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Kartellrecht Kompakt #5 – Europäisches Beihilferecht

CMS Hasche Sigle Blog - 17.12.2025

In diesem Teil unserer Blogserie „Kartellrecht Kompakt – Kompaktwissen zu Antitrust, Competition & Trade“ geht es diesmal um das EU-Beihilferecht, insbesondere seine Ziele, seine Relevanz für Mitgliedstaaten und Unternehmen, den unionsrechtlichen Rahmen, die Voraussetzungen einer staatlichen Beihilfe sowie den Ablauf von Genehmigungs- und Notifizierungsverfahren bei der EU-Kommission. Zudem beleuchten wir die praktischen Risiken, die aus der Nichtbeachtung beihilferechtlicher Vorgaben entstehen können.

Was ist das Ziel des EU-Beihilfenrecht?

Als Teilbereich des Wettbewerbsrechts verfolgt das europäische Beihilfenrecht wie das Kartellrecht das Ziel, einen fairen Wettbewerb zwischen den Marktteilnehmern zu gewährleisten. Es reguliert dazu das Verhalten der Mitgliedstaaten auf dem Markt und stellt sicher, dass kein Unternehmen durch staatliche Mittel gegenüber seinen Wettbewerbern bevorzugt wird.

Nach europäischem Recht sind staatliche Beihilfen verboten, es sei denn, sie werden von der Europäischen Kommission genehmigt, da ihre positiven Auswirkungen die negativen auf den Markt überwiegen. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nennt eine Reihe von Zielen, für die staatliche Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten.

Für wen ist das EU-Beihilferecht relevant?

Die Vorschriften des EU-Beihilferechts richten sich grundsätzlich an die jeweiligen Mitgliedstaaten als Beihilfegeber. Sie sind dafür verantwortlich, dass die von ihnen vergebenen Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind und vor ihrer Gewährung gegebenenfalls bei der EU-Kommission angemeldet wurden. Das Beihilferecht ist jedoch nicht nur für die beihilfegewährenden Stellen, sondern auch für die jeweiligen beihilfeempfangenden Unternehmen von großer Relevanz. Einerseits können Beihilfen Unternehmen dabei helfen, bestimmte Ziele, wie beispielsweise die Umstellung ihrer Produktion auf eine klimafreundlichere Produktion, zu erreichen, wie es beispielsweise bei der Förderung des BMWE über die Klimaschutzverträge der Fall ist. Die Beihilfenempfänger sind jedoch auch diejenigen, die die Konsequenzen einer rechtswidrigen Beihilfe am stärksten spüren. Zwar ist der Verstoß gegen das Beihilfeverbot für den betreffenden Mitgliedstaat nicht mit einer Strafe verbunden, die rechtswidrige Beihilfe muss jedoch gegebenenfalls samt Rechtswidrigkeitszinsen von dem Beihilfeempfänger zurückgefordert werden, um die entstandene Wettbewerbsverzerrung wiederherzustellen.

Wo findet sich der Rechtsrahmen?

Im Kontext des EU-Beihilferechts sind insbesondere die Artikel 107 und 108 AEUV relevant. Diese legen den Beihilfebegriff, die Ausnahmen vom Beihilfeverbot sowie das Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen fest. Ergänzt werden diese Artikel durch verschiedene Verordnungen (zum Beispiel AGVO, De-minimis-VO) und Leitlinien (zum Beispiel CEEAG, CISAF, R&U) der Europäischen Kommission.

Wann liegt eine staatliche Beihilfe vor?

Gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV liegt eine Beihilfe vor, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Gewährung eines Vorteils (Begünstigung)

    Im Sinne des Beihilferechts ist jede wirtschaftliche Vergünstigung ein Vorteil, die ein Unternehmen unter normalen Marktbedingungen, d. h. ohne Eingreifen des Staates, nicht erhalten könnte. Entscheidend sind dabei weder der Grund noch das Ziel des staatlichen Eingriffs, sondern allein die Auswirkungen der Maßnahme auf das Unternehmen. Ebenso irrelevant für die Feststellung, ob dem Unternehmen durch die Maßnahme ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wird, ist die genaue Art der Maßnahme. Maßgeblich ist daher nicht nur die Gewährung positiver wirtschaftlicher Leistungen, sondern auch die Befreiung von wirtschaftlichen Lasten.

    Exkurs: Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten 

    Wirtschaftliche Transaktionen von öffentlichen Stellen, zu denen auch öffentliche Unternehmen zählen, verschaffen der Gegenseite, also dem betroffenen Unternehmen, dann keinen Vorteil und stellen somit keine Beihilfe dar, sofern sie zu normalen Marktbedingungen vorgenommen werden. 

    Die Unionsgerichte haben hierzu das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten entwickelt. Dies ermöglicht die Prüfung, ob der Staat einem Unternehmen einen Vorteil gewährt hat, indem er sich in Bezug auf eine bestimmte Transaktion nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter verhalten hat. In diese Bewertung darf nicht einfließen, ob die Maßnahme für die öffentliche Stelle ein angemessenes Mittel zur Verfolgung von Gemeinwohlzielen darstellt. Maßgeblich ist allein, ob sich die öffentliche Stelle so verhalten hat, wie es ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter in ähnlicher Lage getan hätte. Ist dies nicht der Fall, hat das Empfängerunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, den es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. Dadurch befindet es sich in einer günstigeren Lage als seine Wettbewerber.

  • an bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige (Selektivität)

    Nicht jede Maßnahme, die einen Wirtschaftsbeteiligten begünstigt, ist automatisch eine Beihilfe. Dies ist nur der Fall, wenn sie selektiv bestimmten Unternehmen, Gruppen von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen einen Vorteil gewährt. Laut der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs umfasst der Begriff des Unternehmens jede Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Dies bedeutet, dass weder der Stauts der Einheit nach nationalem Recht noch deren Gewinnerzielungsabsicht relevant ist. Auch können mehrere rechtlich getrennte Einheiten im Kontext des Beihilferechts als eine wirtschaftliche Einheit anzusehen sein. 

  • aus staatlichen Mitteln (staatliche Mittelherkunft)

    Beihilfenrechtlich relevant sind nur solche Vorteile, die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Dazu zählen sämtliche Mittel des öffentlichen Sektors, einschließlich solcher innerstaatlicher Stellen, unabhängig davon, ob diese föderiert, dezentralisiert oder regional sind, sowie unter bestimmten Umständen auch Mittel privater Einheiten. Dabei ist die Herkunft der Mittel für ihre Klassifizierung als staatliche Mittel nicht relevant.  Voraussetzung ist lediglich, dass sie, bevor sie direkt oder indirekt an die Begünstigten weitergegeben wurden, unter staatlicher Kontrolle und somit den nationalen Behörden zur Verfügung standen. 

    Auch Mittel, die durch die Union über Fonds bereitgestellt werden oder von der Europäischen Investitionsbank, dem Europäischen Investitionsfonds oder internationalen Finanzinstitutionen bereitgestellt werden, sind als solche staatlichen Mittel anzusehen, soweit die Verwendung dieser Mittel im Ermessen der nationalen Behörden liegt. Ebenso liegt eine Übertragung staatlicher Mittel vor, wenn mehrere Mitgliedstaaten gemeinsam über diese verfügen und über deren Verwendung entscheiden.

  • drohende Auswirkungen auf den Wettbewerb (Wettbewerbsverfälschung) und Handel zwischen den Mitgliedstaaten (Zwischenstaatlichkeit)

    Letztendlich stellen staatliche Förderungen für Unternehmen nur dann Beihilfen dar, wenn sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Dabei handelt es sich zwar um zwei getrennte Voraussetzungen, die beide erfüllt sein müssen. In der Praxis werden diese Elemente jedoch regelmäßig gemeinsam und generell als untrennbar miteinander verbunden betrachtet und daher hier auch gemeinsam dargestellt.

    Wenn eine vom Staat gewährte Maßnahme dazu geeignet ist, die Wettbewerbsposition des Empfängers gegenüber seinen Wettbewerbern zu verbessern, wird sie als wettbewerbsverzerrende Maßnahme erachtet. Für eine Wettbewerbsverzerrung ist es nicht notwendig, dass das Empfängerunternehmen hierdurch expandieren oder Marktanteile gewinnen kann. Es ist vielmehr ausreichend, dass die Maßnahme die Wettbewerbsstellung eines Unternehmens im Vergleich zu seiner Lage ohne die Maßnahme stärkt. In der Regel gilt eine Beihilfe bereits dann als wettbewerbsverzerrend, wenn sie ein Unternehmen begünstigt, indem es von Kosten befreit wird, die es im Rahmen seiner laufenden Geschäftstätigkeit normalerweise selbst zu tragen hätte. Der Grad der Wettbewerbsverzerrung ist dabei nur insoweit relevant, als dass er nicht rein hypothetisch sein darf. Eine erhebliche oder wesentliche Auswirkung ist hingegen nicht erforderlich.

    Das Kriterium der Auswirkungen auf den Handel wird bereits dann als erfüllt angesehen, wenn die Maßnahme Auswirkungen auf den Handel haben könnte. In diesem Zusammenhang haben die Unionsgerichte entschieden, dass wenn eine von einem Mitgliedstaat gewährte Maßnahme die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im unionsinternen Handel stärkt, dieser als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden muss. Dabei kann sich eine Maßnahme selbst dann auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten auswirken, wenn der Empfänger nicht unmittelbar am grenzübergreifenden Handel teilnimmt. Durch die Maßnahme kann beispielsweise das örtliche Angebot aufrechterhalten oder ausgeweitet werden, was es Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten erschwert, in den Markt einzutreten. Die Kommission hat jedoch in einigen Fällen herausgearbeitet, dass eine Maßnahme rein lokale Auswirkungen haben kann und sich folglich nicht auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirkt. In diesen Fällen kam die Kommission insbesondere zu dem Schluss, dass der Beihilfeempfänger seine Waren oder Dienstleistungen nur in einem geografisch begrenzten Gebiet innerhalb eines Mitgliedstaats anbot und es unwahrscheinlich war, dass er Kunden aus anderen Mitgliedstaaten gewinnen würde. Außerdem waren die Auswirkungen der Maßnahme auf grenzüberschreitende Investitionen oder die Niederlassung von Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten als marginal einzustufen. Dies betraf beispielsweise Sport- und Freizeiteinrichtungen mit einem überwiegend lokalen Einzugsgebiet. 

Nur wenn sämtliche dieser Voraussetzungen erfüllt sind, stellt eine Maßnahme eine Beihilfe dar und unterfällt damit den Vorgaben des EU-Beihilferechts.

Wie ist das Verfahren, wenn eine Beihilfe vorliegt?

Liegt eine Beihilfe vor, bedarf die Maßnahme (oder eine gegebenenfalls zugrundeliegende allgemeine Beihilferegelung, z.B. eine Förderrichtlinie) einer Genehmigung durch die EU-Kommission oder sie muss die Voraussetzungen einer Gruppenfreistellungsverordnung erfüllen. Bis zur rechtskräftigen Erteilung einer Genehmigung durch die Kommission darf die Maßnahme nicht durchgeführt werden (Durchführungsverbot), Art. 108 AEUV.

Die Anwendung und Auslegung des Beihilferechts wird durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Europäischen Gerichts (EuG) fortentwickelt. Die Durchsetzung des Durchführungsverbots sowie gegebenenfalls die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen obliegt den nationalen Gerichten.

Wie läuft ein Notifizierungsverfahren der bei EU-Kommission ab?

Die Notifizierungsverfahren bei der Kommission werden nicht von den Unternehmen als Beihilfeempfänger, sondern von den jeweiligen Mitgliedstaaten und dort durch die jeweils zuständigen Ministerien geführt. Die Unternehmen als Beihilfeempfänger leisten jedoch häufig einen sehr wichtigen Beitrag, indem sie Informationen zur Verfügung stellen, die oft nur bei ihnen vorliegen. 

Vor der offiziellen Notifizierung einer Maßnahme nimmt der Mitgliedstaat im Zuge einer sogenannten Pre-Notifizierung an einem sogenannten Case Team der Kommission teil. In einem gemeinsamen Prozess zwischen Mitgliedstaat, EU-Kommission und gegebenenfalls dem Beihilfeempfänger werden dann offene Fragen und für die Genehmigung notwendige Punkte besprochen. Nachdem ein Einvernehmen zwischen den Parteien erreicht wurde, erfolgt die tatsächliche Notifizierung und Genehmigung durch die Kommission. Diese Vorgänge können hoch komplex und auch sehr zeitaufwendig sein, sodass es sich lohnt, rechtzeitig mit dem Prozess zu beginnen und sich gegebenenfalls Hilfe hinzuzuziehen, um den Prozess zu begleiten.

Welche Risiken bestehen bei der Nichteinhaltung des Beihilferechts?

Verstößt eine Beihilfe gegen das Beihilferecht, weil sie entweder vor ihrer Gewährung nicht bei der EU-Kommission angemeldet und von dieser genehmigt wurde, obwohl sie nicht freigestellt ist, und/oder weil sie die materiellen Anforderungen der Genehmigung nicht erfüllt, muss der Beihilfeempfänger diese unter Umständen inklusive Zinsen an den Mitgliedstaat zurückzahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Wettbewerber außerdem gegen eine Genehmigungsentscheidung der Kommission beim Gericht der Europäischen Union (EuG) Nichtigkeitsklage erheben. Ist diese erfolgreich, erlischt die Genehmigung rückwirkend. Da sich dies nach deutschem Recht auch auf die mit der Beihilfe verbundenen Verträge auswirkt können daraus eine Vielzahl hochkomplexer Probleme entstehen. Umgekehrt ist es natürlich auch möglich, als Empfänger einer Beihilfe gegen einen Negativbeschluss der Kommission, mit dem eine Beihilfe als nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen wurde, im Wege einer Nichtigkeitsklage vorzugehen.

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Modernisierung des deutschen Designrechts

CMS Hasche Sigle Blog - 16.12.2025

Die deutsche Kreativwirtschaft genießt auch über Europas Grenzen hinaus hohes Ansehen. Sie steht für Schöpfergeist und Innovation. Damit dieser Bereich auch künftig wettbewerbsfähig bleibt, ist der Gesetzgeber dazu angehalten, die gesetzlichen Rahmenbedingungen fortlaufend weiterzuentwickeln. Dabei sollen die Schutzmechanismen für Kreative stets möglichst effizient, einfach nutzbar und kostengünstig sein.

Am 14. November 2025 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen Referentenentwurf zur umfassenden Modernisierung des Designrechts vorgestellt. Damit soll die neue EU-Design Richtlinie 2024/2823 vollständig in deutsches Recht umgesetzt werden. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie sollen die Änderungen am 9. Dezember 2027 in Kraft treten. 

Diese Punkte stehen im Mittelpunkt des Entwurfs:

Ausdrücklicher Schutz von animierten Designs (§§ 11, 11a, 8 DesignG-RefE)

Künftig sollen auch bewegte Elemente eines Designs – etwa Drehbewegungen, das Aufleuchten eines Logos oder animierte Grafiken – eindeutig geschützt sein. Zwar waren digitale Designs auch bisher schon erfasst, jedoch wurde dabei nicht ausreichend berücksichtigt, dass gerade die Bewegung selbst ein prägendes Gestaltungselement sein kann. Neu ist außerdem, dass Anmeldungen künftig auch per Video möglich sein können. Das erleichtert die Darstellung solcher Designs erheblich und macht die Anmeldung für Kreative und Unternehmen deutlich einfacher.

Klare Regeln gegen designverletzenden 3D-Druck (§ 38 DesignG-RefE)

3D-Druck ermöglicht es heute, geschützte Produkte schnell und kostengünstig zu kopieren. Das führt zunehmend zu Handelsware, die Originaldesigns nachahmt und damit Schutzrechte verletzt. Der Entwurf schafft hier ein deutliches Verbot, das bereits im Vorfeld der Verletzung ansetzt: Schon vorbereitende Handlungen, wie das Erstellen, das Teilen oder das Herunterladen von Dateien, die ein Design abbilden, sollen sanktioniert werden.

Darüber hinaus wird eine sogenannte Durchfuhrregelung eingeführt. Damit wird die bloße Durchfuhr von nachgeahmter Ware durch EU-Mitgliedstaaten untersagt. Rechteinhaber können auf diese Weise bereits in diesen Gebieten gegen die Designpiraterie vorgehen.

Neues Kennzeichnungssymbol für eingetragene Designs (§ 38b DesignG-RefE)

Analog zum bekannten Copyright-Symbol „©“ für urheberrechtlich geschützte Werke wird künftig das Zeichen „Ⓓ“ eingeführt. Es dient als Hinweis darauf, dass ein Design offiziell eingetragen und damit geschützt ist. Ziel ist es, das Bewusstsein der Bevölkerung für Designs zu stärken. Die Kennzeichnung soll für die Öffentlichkeit schneller wahrnehmbar und gleichzeitig verständlicher sein.

Keine Rechtsverletzung bei Kritik, Kommentar oder Parodie (§ 40 DesignG-RefE)

Um einen fairen Ausgleich zwischen Schutzinteressen und öffentlicher Meinungsfreiheit zu schaffen, können Schutzrechte von Designs künftig nicht mehr geltend gemacht werden, wenn es um eine Kritik, Kommentierung oder Parodie des Designs geht. Voraussetzung ist jedoch, dass die in Rede stehenden Verhaltensweisen mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar sind und die normale Verwertung des Designs nicht beeinträchtigt wird. Eine ähnliche Regel gibt es mit § 51a UrhG im Urheberrecht.

Reparaturklausel für formgebundene Ersatzteile (§ 40a DesignG-RefE)

Ein weiteres wichtiges Ziel des Entwurfs ist die europaweite Regulierung des Ersatzteilmarkts ab 2032. Die dafür eingeführte Reparaturklausel sieht vor, dass ein Hersteller sich künftig nicht mehr auf sein Designrecht berufen darf, um anderen Produzenten den Verkauf von formgebundenen Ersatzteilen zu verbieten. Formgebunden sind solche Bauteile, bei denen das Gesamtprodukt auf genau dieses Ersatzteil angewiesen ist, etwa weil Form oder Erscheinungsbild zwingend vorgegeben sind. So sollen Monopolstellungen über bestimmte Ersatzteile verhindert werden, denn der Schutz eines Designs soll sich ausschließlich auf die äußere Gestaltung beziehen, nicht auf das Produkt selbst. Eine solche Regelung kennt das deutsche Designrecht tatsächlich bereits seit 2020.

Mit dem neuen Entwurf soll nun die Übergangsfrist nach § 73 Abs. 2 DesignG-RefE verkürzt werden. Bislang war vorgesehen, dass die Reparaturklausel für Designs, die vor dem 2. Dezember 2020 angemeldet wurden, noch keine Anwendung findet. Für diese älteren Designs konnte der reguläre Designschutz daher bisher im Maximalfall bis zu 25 Jahre (also bis zum 1. Dezember 2045) verlängert werden. Nun wird die Übergangsregelung verkürzt: Die Reparaturklausel aus § 40a DesignG-RefE gilt für bestehende Rechte aus einem eingetragenen Design, das vor dem 2. Dezember 2020 angemeldet wurde, nun ab dem 9. Dezember 2032.

Abbau von Bürokratie

Ein weiteres Ziel ist es, die Anmeldung und Verwaltung von Designs zu vereinfachen. Verfahren, die kaum genutzt wurden oder unnötigen Aufwand erzeugen, sollen daher in Zukunft entfallen. Dazu zählen etwa die teilweise Aufrechterhaltung eines Designs oder die Möglichkeit, zu Nichtigkeitsverfahren beizutreten. Neben dem Abbau von Bürokratie sollen auf diese Weise außerdem Kosten gespart werden. Diese Änderungen stehen nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-Design Richtlinie 2024/2823.

Vom Entwurf zur Praxis

Der Entwurf zeigt deutlich, dass das Designrecht konsequent an die Bedürfnisse einer modernen und digitalen Wirtschaft angepasst werden soll. Für Unternehmen und kreative lohnt sich deshalb ein frühzeitiger Blick auf die neuen Regeln. Wir begleiten Sie gern dabei, die für Sie relevanten Änderungen rechtssicher umzusetzen.

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