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Pressemitteilungen
04.12.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Stadt Dortmund musste Envio-Abfallentsorgungsanlage nicht sanieren
Die Bezirksregierung Arnsberg hat die Stadt Dortmund zu Unrecht verpflichtet, die ehemalige Abfallentsorgungsanlage des früheren Dortmunder Abfallentsorgungsunternehmens Envio zu geschätzten Kosten von 7,9 Mio. Euro zu sanieren. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden und damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt.
Die Firma Envio Recycling GmbH & Co KG betrieb seit März 2004 im Dortmunder Hafengelände eine Abfallentsorgungsanlage zur Behandlung von PCB-haltigen und PCB-freien Abfällen. Nachdem bei Staubniederschlagsuntersuchungen im Dortmunder Hafengebiet seit 2006/2007 erhöhte PCB-Belastungen festgestellt worden waren, sich herausstellte, dass diese im Bereich der Firma Envio besonders konzentriert waren, und sich bei Blutuntersuchungen von Envio-Mitarbeitern eine erhöhte PCB-Belastung zeigte, wurde der Betrieb Ende Mai 2010 stillgelegt. Mit Ordnungsverfügung vom 14.11.2014 verpflichtete die Bezirksregierung Arnsberg die Stadt Dortmund aufgrund ihrer Stellung als Grundstückseigentümerin zur Sanierung der Abfallentsorgungsanlage, wobei sie die Kosten der erforderlichen Maßnahmen auf voraussichtlich 7,9 Mio. Euro bezifferte. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gab der dagegen gerichteten Klage der Stadt Dortmund statt und hob die Ordnungsverfügung auf.
Das Oberverwaltungsgericht hat heute den Antrag des beklagten Landes auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen abgelehnt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 20. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Bezirksregierung das ihr eröffnete Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat. Die Bezirksregierung hat in der Begründung ihrer Ordnungsverfügung darauf verwiesen, dass sie neben der Stadt Dortmund auch verschiedene private Dritte zur Sanierung heranzieht, die sie auf Kostenebene für vorrangig verpflichtet hält. Die Bezirksregierung hat aber nicht erkannt, dass nicht sie, sondern die Stadt Dortmund für den Erlass entsprechender Sanierungsanordnungen zuständig war und sie die Stadt Dortmund mit einer aufsichtsrechtlichen Weisung zum Erlass entsprechender Verfügungen hätte anhalten können. Die Bezirksregierung hat die an die privaten Dritten gerichteten Sanierungsanordnungen zwischenzeitlich aufgehoben, aber sich nicht damit auseinandergesetzt, ob die Stadt Dortmund auch dann in Anspruch zu nehmen ist, wenn sie allein für die Kosten der Ersatzvornahme einzustehen hat, obwohl gegebenenfalls vorrangig verantwortliche und finanziell leistungsfähige private Dritte zur Verfügung stehen. Es lässt sich entgegen dem Einwand des beklagten Landes insbesondere weder feststellen, dass die Gefahrenbeseitigung durch eine frühzeitige aufsichtsrechtliche Weisung wesentlich verzögert worden wäre noch finden sich in der an die Stadt Dortmund gerichteten Ordnungsverfügung diesbezügliche Tatsachenfeststellungen oder Ermessenserwägungen.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ist damit rechtskräftig.
Aktenzeichen: 20 A 4411/18 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen 9 K 5544/14)
04.12.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Verwaltung, Verwaltungsgerichte und Anwaltschaft tagen im OVG
Am kommenden Freitag, 06.12.2024, findet ab 9:30 Uhr im Oberverwaltungsgericht eine gemeinsame Veranstaltung des Gerichts mit der Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht im Deutschen Anwaltverein - Landesgruppe NRW unter der Überschrift „Die Verwaltungsgerichtsbarkeit als Hüterin der Verfassung“ statt.
Etwa 150 Richterinnen und Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Vertreter der Verwaltung werden in Münster erwartet, um sich über rechtsgrundsätzliche, aber auch praxisbedeutsame Fragestellungen auszutauschen, die das Grundverständnis der Verwaltungsgerichtsbarkeit und die Rechtspositionen der am verwaltungsgerichtlichen Verfahren Beteiligten betreffen. Zuletzt hatte man im Jahr 2019 im Oberverwaltungsgericht gemeinsam über „Verwaltung, Verwaltungsgerichtsbarkeit und Anwaltschaft im Rechtsstaat“ diskutiert.
Nach den Grußworten von Jörg Sander, Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts, und Rechtsanwalt Dr. Michael Oerder, Vorsitzender des Vorstands der Arbeitsgemeinschaft, referiert Rechtsanwalt Dr. Gernot Schiller zum Thema „Effektiver (Eil-)Rechtsschutz bei Informationsansprüchen“. Im Anschluss daran gibt es Vorträge zu schulrechtlichen Verfahren mit Grundrechtsbezügen (Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Jana Lorenz) und zum Thema „Die fiktive Genehmigung (§ 42a VwVfG) - effektives Instrument der Verfahrensbeschleunigung oder rechtsstaatlich bedenkliches Problem der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle“ (Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Beckmann). Nach der Mittagspause referiert um 14:00 Uhr Richter am Verwaltungsgericht Dr. Jan-Marcel Drossel zum Thema „Der Schutz der Grundrechte durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Wege der konkreten Normenkontrolle unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen“. Es schließen sich Vorträge zur verwaltungsgerichtlichen Kontrolle von Klimafolgenprüfungen (Rechtsanwalt Prof. Dr. Herbert Posser) sowie zum verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Krisenzeiten (Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Münster Prof. Dr. Christian Bamberger und Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Frederike Löbbecke) an.
Alle Referate bieten die Gelegenheit zu anschließenden Diskussionen, die von der Vorsitzenden Richterin am Oberverwaltungsgericht Anke Schulte-Trux sowie Rechtsanwältin Dr. Antje Wittmann moderiert werden.
Die Veranstaltung ist nicht öffentlich. Interessierte Medienvertreter können nach vorheriger Anmeldung bei der Pressestelle des Oberverwaltungsgerichts (pressestelle@ovg.nrw.de) teilnehmen.
03.12.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Klagen gegen das Atommüllzwischenlager Ahaus erfolglos
Nach heutiger mündlicher Verhandlung hat das Oberverwaltungsgericht Klagen der Stadt Ahaus und eines dort wohnenden Bürgers gegen eine Aufbewahrungsgenehmigung abgewiesen, die den Betreibern des Atommüllzwischenlagers Ahaus für noch in Jülich lagernde Castor-Behälter erteilt worden ist.
Das Zwischenlager Ahaus wurde in den 1980er Jahren errichtet. Dort lagern bereits mit entsprechenden Genehmigungen u. a. abgebrannte Brennelemente aus Leichtwasserreaktoren sowie bestrahlte Kugel-Brennelemente aus einem ehemaligen Thorium-Hochtemperatur-Reaktor (THTR). Die von den Klägern angefochtene Aufbewahrungsgenehmigung, die den Betreibern des Lagers (Beigeladene im Verfahren) von der Beklagten (Bundesrepublik Deutschland, nunmehr vertreten durch das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, BASE) im Jahr 2016 nach dem Atomgesetz erteilt worden ist, gestattet die Aufbewahrung von 152 Lagerbehältern des Typs CASTOR THTR/AVR mit knapp 290.000 abgebrannten kugelförmigen Brennelementen aus dem Versuchsreaktor der Arbeitsgemeinschaft Versuchsreaktor (AVR) in Jülich. Die Behälter lagern derzeit noch in Jülich. Eine für einen Transport der Behälter nach Ahaus erforderliche Genehmigung ist noch nicht erteilt.
Zur Begründung seiner Entscheidung führte der 21. Senat im Wesentlichen aus:
Die von den Klägern gerügten Ermittlungsdefizite der Genehmigungsbehörde liegen nicht vor. Für die Genehmigungserteilung wesentliche Angaben der Beigeladenen hat die Genehmigungsbehörde nicht ungeprüft übernommen, sondern durch ein im Genehmigungsverfahren eingeholtes Gutachten des TÜV Nord, das als Anlage Bestandteil der Genehmigung ist, überprüfen lassen. Insbesondere hat die Genehmigungsbehörde nicht verkannt, dass die Radioaktivität der abgebrannten Brennelemente im Wesentlichen von bei der Kernspaltung entstandenen Spaltprodukten ausgeht. Im Weiteren hat die Genehmigungsbehörde auf der Grundlage entsprechender Messungen zutreffend ermittelt, welche Radioaktivität freigesetzt werden kann, wenn ein Lagerbehälter etwa aufgrund eines Flugzeugabsturzes auf das Lager undicht wird. Die gegebenenfalls die Bevölkerung treffende radioaktive Strahlung überschreitet den von der Genehmigungsbehörde zutreffend herangezogenen Grenzwert (Eingreifrichtwert für Evakuierungen) nicht. Die Einhaltung von Eingreifrichtwerten für Umsiedlungen war nicht zu prüfen. Die Lagerkonstruktion als solche ist bestandskräftig genehmigt und musste anlässlich der hier streitigen Aufbewahrungsgenehmigung nicht erneut überprüft werden. Etwaige Anschläge auf das Lager mittels Drohnen hat die Genehmigungsbehörde zutreffend berücksichtigt. Das Vorbringen der Kläger, das Szenario eines Beschusses der Lagerbehälter mit einer panzerbrechenden Waffe sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, ist zum einen verspätet. Zum anderen hat die Genehmigungsbehörde dieses Szenario berücksichtigt und als Ergebnis der u. a. mit der 7. Änderungsgenehmigung getroffenen Schutzmaßnahmen als ausgeschlossen angesehen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Aktenzeichen: 21 D 98/17.AK
02.12.2024 - Finanzgericht Düsseldorf: Spannende Einblicke in Insolvenzen und Steuern
Die diesjährige Vortrags- und Diskussionsveranstaltung des Finanzgerichts Düsseldorf und der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft e.V. fand am 27. November 2024 im Haus der Universität der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf statt. Im Mittelpunkt stand das brandaktuelle Thema von Insolvenzen und der damit verbundenen steuerrechtlichen Fragen. Die Veranstaltung, die wie immer einen breiten fachlichen Diskurs ermöglichte, lockte zahlreiche interessierte Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus Wissenschaft, Praxis und Rechtsprechung an.
Dr. Klaus J. Wagner, Präsident des Finanzgerichts Düsseldorf, eröffnete die Veranstaltung und begrüßte die Gäste. Er wies auf die Bedeutung des diesjährigen Themas hin, insbesondere angesichts eines Anstiegs der Insolvenzen im Jahr 2024 um rund 25 % im Vergleich zum Vorjahr.
Den Auftakt der Vorträge machte Dr. Alexander Witfeld von der Kanzlei Flick Gocke Schaumburg, der sich intensiv mit den steuerlichen Aspekten von Kapitalgesellschaften im Insolvenzfall auseinandersetzte. Er stellte die stark kasuistische Natur des Insolvenzsteuerrechts heraus und erläuterte die wichtige Unterscheidung zwischen abwicklungs- und sanierungsorientierten Insolvenzverfahren. Besonders hob er die Bedeutung von § 3a EStG hervor, der eine zentrale Rolle für Sanierungserträge spielt.
Anschließend referierte Prof. Dr. Christoph Uhländer von der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen zu insolvenzrechtlichen Herausforderungen bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Er beleuchtete neben anderen schwierigen Einzelfragen insbesondere die Abgrenzung zwischen Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten sowie die Problematik der Aufdeckung stiller Reserven nach Insolvenzeröffnung.
Prof. Dr. Matthias Loose, Mitglied des II. Senats des Bundesfinanzhofs, beschloss den Vortragsteil mit einem spannenden Beitrag über Aufrechnung und Anfechtung in der Insolvenz. Er präsentierte drei richtungsweisende BFH-Entscheidungen und erläuterte u. a. das Zusammenspiel von Aufrechnung und Anfechtung in der Insolvenz sowie die Folgen der Rückgewähr einer angefochtenen Leistung nach § 144 Abs. 1 InsO.
Die anschließende Diskussion unter Leitung von Dr. Ulrike Hoffsümmer regte zu zahlreichen Debatten an. Besonders intensiv wurde die Frage diskutiert, ob in den kommenden zehn Jahren ein eigenständiges Insolvenzsteuergesetz zu erwarten sei. Trotz überwiegender Skepsis wurde auf den Bedarf an klareren verfahrensrechtlichen Regelungen hingewiesen, die entweder durch ein Gesetz oder Verwaltungsvorschriften umgesetzt werden könnten. Auch das StaRUG und seine Relevanz fanden in der Diskussion Beachtung.
Die gelungene Veranstaltung klang bei lebhaftem Austausch und einem kleinen Empfang aus.
Die Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft e.V. ist eine Vereinigung von Steuerjuristen, die sich für die Weiterentwicklung des Steuerrechts in Forschung, Ausbildung und Praxis engagiert. Sie veranstaltet in Kooperation mit dem Finanzgericht Düsseldorf jährlich in Düsseldorf eine Regionalveranstaltung, bei der renommierte Referenten aus der Wissenschaft, der Rechtsprechung und der Beraterpraxis zu aktuellen Fragen des Steuerrechts vortragen.
02.12.2024 - Verwaltungsgericht Minden: Kathrin Junkerkalefeld ist neue Präsidentin des Verwaltungsgerichts Minden
Am Freitag, dem 29. November 2024, überreichte der Minister der Justiz, Dr. Benjamin Limbach, Kathrin Junkerkalefeld die Ernennungsurkunde zur neuen Präsidentin des Verwaltungsgerichts Minden. Sie hat am 1. Dezember 2024 die Nachfolge des in den Ruhestand getretenen Klaus Peter Frenzen angetreten, der mehr als 17 Jahre das Verwaltungsgericht geleitet hat.
Kathrin Junkerkalefeld wurde 1974 in Oelde geboren, wo sie auch heute mit ihrer Familie lebt. Sie begann ihre richterliche Laufbahn im Jahr 2001 beim Verwaltungsgericht Minden. Von 2004 bis 2005 war sie an die Kreisverwaltung des Kreises Herford abgeordnet. Im Jahr 2015 wurde Kathrin Junkerkalefeld zur Richterin am Oberverwaltungsgericht ernannt, im Jahr 2021 zur Vorsitzenden Richterin am Oberverwaltungsgericht. Sie leitete seitdem den 14. Senat, der unter anderem Verfahren aus dem Wohnrecht, Prüfungsrecht, kommunalen Steuerrecht und Asylrecht bearbeitet. Im Verwaltungsgericht Minden übernimmt sie den Vorsitz in der 2. Kammer, die im Wesentlichen für Verfahren aus dem Kommunalrecht, Fahrerlaubnisrecht und Asylrecht zuständig ist.
Neben ihrer richterlichen Tätigkeit war Frau Junkerkalefeld in verschiedenen Funktionen in der Gerichtsverwaltung tätig. Sie leitete das Dezernat Informationssicherheit und Datenschutz beim Oberlandesgericht Köln, dem zentralen IT-Dienstleister der Justiz, war von 2015 bis 2018 die Organisationsdezernentin und stand von 2019 bis 2021 der Stabstelle zur Einführung der elektronischen Akte in der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen vor. Zuletzt war sie Personaldezernentin des Oberverwaltungsgerichts und seit September 2024 weitere Vertreterin der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen.
Kathrin Junkerkalefeld ist zudem ausgebildete Güterichterin und Organisationsberaterin in der Justiz.
02.12.2024 - Kathrin Junkerkalefeld ist neue Präsidentin des Verwaltungsgerichts Minden
Kathrin Junkerkalefeld ist die neue Präsidentin des Verwaltungsgerichts Minden. Sie ist Nachfolgerin des mit Ablauf des Monats November 2024 in den Ruhestand getretenen Klaus Peter Frenzen.
Kathrin Junkerkalefeld wurde 1974 in Oelde geboren, wo sie auch heute mit ihrer Familie lebt. Sie begann ihre richterliche Laufbahn im Jahr 2001 beim Verwaltungsgericht Minden. Von 2004 bis 2005 war sie an die Kreisverwaltung des Kreises Herford abgeordnet. 2015 wurde sie zur Richterin am Oberverwaltungsgericht ernannt. Im September 2021 erfolgte die Ernennung zur Vorsitzenden Richterin am Oberverwaltungsgericht.
2015 bis 2016 oblag ihr die Leitung des Dezernats Informationssicherheit und Datenschutz bei dem Oberlandesgericht Köln, dem zentralen IT-Dienstleister der Justiz. Neben ihren Funktionen als Dezernentin bzw. stellvertretende Dezernentin in den Dezernaten 2 (Organisation), 1a (Personal) und 8 (IT) leitete sie von 2019 bis 2021 zudem mit großem Erfolg die Stabstelle zur Einführung der elektronischen Akte in der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen. Im September 2024 wurde Kathrin Junkerkalefeld zur weiteren ständigen Vertreterin der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bestellt.
Kathrin Junkerkalefeld ist zudem ausgebildete Güterichterin und Organisationsberaterin in der Justiz.
Kathrin Junkerkalefeld ist verheiratet und hat zwei Kinder.
29.11.2024 - Minister Dr. Limbach zieht erste Bilanz bei der Verfolgung von Umweltkriminalität in Nordrhein-Westfalen
Mit der Zentralstelle für die Verfolgung der Umweltkriminalität (ZeUK NRW) hat Nordrhein-Westfalen als einziges Land eine ausschließlich auf Umweltdelikte spezialisierte Staatsanwaltschaft mit Zuständigkeit für das gesamte Land. Minister der Justiz Dr. Benjamin Limbach zog am Freitag, 29. November 2024, in der Landespressekonferenz in Düsseldorf ein Jahr nach Beginn der Ermittlungstätigkeit der ZeUK NRW gemeinsam mit ihrer Leiterin, Oberstaatsanwältin Britta Affeldt, eine erste Bilanz.
Minister der Justiz Dr. Benjamin Limbach: „In nur einem Jahr ist es uns gelungen, eine Aufbruchstimmung bei der Verfolgung von Umweltstraftaten zu entfachen. Unser Team von Ermittlerinnen und Ermittlern in Dortmund führt auf allen Gebieten der Umweltkriminalität wichtige Verfahren, die Menschen, Tiere und Umwelt in ganz Nordrhein-Westfalen angehen. Kein anderes Bundesland verfügt über eine Staatsanwaltschaft von gleichem Rang, die landesweit auf die Verfolgung von Umweltkriminalität spezialisiert ist. Damit haben wir eine Benchmark für die Verfolgung von Umweltstraftaten gesetzt.“
Die ZeUK NRW ermittelt bei herausgehobenen Umweltstraftaten, bei denen es – unter anderem – entweder zu einer erheblichen Gefährdung oder Schädigung von Umwelt, Menschen, Pflanzen oder Tieren kommt, oder die organisiert oder in einem industriellen, gewerblichen Zusammenhang begangen werden. Im Fokus standen im ersten Jahr die illegale Abfallentsorgung, die Verschmutzung von Gewässern und grausame Verstöße gegen das Tierschutzgesetz.
In dem Zeitraum vom 2. November 2023 bis zum 31. Oktober 2024 sind in der ZeUK NRW insgesamt 99 Ermittlungsverfahren – teils in Ermittlungskomplexen – erfasst worden, die gegenwärtig in zwei Abteilungen von sieben Ermittlerinnen und Ermittlern bearbeitet werden. In Verfahren der ZeUK NRW sind Vermögensarreste in Höhe von mehr als zwei Millionen Euro erwirkt worden.
Neben ihrer Ermittlungstätigkeit in herausgehobenen Verfahren ist die ZeUK NRW zentrale Ansprechstelle für grundsätzliche Fragestellungen aus dem Bereich des Umweltstrafrechts einschließlich der Vermögensabschöpfung in Umweltverfahren für Staatsanwaltschaften, Polizeibehörden und sonstige Behörden in Nordrhein-Westfalen. Sie unterstützt die vorgenannten Behörden beratend durch einen Informationsaustausch zu strategischen und operativen Zwecken, bestimmten Ermittlungen und bewährten Verfahrensweisen.
29.11.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Klage auf Intensivierung des Betriebs auf der Test- und Präsentationsstrecke „Bilster Berg“ auch in zweiter Instanz erfolglos
Die Betreiberin der Test- und Präsentationsstrecke „Bilster Berg“ in Bad Driburg darf den Betrieb tagsüber nicht intensivieren, weil dies zu einer Überschreitung der an einer Altenpflegeeinrichtung in Nieheim einzuhaltenden Lärmwerte führen würde. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden und damit das erstinstanz-liche Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 09.12.2020 bestätigt.
Die Test- und Präsentationsstrecke liegt in zirka 2 km Entfernung zu der Altenpflegeeinrichtung in Nieheim. Dort befinden sich derzeit 76 Pflegeplätze für pflegebedürftige Personen und auch Wohnungen für Senioren. Nach den für den Betrieb der Test- und Präsentationsstrecke „Bilster Berg“ gültigen Genehmigungen muss an den Pflegezimmern der Einrichtung tagsüber ein Immissionsrichtwert von 45 dB(A) eingehalten werden. Dieser Wert ist in der Technischen Anleitung (TA) Lärm - einer für Behörden und Gerichte bindenden Verwaltungsvorschrift – unter anderem für „Pflegeanstalten“ vorgesehen. Den Antrag der Betreiberin der Teststecke auf Anhebung des am Pflegeheim einzuhaltenden Immissionswertes auf 50 dB(A) lehnte der beklagte Kreis Höxter ab. Das Verwaltungsgericht Minden wies die dagegen gerichtete Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.
In der mündlichen Urteilsbegründung führte die Vorsitzende des 8. Senat aus: Die Einrichtung in Nieheim ist ein Pflegeheim im Sinne des Gesetzes über die Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) und eine „Pflegeanstalt“ im Sinne der TA Lärm. Daher gilt tagsüber ein Immissionsrichtwert von 45 dB(A). Die dagegen gerichteten Einwände der Klägerin, die diesen Schutz nur Pflegeanstalten von „baugebietsähnlicher“ Größe zubilligen möchte, überzeugen nicht. Eine Erhöhung des Immissionsrichtwerts auf einen oberhalb von 45 dB(A) liegenden Wert kann die Klägerin auch nicht deshalb beanspruchen, weil das Pflegeheim aufgrund seiner Lage am Ortsrand an den Außenbereich und an Baugebiete angrenzt, für die höhere Lärmbelastungen zumutbar sind. Ob eine Anhebung des einzuhaltenden Immissionsrichtwerts in Betracht kommt, ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Geräusche der Test- und Präsentationsstrecke im Vergleich zu den sonstigen Geräuschen des Einwirkungsbereiches nicht ortsüblich sind und dass die Pflegeeinrichtung in Nieheim schon mehrere Jahrzehnte betrieben wird, während die Teststrecke „Bilster Berg“ erst 2011 genehmigt worden ist und Rücksicht auf die bereits vorhandene Nutzung zu nehmen hat.
Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Aktenzeichen: 8 A 205/21 (I. Instanz: VG Minden 11 K 80/19)
29.11.2024 - Landesarbeitsgericht Hamm: Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Günter Marschollek geht in den Ruhestand
28.11.2024 - Justizministerkonferenz: Nordrhein-Westfalen setzt neue Impulse für Erleichterungen im Mietrecht und beteiligt sich dauerhaft am Nationalen Cyber-Abwehrzentrum
Die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister hat am Donnerstag, 28. November 2024, über eine Vielzahl von Beschlussvorschlägen beraten, die aktuelle Rechtsentwicklungen in Deutschland aufgreifen.
Erleichterung der Rechtslage im Mietrecht bei Veräußerungen
Auf Vorschlag von Nordrhein-Westfalen soll jetzt durch den Bund geprüft werden, ob die Rechtssicherheit bei der Übertragung von Miteigentumsanteilen an einen anderen Miteigentümer bei vermieteten Immobilien verbessert werden kann. Nach der geltenden Rechtslage bleibt der Veräußerer nach einer Übertragung des Miteigentumsanteils auf einen anderen Miteigentümer Vertragspartei des Mieters. Dies führt zu komplizierten Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten, etwa nach einer Trennung oder Scheidung. Es soll erwogen werden, ob der Mietvertrag nach Veräußerung nur noch mit dem Erwerber fortgesetzt wird.
Dauerhafte Beteiligung der Länder am Nationalen Cyber-Abwehrzentrum
Die Justiz in Nordrhein-Westfalen wird künftig dauerhafter Partner im Nationalen Cyber-Abwehrzentrum. Im Auftrag der Länder beteiligen sich Bayern und Nordrhein-Westfalen als gemeinsame Ländervertreter an der Kooperationsplattform, an der alle Beteiligten der nationalen Cybersicherheitsarchitektur an einem Tisch sitzen und für die Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Betreiber kritischer Infrastruktur sorgen. Die Aufgabe wird für Nordrhein-Westfalen durch die Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime Nordrhein-Westfalen (ZAC NRW) in Köln wahrgenommen, die bereits seit 2021 befristet in dem Gremium vertreten war. Die Beteiligung der Justiz stellt sicher, dass die Länderstaatsanwaltschaften bundesweit zeitnah über mögliche Zusammenhänge zwischen Cyber-Vorfällen unterrichtet werden.
Rechtsstaatskampagne zur Förderung der Nachwuchsgewinnung
Auf Initiative von Nordrhein-Westfalen haben die Länder beschlossen, bundesweit in der Öffentlichkeit auf die Bedeutung der Justiz der Länder für einen starken und wehrhaften Rechtsstaat aufmerksam zu machen. Mit einer Kampagne wollen sie sich gemeinsam als attraktive Arbeitgeberin mit vielfältigen Berufsmöglichkeiten vorstellen. Die Kampagne soll im vierten Quartal des Jahres 2025 beginnen.
Rechtsstaatliche Standards für das Absehen von der Strafvollstreckung
Die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister hat außerdem über die Verankerung von rechtsstaatlichen Standards im Strafprozessrecht für das weitere Absehen von der Strafvollstreckung beraten. Im Sommer hat sich Deutschland an einem Gefangenenaustausch zwischen Nato-Staaten, Russland und Belarus beteiligt. Nach nicht einmal fünf Jahren Haft wurde einer vom Kammergericht Berlin wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilter russischer Staatsbürger nach Russland überstellt. Die Grundsätze, nach denen ein Verzicht auf eine nachhaltige Strafverfolgung und Strafvollstreckung im öffentlichen Interesse gerechtfertigt sein kann, sind im Strafprozessrecht nicht ausreichend geregelt. Nordrhein-Westfalen hat angeregt, in das Gesetz Leitlinien aufzunehmen, die das Ermessen der Politik sachgerecht begrenzen. Leider hat der Vorstoß keine Mehrheit finden können. Nordrhein-Westfalen wird daher weiterhin für eine Konkretisierung der rechtlichen Anforderungen eintreten.
28.11.2024 - Landesarbeitsgericht Hamm: Dr. Guido Mareck zum Direktor des Arbeitsgerichts Dortmund ernannt
Dr. Guido Mareck ist zum Direktor des Arbeitsgerichts Dortmund ernannt worden. Der Präsident des Landesarbeitsgerichts Hamm Dr. Holger Schrade überreichte ihm am 28. November 2024 die Ernennungsurkunde. Der 1967 in Dortmund geborene Jurist absolvierte im Jahr 1995 die zweite Staatsprüfung und trat im Januar 1996 in den Dienst der westfälischen Arbeitsgerichtsbarkeit ein. Nach mehrjährigem Einsatz am Arbeitsgericht Dortmund wurde er im März 1999 zum Richter auf Lebenszeit ernannt und war bei dem Arbeitsgericht Iserlohn tätig. Im Jahr 2011 wurde Dr. Guido Mareck zum Direktor des Arbeitsgerichts Siegen und sodann 2016 zum Richter am Arbeitsgericht als ständiger Vertreter eines Direktors des Arbeitsgerichts Dortmund ernannt. Mehrere Jahre war er Mitglied des Justizprüfungsamtes bei dem Oberlandesgericht Hamm. Von Januar bis Juni 2024 war er mit seiner hälftigen Arbeitskraft an das Landesarbeitsgericht Hamm abgeordnet und dort als Dezernent in der Verwaltung tätig. Er folgt als Direktor auf Angelika Nixdorf-Hengsbach, die in den Ruhestand eingetreten ist. Dr. Guido Mareck lebt in Dortmund, ist verheiratet und Vater eines erwachsenen Sohnes.
28.11.2024 - Jörg Sander neuer Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts
Jörg Sander ist neuer Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Er hat heute vom Minister der Justiz Dr. Benjamin Limbach seine Ernennungsurkunde erhalten. Sander tritt die Nachfolge von Sebastian Beimesche an, der am 31.10.2024 in den Ruhestand getreten ist.
Jörg Sander wurde 1971 in Viersen geboren. Er begann seine richterliche Laufbahn 2001 beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und wurde 2008 zum Richter am Oberverwaltungsgericht ernannt. Seit 2019 ist er Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht und leitet den 13. Senat, der unter anderem das Gesundheitsrecht, Infektionsschutzrecht, Krankenhausrecht, Medienrecht sowie das Hochschulzulassungsrecht bearbeitet. In der Corona-Pandemie hat dieser Senat eine Vielzahl von Entscheidungen zu den landesrechtlichen Schutzmaßnahmen getroffen. Zugleich ist Sander kommissarischer Vorsitzender des 15. Senats, der unter anderem für Verfahren aus dem Versammlungsrecht, Kommunalrecht, Presserecht, Kommunalabgaben- und Erschließungsbeitragsrecht zuständig ist.
Seit 2014 ist Jörg Sander neben seinen richterlichen Aufgaben in der Gerichtsverwaltung tätig. Er war hier zuletzt für die Innenrevision zuständig und seit 2019 stellvertretender Pressesprecher des Oberverwaltungsgerichts. Sander war wissenschaftlicher Mitarbeiter am Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen und seit Oktober 2022 dessen Pressesprecher.
Jörg Sander wohnt in Münster, ist verheiratet und hat zwei Kinder.
28.11.2024 - Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Landschaftsverbände für Finanzierung von Pädagogen in Intensivpflegeheimen für Kinder und Jugendliche zuständig
Essen. Das Landessozialgericht (LSG) hat in einer Grundsatzentscheidung entschieden: Für pädagogische Hilfen für schwerstbehinderte Kinder und Jugendliche, die rund um die Uhr gepflegt und betreut werden müssen, haben die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) aufzukommen (Urteil vom 10.10.2024 – L 9 SO 56/24 KL).
Auch in Nordrhein-Westfalen leben viele schwerstpflegebedürftige Kinder und Jugendliche, die häufig 24 Stunden täglich beatmet werden müssen, nicht bei ihren Eltern, sondern in stationären Pflegeeinrichtungen. Sie werden dabei nicht nur von Pflegefachkräften, sondern auch von pädagogischem Personal betreut. Je nach Entwicklungsstand und Kompetenzen werden die Kinder und Jugendlichen – neben schulischen Angeboten – von Pädagoginnen und Pädagogen gefördert, um am sozialen Leben in der Gesellschaft so weit wie möglich teilnehmen zu können. Die Anbieter der Pflegeheime erhalten eine Betriebserlaubnis nur, wenn sie genügend pädagogisches Personal vorhalten. Die Finanzierung dieser pädagogischen Kräfte war lange ungeklärt. Die Landschaftsverbände meinten, die Pflegekassen oder die Kommunen müssten die Kosten übernehmen, diese wiederum waren der Auffassung, die Landschaftsverbände seien dafür zuständig. In der Zwischenzeit mussten die Anbieter der Einrichtungen die Fachkräfte vorfinanzieren.
Die von der beklagten Heimbetreiberin zur Entscheidung über diese Frage angerufene Schiedsstelle ist von einer Zuständigkeit der klagenden Landschaftsverbände ausgegangen. Das LSG hat im Rahmen des Klageverfahrens gegen die Schiedsstellenentscheidungen eine Zuständigkeit der Landschaftsverbände festgestellt. Zwar sei eine Schiedsstelle nicht befugt, endgültig über die Finanzierungszuständigkeit zu entscheiden. Dies sei allein Sache der Gerichte. Deshalb sei die Klage der Landschaftsverbände im Ergebnis begründet. In der Sache habe die Schiedsstelle aber zutreffend eine Zuständigkeit der Landschaftsverbände angenommen. Diese müssten die Finanzierung der Pädagoginnen und Pädagogen übernehmen, soweit es nicht um die Schulbildung der betroffenen Kinder und Jugendlichen gehe, sondern um eine darüberhinausgehende pädagogische Förderung.
28.11.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Keine Räumung des „Camp for Gaza“ an der RWTH Aachen
Das Oberverwaltungsgericht hat mit heute bekanntgegebenem Beschluss vom 27.11.2024 entschieden, dass das „Camp for Gaza“ der „Students for Palestine“ auf dem Gelände der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen fortgesetzt werden darf. Beim Verwaltungsgericht Aachen waren die Veranstalter mit ihrem Eilantrag gegen die angeordnete Räumung zunächst erfolglos gewesen.
Das Protestcamp wird seit etwa Mitte 2024 auf den Rasenflächen an der Südwestseite des Hauptgebäudes der Hochschule durchgeführt. Mit Verfügung vom 23.09.2024 beschränkte das Polizeipräsidium Aachen das Camp bis zum 30.09.2024, 23.59 Uhr, und gab den „Students for Palestine“ (Antragsteller) die Beseitigung sämtlicher Aufbauten und Gegenstände auf. Den hiergegen gerichteten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Aachen ab. Die Beschwerde des Antragstellers hatte nun beim Oberverwaltungsgericht Erfolg.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 15. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Das Protestcamp ist eine durch die Versammlungsfreiheit geschützte Versammlung. Auch mit Blick auf die erhebliche Dauer des Camps hat der Antragsteller eine versammlungsspezifische Zwecksetzung (noch) hinreichend substantiiert. Da die in Anspruch genommenen Flächen ein öffentlich zugänglicher Kommunikationsraum und damit ein geschützter Versammlungsort sind, ist deren Inanspruchnahme auch ohne die Zustimmung der Hochschule zulässig. Die zeitliche Beschränkung der Versammlung erweist sich als rechtswidrig. Aus der Bescheidbegründung und auch sonst ergeben sich keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine nach dem Versammlungsgesetz erforderliche unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Eine Beeinträchtigung des Forschungs-, Lehr- und Prüfbetriebs der Hochschule ist nicht erkennbar. Hierzu genügt insbesondere nicht schon, dass diese einzelne Veranstaltungen umplanen musste.
Tatsachengestützte Anhaltspunkte, dass durch die Versammlung das friedliche Miteinander im universitären Betrieb in relevanter Weise gestört wird, bestehen ebenfalls nicht. Das gilt auch im Hinblick auf geschützte Belange jüdischer Studierender. Die Veröffentlichung eines möglicherweise wegen Volksverhetzung strafbaren Inhalts bei „Instagram“ rechtfertigt jedenfalls schon deshalb keine andere Bewertung, weil das Polizeipräsidium auf diesen erst nachträglich bekannt gewordenen Umstand nicht abgestellt hat. Auch nicht verletzt ist die Freiheit anderer Studierender und der Beschäftigten der Hochschule, sich gegen eine Teilnahme an der Versammlung entscheiden zu können. Es ist schließlich nicht anzunehmen, dass die Versammlung einen „nötigenden Charakter“ erlangt hätte, weil der Antragsteller eine Fortsetzung des Protestcamps bis zur Erfüllung seines Forderungskatalogs durch die Hochschule angekündigt hat. Ungeachtet der Frage, inwieweit sie diesen erfüllen könnte, besteht das Anliegen des Antragstellers jedenfalls auch darin, auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken und sein Anliegen nach außen zu kommunizieren. Bisher ist auch nicht erkennbar, dass an dem Protestcamp Personen teilnehmen, die durch ihr Auftreten gar einen gewalttätigen oder unfriedlichen Verlauf befürchten lassen. Stellt sich nach alledem die zeitliche Beschränkung des Protestcamps als rechtswidrig dar, gilt Entsprechendes für die hieran anknüpfende Aufforderung zur Beseitigung.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 15 B 1005/24 (I. Instanz: VG Aachen 6 L 798/24)
27.11.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Denkmalschutz steht Solaranlagen regelmäßig nicht entgegen
Die Eigentümerin eines Wohnhauses in der denkmalgeschützten Düsseldorfer „Golzheimer Siedlung“ hat ebenso wie die Eigentümerin eines Baudenkmals in Siegen einen Anspruch auf eine denkmalrechtliche Erlaubnis für die Installation von Solaranlagen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht heute in zwei Grundsatzurteilen zum nordrhein-westfälischen Denkmalrecht entschieden und darauf verwiesen, dass bei der Errichtung von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden regelmäßig das öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien die Belange des Denkmalschutzes überwiegt.
Die Eigentümerin eines Einfamilienhauses in der „Golzheimer Siedlung“ in Düsseldorf, für die eine Denkmalbereichssatzung gilt, möchte auf einer aus dem Straßenraum teilweise einsehbaren Dachfläche ihres Hauses eine Solaranlage errichten. Die Stadt Düsseldorf lehnte es ab, die dafür nach dem Denkmalschutzgesetz NRW erforderliche Erlaubnis zu erteilen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf verpflichtete auf die Klage der Eigentümerin die Stadt, die Genehmigung zu erteilen. Demgegenüber bestätigte das Verwaltungsgericht Arnsberg in dem zweiten Fall die Entscheidung der Stadt Siegen, die der Klägerin eine denkmalrechtliche Erlaubnis für eine Solaranlage auf der weithin sichtbaren Dachfläche versagt hatte. Hierbei geht es um ein Wohngebäude, das als ehemalige Schule als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt Siegen eingetragen ist. In beiden Fällen waren Solarmodule in einer denkmalschonenden Ausgestaltung gewählt worden. Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts können nun beide Denkmaleigentümer die denkmalrechtliche Erlaubnis beanspruchen.
In der mündlichen Urteilsbegründung der Urteile führte die Vorsitzende des 10. Senats aus: Das öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien überwiegt in beiden Fällen die Belange des Denkmalschutzes. Nach einer im Juli 2022 in Kraft getretenen Regelung im Erneuerbare-Energien-Gesetz sollen, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausneutral ist, die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Diese Vorgabe, für die dem Bund eine Gesetzgebungskompetenz zukommt, beeinflusst auch das nordrhein-westfälische Denkmalschutzrecht. In die ‑ weiterhin erforderliche ‑ Abwägung zwischen den denkmalschutzrechtlichen Belangen und dem Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien sind letztere als regelmäßig vorrangiger Belang einzustellen. Nur wenn besondere Umstände des Denkmalschutzes der Errichtung von Solaranlagen entgegenstehen, darf die Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis ausnahmsweise versagt werden. Bei der Prüfung, ob solche besonderen Umstände vorliegen, kommt es auf die Gründe an, aus denen die denkmalrechtliche Unterschutzstellung erfolgt ist.
In dem Düsseldorfer Fall wird durch die beantragte Solaranlage auf der straßenabgewandten Dachfläche nicht in einem Maß in das denkmalwerte einheitliche äußere Erscheinungsbild der „Golzheimer Siedlung“ eingegriffen, dass ausnahmsweise die Erlaubnis zu versagen wäre. Dass die Solaranlage aus dem öffentlichen Straßenraum sichtbar ist, reicht dafür grundsätzlich nicht aus. Hier sind die in die bestehende Dachstruktur eingefügten und in der Farbe angepassten Solarpaneele zudem nur am Rande, in zweiter Reihe und nur in Teilausschnitten wahrnehmbar. Die betroffene Dachfläche liegt auch nicht in einer der von der Satzung geschützten Sichtachsen und beeinträchtigt die rheinseitige Silhouette der Siedlung nicht.
Bei der ehemaligen Schule in Siegen werden die denkmalwertbegründenden Eigenschaften des Gebäudes durch die Solaranlage schon nicht beeinträchtigt. Für die Eintragung als Baudenkmal hat zwar der vorhandene Dachreiter, nicht aber die Dachfläche und ihre Gestaltung eine Rolle gespielt. In das geschützte Erscheinungsbild des Baukörpers als Kapellenschule wird durch die Solaranlage nicht eingegriffen. Ein Ausnahmefall, in dem der Denkmalschutz überwiegt, wäre bei dem konkreten Vorhaben selbst dann nicht gegeben, wenn die Schieferdachfläche als auch denkmalwertbegründend angesehen würde.
Das Oberverwaltungsgericht hat in beiden Verfahren die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.
Aktenzeichen: 10 A 2281/23 (I. Instanz: VG Düsseldorf 28 K 8865/22), 10 A 1477/23 (I. Instanz: VG Arnsberg 8 K 40/22)
26.11.2024 - Oberlandesgericht Hamm: Erfahrungsaustausch über den Umgang mit suchtkranken Verurteilten
Rund 100 Expertinnen und Experten des Maßregelvollzugs und der Justiz haben am Dienstag, 26. November, im LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie Lippstadt gemeinsam Bilanz gezogen über die Auswirkungen der Gesetzesnovellierung (§ 64 StGB) für suchtkranke Straffällige.
In ihrer Einführung stellten Tilmann Hollweg, Maßregelvollzugsdezernent des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe (LWL) und Olaf Wicher, Vizepräsident des Oberlandesgerichts Hamm, zur Diskussion, inwiefern die Gesetzesnovellierung vor rund einem Jahr dazu beigetragen habe, die Unterbringung wieder stärker auf wirklich behandlungsbedürftige und behandlungsfähige Straffällige zu fokussieren und damit die Entlastung der forensischen Suchtfachkliniken zu unterstützen.
Die Auswirkungen der Neuregelung wurden aus unterschiedlichen Perspektiven der Rechtsprechung, dem ambulanten sozialen Dienst, dem Justiz- und Maßregelvollzug beleuchtet. Auch die Anforderungen an die Stellungnahme der Maßregelvollzugsklinik (gem. § 67e StGB), die vom Gericht für die Prüfung der Fortdauer der Unterbringung benötigt wird, wurden diskutiert.
Der fachübergreifende Erfahrungsaustausch fand nun bereits zum neunten Mal statt. Er trägt dazu bei, das Verständnis und die konstruktive Zusammenarbeit unter den beteiligten Institutionen zu fördern.
Bernhard Kuchler
Pressesprecher
26.11.2024 - Verwaltungsgericht Düsseldorf: Gesellschaftlicher Mehrwert von Teleshopping muss erneut geprüft werden
Die Landesanstalt für Medien NRW muss neu darüber entscheiden, ob ein Teleshoppingsender in die Liste der sogenannten Public Value-Angebote aufgenommen wird.
Als Public Value-Angebote werden TV-Programme bezeichnet, die einen gesellschaftlichen Mehrwert bieten, indem sie in besonderem Maße einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten. Angebote mit Public Value-Status müssen in Benutzeroberflächen, beispielsweise auf Smart-TVs, leicht auffindbar sein.
Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat mit den Beteiligten heute zugestelltem Urteil vom 31. Oktober 2024 der auf Aufnahme in die Public Value-Liste gerichteten Klage eines Teleshopping-Senders teilweise stattgegeben.
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Ob die Klägerin in die Liste aufgenommen wird, muss die Beklagte auf Grundlage einer nur auf bestimmte Fehler überprüfbaren eigenen Beurteilung entscheiden. Hier fehlte jedoch eine ausreichende Begründung der Entscheidung, die es dem Gericht erst ermöglicht hätte, solche Beurteilungsfehler zu erkennen. Zudem hat die Beklagte ihr Bewertungssystem für den Public Value nicht konsequent angewendet.
Deshalb ist die Landesmedienanstalt verpflichtet, neu über die Aufnahme der Klägerin in die Public Value-Liste zu entscheiden. Dabei ist sie an die Rechtsauffassung des Gerichts gebunden, wonach das Angebot der Klägerin weder nachrichtliche Berichterstattung über politisches und zeitgeschichtliches Geschehen noch Programminhalte mit lokalen oder regionalen Informationen beinhaltet. Vielmehr dienen Berichte über die lokale oder regionale Herkunft oder den lokalen oder regionalen Hersteller lediglich der Vermarktung des betreffenden Produktes.
Bei zwei weiteren Klagen von Teleshoppingsendern mit Sitz in Bayern hat die Kammer die örtliche Zuständigkeit der nordrhein-westfälischen Landesmedienanstalt beanstandet. Hier obliegt es der örtlichen zuständigen Landesmedienanstalt, ggf. eine neue Entscheidung zu treffen.
Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache jeweils die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zugelassen.
Aktenzeichen: 27 K 4656/22, 27 K 4838/22 und 27 K 4926/22
Die Entscheidungen werden in Kürze im Volltext in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de veröffentlicht.
25.11.2024 - Arbeitsgericht Duisburg: Das Arbeitsgericht Duisburg zieht um
Am 27. November 2024 beginnt der Umzug des Arbeitsgerichts Duisburg. Es verlässt das Landesbehördenhaus auf der Mülheimer Straße und bezieht zusammen mit dem Sozialgericht Duisburg neue Räumlichkeiten.
Ab dem 2. Dezember 2024 ist das Arbeitsgericht Duisburg unter der neuen Anschrift Aakerfährstraße 40, 47058 Duisburg zu erreichen.
Die beiden Sitzungssäle des Arbeitsgerichts befinden sich im Erdgeschoss des neuen Gebäudes. Dieses ist vom Duisburger Hauptbahnhof nur ca. 15 Gehminuten entfernt und außerdem mit der Straßenbahnlinie 903 oder der U-Bahnlinie U79 Haltestelle Duissern gut zu erreichen.
Wegen des Umzugs ist die telefonische Erreichbarkeit vom 27. November 2024 bis einschließlich 29. November 2024 stark eingeschränkt. Der elektronische Rechtsverkehr ist von dem Umzug nicht betroffen.
Die Rechtsantragstelle ist in der Zeit vom 27. November 2024 bis 6. Dezember 2024 geschlossen. Während dieses Zeitraums stehen für Rechtssuchende die Rechtsantragstellen der Arbeitsgerichte Düsseldorf, Essen, Oberhausen und Wesel, die zuvor telefonisch kontaktiert werden sollten, zur Verfügung.
25.11.2024 - Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil in dem Staatsschutzverfahren Beteiligung an der ausländischen terroristischen Vereinigung "Revolutionäre Volksbefreiungsfront (DHKPC)"
Der 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (25. November 2024) unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Lars Bachler den 60-jährigen türkischen Staatsangehörigen C. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten, die 43-jährige türkische Staatsangehörige E. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und den 38-jährigen deutschen Staatsangehörigen K. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland (DHKP-C) verurteilt.
Nach den Feststellungen des Senats fungierte C. spätestens seit Januar 2016 als "Regionsverantwortlicher" der DHKP-C für die Gebiete der Region Süd (Frankfurt/Darmstadt, Saarbrücken, Stuttgart, Ulm, München, Augsburg und Nürnberg). Im Rahmen dieser Tätigkeit gab er Weisungen der übergeordneten Deutschland- und Europaführung der DHKP-C an die nachgeordneten Gebietsleiter weiter und berichtete umgekehrt Informationen der Gebietsleiter über die Entwicklungen in den Gebieten an die übergeordnete Führung. Daneben beschaffte er für die Vereinigung Finanzmittel und war in die Organisation gefälschter Ausweispapiere für verdeckt agierende Vereinigungsmitglieder und die Suche nach Wohnungen involviert. Auch nach Aufgabe seiner Position als Gebietsverantwortlicher beteiligte er sich noch bis Februar 2022 an diversen Propagandaveranstaltungen mit Bezügen zur DHKP-C.
E. war seit Januar 2003 in der DHKP-C aktiv. Als Mitarbeiterin im zentralen Pressebüro der Vereinigung in Amsterdam leitete sie in verantwortlicher Position organisationsinterne Mitteilungen weiter, nahm Gelder entgegen und wirkte bei der Übermittlung von gefälschten Ausweisdokumenten mit. Sie blieb auch in den folgenden Jahren in die DHKP-C eingebunden. Im Juni 2014 organisierte sie ein Konzert in Deutschland, dessen Erlöse für die DHKP-C bestimmt waren, und zwischen Dezember 2015 und Februar 2016 nahm sie an mehreren Versammlungen teil, auf denen sie Vorschläge zur Tätigkeit der DHKP-C in Istanbul machte, ferner war sie Februar bis Juni 2016 in Schulungsaktivitäten der Organisation eingebunden. Spätestens ab Januar 2017 übernahm sie eine hochrangige Kaderfunktion in der Organisation in Deutschland. Ob es sich dabei um die Funktion der "Deutschlandverantwortlichen" handelte – so der Anklagevorwurf – oder ob sie in einer der Europaführung zu- oder nachgeordneten Funktion eine Aufgabe übernahm, konnte nicht sicher festgestellt werden. Jedenfalls fungierte sie in der Zeit von März bis mindestens September 2017 als Führungsfunktionärin für den in Ulm und Umgebung tätigen DHKP-C-Aktivisten A., der im überwiegenden Teil dieses Zeitraums, nämlich vom 26. April 2017 bis zum 6. Oktober 2017, zugleich mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz zusammenarbeitete. Seine Aufgabe bestand darin, dem BfV über die Aktivitäten der Organisation zu berichten, insbesondere über Schleusungsaktivitäten nach Griechenland und damit verbundene Anschlagsvorbereitungen. Die Angeklagte korrespondierte regelmäßig mit A., die Korrespondenz betraf vielfältige Tätigkeiten des A., darunter die Bestimmung von Kurieren für den Transport von Gegenständen in die Türkei, die Schleusung von Personen nach Griechenland, die Beschaffung "sauberer" Wohnungen zur vorübergehenden Nutzung und mehrfach die Beschaffung gefälschter Ausweisdomente. In der Zeit von Oktober 2017 bis zu ihrer Festnahme im Mai 2022 blieb die Angeklagte weiterhin in hochrangiger Kaderposition in die DHKP-C eingebunden. Auch sie beteiligte sich bis Februar 2022 an verschiedenen Propagandaveranstaltungen.
K. betätigte sich ab Sommer 2014 zunächst als Mitglied eines Jugendkomitees und ab Sommer 2015 als "Gebietsverantwortlicher" im Raum Hamburg sowie zweitweise als "Regionsverantwortlicher" für die Region Nord (Hamburg, Bremen und Berlin) für die Vereinigung. In dieser Funktion kontrollierte er die Umsetzung von Weisungen der übergeordneten Deutschland- und Europaführung bei den nachgeordneten Kadern und Aktivisten und berichtete der DHKP-C-Führung über die Entwicklung in den ihm unterstellten Gebieten. Auch wirkte er an der Beschaffung von Finanzmitteln für die Vereinigung sowie von gefälschten Ausweispapieren und bei der Suche nach Schleusungsmöglichkeiten für verdeckt agierende Vereinigungsmitglieder mit. Nach Aufgabe seiner Kaderfunktion beteiligte sich auch K. noch bis Ende 2018 an diversen Propagandaveranstaltungen der DHKP-C.
Bei der Bemessung der Strafe hat der Senat zugunsten aller Angeklagten ihre jeweils besonderen Erschwernisse im Rahmen der Untersuchungshaft, die Dauer des Verfahrens sowie den Umstand berücksichtigt, dass die Angeklagten in Deutschland nicht vorbestraft sind. Zugunsten des Angeklagten C. fiel darüber hinaus strafmildernd seine Inhaftierung in der Türkei, zugunsten der Angeklagten E. deren familiärer, den Anschluss an die Vereinigung begünstigender Hintergrund und zugunsten des Angeklagten K. unter anderem seine nunmehr veränderten Lebensverhältnisse ins Gewicht. Zu Lasten aller Angeklagten hat der Senat die Gefährlichkeit der Vereinigung berücksichtigt sowie die Umstände, dass sich die Angeklagten jeweils über einen längeren Zeitraum betätigt haben und herausgehobene Stellungen innerhalb der Vereinigung innehatten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Angeklagten und der Generalbundesanwalt können Revision einlegen, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte.
Das schriftliche Urteil wird erst in einigen Wochen vorliegen. Wenn es zugestellt und anonymisiert ist, wird es in die Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de eingestellt werden.
Aktenzeichen: III-7 St 1/23
Christina Klein Reesink
Pressedezernentin
Oberlandesgericht Düsseldorf
Cecilienallee 3
40474 Düsseldorf
Telefon: 0211 4971-411
Fax: 0211 4971-641
E-Mail: Pressestelle@olg-duesseldorf.nrw.de
23.11.2024 - Fachhochschule für Rechtspflege: Vom Hörsaal in die Justiz - Diplomierungsfeier 2024 der FHR NRW
Im stilvollen Ambiente des Stadttheaters Euskirchen beging die Fachhochschule für Rechtspflege (FHR) Nordrhein-Westfalen am 22. November 2024 die Diplomierung ihrer 240 Absolventinnen und Absolventen des Jahres 2024 aus den Fachbereichen Rechtspflege und Strafvollzug.
Direktor der FHR NRW Dr. Alexander Meyer eröffnete den Festakt und hob in seiner Begrüßungsansprache hervor, dass die Absolventinnen und Absolventen ihre Studienzeit unter ganz außergewöhnlichen Bedingungen gemeistert hätten. Besonders die Folgen der Flutkatastrophe von 2021 und der Corona-Pandemie hätten sie vor hohe Hürden gestellt. Doch der heutige Erfolg zeige, wie stark und resilient sie seien: „Sie haben bewiesen, dass Sie hoch hinaus wollen – und Sie haben alle Herausforderungen mit Bravour gemeistert. Hierzu gratulieren wir Ihnen von ganzem Herzen!“
Die Festrede in dem bis auf den letzten Platz besetzten Stadttheater hielt anschließend Staatssekretärin der Justiz NRW Dr. Daniela Brückner, die von zahlreichen Ehrengästen umrahmt wurde, darunter die Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm, Gudrun Schäpers, der Präsident des Oberlandesgerichts Köln, Dr. Bernd Scheiff, und der Vizepräsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Klaus Georg Müller. In ihrer Festansprache gratulierte Staatssekretärin Dr. Brückner den Absolventinnen und Absolventen des Jahres 2024 und ermutigte die jungen Kolleginnen und Kollegen, ihre verantwortungsvollen Aufgaben in den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugseinrichtungen mit Engagement und Menschlichkeit anzugehen. Sie betonte: „Sie sind eine tragende Säule unseres Rechtsstaats und gestalten mit Ihrer Arbeit die Zukunft der Justiz in Nordrhein-Westfalen und darüber hinaus. Bleiben Sie mutig und neugierig – die Justiz braucht Menschen wie Sie!“ Ein besonderer Dank galt auch den Lehrkräften, Mitarbeitenden der justizeigenen Hochschule, deren Engagement den Erfolg der Studierenden ermöglicht habe. Insbesondere die unermüdliche Arbeit hinter den Kulissen und die Zusammenarbeit mit allen beteiligten Justizeinrichtungen habe einen reibungslosen Studienbetrieb gewährleistet.
Der Moment, auf den alle Gäste der Diplomierungsfeier 2024 hingefiebert hatten, bildete sodann die persönliche Übergabe der Diplomurkunden, mit denen die FHR NRW den Hochschulgrad „Dipl.-Rechtspfleger/-in (FH)“ und „Dipl-Verwaltungswirt/-in (FH)“ feierlich verleiht. Ihre Urkunden nahmen die Absolventinnen und Absolventen des Jahres 2024 unter dem Applaus ihrer Familien, Freunde und zahlreicher Vertreter aus der Justiz entgegen. Für sie alle war dies nicht nur der Abschluss einer intensiven Studienzeit, sondern bildete auch den Start in eine vielversprechende berufliche Zukunft.
Nach dem offiziellen Teil ging es schließlich in den festlichen Ausklang, bei dem der Erfolg bis tief in die Nacht ausgelassen gefeiert wurde. Mit dem Rückenwind eines erfolgreichen Studienabschlusses blicken die frisch diplomierten Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sowie Verwaltungswirtinnen und Verwaltungswirte nun voller Zuversicht auf ihre berufliche Zukunft.
Die Fachhochschule für Rechtspflege NRW gratuliert allen Absolventinnen und Absolventen des Jahres 2024 herzlichst – auf einen erfolgreichen Start in die Zukunft!