt deutlich Stellung für Offenheit, Wertschätzung und Toleranz sowie gegen Ausgrenzung und Diskriminierung. Und auch das Highlight für unsere Absolventen/innen des Jahres 2023, die Diplomierungsfeier, hatte eine Neuerung zu bieten: Umrahmt von zahlreichen Ehrengästen gratulierte Minister Dr. Limbach erstmals im feierlichen Rahmen des Stadttheaters Euskirchen 191 neuen Rechtspflegern/innen aus NRW und 68 Verwaltungswirten/innen aus zehn Bundesländern zum erfolgreichen Abschluss ihres Studiums.

Wir wünschen viel Spaß bei der Lektüre unseres Jahresberichts 2023, den Sie hier finden: Jahresbericht-2023.pdf (nrw.de)

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27.09.2024 - Finanzgericht Köln veröffentlicht Urteil zur neuen Grundsteuerbewertung

Die neue Grundsteuerbewertung ist nicht zu beanstanden. Das hat das Finanzgericht Köln mit seinem heute veröffentlichten Urteil (4 K 2189/23) entschieden.

Das Finanzgericht Köln verhandelte erstmalig in einem Verfahren, das die Bewertung einer Immobilie für die neue Grundsteuer in NRW betrifft. Die Klage richtete sich gegen einen Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts zum 1. Januar 2022 nach dem Bundesmodell. Die neue Bewertung war notwendig geworden, weil das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 die bisher geltende Bewertung für die Grundsteuer (sog. Einheitsbewertung zum 1. Januar 1935 bzw. 1. Januar 1964) für verfassungswidrig erklärt hatte und der Gesetzgeber aufgefordert war, ein neues Bewertungsverfahren zu schaffen.

Gegenstand der Bewertung ist eine Eigentumswohnung. Bei der Berechnung des Grundsteuerwerts wurde u.a. ein Bodenrichtwert von 2.280 Euro angesetzt. Die Kläger halten die neue Bewertung nach dem Bundesmodell für verfassungswidrig. Der Grundsteuermessbetrag habe sich wesentlich erhöht. Zudem sei bei einer weiteren in ihrem Eigentum stehenden Eigentumswohnung, die sich unweit entfernt in einer – nach Ansicht der Kläger – besseren Ortslage befinde, ein weitaus niedrigerer Bodenrichtwert von 530 Euro angesetzt worden.

Der 4. Senat des Finanzgerichts Köln hat die Klage abgewiesen. Der festgestellte Wert entspreche den Vorgaben der neuen Wertermittlungsvorschriften nach dem Bewertungsgesetz. Das neue Bewertungsrecht zur Neufestsetzung der Grundsteuer begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Ziel der Bewertung sei ein "objektiviert-realer Grundsteuerwert" innerhalb eines Korridors von gemeinen Werten (Verkehrswerten).

Das Bundesverfassungsgericht habe in seinen Entscheidungen zur Verfassungswidrigkeit der alten Einheitsbewertung betont, dass der Gesetzgeber gerade in Masseverfahren über einen großen Typisierungs- und Pauschalierungsspielraum verfüge. Die bisherigen Bewertungsvorschriften seien nicht wegen einer zu typisierenden Wertermittlung verworfen worden, sondern vor allem deshalb, weil der Gesetzgeber jahrzehntelang auf neue Hauptfeststellungen verzichtet habe. Nunmehr sei mit Blick auf die rund 36 Millionen erforderlichen Neubewertungen von Grundstücken ein möglichst einfaches, automationsfreundliches Verfahren gewählt worden. Dies bedinge – auch und gerade im Hinblick auf das Ziel einer künftig automatisierten Immobilienbewertung ohne die erneute Vorlage manuell auszufüllender Steuererklärungen –  eine gewisse Standardisierung. Die Heranziehung von Bodenrichtwerten zur Ermittlung des Bodenwerts habe sich steuerrechtlich seit vielen Jahren sowohl im Rahmen der sog. Bedarfsbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer als auch im Zuge ertragsteuerlicher Wertermittlungsanlässe, wie z.B. der Kaufpreisaufteilung, bewährt. Die Bodenrichtwerte würden darüber hinaus auch im Rahmen von Verkehrsermittlungen von Grundstücken herangezogen. Hinzu komme, dass von einer gleichwertigen oder gar besseren Lage der von den Klägern zum Vergleich herangezogenen Eigentumswohnung nicht die Rede sein könne. Diese Wohnung liege in einer als "Gewerbe/Industrie/Sondergebiet" ausgewiesenen Zone in der Nähe einer Bahntrasse, während sich die zu bewertende Eigentumswohnung in einer gefragten Wohnlage befinde. Im Streitfall sei zudem weder das Übermaßverbot verletzt noch liege ein "Typisierungsausreißer" vor. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber habe zwar inzwischen den Nachweis des niedrigeren Verkehrswerts in bestimmten Fällen zugelassen. Allerdings erreiche der zum 1. Januar 2022 festgestellte und von den Klägern angegriffene Grundsteuerwert nur etwa 66 Prozent des von den Klägern zweieinhalb Jahre vor dem Bewertungsstichtag in 2019 gezahlten Kaufpreises. Soweit die Kläger sich mit ihrer Klage letztlich für eine vollständige Abschaffung der Grundsteuer in der bisherigen Form aussprächen, obliege diese politische Entscheidung alleine dem Gesetzgeber.

Das Verfahren bildet ein Musterverfahren für eine Vielzahl derzeit noch bei den Finanzgerichten und Finanzämtern anhängiger vergleichbarer Streitfälle.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Vollständige Entscheidung: 4 K 2189/23

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Dr. Torsten Rosenke
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27.09.2024 - Erfolgreicher Normenkontrollantrag gegen Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen in Bad Berleburg

Der Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ der Stadt Bad Berleburg ist unwirksam, soweit damit die Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb von Konzentrationszonen ausgeschlossen werden soll. Das hat das Oberverwaltungsgericht in einem Normenkontrollverfahren entschieden und damit seine vorläufige Einschätzung im zugehörigen Eilverfahren (Beschluss vom 17.06.2024, Az.: 22 B 286/24.NE) bestätigt.

Der Anfang 2024 bekanntgemachte Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ stellt insgesamt zwölf Vorrangzonen für die Windenergie mit einer Gesamtfläche von etwa 2.175 ha dar. Er soll zugleich bezwecken, dass die Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb der dargestellten Konzentrationszonen grundsätzlich nicht zulässig ist. Hiergegen wandten sich die Antragsteller, die in einem Bereich, den die Stadt Bad Berleburg nicht als Konzentrationszone ausgewiesen hat, eine Windenergieanlage errichten möchten. Der Normenkontrollantrag hatte beim erstinstanzlich zuständigen Oberverwaltungsgericht Erfolg.

In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende des 22. Senats im Wesentlichen ausgeführt: Bei ihrer Konzentrationszonenplanung sind der Stadt Bad Berleburg mehrere Abwägungsfehler unterlaufen. Sie hat ihre Planung schon nicht unter Beachtung eines schlüssigen Gesamtkonzepts erarbeitet. Dies betrifft insbesondere die Einordnung der Laubwaldbestände mit einer Größe unter 4 ha sowie die Darstellung von Tabubereichen innerhalb der Konzentrationszonen. Zudem hat sie, als sie einen einheitlichen Vorsorgeabstand aus Gründen des Lärmschutzes festgesetzt hat, nicht hinreichend zwischen den unterschiedlichen Schutzansprüchen der verschiedenen Baugebietstypen differenziert. Die Anwendung des Kriteriums der Verhinderung einer Umzingelung von einzelnen Ortslagen erweist sich in ihrer konkreten Ausgestaltung ebenfalls als fehlerhaft. Sie ist so nicht nachvollziehbar abgewogen. Angesichts der festgestellten Abwägungsfehler kommt es auch nicht entscheidend darauf an, dass die Stadt nach eigener Auffassung mit ihrer Planung genügend Raum für die Windenergie zur Verfügung gestellt hat.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann die Stadt Bad Berleburg Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Aktenzeichen: 22 D 48/24.NE

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26.09.2024 - Vorlagebeschluss in dem Berufungsverfahren über einseitiges Änderungsrecht in AGB von Telekommunikationsdienstleistern

Der 20. Zivilsenat hat heute unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Erfried Schüttpelz ein Berufungsverfahren des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. ("Kläger") gegen einen großen Telekommunikationsanbieter ("Beklagte") zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt.

Gegenstand der Berufung ist eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") der Beklagten. Hierin behält sie sich vor, die Vertragsbedingungen nach billigem Ermessen einseitig zu ändern.

Der Kläger beantragt – auch in zweiter Instanz –, der Beklagten aufzugeben, gegenüber Verbrauchern in Bezug auf Verträge über Telekommunikationsdienstleistungen die Verwendung dieser oder einer dieser inhaltsgleichen Klausel in AGB zu unterlassen. Er vertritt die Auffassung, ein solcher einseitiger Änderungsvorbehalt verstoße gegen geltendes AGB-Recht, weil er Verbraucher unangemessen benachteilige.

Die Beklagte rechtfertigt ihre AGB mit dem Wortlaut des § 57 Absatz 1 Satz 1 Telekommunikationsgesetz, der – nach Lesart der Beklagten – Anbietern das Recht einräume, in AGB ein Änderungsrecht vorzusehen. Die angegriffene AGB-Klausel wiederhole lediglich den Wortlaut des Gesetzes.

Der Senat führt in seinem heute ergangenen Vorlagebeschluss aus, dass § 57 Abs. 1 S. 1 Telekommunikationsgesetz die nationale Umsetzung des Art. 105 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321/36; "Richtlinie") darstellt. Aus diesem Grunde sei die Auslegung des Art. 105 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie vorab zu klären. Kern der Vorlage ist die Frage, ob die Regelung dem Unternehmer – wie von der Beklagten vertreten –  ein einseitiges Änderungsrecht gewährt oder ob sie lediglich die Rechtsfolgen eines anderweitig geregelten Änderungsrechts normiert. Letzteres würde dazu führen, dass die in Rede stehende AGB-Klausel der Beklagten unwirksam wäre.

Der Senat hat daher dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Vorlagefrage gestellt:

"Ist Art. 105 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321/36; zukünftig: Richtlinie) dahingehend auszulegen,

dass den Anbietern anderer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste als nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste

das Recht eingeräumt wird, die Vertragsbedingungen kraft Gesetzes einseitig zu ändern, und die Endkunden im Gegenzug hierzu ein Sonderkündigungsrecht erhalten,

oder setzt die Vorschrift ein bereits aus anderen Gründen bestehendes Recht der Anbieter, die Vertragsbedingungen einseitig zu ändern, voraus und regelt lediglich das sich daraus ergebende Sonderkündigungsrecht des Endkunden?"


Aktenzeichen I-20 U 35/24

Infobox:

Art. 267 AEUV

Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung

a) über die Auslegung der Verträge,

(…)

§ 57 Absatz 1 Satz 1 Telekommunikationsgesetz

Hat ein Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste sich durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vorbehalten, einen Vertrag einseitig zu ändern und ändert er die Vertragsbedingungen einseitig, kann der Endnutzer den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten ändern, es sei denn, (…)

Art. 105 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie

Bei Bekanntgabe von Änderungen der Vertragsbedingungen, die der Anbieter anderer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste als nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste vorschlägt, haben Endnutzer das Recht, ihren Vertrag ohne zusätzliche Kosten zu kündigen, es sei denn, die vorgeschlagenen Änderungen sind ausschließlich zum Vorteil des Endnutzers, sind rein administrativer Art und haben keine negativen Auswirkungen auf den Endnutzer oder sind unmittelbar durch Unionsrecht oder nationales Recht vorgeschrieben.

Christina Klein Reesink
Pressedezernentin
Oberlandesgericht Düsseldorf
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26.09.2024 - OVG entscheidet erstes Verfahren über Aussetzung eines Genehmigungsverfahrens für eine Windenergieanlage nach dem Landesplanungsgesetz

Die auf einer Anweisung der Bezirksregierung Arnsberg beruhende Aussetzung eines Genehmi­gungsverfahrens für eine Windenergieanlage durch den Kreis Soest ist aller Voraussicht nach (offensichtlich) rechtswidrig. Das hat das Oberverwaltungs­gericht heute entschieden und damit einem Eilantrag der Betreiberin stattgegeben.

Die Betreiberin beantragte im September 2023 beim Kreis Soest die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windenergie­anlage in Werl. Die Bezirksregierung Arnsberg erhob zunächst keine raumordnungs­rechtlichen Beden­ken gegen dieses Vorhaben. Der Standort liegt außerhalb eines der im Regionalplan­entwurf für die Stadt Werl vorgesehenen Windenergiebereiche, in denen Windener­gieanlagen zukünftig privilegiert zulässig sein sollen. Nach erneuter Beteiligung wies die Bezirksregierung Arnsberg den Kreis Soest auf der Grundlage einer seit dem 12.06.2024 geltenden Vorschrift im Landesplanungs­gesetz (§ 36 Abs. 3 LPlG NRW) an, das Genehmigungs­verfahren für ein Jahr auszusetzen. Es sei zu befürchten, dass das laufende Regionalplanverfahren durch das Vorhaben der Antrag­stellerin unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werde. Entsprechend dieser Anwei­sung setzte der Kreis Soest das Genehmigungsverfahren bis zum 10.07.2025 aus und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung an. Der dagegen gerich­tete Eilantrag hatte beim erstinstanzlich zuständigen Oberverwaltungsgericht Erfolg.

Zur Begründung hat der 22. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die Aussetzung des Genehmigungs­ver­fahrens erweist sich nach der Prüfung im Eilverfahren als (offen­sichtlich) rechts­widrig. Dabei spricht schon grundsätzlich Überwiegen­des dafür, dass die landes­rechtliche Aussetzungsvorschrift gegen eine Vorschrift des Bundes-Immissions­schutzgesetzes verstößt und daher nach der Kollisionsregel des Art. 31 GG („Bundesrecht bricht Landesrecht“) nichtig sein dürfte. Diese Frage bedurfte im Eilverfahren und mangels Entscheidungserheblichkeit allerdings keiner ab­schlie­ßenden Feststellung. Denn in der hier allein zu entscheidenden Fall­konstellation liegen zumindest die Voraussetzungen für die Aussetzung offenkundig nicht vor. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die Durchführung des Regionalplan­verfahrens nach dem konkret verfolgten Planungskonzept des Regionalrats Arnsberg durch die zur Genehmigung gestellte Einzelanlage nicht wesentlich erschwert oder gar unmöglich gemacht wird. Ein solcher Fall wird in der Regionalplanung vielmehr überhaupt nicht betrachtet. Selbst wenn man aber von einer wesentlichen Erschwerung ausginge, erwiese sich die konkrete Aus­setzungs­entschei­dung als offensichtlich ermessens­fehlerhaft. Die von der Bezirksregierung Arnsberg angestell­ten Erwägun­gen sind offenkundig unzurei­chend, insbesondere hat sie zahlreiche im vorliegenden Einzelfall gegen eine Anweisung sprechenden Ge­sichts­punkte nicht gewürdigt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 22 B 727/24.AK

Beim Oberverwaltungsgericht sind aktuell noch weitere 17 Eilverfahren anhängig, die auf die landesrechtliche Aussetzungsvorschrift gestützte Anweisungen der Bezirks­regierungen Arnsberg (16) bzw. Detmold (1) zum Gegenstand haben. Diese betreffen rund 50 Windenergieanlagen.

Weitere Hinweise:

§ 36 Abs. 3 LPlG NRW

Die Bezirksregierungen können die Genehmigungsbehörde im Einzelfall anweisen, die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben der Windenergie im Sinne des § 35 Absatz 1 Nr. 5 des Baugesetzbuchs auszusetzen, wenn sich ein Raumord­nungsplan in Aufstellung befindet oder geändert wird, um den Flächenbeitragswert im Sinne des § 3 Absatz 1 Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder eines daraus abgeleiteten Teilflächenziels zu erreichen, und zu befürchten ist, dass die Durch­führung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Die Anweisung der Bezirksregierung nach Satz 1 ist bei Vorhaben, die zum 12. Juni 2024 bereits beantragt waren, ein Jahr nach Eingang der vollständigen Genehmigungsunterlagen bei der Genehmigungsbehörde zulässig. Dies gilt nicht, wenn bis zum 2. Juni 2023 vollständige Genehmigungsunterlagen bei der Genehmigungsbehörde vorlagen. Für nach dem 12. Juni 2024 beantragte Vorhaben ist die Anweisung der Bezirksregierung innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Bezirksregierung von dem Vorhaben in einem Verwaltungs­verfahren förmlich Kenntnis erhalten hat. Die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben kann für ein Jahr, bei Vorliegen besonderer Umstände höchstens um ein weiteres Jahr, längstens bis zum 31. Dezember 2025 ausgesetzt werden. Die Befug­nis zur Aussetzung gilt nicht für Repowering-Vorhaben im Sinne des § 16b Absatz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt­machung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist.

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