Pressemitteilungen

18.06.2024 - Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen: Diskussion im Kinosaal zu „Fritz Bauers Erbe - Gerechtigkeit verjährt nicht“

Rund 100 Studierende der Fachhochschule für Rechtspflege NRW, Rechtsreferendarinnen und -referendare sowie Schülerinnen und Schüler von Euskirchener Schulen folgten am 11.06.2024 der Einladung von Staatssekretärin der Justiz Dr. Daniela Brückner, den Dokumentarfilm „Fritz Bauers Erbe – Gerechtigkeit verjährt nicht“ gemeinsam in einem Kinosaal in Euskirchen zu schauen.

Der Dokumentarfilm „Fritz Bauers Erbe – Gerechtigkeit verjährt nicht“ dokumentiert die NS-Strafprozesse 2018/2019 in Münster und 2019/2020 in Hamburg, bei denen den Angeklagten nicht mehr einzelne in den Konzentrationslagern begangene Straftaten nachgewiesen werden mussten. Vielmehr konnten die Angeklagten schon als Beschäftigte der Konzentrationslager für die Ermordung der Häftlinge strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Staatssekretärin der Justiz Dr. Daniela Brückner betonte: „Sich mit dem Unrecht des Nationalsozialismus auseinanderzusetzen, sei es in der Schule, im Studium oder dem Referendariat trägt wesentlich zur Vermittlung unserer rechtsstaatlichen Grundordnung und Werte bei und sensibilisiert für die Gefahren rechtsstaatlicher Beeinträchtigungen.“

Die sich anschließende Diskussion über die Herausforderungen der Ahndung nationalsozialistischer Täterinnen und Täter fast 80 Jahre nach Kriegsende moderierte der Leiter der Dokumentations- und Forschungsstelle bei der Justizakademie in Recklinghausen Dirk Reitzig. Unter den Teilnehmenden des Podiums, Staatssekretärin Dr. Daniela Brückner, Historikerin Professorin Dr. Gisela Diewald-Kerkmann, Rechtsanwalt Dr. Stefan Lode (Nebenklagevertreter in zahlreichen Prozessen gegen NS-Verbrecher) und Dozent an der Fachhochschule für Rechtspflege Ralf Pannen, bestand Einigkeit, dass auch heute noch eine Strafverfolgung angezeigt sei, auch aus einer moralischen Verpflichtung des Staates gegenüber den Opfern.

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17.06.2024 - Justizvollzug aus Nordrhein-Westfalen erfolgreich bei der Deutschen Fußballmeisterschaft

Auf der nach der deutschen Fußballlegende Helmut Rahn benannten Sportanlage in Essen wurde am Samstag, 15. Juni 2024, die 18. Deutsche Fußballmeisterschaft der Justizvollzugsbediensteten ausgetragen. Vierzehn Mannschaften aus neun Bundesländern folgten der Einladung der Justizvollzugsanstalt Essen, um den neuen deutschen Meister auszuspielen. Bereits nach dem Halbfinale stand fest, dass dieser aus Nordrhein-Westfalen kommen wird. Denn im Finale standen sich die Mannschaften der Justizvollzugsanstalten Essen und Düsseldorf gegenüber. Nachdem es nach Ablauf der regulären Spielzeit unentschieden stand, musste der Sieger im Elfmeterschießen ermittelt werden. Dieses konnte die Mannschaft aus Düsseldorf für sich entscheiden und holte den Pokal erstmals nach Nordrhein-Westfalen.

Die Siegerehrung nahmen Justizminister Dr. Benjamin Limbach und die Bürgermeisterin der Stadt Essen, Julia Jacob vor. „Ich beglückwünsche alle Teams, die mitgemacht haben. Es hat Spaß gemacht bei den fairen Spielen zuzuschauen und den tollen Teamgeist des Justizvollzugs zu erleben. Über das erfolgreiche Abschneiden der Mannschaften aus Nordrhein-Westfalen freue ich mich besonders!“, so Minister Dr. Limbach.

Die Deutsche Meisterschaft der Justizvollzugsbediensteten wird seit 1988 im zweijährigen Rhythmus ausgetragen. Rekordmeister ist die JVA Wittlich (Rheinland-Pfalz) mit fünf Siegen. Spielberechtigt sind nur Justizvollzugsbedienstete.

Über den Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen:

Nordrhein-Westfalen verfügt mit mehr als 18.000 Haftplätzen und nahezu 10.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern über den mit Abstand größten Justizvollzug Deutschlands. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leisten ihren Dienst in 36 Justizvollzugsanstalten, darunter das Justizvollzugskrankenhaus NRW in Fröndenberg, fünf Jugendarrestanstalten und der Justizvollzugsschule NRW mit Standorten in Wuppertal und Hamm.

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14.06.2024 - Staatsanwaltschaft Düsseldorf: Einladung zur Pressekonferenz der ZeOS NRW, des Zollkriminalamtes, des Zollfahndungsamtes Stuttgart und des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg

Die ZeOS NRW, das ZKA sowie die Gemeinsamen Ermittlungsgruppen Rauschgift Stuttgart und Karlsruhe laden zur gemeinsamen Pressekonferenz ein. Es wird über das Ermittlungsverfahren „OP Plexus“ und die umfangreichen Ermittlungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der größten innerdeutschen Sicherstellung von Kokain informiert. Ferner werden erste Ergebnisse der umfangreichen Zugriffs- und Durchsuchungsmaßnahmen in Nordrhein-Westfalen, (Bonn, Köln, Leverkusen, Rhein-Sieg-Kreis und Wachtberg), Bayern (München), Berlin, Brandenburg (Landkreis Märkisch-Oderland), Hamburg, Hessen (Frankfurt am Main) sowie Niedersachsen (Landkreis Heidekreis) vorgestellt. An der Pressekonferenz werden voraussichtlich u. a. auch der Minister der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen, der Leiter des Zollkriminalamtes und der Leiter der Abteilung Organisierte Kriminalität des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg teilnehmen.

 

Zeit: Montag, 17.06.2024, 12:30 Uhr

Ort: Staatsanwaltschaft Düsseldorf, Raum B230

Fritz-Roeber-Straße 2

40213 Düsseldorf

 

Medienvertretende sind zum Pressetermin herzlich eingeladen. Es wird vor Ort Gelegenheit zu Filmaufnahmen, Pressefotos und zu Interviews geben.

Wichtige Hinweise:
Aufgrund der Sicherheitsvorkehrungen bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf bitten wir alle Berichterstattende, sich heute unmittelbar per E-Mail an pressestelle@sta-duesseldorf.nrw.de zu akkreditieren. Bitte halten Sie einen gültigen Presseausweis, Personalausweis oder Reisepass bereit.

Staatsanwaltschaft Düsseldorf - ZeOS NRW
Pressestelle
Staatsanwalt Sterzel
0211/6025-2527 oder pressestelle@sta-duesseldorf.nrw.de

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13.06.2024 - Oberlandesgericht Köln - Presseberichterstattung in Bezug auf Kardinal Woelki - Urteilsverkündung im Berufungsverfahren 15 U 70/23

Der Kläger ist Kardinal der römisch-katholischen Kirche und Erzbischof von Köln. Die Parteien streiten im Nachgang zu einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) um Unterlassungsansprüche sowie Ansprüche auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten wegen einer Presseberichterstattung auf einem von der Beklagten zu 1) betriebenen Onlineportal. Streitgegenständlich ist ein von dem Beklagten zu 2) verfasster Artikel, der sich mit einer Beförderungsentscheidung des Kardinals und, jedenfalls aus Sicht des Senats, dabei mit dessen positiver Kenntnis von zwei, im Beitrag eingeblendeten Unterlagen befasst, und zwar in der Ausgangsversion sowie einer späteren, überarbeiteten Fassung.

Das Landgericht hat - nach Vernehmung zweier Zeugen sowie eidlicher Vernehmung des Klägers als Partei - der gegen Passagen in beiden Versionen des Artikels gerichteten Klage weitüberwiegend stattgegeben. Die hiergegen eingelegten Berufungen der Beklagten hat der Senat mit Entscheidung vom heutigen Tage - unter Konkretisierung der Urteilsformel - zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:

Dem Kläger stehe, wie vom Landgericht zutreffend angenommen, gegen die Beklagten ein Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu, soweit es die in der Ausgangsfassung aufgestellte Tatsachenbehauptung betreffe, der Kläger habe die Inhalte eines in den Akten des Erzbistums befindlichen Polizeiberichts sowie die protokollierte Aussage eines jungen Mannes bei der in der Berichterstattung kritisierten Beförderungsentscheidung positiv gekannt. Ob, wofür viel spreche, die angegriffenen Passagen zwingend nur als konkrete (definitive) Tatsachenbehauptung zur positiven Kenntnis des Klägers von den behandelten beiden Unterlagen im Zeitpunkt der von diesem getroffenen Besetzungsentscheidung zu verstehen seien, könne dahinstehen. Jedenfalls sei von einer Mehrdeutigkeit auszugehen. Es gehe um die konkrete tatsächliche Behauptung einer positiven Kenntnis von den Inhalten beider im Beitrag eingeblendeter Unterlagen und nicht "nur" um eine Verdachtsberichterstattung betreffend einen als offen dargestellten Vorwurf der nur möglichen Kenntnis. Der Presse sei es zumutbar, ausreichend klar und deutlich zu formulieren, was im konkreten Fall zu vermissen sei. Die so verstandene Tatsachenbehauptung greife in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein, weil sie dessen Fehlverhalten konkret an der Kenntnis der Inhalte zweier belastender Unterlagen festmache. Dieser Eingriff sei bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen rechtswidrig; die schutzwürdigen Persönlichkeitsinteressen des Klägers würden das Berichterstattungsinteresse der Beklagten überwiegen. Das Landgericht habe bei der Abwägung zutreffend auf den fehlenden Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Behauptungen zur Kenntnis abgestellt. Zu Recht sei es davon ausgegangen, dass die Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für die ehrenrührige Tatsache einer positiven Kenntnis (zumindest) des Inhalts der beiden Unterlagen vor der Personalentscheidung treffe und ihnen die entsprechende Beweisführung nicht gelungen sei.

Soweit sich das Landgericht nach Beweisaufnahme nicht habe davon überzeugen können, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Beförderungsentscheidung die beiden fraglichen Dokumente bzw. jedenfalls deren Inhalt positiv gekannt habe, sei dieses Beweisergebnis der Entscheidung des Senats zugrunde zu legen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei nicht zu beanstanden, insbesondere sei es zutreffend davon ausgegangen, dass die Angaben der beiden vernommenen Zeugen für die - inhaltlich eng beschränkte - Beweisfrage des Verfahrens nicht ergiebig gewesen seien. Auch die Würdigung des Landgerichts betreffend die Angaben des Klägers aus seiner eidlichen Parteivernehmung sei nicht zu beanstanden. Der Kläger habe erklärt, die "Personalakte" bzw. die hier fraglichen Aktenbestandteile nicht vor der Personalentscheidung vorgelegt bekommen, keine Einsicht in die fraglichen Unterlagen genommen und auch die konkreten Inhalte nicht in Gesprächen etc. vermittelt bekommen zu haben. Eine Wiederholung der Parteivernehmung sei nicht veranlasst. Selbst wenn man Bedenken gegen die Richtigkeit einzelner - für die hiesige Beweisfrage nicht relevanter - weiterer Angaben des Klägers entwickeln könne, was der Senat ausdrücklich offen gelassen hat, führe dies zu keiner anderen Beurteilung: Denn selbst ein (unterstellter) Nachweis eines Meineids des Klägers in diesen Punkten ließe nicht zugleich den hinreichend sicheren Schluss darauf zu, dass zwangsläufig auch seine Angaben zu einer fehlenden positiven Kenntnis von den streitgegenständlichen Unterlagen bzw. ihren Inhalten im maßgeblichen Zeitpunkt falsch gewesen seien.

Auch sei eine - mit Blick auf die gegen den Kläger laufenden strafrechtlichen Ermittlungen - denkbare Aussetzung des Verfahrens nicht veranlasst. Im Ausgangspunkt sei es originäre Aufgabe der Zivilgerichte, den Vortrag der Parteien und die erhobenen Beweise zu würdigen; für die hier entscheidende und eng beschränkte Beweisfrage sei zudem kein greifbarer zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten.

Aus den letztlich gleichen Gründen bestehe auch ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten mit Blick auf die tenorierten Passagen der angepassten Berichterstattung.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Gegen die Entscheidung ist die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statthaft.

Das am 13. Juni 2024 verkündete Urteil - Az. 15 U 70/23 - wird demnächst im anonymisierten Volltext unter www.nrwe.de veröffentlicht.

Dr. Eva Moewes
Dezernentin für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

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12.06.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: OVG entscheidet zugunsten der Volksbühne in Köln

Das Oberverwaltungsgericht hat heute die Klage eines Nachbarn gegen eine im Dezember 2018 erteilte Baugenehmigung für einen erweiterten Betrieb der „Volksbühne“ am Rudolfplatz in Köln abgewiesen. Die Berufungen der Stadt Köln und des Vereins Freie Volksbühne Köln gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 05.05.2022 hatten damit Erfolg. 

Der Eigentümer einer Wohnung in einem unmittelbar benachbarten Gebäude hatte erstinstanzlich geltend gemacht, er werde durch den jedenfalls seit 2015 durchgeführten Konzertbetrieb in der „Volksbühne“ in seinen Rechten verletzt. Damit hatte er beim Verwaltungsgericht Köln Erfolg. 

Der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat dieses Urteil geändert und zur Begründung ausgeführt: Die Baugenehmigung verletzt keine Rechte des Nachbarn. Insbesondere verstößt die Baugenehmigung nicht gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot. Der Kläger kann sich nicht auf eine schutzwürdige Rechtsposition berufen, weil seine an die „Volksbühne“ angrenzende Wohnnutzung materiell und formell rechtswidrig ist. Bereits durch eine frühere bestandskräftige Baugenehmigung ist ein Betrieb der „Volksbühne“ nach 22.00 Uhr zugelassen worden, damit ist eine unmittelbar benachbarte Wohnnutzung nicht vereinbar, weil nach dem vorliegenden Schallgutachten die maßgeblichen Richtwerte der TA Lärm für die Nachtzeit überschritten werden. Abgesehen davon ist der nun genehmigte erweiterte Betrieb für Konzerte bis 22.00 Uhr nachbarrechtlich unbedenklich, weil er die hier maßgeblichen Richtwerte der TA Lärm für den Tageszeitraum in der Wohnung des Klägers nicht überschreitet. 

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann der Kläger Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben. 

Aktenzeichen: 7 A 1268/22 (I. Instanz: VG Köln 8 K 2582/22) 

In einem weiteren Verfahren hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung einer anderen Nachbarin zurückgewiesen, die bereits in erster Instanz mit ihrer Klage gegen die Baugenehmigung der Volksbühne gescheitert war (Aktenzeichen: 7 A 1283/22, I. Instanz: VG Köln 8 K 2581/22). In einem dritten Verfahren hat das Oberverwaltungsgericht auf die Berufung des Vereins Freie Volksbühne Köln die im November 2018 erteilte Baugenehmigung für die Wohnnutzung des Nachbarn aufgehoben, der im Verfahren 7 A 1268/22 - letztlich erfolglos - die Baugenehmigung der „Volksbühne“ angegriffen hatte (Aktenzeichen:  7 A 1326/22, I. Instanz: VG Köln 8 K 5568/19). In beiden Verfahren hat das Oberverwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

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10.06.2024 - Landesarbeitsgericht Köln: Kein Weiterbeschäftigungsanspruch eines Vorfeld-Initiators einer Betriebsratswahl im einstweiligen Rechtsschutz

Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem nunmehr veröffentlichen Urteil entschieden, dass der Sonderkündigungsschutz eines sogenannten Vorfeld-Initiators einer Betriebsratswahl nicht per se geeignet ist, einen Weiterbeschäftigungsanspruch im gekündigten Arbeitsverhältnis zu begründen. Vorfeld-Initiatoren sind Arbeitnehmer, die in einem frühen Stadium ihre Absicht zur Gründung eines Betriebsrats in einer notariell beglaubigten Erklärung dokumentieren und entsprechende Vorbereitungshandlungen unternehmen.

Im bestehenden Arbeitsverhältnis hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung gegenüber seinem Arbeitgeber. Wird das Arbeitsverhältnis gekündigt und wird damit das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses streitig, entfällt nach Ablauf der Kündigungsfrist regelmäßig der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers für die Prozessdauer. Etwas anderes gilt nur, wenn eine offensichtlich unwirksame Kündigung vorliegt oder es sich bei der Nichtbeschäftigung um einen gravierenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers handelt. In allen Fallgruppen hat eine umfassende Abwägung der konkret berührten Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber stattzufinden.

Der Kläger war der Ansicht, das für Vorfeld-Initiatoren geltende Kündigungsverbot in § 15 Absatz 3b KSchG erlange nur dann tatsächliche Wirksamkeit in der Betriebspraxis, wenn es ohne zeitliche Verzögerung mit einem durchsetzbaren Beschäftigungsanspruch flankiert würde. Dieser Auffassung erteilte das Landesarbeitsgericht eine Absage. Der Kläger berufe sich ausschließlich auf eine kollektivrechtliche Rechtsposition, auf die es bei der durchzuführenden Interessenabwägung nicht ankomme. Die besonderen Kündigungsschutzregelungen für bestimmte Mandatsträger im Rahmen der Betriebsverfassung würden in erster Linie die Wahl der Betriebsverfassungsorgane sowie die Kontinuität ihrer Arbeit sichern. Damit diene § 15 KSchG nicht primär den persönlichen Interessen des erfassten Personenkreises, sondern den kollektiven Interessen der Belegschaft an der unabhängigen Amtsführung des Betriebsrats.

Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 19.01.2024 - 7 GLa 2/24.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 15 Absatz 3b KSchG

Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats oder einer Bordvertretung unternimmt und eine öffentlich beglaubigte Erklärung mit dem Inhalt abgegeben hat, dass er die Absicht hat, einen Betriebsrat oder eine Bordvertretung zu errichten, ist unzulässig, soweit sie aus Gründen erfolgt, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Der Kündigungsschutz gilt von der Abgabe der Erklärung nach Satz 1 bis zum Zeitpunkt der Einladung zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Absatz 3, § 17a Nummer 3 Satz 2, § 115 Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, längstens jedoch für drei Monate.

Dr. Schramm
Die Pressedezernentin
des Landesarbeitsgerichts Köln

Die Entscheidung kann demnächst unter www.nrwe.de abgerufen werden.

Az.: 7 GLa 2/24

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07.06.2024 - Finanzgericht Düsseldorf: Bewertung eines Grundstücks als bebautes Grundstück; Erfordernis eines besonderen berechtigten Aussetzungsinteresses bei verfassungsrechtlichen Zweifeln

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes insbesondere die Nutzbarkeit eines Gebäudes zum Feststellungszeitpunkt zu beurteilen.

Die Antragstellerin war Eigentümerin eines Gewerbegrundstücks. Im Zuge eines Gesellschafterwechsels wurde der Wert der Immobilie im dazugehörigen Übertragungsvertrag mit 200.000 € angesetzt. Das Finanzamt stellte den Grundsteuerwert dagegen auf Basis der Angaben in der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf 836.000 € fest. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin unter Hinweis darauf, dass die Grundsteuerbewertung vielfach als verfassungswidrig angesehen werde, Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheids in Höhe eines Teilbetrags von 636.000 €.

Ihren gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuerwertfeststellungsbescheids begründete die Antragstellerin u. a. damit, dass der Gesetzgeber den tatsächlichen Wertverhältnissen mit der Neuregelung der Vorschriften zur Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer nicht genügend Rechnung getragen habe. Die Antragstellerin habe das Objekt im Jahr 2016 für 350.000 € aus einer Insolvenzmasse heraus erworben. Es habe sich herausgestellt, dass erhebliche Feuchtigkeitsschäden, marode Wasserleitungen und eine nicht mehr einsetzbare Elektrik vorlägen. Das Objekt müsse völlig entkernt werden und sei unter Zugrundelegung seines Zustands im Rohbau zu bewerten.

Der Antragsgegner führte hingegen aus, dass besondere objektspezifische Merkmale wie der Zustand eines Gebäudes bei der Grundsteuerwertermittlung nicht gesondert zu berücksichtigen seien.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat dem Antrag mit Beschluss vom 10.05.2024 (11 V 533/24 A (BG)) teilweise stattgegeben. Die Rechtmäßigkeit des Grundsteuerwertbescheides sei zweifelhaft, soweit die Feststellung eine Bewertung der Immobilie als unbebautes Grundstück, mithin einen Wert von 382.500 €, übersteige.

Bei summarischer Prüfung bestünden ernstliche Zweifel, dass das Grundstück den Begriff des bebauten Grundstücks erfülle. Auf den vorgelegten Fotos sei der vorgetragene Rohbauzustand erkennbar. Bei dieser Sachlage sei zweifelhaft, dass sich auf dem Grundstück noch auf Dauer bestimmungsgemäß benutzbare Gebäude befänden.

Eine weitergehende Aussetzung wegen möglicher Verfassungswidrigkeit der Bewertungsvorschriften lehnte das Finanzgericht mangels eines besonderen berechtigten Aussetzungsinteresses ab. Das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung sowie am Vollzug eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes überwiege das Interesse der Antragstellerin, das allein darin bestehe, die Grundsteuer ab dem 01.01.2025 nicht unter Zugrundelegung des mit dem angefochtenen Bescheid festgestellten Grundsteuerwerts entrichten zu müssen.

Gegen die Entscheidung hat das Gericht die Beschwerde zugelassen.

Der vollständige Entscheidungstext kann in neutralisierter Form abgerufen werden in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE .

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07.06.2024 - Dr. Oliver Kahlert ist neuer Präsident des Sozialgerichts Gelsenkirchen

Dr. Oliver Kahlert (56) ist der neue Präsident des Sozialgerichts Gelsenkirchen. Er ist Nachfolger von Dr. Dörte Bergmann, die im März 2024 zur Vizepräsidentin des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen ernannt worden ist.

Dr. Oliver Kahlert begann nach anwaltlicher Tätigkeit seine richterliche Laufbahn in der Sozialgerichtsbarkeit im Jahr 2003 bei dem Sozialgericht Detmold. Seit 2010 war er Richter am Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen und dort als Berichterstatter tätig, bevor er im Januar 2019 eine vierjährige Abordnung als Referent an das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen begann.

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06.06.2024 - Nordrhein-Westfalen fordert mehr Unabhängigkeit für Staatsanwaltschaften

Die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister hat heute (6. Juni 2024) über den Vorschlag des Ministers der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Dr. Benjamin Limbach beraten, das ministerielle Einzelweisungsrecht gegenüber Staatsanwaltschaften streng auf Fälle fehlerhafter Rechtsanwendung einzuschränken.

Die Forderung, die sich von einem aktuellen Referentenentwurf des Bundesjustizministers abgrenzt, hat in den Beratungen leider keine Mehrheit gefunden.

Dr. Benjamin Limbach: „Ich hätte mir gewünscht, dass sich die Länder heute für mehr Zurückhaltung beim ministeriellen Weisungsrecht aussprechen. Deutschland braucht starke und unabhängige Staatsanwaltschaften, die schon vor dem Anschein politischer Einflussnahme sicher sind. Wir werden im kommenden Gesetzgebungsverfahren weiter mit Überzeugung für eine strengere Beschränkung des Einzelweisungsrechts werben.“

Der Referentenentwurf des Bundes sieht entgegen der Forderung aus Nordrhein-Westfalen vor, Einzelweisungen auch bei Beurteilungsspielräumen oder Ermessensentscheidungen der Strafverfolgungsbehörden zuzulassen. Das erweitert die Möglichkeiten zur Einflussnahme auf Staatsanwaltschaften und führt zu schwierigen Abgrenzungsfragen, wie Beurteilungs- und Ermessensentscheidungen von einer reinen Rechtskontrolle abzugrenzen sind.

Die Europäische Kommission hat mehrfach beanstandet, dass Deutschland bezüglich der angekündigten Neuregelung des ministeriellen Einzelweisungsrechts keine Fortschritte erzielt hat. Gerade vor dem Hintergrund rechtsstaatlicher Mängel in anderen Staaten Europas sollte Deutschland mit gutem Beispiel vorangehen und die Kontrolle von staatsanwaltlichen Entscheidungen in einzelnen Ermittlungsverfahren auf reine Rechtsfehler beschränken.

Hintergrundinformationen

Nordrhein-Westfalen hat im Jahr 2001 zehn Leitlinien veröffentlicht, die sich seit mehr als 20 Jahren bewährt haben. In ständiger Selbstbindung kann eine Weisung in Einzelfragen durch das Ministerium nur erteilt werden, wenn die Generalstaatsanwaltschaft nach Prüfung gegen eine rechtsfehlerhafte Entscheidung der Staatsanwaltschaft nicht einschreitet. Mit Blick auf den dreistufigen Aufbau der staatsanwaltschaftlichen Dienstaufsicht muss eine Weisung zudem im Einzelfall immer an die unmittelbar nachgeordnete Behörde gerichtet und dokumentiert sein.


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06.06.2024 - Empfehlungen für leichtere Unternehmensnachfolge

Die von Nordrhein-Westfalen gemeinsam mit den Ländern Berlin, Hessen und Niedersachsen erarbeiteten Vorschläge verdeutlichen, wie die Unternehmensnachfolge in Deutschland rechtlich vereinfacht und bürokratische Hürden abgebaut werden können.

Der Bericht der Länder-Arbeitsgruppe „Kodifizierung des Unternehmenskaufs“ empfiehlt, die gesetzlichen Vorschriften des Kaufrechts für den Unternehmenskauf zu ergänzen und an die Bedürfnisse der Praxis anzupassen. Vertragsverhältnisse und auch öffentlich-rechtliche Genehmigungen sollen leichter auf Erwerber übergehen und damit eine nahtlose Fortsetzung des Geschäftsbetriebs ermöglichen. Beurkundungserfordernisse sollen reduziert und Verjährungsfristen vereinheitlicht werden.

Minister der Justiz Dr. Benjamin Limbach: „Die Empfehlungen zeigen, wie wir mit wenig Aufwand große Wirkung erzielen können. Vorschriften, die noch aus der Kaiserzeit stammen, müssen wir den heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen anpassen. Den Übergang von betrieblichen Genehmigungen sollten wir vereinfachen und der Nachfolgerin oder dem Nachfolger einen Vertrauensvorschuss geben. Denn eine erfolgreiche Übergabe an die nächste Generation sichert nicht nur ein Lebenswerk, sondern vor allem Existenzen und Arbeitsplätze in unserem Land.“

Nach den Empfehlungen des Berichts soll das deutsche Recht für internationale Investitionen attraktiver und die Rechtslage für kleinere und mittlere Unternehmen bei der Unternehmensnachfolge verbessert werden. In einem nächsten Schritt fordern die Justizministerinnen und Justizminister die Einsetzung einer Expertenkommission, die auf der Grundlage der 12 Empfehlungen einen konkreten Rechtstext vorlegen soll.

Wirtschaftlicher Hintergrund

Nach einer Umfrage der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW Nachfolge-Monitoring Mittelstand 2022 vom 28. März 2023) suchen bis zum Ende des Jahres 2026 rund 560.000 der insgesamt etwa 3,8 Millionen mittelständischen Unternehmen eine Nachfolge, in den nächsten 10 bis 15 Jahren sogar mehr als die Hälfte der Unternehmen.

Rechtlicher Hintergrund

Die Übergabe eines Unternehmens ist ein komplexer rechtlicher Vorgang. Der wirtschaftlichen Bedeutung des Unternehmenskaufs steht jedoch nur eine lückenhafte gesetzliche Regelung gegenüber. Das geltende Recht wird in der Praxis der Unternehmensübernahme in vielen Fällen abgewählt, weil es den Bedürfnissen der Praxis nicht entspricht.

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05.06.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: WDR muss „Bündnis Sahra Wagenknecht“ zur „Wahlarena 2024 Europa“ einladen

Der WDR muss den Spitzenkandidaten für die Europawahl der Partei „Bündnis Sahra Wagenknecht“ (BSW), Fabio De Masi, zur ARD-Sendung „Wahlarena 2024 Europa“ einladen und an der Diskussion mit dem Studiopublikum teilnehmen lassen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht heute in einem Eilverfahren entschieden und damit einen anderslautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln geändert.

Am 06.06.2024 findet im unmittelbaren Vorfeld der Europawahl in der ARD die Wahlsendung „Wahlarena 2024 Europa“ statt. Eingeladen hat der federführende WDR Vertreter der Parteien SPD, CDU, CSU, B90/Grüne, FDP, AfD und Die Linke. Nach der eidesstattlichen Versicherung des für die Sendung verantwortlichen Redakteurs soll diese in Form eines sogenannten Townhall Meetings durchgeführt werden, bei dem das Publikum den eingeladenen Politikern unter Begleitung der Moderatoren vorab eingereichte Fragen stellt. Das Konzept sehe bei den einzelnen Themen auch Rückblicke auf die ablaufende Wahlperiode vor. Aus diesem Grund und um die Zahl der Gäste zu begrenzen, damit noch eine für das Fernsehpublikum informationsgewinnende, verarbeitbare und lebendige Diskussion möglich sei, habe man sich dafür entschieden, Vertreter derjenigen Parteien einzuladen, die im aktuellen Europäischen Parlament mit relevanter Stärke vertreten seien und die auch im Übrigen in Deutschland ein relevantes Gewicht hätten. In erster Instanz hat des Verwaltungsgericht Köln einen auf Teilnahme gerichteten Eilantrag der Partei BSW (Antragstellerin) abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde hatte beim Oberverwaltungsgericht Erfolg.

Zur Begründung hat der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Bei Prüfung im Eilverfahren kann die Antragstellerin aus dem allgemeinen verfassungsrechtlichen Gebot der (abgestuften) Chancengleichheit politischer Parteien die Teilnahme an der „Wahlarena 2024 Europa“ beanspruchen. Das mitgeteilte Sendungskonzept rechtfertigt die Nichtberücksichtigung der Antragstellerin nicht. Zwar wäre es dem WDR grundsätzlich nicht verwehrt, sich in Wahrnehmung seiner grundrechtlich geschützten redaktionellen Freiheit dafür zu entscheiden, eine Wahlsendung ausschließlich oder zumindest schwerpunktmäßig dem Rückblick auf die vergangene Wahlperiode zu widmen und dementsprechend den Teilnehmerkreis auf Vertreter der Parteien zu begrenzen, die derzeit im Europaparlament vertreten sind. Es ist allerdings weder aufgrund der Erläuterungen des WDR noch sonst erkennbar, dass ein solcher Ansatz tatsächlich im Vordergrund der Sendung steht. So sollen nach den Angaben des verantwortlichen Redakteurs bei den einzelnen Themen „auch“ Rückblicke auf die vergangene Legislaturperiode vorgenommen werden. Zudem lässt gerade das gewählte Format eines „Townhall Meetings“ hauptsächlich zukunftsgerichtete Fragen der in das Konzept eingebundenen Bürgerinnen und Bürger an die anwesenden Politiker erwarten.

Das verbleibende Kriterium des redaktionellen Konzepts, nur Parteien einzuladen, die „auch im Übrigen in Deutschland ein relevantes Gewicht“ haben, verlangt eine Teilnahme der Antragstellerin an der Sendung „Wahlarena 2024 Europa“. Mit diesem Kriterium wollte der WDR dem Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit Geltung verschaffen, dem im Rahmen der Vorwahlberichterstattung besondere Bedeutung zukommt. Mit Blick auf die anstehende Europawahl lässt sich gegenwärtig jedenfalls nicht feststellen, dass die Antragstellerin gegenüber den eingeladenen Parteien FDP und Die Linke hinsichtlich ihrer gegenwärtigen Bedeutung einen derart großen Abstand aufweist, der ihren Ausschluss von der Sendung rechtfertigen könnte. Dabei ist unter den besonderen Umständen dieses Einzelfalls maßgeblich auf das Kriterium der Erfolgs­aussichten bei den bevorstehenden Wahlen abzustellen, das naturgemäß bei den Parteien an besonderer Bedeutung gewinnt, die - wie die Antragstellerin aufgrund ihrer erst im Januar 2024 erfolgten Gründung - bisher nicht im Parlament vertreten sind. Seit Februar 2024 bewegt sich die Antragstellerin in einem „Umfragekorridor“ von 4 bis 7 Prozent, womit ihr zum Teil bessere Wahlchancen attestiert werden als etwa den Parteien FDP und Die Linke. In den jüngsten aktuellen Wahlumfragen liegt sie zwischen 6 und 7 Prozent. Ungeachtet der eingeschränkten Verlässlichkeit von Umfragen vor einer Wahl lässt sich hieraus jedenfalls eine deutliche Tendenz für die aktuellen Erfolgsaussichten der Antragstellerin herleiten. Diese werden bestätigt durch entsprechende Wahlumfragen für verschiedene Landesparlamente und den Bundestag sowie die Ergebnisse der Kommunalwahlen in Thüringen. Darüber hinaus verfügt die Antragstellerin schon nach kurzer Zeit unter anderem über eine Struktur, die es ihr erlaubt, bereits in ihrem Gründungsjahr neben der Europawahl an verschiedenen Kommunal- und Landtagswahlen mit entsprechenden Erfolgsaussichten teilzunehmen und mit Wahlkampfveranstaltungen das Interesse einer - auch im Vergleich zu den übrigen Parteien - nicht geringen Anzahl von Bürgerinnen und Bürgern auf sich zu ziehen. Dass sie gleichwohl im Hinblick auf etwa ihre Mitgliederzahl, ihre Vertretung im Parlament und ihre Beteiligung an der Regierung in Bund oder Ländern hinter den übrigen Parteien zurücksteht, ist in diesem Fall angesichts der Besonderheiten einer jungen Parteineugründung nicht ausschlaggebend.

Schließlich können durch eine Einladung der Antragstellerin die kollidierende Rundfunkfreiheit des WDR und ihr Recht auf Chancengleichheit in Ausgleich gebracht werden. Eine Teilnahme eines Vertreters der Antragstellerin zwingt den WDR nicht dazu, von seinem redaktionellen Sendungskonzept in der zu erwartenden Umsetzung (erheblich) abzuweichen. Zum einen ist es weder dargelegt noch sonst festzustellen, dass bei dem gewählten Format eines „Townhall Meetings“ die Gesamtzahl der möglichen Gäste zwingend auf sieben begrenzt sein muss. Weshalb die Teilnahme zumindest auch eines achten Gastes der geordneten Durchführung und Attraktivität der 90-minüten Sendung entgegenstehen sollte, ist nicht weiter substantiiert. Dass mit der Zulassung der Antragstellerin noch weiteren Parteien die Teilnahme aus Gleichbehandlungsgründen zu ermöglichen wäre, ist nicht erkennbar. Zum anderen ist davon auszugehen, dass nicht auf retrospektive Elemente in der Sendung verzichtet werden muss, wenn der WDR hieran in redaktioneller Freiheit festhalten möchte.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 13 B 494/24 (I. Instanz VG Köln 6 L 928/24)

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04.06.2024 - Verwaltungsgericht Düsseldorf: Keine Mehrklasse am Heinrich-Heine-Gymnasium in Mettmann

Die Stadt Mettmann darf im Herbst keine zusätzliche Klasse der Jahrgangsstufe 5 am Heinrich-Heine-Gymnasium bilden. Das hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden und den auf die Verpflichtung der Bezirksregierung Düsseldorf zur Erteilung der hierzu erforderlichen Genehmigung gerichteten Eilantrag der Stadt Mettmann abgelehnt.

Die Kammer hat zur Begründung ausgeführt, dass die Bezirksregierung Düsseldorf der Stadt Mettmann im Ergebnis zu Recht die erforderliche Genehmigung zur Einrichtung der Mehrklasse versagt hat, da die hierzu erforderliche Schülerzahl nicht erreicht wird.

Die Mindestgröße einer Mehrklasse für ein Gymnasium beträgt nach den schulrechtlichen Vorgaben in Nordrhein-Westfalen 25 Schüler, die rechtlich höchstmögliche zulässige Zahl von Schülern in einer Klasse beträgt 30. An dem vierzügigen Heinrich-Heine-Gymnasium haben sich für das kommende Schuljahr 157 Kinder für die Jahrgangsstufe 5 angemeldet. Diese 157 Anmeldungen schließen 14 auswärtige Kinder ein, die ihren Wohnsitz nicht in Mettmann haben. Nach einem Beschluss des Rates der Stadt Mettmann aus dem vergangenen Jahr, an den der Schulleiter gebunden ist, ist die Aufnahme auswärtiger Kinder abzulehnen, wenn sich an einer Schule mehr Schüler anmelden, als die gegenwärtig verfügbaren Klassen der Jahrgangsstufe 5 aufnehmen können. Diesen Ratsbeschluss hat der Stadtrat, anders als die Stadt Mettmann vorträgt, auch nicht inzident durch einen späteren Beschluss aus dem Jahr 2024 aufgehoben. Danach sind die 14 auswärtigen Kinder zwingend abzuziehen, sodass es bei der Anmeldung von 143 ortsansässigen Kindern an dem Heinrich-Heine-Gymnasium bleibt. Diese Anzahl an angemeldeten Kindern übersteigt die gegenwärtige Aufnahmekapazität der Schule von 120 Kindern um 23 Kinder. Die Mindestklassengröße einer Mehrklasse für ein Gymnasium wird damit nicht erreicht. Zwar sehen die rechtlichen Vorgaben vor, dass die Mindestanzahl von 25 Schülern um einen Schüler unterschritten werden kann, wenn dies im Einzelfall zur Klassenbildung erforderlich ist. Jedoch wird auch diese Mindestanzahl nicht erreicht, sondern um ein Kind unterschritten und damit die für die Bildung einer Mehrklasse erforderliche Schülerzahl nicht erreicht.

Demgegenüber durfte die Bezirksregierung Düsseldorf die Genehmigung nicht, wie geschehen, mit der Begründung versagen, die Einrichtung der Mehrklasse sei aus schulfachlicher und haushalterischer Sicht nicht sachgerecht. Die Entscheidung über die Einrichtung der Mehrklasse steht vielmehr allein im weiten Organisationsermessen des Schulträgers, hier der Stadt Mettmann. Die Bezirksregierung durfte die Versagung der Genehmigung auch nicht darauf stützen, dass infolge der Einrichtung der Mehrklasse der Bestand der erst im Jahr 2021 eröffneten städtischen Gesamtschule gefährdet wäre. Bezugspunkt für eine Bestandsgefährdung sind vorliegend einzig andere städtische Gymnasien, nicht aber andere Schulformen, wie etwa die Gesamtschule.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

Aktenzeichen: 18 L 1145/24

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31.05.2024 - Finanzgericht Köln: Dr. Jürgen Hoffmann neuer Präsident des Finanzgerichts Köln

Mit einem feierlichen Festakt im historischen Appellhof wurde Dr. Jürgen Hoffmann heute in Anwesenheit zahlreicher Gäste aus Politik, Justiz und Verwaltung mit Wirkung zum 1. Juni 2024 in sein Amt als Präsident des Finanzgerichts Köln eingeführt und der bisherige Präsident Benno Scharpenberg verabschiedet. Staatssekretärin der Justiz Dr. Daniela Brückner würdigte in ihrer Ansprache die großen und vielfältigen Verdienste von Scharpenberg für die Justiz und unterstrich, dass mit Dr. Hoffmann an der Spitze des Finanzgerichts Köln ohne Vakanz ein Nachfolger gefunden wurde, der nicht nur über hervorragende steuerrechtliche Fachkenntnisse, sondern auch über herausragende Führungsqualitäten verfügt. Auch der Präsident des Bundesfinanzhofs, Dr. Hans-Josef Thesling, stellte in seinem Grußwort das gemeinsame Anliegen, Bürgerinnen und Bürgern weiterhin modernen und hochwertigen Steuerrechtsschutz zu gewähren, heraus.

Dr. Hoffmann wurde 1964 in Speyer geboren und verbrachte dort seine Schulzeit. Er studierte in Heidelberg Jura und promovierte zum Thema “Der maßvolle Gesetzesvollzug im Steuerrecht“ bei Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof. 1993 trat er in die Finanzverwaltung des Landes Baden-Württemberg ein und wechselte 1998 als Richter zum Finanzgericht in Köln. Hier war Dr. Hoffmann neben seiner richterlichen Tätigkeit mit zahlreichen Verwaltungsaufgaben betraut und unter anderem 7 Jahre als Personaldezernent tätig. Seit 1. März 2014 ist er Vorsitzender im 11. Senat des Finanzgerichts Köln. Zusätzlich qualifizierte er sich zum Mediator im Rahmen des Güterichtermodells. Nach seiner Ernennung zum Vizepräsidenten des Finanzgerichts Köln im Jahr 2016 fiel unter anderem das Projekt „Elektronische Akte“ in seinen Verantwortungsbereich. Darüber hinaus ist Dr. Hoffmann als Fachautor im Steuerrecht tätig und engagiert sich seit 2009 als Prüfer im Ersten Juristischen Staatsexamen sowie in der Anwaltsfortbildung.

Der neue Präsident des Finanzgerichts Köln ist verheiratet, Vater eines erwachsenen Sohnes und lebt in Köln. Zu seinen Hobbies zählen Skifahren, Gesellschaftstänze und Tennis.

Benno Scharpenberg war seit dem 6. Dezember 2010 der vierte Präsident des Finanzgerichts Köln. Er wurde 1957 in Warendorf geboren und studierte nach dem Abitur Rechtswissenschaften an den Universitäten München und Münster. Im Anschluss an das zweite Juristische Staatsexamen trat er 1986 in die Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Seine Tätigkeit in der Finanzgerichtsbarkeit begann er 1992 als Richter beim Finanzgericht Münster. Von April 1994 bis März 1996 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an den Bundesfinanzhof in München und von Oktober 1998 bis Mai 2000 als Referent eines Untersuchungsausschusses an die Verwaltung des Landtags Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf abgeordnet. Ab September 2003 war er im Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern als Referatsleiter tätig. Am 1. April 2005 wurde er zum Präsidenten des in Greifswald ansässigen Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern ernannt, dem er bereits seit Januar 2005 als Vizepräsident angehörte. Im März 2018 wurde er zum stellvertretenden Mitglied des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen gewählt. Daneben engagiert er sich seit mehr als 20 Jahren als Prüfer im Zweiten Juristischen Staatsexamen, ist Mitautor eines Umsatzsteuer Großkommentars, ausgebildeter Mediator sowie Supervisor und Leiter einer richterlichen Supervisionsgruppe.

Benno Scharpenberg ist verheiratet, Vater von drei erwachsenen Kindern und wohnt in Dormagen. Seine Hobbies sind Tauchen, Segeln und Bogenschießen. Er ist weiterhin als Mediator für Freie Berufe, Wirtschaft, Unternehmen und Verbände in außergerichtlichen Streitigkeiten tätig.

Das Finanzgericht Köln ist mit 15 Senaten eines der größten deutschen Finanzgerichte. Die 47 Richterinnen und Richter gewähren den Bürgerinnen und Bürgern des Regierungsbezirks Köln gemeinsam mit 39 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie rund 370 ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern im Herzen von Köln Rechtsschutz in Steuerangelegenheiten.

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Bettina Berghoff/Dr. Torsten Rosenke
Pressesprecher Finanzgericht Köln
Telefon: 0221 2066-445/429
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31.05.2024 - Dr. Jürgen Hoffmann wird neuer Präsident des Finanzgerichts Köln

Dr. Jürgen Hoffmann ist ab dem 1. Juni 2024 der neue Präsident des Finanzgerichts Köln. Frau Staatssekretärin Dr. Daniela Brückner hat dem 60-jährigen Juristen im feierlichen Rahmen am Freitag, 31. Mai 2024, in Köln die Ernennungsurkunde aushändigt. Dr. Hoffmann ist Nachfolger von Benno Scharpenberg, der mit Ablauf des Monats Mai in den Ruhestand tritt.

Dr. Jürgen Hoffmann war nach dem Jurastudium und zweiten Staatsexamen zunächst als Beamter im höheren Dienst in der Finanzverwaltung des Landes Baden-Württemberg tätig. 1998 trat er in den richterlichen Dienst bei dem Finanzgericht Köln ein und wurde dort im Juli 1999 zum Richter am Finanzgericht ernannt. Die Ernennung zum Vorsitzenden Richter am Finanzgericht erfolgte im März 2014. Dr. Hoffmann war über viele Jahre in der Gerichtsverwaltung tätig, u.a. als Personaldezernent und Dezernent für Gerichtsorganisation. Im April 2016 wurde er zum Vizepräsidenten des Finanzgerichts ernannt und leitet seitdem den 11. Senat des Finanzgerichts Köln.

Dr. Hoffmann ist verheiratet und hat einen erwachsenen Sohn.

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29.05.2024 - Oberlandesgericht Düsseldorf: Von Düsseldorf nach Europa: Ulrike Voß, Bérénice Thom und Daniel Voß wechseln zum Einheitlichen Patentgericht

Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf Werner Richter verabschiedete heute zwei Düsseldorfer Richterinnen und einen Düsseldorfer Richter nach Europa: Ulrike Voß, Bérénice Thom und Daniel Voß werden ab dem 1. Juni 2024 für das Einheitliche Patentgericht tätig sein. "Die Ernennung der hier tätigen Kolleginnen und Kollegen freut mich ganz besonders und spricht für die hohe Qualität unserer Patentrechtsprechung. Welch schöne Auszeichnung für die Justiz in Nordrhein-Westfalen."

Doch ganz verlieren wird Düsseldorf die drei Richterinnen und Richter nicht: Frau Voß bleibt trotz ihres Wechsels zur Lokal- und Zentralkammer München ein Dienstzimmer im Oberlandesgericht erhalten, Frau Thom wird der Lokalkammer Düsseldorf angehören, die ihre Räume im Oberlandesgericht Düsseldorf hat und Herr Voß bleibt mit einer halben Stelle neben seiner Tätigkeit für die Lokalkammer München weiterhin Vorsitzender einer der drei Patentkammern des Landgerichts Düsseldorf.

Mit dem Weggang von Frau Voß wird der von dem Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Stephan Fricke geleitete 2. Zivilsenat (vgl. meine Pressemitteilung vom 1. Februar 2024) personell aufgestockt, so dass das Patentrecht am Standort Düsseldorf weiterhin stark besetzt sein wird.

Düsseldorf, 29. Mai 2024

Christina Klein Reesink

Pressedezernentin
Oberlandesgericht Düsseldorf
Cecilienallee 3
40474 Düsseldorf
Telefon: 0211 4971-411
Fax: 0211 4971-641
E-Mail: Pressestelle@olg-duesseldorf.nrw.de  

 

Dr. Vera Drees

Pressesprecherin
Landgericht Düsseldorf
Werdener Straße 1
40227 Düsseldorf
Tel: 0211/8306-51680
Mobil: 0173/6316568
E-Mail: vera.drees@LG-duesseldorf.nrw.de



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29.05.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Haltung von Hahn "Big Foot" im Wohngebiet zu Recht untersagt

Die Stadt Düsseldorf hat Hühnerhaltern in der Tannenhofsiedlung in Düsseldorf-Vennhausen zu Recht aufgegeben, die Haltung des Hahns „Bigfoot“ auf ihrem Grundstück einzustellen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht in einem Eilverfahren entschieden und eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bestätigt.

Die Antragsteller sind Eigentümer eines Grundstücks in einem allgemeinen Wohnge­biet in Düsseldorf-Vennhausen. Sie halten in ihrem Garten vier Hennen und einen Hahn namens „Bigfoot“. Nach einer Nachbarbeschwerde forderte die Stadt Düssel­dorf sie per Ordnungsverfügung auf, die Haltung des Hahns einzustellen und ihn in­nerhalb von zwei Wochen vom Grundstück zu entfernen, und untersagte die künftige Haltung eines oder mehrerer Hähne auf dem Grundstück. Die Haltung der Hennen beanstandete sie nicht. Den daraufhin gestellten Eilantrag der Tierhalter lehnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hatte beim Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.

Zur Begründung hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Ob Ne­benanlagen zur Tierhaltung in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sind oder ob sie der Eigenart des Baugebiets widersprechen, beurteilt sich nach der örtlichen Situ­ation im jeweiligen Einzelfall. Hier hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf angenom­men, die Haltung eines Hahns im rückwärtigen Gartenbereich auf einer 220 m² großen Fläche (inklusive des Stallgebäudes) im unmittelbaren Grenzbereich zum Nachbargrundstück widerspreche der Eigenart dieses Wohngebiets mit - infolge ei­ner Innenverdichtung - relativ kleinen Wohngrundstücken. Mit ihren Einwänden ge­gen diese Einzelfallbewertung dringen die Antragsteller nicht durch. Dass es in der näheren Umgebung weitere Hühnerhaltungen mit Hähnen gebe, legen sie nicht sub­stantiiert dar. Ob „Bigfoot“ viel oder wenig kräht, war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidend. Da es alleine um eine baurechtliche Prüfung der Zulässigkeit der Tier­haltung geht, konnten die Antragsteller mit ihrer Argumentation nicht durchdringen, die Haltung des Hahns erfolge im Rahmen einer artgerechten und nachhaltigen Hüh­nerhaltung, weil der Hahn in der Gruppe für Ruhe sorge und diese vor Angriffen durch Greifvögel beschütze. Ebenso kommt es nicht darauf an, dass die Antragstel­ler auch in einem allgemeinen Wohngebiet nachhaltig leben wollen, indem sie sich mit Eiern aus der eigenen Haltung versorgen, zumal es dazu keines Hahns bedarf.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 10 B 368/24 (I. Instanz: VG Düsseldorf 4 L 2878/23)

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29.05.2024 - Arbeitsgericht Köln: Vergleichsvorschlag und Verkündungstermin im Verfahren 17 Ca 543/24

In dem Verfahren Baum ./. Stadt Köln hat die Kammer im Anschluss an die heutige mündliche Verhandlung einen Beschluss verkündet, in dem sie auf Anregung beider Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, zu dem die Parteien binnen 2 Wochen Stellung nehmen können.

Für den Fall, dass kein Vergleich zustande kommt, hat sie einen Verkündungstermin auf

Mittwoch, 03.07.2024, 9:20 Uhr, Saal III *

bestimmt.

Frederik Brand

Pressedezernent

* Eine Verlegung des Termins ist möglich. Die Sitzungstermine des Arbeitsgerichts Köln finden Sie unter www.arbg-koeln.nrw.de.

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28.05.2024 - Heike Fuchs ist neue Leiterin der Staatsanwaltschaft Aachen

Minister der Justiz Dr. Benjamin Limbach hat Heike Fuchs am Dienstag, 28. Mai 2024, in Düsseldorf zur neuen Leitenden Oberstaatsanwältin in Aachen ernannt. Die 61-jährige Juristin übernimmt damit die Leitung der Staatsanwaltschaft Aachen und folgt auf Helmut Hammerschlag, der zum 1. August 2023 in den Ruhestand getreten ist.

Heike Fuchs begann ihren Dienst als Staatsanwältin im Jahr 1991 bei der Staatsanwaltschaft Aachen. Nach ihrer Erprobung bei der Generalstaatsanwaltschaft Köln wurde sie 2007 zur Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Aachen ernannt. Im Anschluss an eine einjährige Abordnung an das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen kehrte sie zur Staatsanwaltschaft Aachen zurück und wurde dort im April 2013 zur ständigen Vertreterin der Leitenden Oberstaatsanwältin ernannt. Im Rahmen dieser Tätigkeit übernahm sie mehrfach über längere Zeit kommissarisch die dortige Behördenleitung. Im Februar 2023 wurde Heike Fuchs zur Leitenden Oberstaatsanwältin bei der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf ernannt, wo sie die dortige Rechtsabteilung IV leitete, deren Zuständigkeit neben anwalts- und berufsgerichtlichen Verfahren u.a. auch die Angelegenheiten der Zentralstelle zur Bekämpfung gewaltverherrlichender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften unterfallen.

Heike Fuchs ist verheiratet und Mutter von zwei Kindern.

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24.05.2024 - Oberlandesgericht Hamm: Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Hans Pfeffer-Schrage geht in den Ruhestand

Mit Ablauf des 31. Mai 2024 tritt der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht Hamm Hans Pfeffer-Schrage nach 37 Dienstjahren in den Ruhestand. Dr. Annedore Flüchter, Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts Hamm, überreichte dem Vorsitzenden heute die Urkunde zur Versetzung in den Ruhestand. Sie sprach dem verdienten Vorsitzenden auch im Namen der Landesregierung Dank und Anerkennung für die geleisteten Dienste aus.

Herr Pfeffer-Schrage – im Jahr 1957 in Dortmund geboren – trat 1987 in den richterlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen ein.

Im August 2002 wurde Herr Pfeffer-Schrage zum Richter am Oberlandesgericht Hamm befördert und arbeitete zunächst im 24. Zivilsenat (Bausenat). Ab September 2006 wechselte Herr Pfeffer-Schrage in das Familienrecht (3. Senat für Familiensachen). 2009 trat er unter Bestellung zum stellvertretenden Vorsitzenden in den 2. Senat für Familiensachen ein. Im Dezember 2014 wurde Herr Pfeffer-Schrage zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hamm ernannt und übernahm den Vorsitz des 2. Senats für Familiensachen.

Der verheiratete Jurist ist Vater von zwei erwachsenen Kindern und lebt in Münster.

Bernhard Kuchler
Pressedezernent

 

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24.05.2024 - Verwaltungsgericht Düsseldorf: Eilantrag gegen das Verbot der für morgen in Duisburg geplanten Versammlung zum Thema „Freiheit für Palästina“ erfolglos

Das Polizeipräsidium Duisburg hat die für den 25. Mai 2024 angezeigte pro-palästinensische Demonstration in Duisburg zu Recht verboten. Das hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden und den gegen das Verbot gerichteten Eilantrag der Anmelderin der Versammlung abgelehnt.

Das Verbot ist nach dem Versammlungsgesetz des Landes NRW zulässig, weil die Durchführung der geplanten Versammlung die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet und die Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht insofern, als erhebliche Anhaltspunkte dafür sprechen, dass bei einer Durchführung der Versammlung Straftatbestände nach dem Vereinsgesetz verwirklicht würden. Danach ist es strafbar, den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot aufrechtzuerhalten oder dessen weitere Betätigung zu unterstützen.

Das Polizeipräsidium hat zu Recht angenommen, dass die Durchführung der Versammlung den organisatorischen Zusammenhalt der durch Verfügung des Ministeriums des Innern des Landes NRW vom 18. März 2024 verbotenen Vereinigung „Palästina Solidarität Duisburg“ (PSDU) aufrechterhalten, zumindest aber unterstützen würde. Denn die Antragstellerin ist bzw. war als Mitglied des Vereins PSDU anzusehen und dieser Verein hat die von der Antragstellerin angezeigte Versammlung in den sozialen Medien als seine Versammlung beworben.

Dass die Antragstellerin Mitglied der PSDU gewesen und für diese öffentlichkeitswirksam in Erscheinung getreten ist, ergibt sich aus folgenden Umständen: Sie hat für die und im Namen der PSDU ein Fundraising organisiert, regelmäßig an Veranstaltungen der PSDU teilgenommen, in regem Austausch mit deren führenden Vereinsmitgliedern gestanden und sich erkennbar mit dem verbotenen Verein sowie den von ihm verfolgten Zielen öffentlich solidarisiert.

Auch die Tatsache, dass die geplante Versammlung in ihrem Format und ihrer Organisationsstruktur unverändert so durchgeführt werden soll, wie sie von der PSDU vor ihrem Verbot beworben wurde, spricht dafür, dass hinter dieser Versammlung tatsächlich die zwischenzeitlich vollziehbar verbotene PSDU steht. Es liegt auf der Hand, dass die unveränderte Durchführung einer der verbotenen Vereinigung PSDU zuzurechnenden Versammlung unmittelbar nach Erlass der Verbotsverfügung ihren organisatorischen Zusammenhalt aufrechterhalten beziehungsweise festigen würde.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

Aktenzeichen: 18 L 1285/24

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