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Pressemitteilungen
22.11.2024 - Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil in dem Staatsschutzverfahren gegen ein Ehepaar wegen Unterstützung einer islamistischen terroristischen Vereinigung
Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (22. November 2024) unter Leitung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Dr. Karina Puderbach-Dehne den 33-jährigen deutschen Staatsangehörigen C.K. wegen Werbens um Mitglieder für eine terroristische Vereinigung im Ausland sowie wegen Unterstützung einer solchen Vereinigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren, die 35-jährige türkische Staatsangehörige Z.K. wegen Unterstützung einer solchen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafen wurde jeweils zur Bewährung ausgesetzt.
Nach den Feststellungen des Senats veröffentlichte C.K. am 06.07.2021 über ein ihm zuzuordnendes Instagram-Profil ein zweiteiliges Video, in welchem er die Zuschauer aufforderte, sich der ausländischen terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) anzuschließen.
Zusammen mit seiner Ehefrau Z.K., überwies er zudem am 12.02.2022 zugunsten von Angehörigen des IS 225,00 Euro an einen sogenannten "IS-Finanzagenten" in die Türkei. Dieser Betrag diente neben weiteren Spenden in Höhe von insgesamt 4.617,00 US-Dollar zur Unterstützung inhaftierter weiblicher IS-Mitglieder und deren Kindern in dem im Nordosten Syriens liegenden Lager "Al Hol". Die in einem gesonderten Teil des Lagers lebenden weiblichen Mitglieder des IS setzten eine der Ideologie des IS entsprechende Lebensweise durch. Die Spendengelder trugen zur Aufrechterhaltung und Förderung des Zusammenhalts und der Strukturen des IS bei.
Im Rahmen der Strafzumessung hat der Senat zugunsten des Angeklagten C. K. maßgeblich sein umfängliches Geständnis sowie seinen begonnenen Deradikalisierungsprozess gewertet, zu seinem Nachteil besonders seine zahlreichen (nicht einschlägigen) Vorstrafen.
Zugunsten der nur geringfügig vorbestraften Angeklagten Z. K. hat der Senat – wie auch bei ihrem Ehemann – einerseits die geringe Höhe der geleisteten Spende, zu ihrem Nachteil die besondere Gefährlichkeit der unterstützten Organisation herangezogen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte und die Generalstaatsanwaltschaft können Revision einlegen, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte.
Das schriftliche Urteil wird erst in einigen Wochen vorliegen. Wenn es zugestellt und anonymisiert ist, wird es in die Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de eingestellt werden.
Aktenzeichen: III-5 St 4/24
Christina Klein Reesink
Pressedezernentin
Oberlandesgericht Düsseldorf
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21.11.2024 - Presseerklärung des Ministeriums zur Entlassung von Staatssekretärin in der „Fördergeldaffäre“ nicht zu beanstanden
Die frühere Staatssekretärin Prof. Dr. Sabine Döring hat keinen Anspruch auf Unterlassung bestimmter Äußerungen der ehemaligen Bundesministerin Bettina Stark-Watzinger in der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 16.06.2024. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute auf Antrag der früheren Staatssekretärin (Antragstellerin) entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden bestätigt.
Die Ministerin hat mit dieser Pressemitteilung im Zuge der sogenannten. „Fördergeldaffäre“ ihre Bitte begründet, die Antragstellerin in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen. Dabei hat sie sich auch zu der internen Beauftragung einer Prüfung förderrechtlicher Konsequenzen für die Unterzeichner des „Statement(s) von Lehrenden an Berliner Universtäten“ vom 08.05.2024 geäußert. Mit diesem offenen Brief war die von dem Präsidium der FU Berlin veranlasste polizeiliche Räumung eines propalästinensischen „Protestcamps“ auf dem Hochschulgelände kritisiert worden. Die Ministerin führte in der Pressemitteilung aus, dass „eine Prüfung förderrechtlicher Konsequenzen bei den zuständigen Fachreferaten in der Tat erbeten wurde“, dass die Antragstellerin „den zugrundeliegenden Prüfauftrag veranlasst“ und erklärt habe, „dass sie sich bei ihrem Auftrag der rechtlichen Prüfung offenbar missverständlich ausgedrückt habe“. Den auf Unterlassung dieser Darstellung (und auf Erteilung einer Aussagegenehmigung) gerichteten Eilantrag der Antragstellerin lehnte das Verwaltungsgericht Minden mit Beschluss vom 06.09.2024 ab. Die daraufhin von der Antragstellerin erhobene Beschwerde, mit der sie nur noch das Unterlassungsbegehren weiterverfolgte, hatte vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.
Zur Begründung hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt: Auch aus dem Beschwerdevortrag der Antragstellerin ergibt sich nicht, dass ihr ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Unterlassung der Wiederholung der gerügten Erklärung zusteht. Mit dieser Erklärung werden keine unwahren Tatsachen behauptet. Unzutreffend ist zunächst die Rechtsansicht der Antragstellerin, das Ministerium habe mit der Presseerklärung behauptet, die Antragstellerin habe eine Prüfung förderrechtlicher Konsequenzen erbeten. Maßgeblich für das Verständnis von entsprechenden Erklärungen ist nach der Rechtsprechung ein unvoreingenommener und verständiger Durchschnittsempfänger. Ein solcher Empfänger der Presseerklärung kann diese angesichts des klaren Wortlauts der gerügten Passage und deren sprachlichen Kontextes nur dahin verstehen, dass von dem - in der Erklärung nicht benannten - Handelnden bei den Fachreferaten eine förderrechtliche Prüfung erbeten wurde, die auf einen missverständlich formulierten und daher inhaltlich unklaren Prüfauftrag der Antragstellerin zurückging. Die von der Antragstellerin angeführten Kommentierungen des Vorgangs durch Politiker und Journalisten ändern, soweit sie überhaupt die Ansicht der Antragstellerin stützen, diese Bewertung nicht. Als nachträgliche Äußerungen können sie nämlich keine dem Durchschnittsempfänger erkennbaren Begleitumstände der Presseerklärung darstellen. Zudem sind sie interessegeleitet und ignorieren erkennbar die differenzierte Darstellung der Presseerklärung.
Dass die Aussage des Ministeriums für Bildung und Forschung zur Verantwortlichkeit der Antragstellerin für den Prüfauftrag als solche unwahr ist, ergibt sich aus dem Beschwerdevortrag ebenfalls nicht. Die Behauptung der Antragstellerin, es habe schon am 10.05.2024 einen anderweitig initiierten internen Rechercheauftrag gegeben, erweist sich nach einer detaillierten Auswertung des Akteninhalts und insbesondere der E-Mails, die innerhalb der zuständigen Abteilung des Ministeriums versandt worden sind, als unzutreffend. Danach ist am 10.05.2024 kein Auftrag zu einer Prüfung förderrechtlicher Konsequenzen erteilt, sondern allein eine Auflistung der geförderten Unterzeichner erbeten worden, um in der anstehenden Pressekonferenz „sprechfähig“ zu sein. Auch der Beschwerdevortrag, das Verwaltungsgericht habe einen fehlerhaften Inhalt des Telefonats, mit dem die Antragstellerin den Prüfauftrag vom 13.05.2024 erteilt hat, angenommen, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat nämlich nur darauf abgestellt, dass die Antragstellerin überhaupt einen Prüfauftrag ausgesprochen hat, und dessen Inhalt ausdrücklich offengelassen. Zudem hat die Antragstellerin selbst wiederholt von einer missverständlichen Auftragserteilung gesprochen, die den Prüfinhalt für den Adressaten unklar ließ. Die (dem entsprechende) Erklärung der Antragstellerin in ihrer an die Mitarbeiter des Ministeriums gerichteten E-Mail vom 14.06.2024, am 13.05.2024 einen missverständlich formulierten Prüfauftrag erteilt zu haben, ist der Antragstellerin entgegen dem Beschwerdevortrag zuzurechnen. Das ergibt sich aus Genese dieser E-Mail, die der Senat im Einzelnen nachverfolgt hat. Danach hat die Antragstellerin sich mit dem - von dem für Kommunikation verantwortlichen Mitarbeiter entworfenen - Inhalt der E-Mail nach Abstimmung mit ihr ausdrücklich „völlig einverstanden“ erklärt, sodann selbst noch ein Wort ausgetauscht und ist nur der von ihr schließlich noch gewünschte Austausch eines weiteren, aber unerheblichen Wortes unterblieben.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden ist damit rechtskräftig.
Aktenzeichen 1 B 911/24 (I. Instanz: VG Minden 12 L 588/24)
20.11.2024 - ArbG Solingen: Unwirksamkeit einer sogenannten „Ligaklausel“
Das Arbeitsgericht Solingen hat inzwischen auch der Klage des ehemaligen Assistenztrainers des Bergischen Handball Clubs 06 e. V. (im Folgenden: "BHC 06" genannt) in vollem Umfang stattgegeben.
Am 01.10.2024 hatte das Arbeitsgericht Solingen bereits zugunsten des ehemaligen Chef-Trainers entschieden (Arbeitsgericht Solingen 3 Ca 728/24 – Pressemitteilung vom 02.10.2024).
Die Parteien stritten auch im Verfahren des Assistenztrainers unter anderem über die Frage, ob der Vertrag aufgrund des Abstiegs des BHC 06 in die 2. Handball-Bundesliga zum 30.06.2024 wegen der im Vertrag enthaltenen Ligaklausel endete.
Das Arbeitsgericht Solingen hat auch im Fall des Assistenztrainers zu dessen Gunsten entschieden. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung zum einen darauf gestützt, dass die Klausel bereits wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam ist (ebenso bereits Arbeitsgericht Solingen vom 01.10.2024 – 3 Ca 728/24). Zum anderen ist die Ligaklausel auch unwirksam, weil es an einem erforderlichen Sachgrund fehlt. Ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Nr. 6 TzBfG liegt nicht vor, da der Assistenztrainer die Aufnahme der Ligaklausel nicht ausdrücklich gewünscht hat. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Ligaklausel im Interesse des Klägers war. Ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG ist ebenfalls nicht gegeben. Die Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt die Ligaklausel nicht. Insbesondere sind die Erwägungen der sogenannten Heinz-Müller-Entscheidung (BAG 16.01.2018 – 7 AZR 312/16) auf die streitgegenständliche Ligaklausel nicht übertragbar.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingelegt werden.
Arbeitsgericht Solingen, 4 Ca 729/24, Termin vom 30.10.2024
Die Entscheidung ist in NRWE veröffentlicht.
18.11.2024 - Zivilprozess der Zukunft: Expertinnen und Experten machen Vorschläge zur Reform des Zivilprozesses
Wie können wir den deutschen Zivilprozess im digitalen Zeitalter zukunftsfähig machen? Darüber diskutieren Expertinnen und Experten aus Justiz, Rechtsanwaltschaft und Wissenschaft seit Beginn des Jahres intensiv – und haben im Oberlandesgericht Celle nun die Ergebnisse vorgestellt.
Das Bundesverfassungsgericht muss besser vor dem Einfluss demokratiefeindlicher Kräfte geschützt werden. Darin sind sich viele in der öffentlichen Diskussion einig. Doch braucht es nicht auch an anderer Stelle, etwa in der Zivilgerichtsbarkeit, einer Stärkung der Resilienz? Diese Frage steht am Ende des Kongresses im Oberlandesgericht Celle. Am Samstag, 16. November, sind dort etwa 90 Teilnehmerinnen und Teilnehmer zusammengekommen, um unter Federführung der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Celle ihre konkreten Reformvorschläge für einen "Zivilprozess der Zukunft" zu präsentieren und zu diskutieren.
"Eine moderne, effiziente, transparente und vor allem bürgernahe Ziviljustiz – auch das stärkt unsere Gerichte, unseren Rechtsstaat und damit auch unsere Demokratie", sagt Stefanie Otte, Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle. Das Ziel der von den Obergerichten initiierten Diskussion: ein modernes Bild des Zivilverfahrens im digitalen Zeitalter zu entwerfen. Darüber diskutieren seit Anfang des Jahres Expertinnen und Experten aus der Justiz, aber auch aus der Rechtsanwaltschaft und Wissenschaft. "Wir brauchen angesichts einer digitalisierten Welt dringend Reformen, um den Zivilprozess zukunftsfähig zu machen", sagt Dr. Werner Richter, Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf. "Deswegen freuen wir uns umso mehr, dass wir so vielen namhaften Expertinnen und Experten aus den verschiedenen Disziplinen ein Forum bieten können."
In drei Arbeitsgruppen "Zugang zum Recht", "Qualität und Effizienz der Rechtsprechung" und "Wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten" präsentierten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei der Abschlussveranstaltung ihre Vorschläge für einen modernen Zivilprozess. Die Ergebnisse im Überblick:
Der Zugang zum Recht muss einfacher und offener gestaltet werden – digital und analog
Die Mitglieder der Arbeitsgruppe "Zugang zum Recht" schlagen ein bundeseinheitliches Justizportal als zentrale Anlaufstelle für Bürgerinnen und Bürger vor, das die digitalen Dienstleistungen der Justiz einheitlich zusammenfasst. Eine zeitgemäße und benutzerfreundliche Kommunikationsplattform soll perspektivisch den elektronischen Rechtsverkehr ersetzen und so auch den Austausch zwischen den Verfahrensbeteiligten und dem Gericht erleichtern, findet die Arbeitsgruppe unter Leitung von Stefanie Otte und Prof. Dr. Thomas Riehm.
Zudem soll ein besonderes Online-Verfahren geschaffen werden, das einen niedrigschwelligen und günstigeren Zugang zum Recht ermöglicht. Die Justizsysteme sollen – ähnlich wie in der Anwaltschaft bereits üblich - strukturierte Daten verarbeiten können und so effizienter werden. Es besteht allerdings auch Einigkeit dahin, dass die Digitalisierung kein Selbstzweck ist. Der Zugang zum Recht soll daher auch jenseits digitaler Lösungen erleichtert werden.
Der Zivilprozess muss effizienter werden, gleichzeitig muss die hohe Qualität der Rechtsprechung garantiert werden
Mit verschiedenen Maßnahmen soll der Zivilprozess nach dem Willen der Arbeitsgruppe "Qualität und Effizienz der Rechtsprechung" einfacher und effizienter gestaltet werden. So soll durch Änderungen im Prozessrecht unter anderem langen Verfahrensdauern noch besser entgegengewirkt werden und Komplexitäten abgebaut werden. Zudem schlägt die Arbeitsgruppe unter Leitung der Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen, Ann-Marie Wolff, und des Präsidenten des Oberlandesgerichts Nürnberg, Dr. Thomas Dickert, mehr Strukturierung des Verfahrens sowohl durch das Gericht als auch die Verfahrensbeteiligten vor.
Mithilfe weiterer Spezialzuständigkeiten bei den Amts- und Landgerichten, aber beispielsweise auch durch die Stärkung der Kammern an den Landgerichten und einer Fortbildungspflicht, soll eine höhere Qualität der Rechtsprechung gesichert werden. Zugleich können dadurch Massenverfahren, wie zuletzt die Diesel-Verfahren, bei den Gerichten konzentriert werden. Um mehr Transparenz der Rechtsprechung zu erreichen, sollen mehr Entscheidungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten bedürfen einer Neuausrichtung und müssen internationaler werden
Gerichtliche Entscheidungen prägen die Wirtschaftsordnung. Eine schnelle, effiziente und transparente Verfahrensführung mit qualitativ hochwertiger und überzeugender Rechtsprechung ist ein Standortfaktor. Darin sind sich die Mitglieder der Arbeitsgruppe "Wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten" unter Leitung von Dr. Werner Richter und dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Stuttgart, Dr. Andreas Singer, einig.
Ein besonderer Fokus soll neben der bereits beschlossenen Einführung von Commercial Courts auf der Stärkung der Kammern für Handelssachen liegen, deren Zuständigkeit und Besetzung reformiert werden sollen. Zugleich soll durch Konzentrationen bei Gerichten und Fortbildungen die Spezialisierung sichergestellt werden. Grenzüberschreitende Verfahren müssen zudem schnell und effektiv bearbeitet werden, etwa durch die Verfahrensführung auf Englisch und die Möglichkeit, Videoverhandlungen durchzuführen.
Alle Ergebnisse werden im Detail veröffentlicht
Alle Ergebnisse im Detail werden zeitnah in einem Tagungsband zusammengefasst und veröffentlicht. "Die Diskussion um die Ausgestaltung eines modernen Zivilprozesses ist noch lange nicht beendet, sie wird sich durch die neuen technischen Möglichkeiten auch immer wieder verändern", sagt Stefanie Otte. "Wir hoffen, dass unsere Vorschläge und Ideen auch Anklang bei der Bund-Länder-Reformkommission finden."
Genug Inspiration für Veränderungsprozesse gab es bereits zu Beginn der Veranstaltung: Bei Kurzvorträgen informierten sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer unter anderem über die Plattformlösung für Klagen in Dänemark, die Justizdigitalisierung in Österreich und der Schweiz, die Überlegungen der EU-Kommission im Bereich der Digitalisierung der Justiz und die Digitalisierungsprojekte des Bundes. Dass die Debatte über den "Zivilprozess der Zukunft" weitergehen wird, zeigte auch die abschließende Podiumsdiskussion im Anschluss unter der Moderation von Dr. Cord Brügmann von der Stiftung Forum Recht. Mit dabei war unter anderem auch der Staatssekretär Dr. Thomas Smollich vom Niedersächsischen Justizministerium.
Eine gemeinsame Initiative der Obergerichte: "Zivilprozess der Zukunft"
"Zivilprozess der Zukunft" geht auf eine gemeinsame Initiative der Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Kammergerichts, des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Bundesgerichtshofs zurück. Im Rahmen der Auftaktveranstaltung am Oberlandesgericht Düsseldorf im März dieses Jahres wurden Vorschläge diskutiert und erste Eckpunkte entworfen, die in einem Tagungsband veröffentlicht wurden. Auf Grundlage dieser Ergebnisse beschlossen die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Kammergerichts, des Bayerischen Obersten Landgerichts und des Bundesgerichtshofs die Münchener Thesen zum Zivilprozess der Zukunft bei ihrer Jahrestagung im Mai 2024 in München.
Christina Klein Reesink Alina Stillahn
Richterin am Oberlandesgericht Düsseldorf Pressereferentin am Oberlandesgericht Celle
Pressesprecherin stv. Pressesprecherin
Tel.: +49 211 4971-771 Tel.: +49 5141 206-165
+49 173 2585405 +49 152 56798160
15.11.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Eilantrag gegen das Verbot des Vereins Palästina Solidarität Duisburg (PSDU) erfolglos
Das Oberverwaltungsgericht hat heute den Eilantrag des Vereins PSDU, das Verbot des Vereins durch das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen (IM NRW) vorläufig auszusetzen, abgelehnt.
Mit Verbotsverfügung vom 18.03.2024 stellte das IM NRW unter Anordnung der sofortigen Vollziehung fest, dass der Verein PSDU sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung richte, deshalb verboten sei und aufgelöst werde. Der dagegen gerichtete Eilantrag des Vereins PSDU, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verbotsverfügung wiederherzustellen, hatte beim erstinstanzlich zuständigen Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.
Zur Begründung hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt: Nach der Prüfung im Eilverfahren trifft die Annahme des IM NRW zu, dass der Verein PSDU sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, indem er kontinuierlich gegen den Staat Israel hetzt und damit Hass und Gewalt in das Verhältnis von Israelis und Palästinensern hineinträgt. Eine Gesamtbetrachtung der in der angefochtenen Verbotsverfügung aufgeführten Indizien belegt, dass der Verein PSDU sich nicht, wie er vorträgt, für ein friedliches Zusammenleben der Völker einsetzt und lediglich die gewaltsamen Zustände, Kriegs- und Menschenrechtsverletzungen etc. kritisiert sowie vom Völkerrecht gedeckte Positionen vertritt. In der Verbotsverfügung wird ihm auch nachgewiesen, dass er konkrete Gewalthandlungen, die nicht vom Völkerrecht gedeckt sind, gebilligt hat.
Diese Einschätzung ergibt sich bereits daraus, dass der Verein PSDU die HAMAS unterstützt, die ihrerseits durch Ausübung von Gewalt das friedliche Miteinander der Völker beeinträchtigt. Die HAMAS ist von der Europäischen Union als terroristische Vereinigung gelistet und das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat mit Verfügung vom 02.11.2023 ein Betätigungsverbot gegenüber der HAMAS erlassen, weil ihre Tätigkeit in Deutschland Strafgesetzen zuwiderläuft und sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Der Verein PSDU sympathisiert und solidarisiert sich mit den Angriffen der HAMAS. Er unterstützt diese terroristische Vereinigung, indem er sie und die von ihr verübten völkerrechtswidrigen Angriffe verherrlicht, propagiert und legitimiert. Darüber hinaus verneint der Verein PSDU das Existenzrecht des Staates Israel und ruft zu seiner gewaltsamen Beseitigung auf.
Erweist sich die Verbotsverfügung schon deshalb als rechtmäßig, kommt es auf die weiteren von dem IM NRW in der Verbotsverfügung angeführten Gründe und die entsprechenden Einwände des Vereins nicht an.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 5 B 558/24
15.11.2024 - Pressemitteilung Nr. 5 vom 15.11.2024
Mit Beschluss vom 29. Oktober 2024 (Az. 3 V 1270/24 Ew,F) hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass für die Aussetzung der Vollziehung der Grundsteuerwertfeststellung ein besonderes Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen erforderlich ist, welches sich im Streitfall jedoch nicht feststellen ließ.
Der Antragsteller ist Berechtigter eines durch Bebauung ausgenutzten Teilerbbaurechts. Hierfür erließ das Finanzamt eine Grundsteuerwertfeststellung auf den 1. Januar 2022 und setzte zugleich den Grundsteuermessbetrag auf den 1. Januar 2025 fest. Über die vom Antragsteller eingelegten Einsprüche ist bisher nicht entschieden worden. Nachdem der außergerichtliche Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erfolglos blieb, beantragte der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung bei Gericht. Zur Begründung trug er vor, dass das neue Recht zur Grundsteuerwertermittlung verfassungswidrig sei.
Der 3. Senat hat den Antrag abgelehnt. Dabei ließ der Senat offen, ob im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide aufgrund einer möglichen Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen zur Grundsteuerwertfeststellung bestehen. Dem Antragsteller habe es jedenfalls an einem das öffentliche Interesse am Gesetzesvollzug überwiegenden besonderen Aussetzungsinteresse gefehlt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erfordere die Aussetzung der Vollziehung bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit eines dem Verwaltungsakt zugrundliegenden formell ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes grundsätzlich, dass ein besonderes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bestehe, dem Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukomme. Im Rahmen dieser Interessenabwägung komme es einerseits auf die Bedeutung des durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf die Auswirkungen einer Aussetzung der Vollziehung für den Gesetzesvollzug sowie das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung an.
Vorliegend sei dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers kein Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Gesetzesvollzug einzuräumen gewesen. Die Grundsteuerwertfeststellung sowie die Grundsteuermessbetragsfestsetzung würden nicht zu drohenden irreparablen Nachteilen des Antragstellers führen. Demgegenüber bestehe ein öffentliches Interesse am Gesetzesvollzug zur Sicherung einer geordneten Haushaltsführung. Eine faktische Außerkraftsetzung der sog. Grundsteuer B würde im Geltungsbereich des sog. „Bundesmodells“ für einen nicht absehbaren Zeitraum zu Einnahmeausfällen der hebeberechtigten Kommunen in Milliardenhöhe führen. So hätten sich im Jahr 2023 die Einnahmen aus der Grundsteuer B auf ca. 15,08 Milliarden Euro belaufen. Auch bei der konkret hebeberechtigten Kommune mache die Grundsteuer 15 % der gesamten kommunalen Einnahmen aus und sei damit von erheblicher Bedeutung. Es sei derzeit nicht ersichtlich, dass die Kommune die konjunkturunabhängigen Grundsteuereinnahmen durch konjunkturabhängige Steuern (Gewerbesteuer; Anteil Einkommen- und Umsatzsteuer) kompensieren könne. Aufgrund der Konjunkturunabhängigkeit und der eigenen Hebesatzkompetenz sei die Grundsteuer auch die einzige Einnahmequelle, die die Kommune planbar selbst steuern könne. Für die Gewichtung des öffentlichen Interesses könne der vorläufige Rechtsschutz auch nicht auf einzelne Steuerpflichtige beschränkt werden. Vielmehr sei zu erwarten, dass bei Häufungen stattgebender Aussetzungsbeschlüsse eine Vielzahl der Steuerpflichtigen ebenfalls unter Zuhilfenahme von Musteranträgen gerichtliche Aussetzung der Vollziehung beantragen werde. Die Aussetzung käme daher einer temporären Vorwegnahme des Verwerfungsmonopols des Bundesverfassungsgerichts gleich.
Der 3. Senat hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.
12.11.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Mündliche Verhandlung im Verfahren um das Atommüllzwischenlager Ahaus
Das Oberverwaltungsgericht wird in dem Verfahren um die Lagerung von Atommüll im Zwischenlager Ahaus am Dienstag, 03.12.2024, um 10:00 Uhr in öffentlicher Sitzung in Saal I mündlich verhandeln. Die Verhandlung wird erforderlichenfalls am folgenden Tag, 04.12.2024, ebenfalls um 10:00 Uhr in Saal I fortgesetzt. Es ist beabsichtigt, am Ende der Sitzung eine Entscheidung zu verkünden.
Das Zwischenlager Ahaus wurde in den 1980er Jahren errichtet. Dort lagern bereits mit entsprechenden Genehmigungen u. a. abgebrannte Brennelemente aus Leichtwasserreaktoren sowie bestrahlte Kugel-Brennelemente aus einem ehemaligen Thorium-Hochtemperatur-Reaktor (THTR).
Im vorliegenden Verfahren wenden sich die beiden Kläger, die Gemeinde Ahaus sowie ein dort wohnender Bürger, gegen eine Aufbewahrungsgenehmigung nach dem Atomgesetz, die den Betreibern des Lagers (Beigeladene im Verfahren) von der Beklagten (Bundesrepublik Deutschland, nunmehr vertreten durch das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, BASE) im Jahr 2016 erteilt worden ist. Die Genehmigung gestattet den Lagerbetreibern die Aufbewahrung von 152 Lagerbehältern des Typs CASTOR THTR/AVR mit knapp 290.000 abgebrannten kugelförmigen Brennelementen aus dem Versuchsreaktor der Arbeitsgemeinschaft Versuchsreaktor (AVR) in Jülich. Die Kläger sehen die erteilte Aufbewahrungsgenehmigung im Wesentlichen deshalb als rechtswidrig an, weil aus ihrer Sicht zahlreiche Ermittlungsdefizite der Genehmigungsbehörde vorliegen und sie die Aufbewahrung insbesondere in Fällen von Anschlägen auf das Lager, die zu einer Freisetzung der von den Brennelementen ausgehenden radioaktiven Strahlung führen könnten, nicht für sicher halten.
Die zuvor genannten 152 Behälter werden derzeit lediglich geduldet in Jülich aufbewahrt. Für ihren etwaigen Transport nach Ahaus ist - unabhängig von der angefochtenen Aufbewahrungsgenehmigung - eine Transportgenehmigung erforderlich, die noch nicht erteilt ist.
Hinweise für die Öffentlichkeit
Für interessierte Bürger, die an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen, wird es keine Platzreservierung geben. Sitzplätze werden im Rahmen des verfügbaren Platzangebots nach dem Prioritätsprinzip vergeben.
Hinweise für Medienvertreter
Medienvertreter, die an der mündlichen Verhandlung teilnehmen möchten, müssen sich akkreditieren. Sie werden gebeten, sich unter Vorlage einer Kopie Ihres Presseausweises oder einer Arbeitgeberbestätigung in der Zeit vom 13.11.2024, 12:00 Uhr, bis zum 26.11.2024, 12:00 Uhr, bei der Pressestelle des Oberverwaltungsgerichts per E-Mail (pressestelle@ovg.nrw.de) unter Angabe einer E-Mail-Adresse anzumelden und mitzuteilen, ob Fernseh-, Foto- oder Rundfunkaufnahmen geplant sind. Die Anträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Nicht eingenommene Sitzplätze können an andere Medienvertreter vergeben werden. Für Fernseh- und Fotoaufnahmen bleibt eine Poolbildung vorbehalten.
Aktenzeichen: 21 D 98/17.AK
11.11.2024 - Verwaltungsgericht Aachen: Kioske dürfen nicht grundsätzlich an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein
Das hat die 10. Kammer in ihrem heute zugestellten Beschluss vom 8. November 2024 betont. Die Stadt Aachen hatte einem Kioskbetreiber aus Aachen mit sofortiger Wirkung untersagt, seinen Kiosk weiterhin an Sonn- und Feiertagen zu öffnen. Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte keinen Erfolg.
Nach dem Ladenöffnungsgesetz dürfen sog. Verkaufsstellen, zu denen auch Kioske gehören, grundsätzlich lediglich an Werktagen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein. Ausnahmsweise an Sonn- und Feiertagen dürfen derartige Verkaufsstellen zeitweise geöffnet sein, wenn ihr Kernsortiment aus den Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht. In Aachen als einem Ort mit besonders starkem Tourismus dürfen nach einer entsprechenden Verordnung der Stadt überdies Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein, die Waren, die für Aachen kennzeichnend sind, verkaufen, also klassische Andenken bzw. Souvenirs. Diese Verkaufsstellen dürfen dann auch Waren zum sofortigen Verzehr, frische Früchte, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen verkaufen. Zu den Verkaufsstellen, die ausnahmsweise an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen, gehört der Kiosk des Antragstellers jedoch nicht. Das von ihm verkaufte Sortiment besteht im Kern nicht aus Zeitungen und Zeitschriften oder Blumen oder Backwaren, sondern aus alkoholischen und alkoholfreien Getränken sowie Süß- und Tabakwaren. Für Tankstellen, die an Sonn- und Feiertagen auch Reisebedarf und damit ein häufig ähnliches Warensortiment verkaufen dürfen, gilt eine gesetzliche Ausnahmeregelung, auf die sich der Antragsteller nicht berufen kann.
Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.
Aktenzeichen: 10 L 790/24
11.11.2024 - LAG Düsseldorf: Internationaler Besuch in der nordrhein-westfälischen Justiz
Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen und das Landesarbeitsgericht Düsseldorf freuen sich am heutigen Montag in Münster den italienischen Bundesrichter Herrn Franceso Buffa und die Vizerektorin der Türkisch-Deutschen Universität in Istanbul Frau Prof. Dr. Hamide Özden Özkaya Ferendeci begrüßen zu dürfen.
Franceso Buffa ist bei dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf im Rahmen des European Judicial Training Network (EJTN) für einen viertägigen Arbeitsbesuch zu Gast. Herr Buffa ist seit 2007 Richter am Obersten Italienischen Gericht, dem Corte Suprema di Cassazione in Rom, und dort mit Fällen aus den Bereichen des Arbeits- und Sozialrechts befasst. Er war zudem zeitweise an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg abgeordnet und ist seit Juli 2019 auch Arbeitsrichter bei den Vereinten Nationen in New York für die Arbeitsverhältnisse der dort Beschäftigten. Vizepräsident des Landesarbeitsgericht Dr. Christoph Ulrich: "Ich schätze den internationalen Fachaustausch auf der Basis des EJTN sehr. Er bietet gerade in dem in vielen Bereichen stark europäisch geprägten Arbeitsrecht eine gute Gelegenheit zum Austausch auf der Grundlage der gemeinsamen europäischen Rechtsordnung".
Hamide Özden Özkaya Ferendeci ist ebenfalls im Rahmen eines Arbeitsbesuchs zu Gast. Frau Özkaya Ferendeci ist seit 2019 Direktorin des Lehrstuhls für Zivilprozessrecht an der Türkisch-Deutschen Universität in Istanbul und dort seit 2022 Vizerektorin und seit 2024 zugleich Dekanin. Zudem ist sie stellvertretende Vorstandsvorsitzende der Deutschen Schule Istanbul. Sie engagiert sich vielfältig für die stärkere Einbeziehung verfassungsrechtlicher Maximen ins Zivilprozessrecht. Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Dr. h.c. Barbara Dauner-Lieb: "Die Verankerung und Festigung verfassungsrechtlicher Grundsätze im Zivilrecht ist ein wichtiger rechtsstaatlicher Aspekt. Deshalb freue ich mich sehr über den lohnenden Austausch darüber."
Die Teilnehmer besichtigten im Verfassungsgerichtshof in Münster gemeinsam die Ausstellung "Grundrechte - mehr als nur Worte", die in großformatigen Fotos die Grundrechte verbildlicht. Die Ausstellung wurde erarbeitet von Dr. Dirk Gilberg, Direktor des Arbeitsgerichts Köln und Mitglied des Verfassungsgerichtshofs.
Im Rahmen des Arbeitsbesuchs bei dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf stehen nach dem Termin beim Verfassungsgerichtshof für Herrn Buffa zunächst die Teilnahme an einer Sitzung des Landesarbeitsgerichts sowie der Einblick in die praktische Fallbearbeitung mit Hilfe der elektronischen Akte e2A an. Es folgen ein Fachgespräch im Ministerium der Justiz sowie ganztägige Arbeitsbesuche bei dem Arbeitsgericht und dem Sozialgericht Düsseldorf.
11.11.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Landschaftsversammlung Rheinland durfte Nachbesetzung von Ausschusssitzen der AfD-Fraktion ablehnen
Die Landschaftsversammlung Rheinland durfte die Nachbesetzung freigewordener Ausschusssitze der AfD-Fraktion im Landschaftsausschuss und verschiedenen Fachausschüssen ablehnen. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15.06.2023 geändert.
Nachdem einige Vertreter der AfD aus dem Landschaftsausschuss sowie verschiedenen Fachausschüssen der Landschaftsversammlung Rheinland ausgeschieden waren, beantragte die AfD-Fraktion in verschiedenen Sitzungen, Nachfolger für diese Sitze in den Ausschüssen zu wählen. Die Landschaftsversammlung lehnte eine Nachbesetzung mit den von der AfD-Fraktion vorgeschlagenen Kandidaten nach erfolgloser Wahl teilweise ab. Mit ihrer Klage wollte die AfD-Fraktion festgestellt wissen, dass dies rechtswidrig war. Sie ist der Ansicht, die Landschaftsversammlung sei verpflichtet gewesen, die vorgeschlagenen Kandidaten zu wählen. Die zugrundeliegenden Regelungen der Landschaftsverbandsordnung bzw. der Gemeindeordnung regelten bei einer bloßen Nachfolge eine „Pflichtwahl“. Das Verwaltungsgericht Köln entschied, die Landschaftsversammlung hätte die Nachbesetzung nicht ohne Weiteres ablehnen dürfen, sondern zunächst ein Verständigungs- oder sonstiges Verfahren durchführen müssen, um die Chancengleichheit der AfD-Fraktion zu wahren. Die dagegen gerichtete Berufung der Landschaftsversammlung hatte nun beim Oberverwaltungsgericht Erfolg.
In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende des 15. Senats des Oberverwaltungsgerichts aus: Die Landschaftsverbandsordnung bzw. die Gemeindeordnung ordnen ausdrücklich eine „Wahl“ der vorgeschlagenen Kandidaten an. Wahlen zeichnen sich durch die Freiheit der Entscheidung aus. Die Fraktionen haben gerade kein Benennungs- oder Besetzungsrecht. Die Freiheit der Wahl ist zu beachten. Verfahrensmäßige Vorkehrungen, die dazu führen würden, dass einzelne Wahlberechtigte unmittelbar oder mittelbar verpflichtet wären, ihre Wahlabsicht oder Stimmenabgabe - etwa im Rahmen eines „formellen oder informellen Verständigungsverfahrens“ - zu begründen, kommen nicht in Betracht. Dass ein freigewordener Ausschusssitz bei Nichtannahme des Wahlvorschlags einer Fraktion vorübergehend oder während der weiteren Wahlperiode - eben bis ein neuer Vorschlag der Fraktion die erforderliche Mehrheit erreicht hat - unbesetzt bleibt, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dieses Risiko ist eine Konsequenz der vom Gesetzgeber geregelten „Wahl“. Das Recht der Fraktionen ist darauf beschränkt, dass sie Kandidaten für die Wahl vorschlagen können und dass die freie Wahl ordnungsgemäß, insbesondere frei von Rechtsmissbrauch, durchgeführt wird. Für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Landschaftsversammlung bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere hat sie gegenüber der AfD-Fraktion keine „Blockadehaltung“ verfolgt. Bei den in der Sitzung vom 31.03.2023 durchgeführten Einzelwahlen hat die Landschaftsversammlung elf der insgesamt 14 von der AfD-Fraktion vorgeschlagenen Personen gewählt. Auch die Stellungnahmen, die Mitglieder der Landschaftsversammlung zu den Wahlvorgängen abgegeben haben, geben für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nichts her.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen; hiergegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.
Aktenzeichen: 15 A 1404/23 (I. Instanz: VG Köln 4 K 454/23)
11.11.2024 - Oberlandesgericht Düsseldorf: "Zivilprozess der Zukunft" - Kongress im Oberlandesgericht Celle
Pressemitteilung Nr. 50/2024
Der deutsche Zivilprozess braucht Veränderungen, um zukunftsfähig zu werden. Darin sind sich viele Expertinnen und Experten einig. Doch welche konkreten Reformen benötigen wir? Wie können wir den Zugang zum Recht in einer digitalisierten Welt gestalten und wie gewährleisten wir dabei die Qualität und Effizienz der Rechtsprechung? Wie lässt sich die Attraktivität der Zivilgerichte für Wirtschaftsstreitigkeiten erhöhen?
Darüber diskutieren namhafte Juristinnen und Juristen aus Justiz, Rechtsanwaltschaft und Wissenschaft unter Federführung der Oberlandesgerichte Celle und Düsseldorf seit Anfang des Jahres intensiv. Nun präsentieren sie die Vorschläge bei der Abschlussveranstaltung
"Zivilprozess der Zukunft"
am Samstag, 16. November, von 9 bis 15.15 Uhr
im Oberlandesgericht Celle
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Celle dürfen sich auf viele Expertinnen und Experten aus dem Bereich Digitalisierung und Recht freuen. Die Veranstaltung wird von Dr. Cord Brügmann, Direktor der Stiftung Forum Recht, moderiert. Vor der Präsentation der Vorschläge der Arbeitsgruppen wird es Kurzvorträge zu nationalen und europäischen Themen geben: Prof. Dr. Dirk Staudenmayer von der Europäischen Kommission wird über die Überlegungen der Kommission im Bereich der Digitalisierung der Justiz sprechen. Josefine Staldkarl Lautrup informiert in ihrem Vortrag über die dänische Plattformlösung und Prof. Dr. Tanja Domej von der Universität Zürich berichtet von der Justizdigitalisierung in Österreich und in der Schweiz. Zu Digitalisierungsprojekten auf Bundesebene wird Dr. Philip Scholz vom Bundesministerium der Justiz vortragen.
Bei der abschließenden Podiumsdiskussion über die Arbeitsgruppenergebnisse wird auch der Staatssekretär Dr. Thomas Smollich vom Niedersächsischen Justizministerium zu Gast sein. Das vollständige Programm finden Sie im Anhang.
"Zivilprozess der Zukunft": Gemeinsame Initiative der Obergerichte
"Zivilprozess der Zukunft" geht auf eine gemeinsame Initiative der Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Kammergerichts, des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Bundesgerichtshofs zurück. Ziel des unter Federführung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle, Stefanie Otte, und des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Dr. Werner Richter, geplanten Kongresses ist es, ein modernes Bild eines Zivilverfahrens im digitalen Zeitalter zu entwerfen.
Im Rahmen der Auftaktveranstaltung am Oberlandesgericht Düsseldorf im März dieses Jahres wurden Vorschläge diskutiert und erste Eckpunkte entworfen, die in einem Tagungsband veröffentlicht wurden. Auf Grundlage dieser Ergebnisse beschlossen die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Kammergerichts, des Bayerischen Obersten Landgerichts und des Bundesgerichtshofs die Münchener Thesen zum Zivilprozess der Zukunft bei ihrer Jahrestagung im Mai 2024 in München.
Wenn Sie als Pressevertreterin oder Pressevertreter an der Abschlussveranstaltung teilnehmen wollen, melden Sie sich beim Presseteam des Oberlandesgerichts Celle per E-Mail an OLGCE-Pressestelle@justiz.niedersachsen.de Gerne stehen die Präsidentin des Oberlandesgerichts Stefanie Otte und der Präsident des Oberlandesgerichts
Dr. Werner Richter im Anschluss auch für ein Hintergrundgespräch zur Verfügung.
Christina Klein Reesink Alina Stillahn
Richterin am Oberlandesgericht Düsseldorf Pressereferentin
Pressesprecherin stv. Pressesprecherin
Tel.: +49 211 4971-771 Tel.: +49 5141 206-165
+49 173 2585405 +49 152 56798160
08.11.2024 - Feierliche Schlüsselübergabe des ersten Bauabschnitts in der JVA Willich I
Am Freitag, 8. November 2024, hat Minister der Justiz Dr. Benjamin Limbach im Rahmen einer feierlichen Veranstaltung von Vertretern des Bau- und Liegenschaftsbetriebs des Landes Nordrhein-Westfalen (BLB NRW) den symbolischen Schlüssel des fertiggestellten ersten Bauabschnitts der Justizvollzugsanstalt Willich I entgegengenommen.
Justizminister Dr. Limbach: „Hier in Willich sind optimale räumliche Bedingungen zur Umsetzung eines modernen Behandlungsvollzugs geschaffen worden. So kann das Vollzugsziel der Resozialisierung der Gefangenen bestmöglich verwirklicht werden. Der zweite Bauabschnitt steht vor der Tür und ich hoffe, dass durch das engagierte Zusammenwirken aller Beteiligten die Fortsetzung der Neubaumaßnahme bis zu ihrem Abschluss ebenso erfolgreich gelingt.“
Mit der Schlüsselübergabe des ersten Bauabschnitts ist ein Meilenstein der Erneuerung der Justizvollzugsanstalt Willich I erreicht. Auf dem Gelände in Anrath werden in zwei Bauabschnitten die neuen Hafthäuser 1 und 2, ein Werkstatt- und ein Mehrzweckgebäude mit einer Nutzfläche von rund 27.000 Quadratmetern realisiert. Im ersten Bauabschnitt sind das 163 Meter lange Hafthaus 1 mit 400 Haftplätzen, das Werkstatt- und das Mehrzweckgebäude entstanden. Im zweiten Bauabschnitt wird das alte Hafthaus zurückgebaut und an derselben Stelle das neue Hafthaus 2 mit 368 Haftplätzen sowie ein Sportplatz errichtet werden.
„Die Modernisierung des Justizvollzugs in Nordrhein-Westfalen ist für uns eine wichtige Kernaufgabe, bei der wir immer auch die landesweiten Haftplatzkapazitäten im Blick haben müssen“, erläutert BLB NRW-Geschäftsführerin Gabriele Willems. „Der Neubau der JVA Willich macht mit den hier entstehenden Haftplätzen auch den Weg frei für weitere wichtige Erneuerungen anderer Justizvollzugsanstalten. Der Abschluss des ersten Bauabschnitts in Willich ist deshalb nicht nur für uns, sondern auch für den Justizvollzug in ganz Nordrhein-Westfalen ein wichtiger Meilenstein.“
Die Neubaumaßnahme ist Teil des von der Landesregierung beschlossenen Justizvollzugsmodernisierungsprogramms. Dieses Programm dient der Erstellung kompletter Neubauten von Justizvollzugsanstalten an vier Standorten, neben Willich auch in Iserlohn, Köln und Münster. In Willich sind die ersten Neubauten des Programms nun fertiggestellt worden. Mit einer Photovoltaikanlage (99,9 Kilowatt-Peak) leistet die Anstalt auch einen Beitrag zur klimaneutralen Landesverwaltung.
Über die JVA Willich I
Die im Jahr 1903 in Betrieb genommene JVA Willich I dient als Anstalt des geschlossenen Vollzugs für männliche, erwachsene Untersuchungs- und Strafgefangene. Die Anstalt ist zugleich auch eines von insgesamt sechs „Familien-Schwerpunktzentren“ des nordrhein-westfälischen Justizvollzugs, in denen vielfältige Maßnahmen einer familiensensiblen Vollzugsgestaltung erprobt und durchgeführt werden. Der Hauptanstalt angegliedert ist die Zweiganstalt in Mönchengladbach. Die JVA Willich I ist mit der organisatorisch selbständigen Justizvollzugsanstalt Willich II (Frauenvollzug) von einer gemeinsamen Mauer umfasst und über ein gemeinsames Pfortengebäude zugänglich.
06.11.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Keine Wettvermittlungsstellen in der Nähe von Schulen sowie Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen
Das Oberverwaltungsgericht hat heute entschieden, dass die in Nordrhein-Westfalen geltende Regelung, nach der Wettvermittlungsstellen regelmäßig einen Mindestabstand von 350 Metern zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einhalten müssen, mit höherrangigem Recht vereinbar ist.
Die Klägerin betreibt in Köln eine Wettvermittlungsstelle, für die sie die Erteilung einer Erlaubnis begehrt. Im Umkreis von 50 Metern um die Wettvermittlungsstelle befinden sich zwei Grundschulen, im Umkreis von 165 Metern zudem drei weitere öffentliche Schulen, sowie ein Jugendtreff. In der Wettvermittlungsstelle werden seit 2011 in unterschiedlichen Vertriebsformen Sportwetten vermittelt, gegenwärtig durch die auf Malta ansässige Beigeladene, einer Veranstalterin von Sportwetten. Das Verwaltungsgericht Köln hatte die gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichtete Klage auf Erteilung der Erlaubnis abgewiesen.
Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen zurückgewiesen. In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende ausgeführt:
Der Erlaubniserteilung für die von der Klägerin betriebene Wettvermittlungsstelle steht es entgegen, dass diese den gesetzlichen Mindestabstand zu öffentlichen Schulen bzw. einem Jugendtreff unterschreitet.
Das Mindestabstandsgebot ist mit der unionsrechtlichen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sowie dem Grundrecht der Berufsfreiheit und dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar. Die rechtlichen Maßstäbe sind in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der deutschen höchstrichterlichen Rechtsprechung seit längerer Zeit geklärt. Das Mindestabstandsgebot trägt in verhältnismäßiger und kohärenter Weise dem Anliegen Rechnung, durch Reduzierung der Verfügbarkeit das lokale Sportwettangebot zu begrenzen und dem Entstehen eines Gewöhnungseffektes für Kinder und Jugendliche zu begegnen. Der Landesgesetzgeber und die zuständigen Landesbehörden verfolgen in anderen Glücksspielbereichen keine angebotsausweitende Glücksspielpolitik, durch die diese Ziele nicht mehr wirksam verfolgt werden können. Zusätzliche wissenschaftliche Erkenntnisse oder anderweitige ergänzende Untersuchungen zum Nachweis der Wirksamkeit der Regelungen musste der Landesgesetzgeber nicht zwingend vorlegen. Wettvermittlungsstellen sollen wenigstens aus dem alltäglichen näheren Umfeld von Einrichtungen, die von Kindern und Jugendlichen besonders häufig aufgesucht werden, herausgenommen werden. Die geringfügig verschieden ausgestalteten Übergangsregelungen für Bestandsspielhallen und Bestandswettvermittlungsstellen sind kein Ausdruck einer angebotserweiternden Glücksspielpolitik.
Die Einführung eines Mindestabstandsgebots verstößt auch nicht gegen das unions- und verfassungsrechtliche Gebot des Vertrauensschutzes. Nach Wegfall des Sportwettmonopols im Jahr 2012 sollte privaten Wettvermittlungsstellen erst nach Durchführung eines geregelten Verfahrens eine Erlaubnis erteilt werden. Seit Inkrafttreten der Glücksspielverordnung NRW im März 2013 sollten Wettvermittlungsstellen nur dort errichtet werden, wo ein Mindestabstand von 200 Metern Luftlinie unter anderem zu öffentlichen Schulen und öffentlichen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe eingehalten war. Auch wenn sich diese frühere Mindestabstandsregelung im Nachhinein als unwirksam herausgestellt hatte, mussten Betreiber von Wettvermittlungsstellen zumindest mittelfristig mit der Einführung eines gesetzlichen Mindestabstands im Zuge einer unionsrechtskonformen Regulierung rechnen.
Der für vor dem 22.05.2019 bereits bestehende Wettvermittlungsstellen geltende verringerte Mindestabstand von 100 Metern ist schon deshalb nicht maßgeblich, weil die Wettvermittlungsstelle der Klägerin nicht über die hierfür vorausgesetzte Baugenehmigung verfügt. Zudem befinden sich im Umkreis von 100 Metern zwei öffentliche Schulen. Eine Befreiung vom Mindestabstandsgebot hatte die Bezirksregierung Köln zudem ermessensfehlerfrei abgelehnt.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen; hiergegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.
Aktenzeichen: 4 A 2279/22 (I. Instanz: VG Köln 24 K 4215/21)
05.11.2024 - Oberlandesgericht Hamm: „SPRAWIEDLIWOŚĆ – GERECHTIGKEIT“ - Eröffnung der Fotoausstellung im Oberlandesgericht Hamm
Am 14. November 2024 um 15:00 Uhr findet im Oberlandesgericht Hamm die Eröffnung der Ausstellung „SPRAWIEDLIWOŚĆ – GERECHTIGKEIT” statt. Interessierte sind herzlich eingeladen. Um Anmeldung wird gebeten.
In 32 Fotografien und begleitenden Texten porträtiert der polnische Fotojournalist Piotr Wójcik Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die sich unter Inkaufnahme erheblicher Repressalien in Polen gegen die Erosion des Rechtsstaats und eine Politisierung der Justiz gestemmt haben. Die Entwicklung in Polen zeigt deutlich, wie wichtig das Engagement der gesamten Gesellschaft, aber gerade auch einzelner Personen aus den Reihen der Justiz und Rechtsanwaltschaft bei der Verteidigung von Demokratie und Rechtsstaat ist.
Die Eröffnungsfeier beginnt um 15 Uhr mit Grußworten der Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm Gudrun Schäpers und Monika Simshäuser, der 1. Bürgermeisterin der Stadt Hamm. Die anschließende thematische Einführung übernimmt der leitende Ministerialrat Dr. Christian Reitemeier. Der Fotojournalist Piotr Wójcik wird der Veranstaltung online zugeschaltet sein und selbst über die Hintergründe seiner Arbeit berichten sowie Fragen aus dem Publikum beantworten.
Interessierte können sich bis zum 11. November 2024 unter https://beteiligung.nrw.de/portal/justiz anmelden.
Bernhard Kuchler
Pressedezernent
05.11.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Erörterungstermine in Sachen OVG-Präsidentenstelle
In dem Verfahren betreffend die Besetzung der Stelle der Präsidentin/ des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen finden am 25.11.2024 und am 05.12.2024 Erörterungstermine mit Zeugen- und Parteivernehmungen statt. Die Termine sind nicht öffentlich.
Mit Beschluss vom 29.02.2024 hatte das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass die seit Juni 2021 vakante Präsidentenstelle am Oberverwaltungsgericht mit der vom Justizminister ausgewählten Bewerberin besetzt werden darf (vgl. Pressemitteilung vom 01.03.2024). Nachdem das Bundesverfassungsgericht diese Entscheidung auf die Verfassungsbeschwerde eines unterlegenen Bewerbers aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen hat (Beschluss vom 07.08.2024 - 2 BvR 418/24 -), ist der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts gehalten, im Rahmen des anhängigen Eilverfahrens aufzuklären, ob eine unzulässige Vorfestlegung des Ministers der Justiz gegeben war.
Als Zeugen sind geladen:
- Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie Medien und Chef der Staatskanzlei Nathanael Liminiski
- Bundestagsabgeordneter Ansgar Heveling
- Ministerialdirigent Dr. Andreas Christians
- Ministerialdirigent Kay Holtgrewe
- eine zur Zeit an das Ministerium der Justiz abgeordnete Richterin am Oberverwaltungsgericht.
Die Verfahrensbeteiligten - der unterlegene Bewerber (Antragsteller), die ausgewählte Bewerberin (Beigeladene) und für das Land Nordrhein-Westfalen (Antragsgegner) der Minister der Justiz - sollen förmlich als Partei vernommen werden. Sie unterliegen als solche denselben Wahrheitspflichten wie Zeugen und können erforderlichenfalls wie diese beeidigt werden.
Eine Entscheidung des Eilverfahrens wird im Erörterungstermin nicht ergehen. Diese erfolgt nachfolgend im schriftlichen Verfahren. Darüber wird das Gericht dann per Pressemitteilung informieren.
Aktenzeichen: 1 B 1082/23 (1. Instanz: VG Münster 5 L 583/23)
05.11.2024 - Siebter Aktionstag „pro Opfer“ zum Thema Menschenhandel
Zum nunmehr siebten Mal stand der Austausch zu wichtigen Aspekten des Opferschutzes und der Opferhilfe im Zentrum des Aktionstags „pro Opfer“ des Ministeriums der Justiz und des Landespräventionsrats.
Am „pro Opfer“ Tag treffen alle zwei Jahre Kompetenz und Erfahrung hochrangiger Vertreterinnen und Vertreter der Institutionen, Behörden und der Zivilgesellschaft zum fachlichen Austausch zusammen. Minister der Justiz Dr. Benjamin Limbach und Prof. i.R. Philipp Walkenhorst begrüßten am Donnerstag, 31.Oktober 2024, mehr als 100 namhafte Vertreterinnen und Vertreter von Opferschutzverbänden, der gerichtlichen, staatsanwaltschaftlichen und polizeilichen Praxis sowie aus Politik und Anwaltschaft, um Impulse für die effektive Vorbeugung und Bekämpfung von Straftaten zu geben.
Im Mittelpunkt des Aktionstages stand diesmal das Thema Menschenhandel in seinen unterschiedlichen Facetten. In ihrem Grußwort betonte die stellvertretende Ministerpräsidentin Mona Neubaur den Wert fachübergreifender Vernetzung zwischen Behörden und Zivilgesellschaft in diesem Deliktsfeld. Eindrücklich schilderte „Dirk“ von der Elterninitiative für Loverboy-Opfer, wie seine Tochter in das Netz eines Zuhälters geriet und wie es ihm gelang, sie aus den Händen der Menschenhändler zu befreien. Staatssekretär Lorenz Bahr gab einen Überblick über die Hilfs- und Beratungsangebote des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen. Die ausbeuterischen Praktiken in Hotellerie, Logistik, Landwirtschaft und häuslicher Pflege beleuchtete Projektreferentin Kordula Heineck von der Berliner Servicestelle gegen Arbeitsausbeutung, Zwangsarbeit und Menschenhandel.
Als gemeinsamer Nenner aller Fälle erwies sich die skrupellose Ausbeutung von psychischen und wirtschaftlichen Abhängigkeiten, in die Opfer gezielt verstrickt werden und denen sie sich aus eigner Kraft kaum entziehen können. Mit welchen psychologischen Tricks narzisstisch geprägte Täter vorgehen und dass sie dabei auch vor Erpressung und grober Gewalt nicht zurückschrecken, erklärte aus forensisch-psychiatrischer Sicht Dr. Nahla Saimeh dem interessierten Auditorium. Mahnende Worte fand zum Abschluss Kriminaldirektorin Helga Gayer, die Präsidentin der Expertengruppe zur Bekämpfung des Menschenhandels des Europarats: Gerade besonders verletzliche Opfer wie Kinder oder Geflüchtete geben sich nicht selbst als Opfer zu erkennen, so die Kriminaldirektorin. Hier gelte es, genauer hinzusehen und durch klare Vereinbarungen die Zusammenarbeit aller Akteurinnen und Akteure verbindlich zu regeln.
04.11.2024 - Knastkulturwoche 2024 machte den Justizvollzug „sichtbar“
In der Zeit vom 28. Oktober bis 1. November 2024 fand in zwanzig nordrhein-westfälischen Justizvollzugsanstalten die Knastkulturwoche statt. Unter dem Motto „Sichtbar sein.“ wurde ein vielfältiges kulturelles Programm angeboten. Auch Justizminister Dr. Benjamin Limbach und Staatssekretärin Dr. Daniela Brückner waren unter den zahlreichen Besucherinnen und Besuchern und nahmen an Veranstaltungen in den Justizvollzugsanstalten Bielefeld-Brackwede, Essen und Schwerte teil.
Minister Dr. Limbach: „Es ist beeindruckend, was der Justizvollzug auch in diesem Jahr wieder auf die Beine gestellt hat. Den Gefangenen wurde auf die verschiedensten Weisen die Möglichkeit gegeben wieder ein Stück weit sichtbar zu werden. Sie konnten so Wertschätzung, Anerkennung und Respekt erfahren. Das können wichtige Impulse sein, um das bisherige Leben zu reflektieren. Es kann zugleich Ansporn sein, für die weitere Haftzeit und das Leben danach. Dadurch wird ein wichtiger Beitrag zur Resozialisierung der Gefangenen geleistet.“
Die Ausstellungen und Aufführungen richteten sich an die Gefangenen und waren teilweise auch für die Öffentlichkeit zugänglich. Die Knastkul-turwoche fand erstmals im Jahr 2017 statt und wird seitdem im zweijährigen Rhythmus durchgeführt. Unterbrochen durch die Corona-Pandemie, handelt es sich jetzt um die vierte Auflage der beliebten Veranstaltungsreihe.
Weitere Informationen: www.knastkultur.de
31.10.2024 - Oberlandesgericht Hamm: Gleich vier neue Senatsvorsitzende am Oberlandesgericht Hamm
Olaf Wicher, Vizepräsident des Oberlandesgerichts Hamm, gratulierte am 31. Oktober 2024 vier Richterinnen und Richtern des Oberlandesgerichts zur Beförderung.
„Mit ihrer Fachkompetenz und ihrer langjährigen Erfahrung werden sie einen wertvollen Beitrag zur weiteren Stärkung und Weiterentwicklung unseres Oberlandesgerichts leisten“, so Wicher und betonte: „Ich bin sicher, dass sie in ihren neuen Positionen exzellente Arbeit leisten werden und wir gemeinsam die hohe Qualität der Rechtsprechung für das Oberlandesgericht Hamm sichern können.“
Dr. Julia Nolting übernimmt ab sofort den Vorsitz im 2. Zivilsenat, zuständig unter anderem für Kauf- und Tauschverträge sowie zivilrechtliche Streitigkeiten im Bereich erneuerbarer Energien. Die 59-Jährige war zuletzt seit 2021 als stellvertretende Vorsitzende in dem für Streitigkeiten aus dem sogenannten „Diesel-Komplex“ zuständigen 19. Zivilsenat tätig. Vorher war sie rund fünf Jahre Leiterin des Dezernats für Referendar- und Fortbildungsangelegenheiten am Oberlandesgericht und wirkte im Einstellungsverfahren für Richterinnen und Richter mit.
Holger Dirks wird zum Vorsitzenden des 2. Strafsenats bestimmt, der unter anderem für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zuständig ist. Der 54-Jährige war zuletzt stellvertretender Vorsitzender im 3. Strafsenat. Zuvor war er im 8. Familiensenat des Oberlandesgerichts tätig und daneben für vier Jahre im Nebenamt auch als Richter am Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen im dortigen Senat für Disziplinarsachen eingesetzt.
Dr. Karin Braams übernimmt den Vorsitz im 2. Senat für Familiensachen. Zuletzt war die 54-Jährige stellvertretende Vorsitzende im 13. Familiensenat. Im Rahmen ihrer Laufbahn war sie in zwei Familiensenaten und zwei Zivilsenaten als Beisitzerin eingesetzt. Seit 2015 ist sie mit einem Teil ihrer Arbeitskraft Mitglied des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen.
Hans-Jochen Grewer war zuletzt stellvertretender Vorsitzender in dem für Versicherungssachen zuständigen 20. Zivilsenat und übernimmt nun den Vorsitz im 28. Zivilsenat, zuständig unter anderem für Streitigkeiten der Rechts- und Patentanwälte. Im Rahmen seiner Laufbahn war der 54-Jährige als Beisitzer in zwei Familien- und zwei Zivilsenaten tätig. Für einen Zeitraum von rund sechs Jahren war er bis 2021 auch Mitglied des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen.
Bernhard Kuchler
Pressedezernent
31.10.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Vizepräsident Sebastian Beimesche im Ruhestand
Der Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Sebastian Beimesche, tritt mit Ablauf des heutigen Tages in den Ruhestand. In einer Feierstunde verabschiedete er sich gestern von den Angehörigen des Gerichts, die ihm für die langjährige kollegiale Zusammenarbeit und sein großes Engagement in der Gerichtsleitung herzlich dankten.
In letzter Zeit war Beimesche auch deshalb sehr gefordert, weil die Präsidentenstelle des Oberverwaltungsgerichts seit Juni 2021 unbesetzt ist. „Sie haben während der Vakanz dieser Stelle das Oberverwaltungsgericht und die gesamte Verwaltungsgerichtsbarkeit exzellent nach innen und außen vertreten, und dafür gebührt Ihnen unser ganz herzlicher Dank und unsere aufrichtige Anerkennung für diese Leistung in den letzten drei Jahren“, erklärte Minister der Justiz Dr. Benjamin Limbach kürzlich anlässlich der 75-Jahr-Feier der nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichtsbarkeit im Oberverwaltungsgericht.
In seiner Abschiedsrede betonte Beimesche, dass die fortbestehende Vakanz der Präsidentenstelle aus allen Blickwinkeln und in jeder Hinsicht unzuträglich sei. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit sei vielen Erwartungen ausgesetzt. Aktuell stehe - wieder einmal - die schnellere Bearbeitung von Asylstreitigkeiten im Fokus der Politik und Öffentlichkeit. Die zügige Neubesetzung der Präsidentenstelle sei dringend erforderlich, um im Dialog mit den anderen Staatsgewalten über die notwendigen Ressourcen und die Grenzen des Machbaren auf Augenhöhe zu sein und die Gerichtsbarkeit an allen Standorten im Land bestmöglich aufzustellen.
Beimesche, 1959 in Lingen (Ems) geboren und dort aufgewachsen, studierte an der Universität Münster Rechtswissenschaften. Seine richterliche Laufbahn begann er 1990 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf. Nach einer dreijährigen Abordnung an das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen kam er 1998 als Richter an das Oberverwaltungsgericht in Münster und wurde hier 2009 zum Vorsitzenden Richter befördert. Er leitete zunächst den 4. Senat mit Rechtsprechungsschwerpunkten im Gewerbe- und Handwerksrecht sowie im Glücksspielrecht. Mit seiner Ernennung zum Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Anfang 2015 übernahm Beimesche die Leitung des 15. Senats, der unter anderem für Verfahren aus dem Versammlungsrecht, Kommunalrecht, Presserecht, Kommunalabgaben- und Erschließungsbeitragsrecht zuständig ist. Neben seiner Tätigkeit als Richter und ausgebildeter Mediator (Güterichter) war Beimesche in den letzten 20 Jahren mit vielen Aufgaben in der Gerichtsverwaltung betraut. Eine moderne Gerichtsorganisation, Fragen der Personalgewinnung und -entwicklung sowie die Digitalisierung des Verwaltungsprozesses lagen ihm besonders am Herzen.
25.10.2024 - Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf: Anklage wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland "Hai'at Tahrir al-Sham - HTS" u.a.
Die Zentralstelle Terrorismusverfolgung Nordrhein-Westfalen (ZenTer NRW) bei der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf hat unter dem 6. September 2024 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf Anklage gegen einen 28-jährigen Angeschuldigten aus Oberhausen erhoben.
Er ist hinreichend verdächtig, im Februar 2020 über einen Mittelsmann die Überweisung eines Geldbetrages in Höhe von 500,00 Euro an ein Mitglied der HTS veranlasst zu haben und im März 2021 einer unbekannten Person über soziale Netzwerke eine Anleitung zur Herstellung einer unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (USBV) zur Verfügung gestellt zu haben.
Ihm wird ferner vorgeworfen, im April 2021 über eine Medienstelle, die ihren Veröffentlichungen nach als Al-Qaida-nah einzuordnen ist, einen Artikel aus einem Online-Magazin eingestellt zu haben, in dem für die Tötung eines Polizeibeamten eine Belohnung von einem Bitcoin (derzeitiger Wert etwa 63.000 Euro) ausgelobt wurde.
Ihm wird weiter zur Last gelegt, im Mai und Juli 2021 über diese Medienstelle Erklärungen über ein am 23. April 2021 verübtes Attentat auf eine französische Polizistin und über den Anschlag in Würzburg am 25. Juni 2021, in denen die Täter als „Märtyrer“ und „tapfere Ritter des Islam“ bezeichnet werden, eingestellt zu haben, und zudem im Zeitraum von März bis Juli 2021 über diese Medienstelle in fünf Fällen Bildcollagen und Poster veröffentlicht zu haben, auf denen die Flagge des „Islamischen Staates – IS“ zu sehen ist.
Vorgeworfen wird ihm außerdem, anlässlich des 20. Jahrestages der Anschläge vom 11. September 2001 ein Beiheft eines Online-Magazins, in welchem dazu aufgefordert wird, Luftfahrt zu studieren und ein Video, in welchem die Täter des Anschlags glorifiziert werden, verbreitet zu haben.
Die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht. Die Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht.
Der Angeschuldigte befindet sich auf freiem Fuß.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nun darüber zu entscheiden, ob die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen wird.
In allen Verfahrensabschnitten bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung.
Alexandra Wiese
Pressesprecherin
Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf