Aktuelle Nachrichten

S. gegen Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg wegen Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Studiengang "Gehobener Dienst der Steuerverwaltung"

VGH Baden-Württemberg Nachrichten - Di, 03.12.2024 - 00:00

Datum: 03.12.2024

Uhrzeit: 10:30

Aktenzeichen: 9 S 835/24

 

Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Erdgeschoss, Sitzungssaal I.

Streitgegenstand: Der Kläger begehrt die Fortsetzung der hochschulbezogenen Bachelorprüfung im Studiengang “Gehobener Dienst der Steuerverwaltung” an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (Beklagte) und die Gewährung weiterer Prüfungsversuche bzw. die Neubewertung einzelner Prüfungsleistungen. Im Streit steht vor allem die Frage der Ausgestaltung der Modulprüfungen des Bachelorstudiengangs, die identisch sind mit der Laufbahnprüfung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung.

S. gegen Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg wegen Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Studiengang "Gehobener Dienst der Steuerverwaltung"

VGH Baden-Württemberg Nachrichten - Di, 03.12.2024 - 00:00

Datum: 03.12.2024

Uhrzeit: 10:30

Aktenzeichen: 9 S 835/24

 

Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Erdgeschoss, Sitzungssaal I.

Streitgegenstand: Der Kläger begehrt die Fortsetzung der hochschulbezogenen Bachelorprüfung im Studiengang “Gehobener Dienst der Steuerverwaltung” an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (Beklagte) und die Gewährung weiterer Prüfungsversuche bzw. die Neubewertung einzelner Prüfungsleistungen. Im Streit steht vor allem die Frage der Ausgestaltung der Modulprüfungen des Bachelorstudiengangs, die identisch sind mit der Laufbahnprüfung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung.

S. gegen Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg wegen Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Studiengang "Gehobener Dienst der Steuerverwaltung"

VGH Baden-Württemberg Nachrichten - Di, 03.12.2024 - 00:00

Datum: 03.12.2024

Uhrzeit: 10:30

Aktenzeichen: 9 S 835/24

 

Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Erdgeschoss, Sitzungssaal I.

Streitgegenstand: Der Kläger begehrt die Fortsetzung der hochschulbezogenen Bachelorprüfung im Studiengang “Gehobener Dienst der Steuerverwaltung” an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (Beklagte) und die Gewährung weiterer Prüfungsversuche bzw. die Neubewertung einzelner Prüfungsleistungen. Im Streit steht vor allem die Frage der Ausgestaltung der Modulprüfungen des Bachelorstudiengangs, die identisch sind mit der Laufbahnprüfung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung.

02.12.2024 - Finanzgericht Düsseldorf: Spannende Einblicke in Insolvenzen und Steuern

Die diesjährige Vortrags- und Diskussionsveranstaltung des Finanzgerichts Düsseldorf und der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft e.V. fand am 27. November 2024 im Haus der Universität der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf statt. Im Mittelpunkt stand das brandaktuelle Thema von Insolvenzen und der damit verbundenen steuerrechtlichen Fragen. Die Veranstaltung, die wie immer einen breiten fachlichen Diskurs ermöglichte, lockte zahlreiche interessierte Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus Wissenschaft, Praxis und Rechtsprechung an.

Dr. Klaus J. Wagner, Präsident des Finanzgerichts Düsseldorf, eröffnete die Veranstaltung und begrüßte die Gäste. Er wies auf die Bedeutung des diesjährigen Themas hin, insbesondere angesichts eines Anstiegs der Insolvenzen im Jahr 2024 um rund 25 % im Vergleich zum Vorjahr.

Den Auftakt der Vorträge machte Dr. Alexander Witfeld von der Kanzlei Flick Gocke Schaumburg, der sich intensiv mit den steuerlichen Aspekten von Kapitalgesellschaften im Insolvenzfall auseinandersetzte. Er stellte die stark kasuistische Natur des Insolvenzsteuerrechts heraus und erläuterte die wichtige Unterscheidung zwischen abwicklungs- und sanierungsorientierten Insolvenzverfahren. Besonders hob er die Bedeutung von § 3a EStG hervor, der eine zentrale Rolle für Sanierungserträge spielt.

Anschließend referierte Prof. Dr. Christoph Uhländer von der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen zu insolvenzrechtlichen Herausforderungen bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Er beleuchtete neben anderen schwierigen Einzelfragen insbesondere die Abgrenzung zwischen Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten sowie die Problematik der Aufdeckung stiller Reserven nach Insolvenzeröffnung.

Prof. Dr. Matthias Loose, Mitglied des II. Senats des Bundesfinanzhofs, beschloss den Vortragsteil mit einem spannenden Beitrag über Aufrechnung und Anfechtung in der Insolvenz. Er präsentierte drei richtungsweisende BFH-Entscheidungen und erläuterte u. a. das Zusammenspiel von Aufrechnung und Anfechtung in der Insolvenz sowie die Folgen der Rückgewähr einer angefochtenen Leistung nach § 144 Abs. 1 InsO.

Die anschließende Diskussion unter Leitung von Dr. Ulrike Hoffsümmer regte zu zahlreichen Debatten an. Besonders intensiv wurde die Frage diskutiert, ob in den kommenden zehn Jahren ein eigenständiges Insolvenzsteuergesetz zu erwarten sei. Trotz überwiegender Skepsis wurde auf den Bedarf an klareren verfahrensrechtlichen Regelungen hingewiesen, die entweder durch ein Gesetz oder Verwaltungsvorschriften umgesetzt werden könnten. Auch das StaRUG und seine Relevanz fanden in der Diskussion Beachtung.

Die gelungene Veranstaltung klang bei lebhaftem Austausch und einem kleinen Empfang aus.

Die Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft e.V. ist eine Vereinigung von Steuerjuristen, die sich für die Weiterentwicklung des Steuerrechts in Forschung, Ausbildung und Praxis engagiert. Sie veranstaltet in Kooperation mit dem Finanzgericht Düsseldorf jährlich in Düsseldorf eine Regionalveranstaltung, bei der renommierte Referenten aus der Wissenschaft, der Rechtsprechung und der Beraterpraxis zu aktuellen Fragen des Steuerrechts vortragen.

Kategorien: Pressemitteilungen

02.12.2024 - Verwaltungsgericht Minden: Kathrin Junkerkalefeld ist neue Präsidentin des Verwaltungsgerichts Minden

Am Freitag, dem 29. November 2024, überreichte der Minister der Justiz, Dr. Benjamin Limbach, Kathrin Junkerkalefeld die Ernennungsurkunde zur neuen Präsidentin des Verwaltungsgerichts Minden. Sie hat am 1. Dezember 2024 die Nachfolge des in den Ruhestand getretenen Klaus Peter Frenzen angetreten, der mehr als 17 Jahre das Verwaltungsgericht geleitet hat.

Kathrin Junkerkalefeld wurde 1974 in Oelde geboren, wo sie auch heute mit ihrer Familie lebt. Sie begann ihre richterliche Laufbahn im Jahr 2001 beim Verwaltungsgericht Minden. Von 2004 bis 2005 war sie an die Kreisverwaltung des Kreises Herford abgeordnet. Im Jahr 2015 wurde Kathrin Junkerkalefeld zur Richterin am Oberverwaltungsgericht ernannt, im Jahr 2021 zur Vorsitzenden Richterin am Oberverwaltungsgericht. Sie leitete seitdem den 14. Senat, der unter anderem Verfahren aus dem Wohnrecht, Prüfungsrecht, kommunalen Steuerrecht und Asylrecht bearbeitet. Im Verwaltungsgericht Minden übernimmt sie den Vorsitz in der 2. Kammer, die im Wesentlichen für Verfahren aus dem Kommunalrecht, Fahrerlaubnisrecht und Asylrecht zuständig ist.

Neben ihrer richterlichen Tätigkeit war Frau Junkerkalefeld in verschiedenen Funktionen in der Gerichtsverwaltung tätig. Sie leitete das Dezernat Informationssicherheit und Datenschutz beim Oberlandesgericht Köln, dem zentralen IT-Dienstleister der Justiz, war von 2015 bis 2018 die Organisationsdezernentin und stand von 2019 bis 2021 der Stabstelle zur Einführung der elektronischen Akte in der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen vor. Zuletzt war sie Personaldezernentin des Oberverwaltungsgerichts und seit September 2024 weitere Vertreterin der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen.

Kathrin Junkerkalefeld ist zudem ausgebildete Güterichterin und Organisationsberaterin in der Justiz.

 

Kategorien: Pressemitteilungen

02.12.2024 - Kathrin Junkerkalefeld ist neue Präsidentin des Verwaltungsgerichts Minden

Kathrin Junkerkalefeld ist die neue Präsidentin des Verwaltungsgerichts Minden. Sie ist Nachfolgerin des mit Ablauf des Monats November 2024 in den Ruhestand getretenen Klaus Peter Frenzen.

Kathrin Junkerkalefeld wurde 1974 in Oelde geboren, wo sie auch heute mit ihrer Familie lebt. Sie begann ihre richterliche Laufbahn im Jahr 2001 beim Verwaltungsgericht Minden. Von 2004 bis 2005 war sie an die Kreisverwaltung des Kreises Herford abgeordnet. 2015 wurde sie zur Richterin am Oberverwaltungsgericht ernannt. Im September 2021 erfolgte die Ernennung zur Vorsitzenden Richterin am Oberverwaltungsgericht.

2015 bis 2016 oblag ihr die Leitung des Dezernats Informationssicherheit und Datenschutz bei dem Oberlandesgericht Köln, dem zentralen IT-Dienstleister der Justiz. Neben ihren Funktionen als Dezernentin bzw. stellvertretende Dezernentin in den Dezernaten 2 (Organisation), 1a (Personal) und 8 (IT) leitete sie von 2019 bis 2021 zudem mit großem Erfolg die Stabstelle zur Einführung der elektronischen Akte in der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen. Im September 2024 wurde Kathrin Junkerkalefeld zur weiteren ständigen Vertreterin der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bestellt.

Kathrin Junkerkalefeld ist zudem ausgebildete Güterichterin und Organisationsberaterin in der Justiz.

Kathrin Junkerkalefeld ist verheiratet und hat zwei Kinder.

Kategorien: Pressemitteilungen

T. gegen Land Baden-Württemberg wegen Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle

VGH Baden-Württemberg Nachrichten - Mo, 02.12.2024 - 00:00

Datum: 02.12.2024

Uhrzeit: 10:30

Aktenzeichen: 6 S 874/23

 

Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.

Streitgegenstand: Klagebefugnis und mögliche Prozessstandschaft der eine Konzession innhabenden Person gemäß §§ 4a bis 4e i.V.m. § 10a Abs. 2 GlüStV im Rahmen eines Verfahrens über die Erteilung einer Wettvermittlungserlaubnis gemäß § 20 LGlüG.

29.11.2024 - Minister Dr. Limbach zieht erste Bilanz bei der Verfolgung von Umweltkriminalität in Nordrhein-Westfalen

Mit der Zentralstelle für die Verfolgung der Umweltkriminalität (ZeUK NRW) hat Nordrhein-Westfalen als einziges Land eine ausschließlich auf Umweltdelikte spezialisierte Staatsanwaltschaft mit Zuständigkeit für das gesamte Land. Minister der Justiz Dr. Benjamin Limbach zog am Freitag, 29. November 2024, in der Landespressekonferenz in Düsseldorf ein Jahr nach Beginn der Ermittlungstätigkeit der ZeUK NRW gemeinsam mit ihrer Leiterin, Oberstaatsanwältin Britta Affeldt, eine erste Bilanz.

Minister der Justiz Dr. Benjamin Limbach: „In nur einem Jahr ist es uns gelungen, eine Aufbruchstimmung bei der Verfolgung von Umweltstraftaten zu entfachen. Unser Team von Ermittlerinnen und Ermittlern in Dortmund führt auf allen Gebieten der Umweltkriminalität wichtige Verfahren, die Menschen, Tiere und Umwelt in ganz Nordrhein-Westfalen angehen. Kein anderes Bundesland verfügt über eine Staatsanwaltschaft von gleichem Rang, die landesweit auf die Verfolgung von Umweltkriminalität spezialisiert ist. Damit haben wir eine Benchmark für die Verfolgung von Umweltstraftaten gesetzt.“

Die ZeUK NRW ermittelt bei herausgehobenen Umweltstraftaten, bei denen es – unter anderem – entweder zu einer erheblichen Gefährdung oder Schädigung von Umwelt, Menschen, Pflanzen oder Tieren kommt, oder die organisiert oder in einem industriellen, gewerblichen Zusammenhang begangen werden. Im Fokus standen im ersten Jahr die illegale Abfallentsorgung, die Verschmutzung von Gewässern und grausame Verstöße gegen das Tierschutzgesetz.

In dem Zeitraum vom 2. November 2023 bis zum 31. Oktober 2024 sind in der ZeUK NRW insgesamt 99 Ermittlungsverfahren – teils in Ermittlungskomplexen – erfasst worden, die gegenwärtig in zwei Abteilungen von sieben Ermittlerinnen und Ermittlern bearbeitet werden. In Verfahren der ZeUK NRW sind Vermögensarreste in Höhe von mehr als zwei Millionen Euro erwirkt worden.

Neben ihrer Ermittlungstätigkeit in herausgehobenen Verfahren ist die ZeUK NRW zentrale Ansprechstelle für grundsätzliche Fragestellungen aus dem Bereich des Umweltstrafrechts einschließlich der Vermögensabschöpfung in Umweltverfahren für Staatsanwaltschaften, Polizeibehörden und sonstige Behörden in Nordrhein-Westfalen. Sie unterstützt die vorgenannten Behörden beratend durch einen Informationsaustausch zu strategischen und operativen Zwecken, bestimmten Ermittlungen und bewährten Verfahrensweisen.

Kategorien: Pressemitteilungen

29.11.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Klage auf Intensivierung des Betriebs auf der Test- und Präsentationsstrecke „Bilster Berg“ auch in zweiter Instanz erfolglos

Die Betreiberin der Test- und Präsentationsstrecke „Bilster Berg“ in Bad Driburg darf den Betrieb tagsüber nicht intensivieren, weil dies zu einer Überschreitung der an einer Altenpflegeeinrichtung in Nieheim einzuhaltenden Lärmwerte führen würde. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden und damit das erstinstanz-liche Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 09.12.2020 bestätigt.

Die Test- und Präsentationsstrecke liegt in zirka 2 km Entfernung zu der Altenpflege­einrichtung in Nieheim. Dort befinden sich derzeit 76 Pflegeplätze für pflegebedürf­tige Personen und auch Wohnungen für Senioren. Nach den für den Betrieb der Test- und Präsentationsstrecke „Bilster Berg“ gültigen Genehmigungen muss an den Pflegezimmern der Einrichtung tagsüber ein Immissionsrichtwert von 45 dB(A) einge­halten werden. Dieser Wert ist in der Technischen Anleitung (TA) Lärm - einer für Be­hörden und Gerichte bindenden Verwaltungsvorschrift – unter anderem für „Pflege­anstalten“ vorgesehen. Den Antrag der Betreiberin der Teststecke auf Anhebung des am Pflegeheim einzuhaltenden Immissionswertes auf 50 dB(A) lehnte der beklagte Kreis Höxter ab. Das Verwaltungsgericht Minden wies die dagegen gerichtete Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte vor dem Oberverwaltungs­gericht keinen Erfolg.

In der mündlichen Urteilsbegründung führte die Vorsitzende des 8. Senat aus: Die Einrichtung in Nieheim ist ein Pflegeheim im Sinne des Gesetzes über die Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) und eine „Pflegeanstalt“ im Sinne der TA Lärm. Daher gilt tagsüber ein Immissionsrichtwert von 45 dB(A). Die dagegen gerichteten Ein­wände der Klägerin, die diesen Schutz nur Pflegeanstalten von „baugebietsähnlicher“ Größe zubilligen möchte, überzeugen nicht. Eine Erhöhung des Immissionsrichtwerts auf einen oberhalb von 45 dB(A) liegenden Wert kann die Klägerin auch nicht des­halb beanspruchen, weil das Pflegeheim aufgrund seiner Lage am Ortsrand an den Außenbereich und an Baugebiete angrenzt, für die höhere Lärmbelastungen zumut­bar sind. Ob eine Anhebung des einzuhaltenden Immissionsrichtwerts in Betracht kommt, ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Geräusche der Test- und Präsentationsstrecke im Ver­gleich zu den sonstigen Geräuschen des Einwirkungsbereiches nicht ortsüblich sind und dass die Pflegeeinrichtung in Nieheim schon mehrere Jahrzehnte betrieben wird, während die Teststrecke „Bilster Berg“ erst 2011 genehmigt worden ist und Rück­sicht auf die bereits vorhandene Nutzung zu nehmen hat.

Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Aktenzeichen: 8 A 205/21 (I. Instanz: VG Minden 11 K 80/19)

Kategorien: Pressemitteilungen

29.11.2024 - Landesarbeitsgericht Hamm: Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Günter Marschollek geht in den Ruhestand

Landesarbeitsgericht Hamm: Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Günter Marschollek geht in den Ruhestand

Mit Ablauf des 30. November 2024 tritt der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht Hamm Günter Marschollek in den Ruhestand.

Der Präsident des Landesarbeitsgericht Hamm Dr. Holger Schrade überreichte dem Vorsitzenden am 29. November 2024 die Urkunde zur Versetzung in den Ruhestand und sprach ihm auch im Namen der Landesregierung Dank für die geleisteten Dienste aus.

Günter Marschollek, im Jahr 1957 geboren, trat 1988 in den richterlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Nach sechsmonatiger Tätigkeit in der ordentlichen Gerichtsbarkeit am Landgericht Hagen wechselte er in die Arbeitsgerichtsbarkeit und wurde dem Arbeitsgericht Hagen zugewiesen. Dort erfolgte 1991 die Ernennung zum Richter am Arbeitsgericht. Im Januar 2009 wurde Günter Marschollek zum Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hamm ernannt, nachdem er im Jahr 2005 dort die Erprobung absolviert hatte. Neben allgemeinen arbeitsrechtlichen Berufungsverfahren war seine Kammer im Rahmen der Fachzuständigkeit insbesondere mit Rechtswegbeschwerden und Fragen des Insolvenzrechts befasst.

Günter Marschollek ist verheiratet, Vater einer erwachsenen Tochter und lebt in Witten.
Kategorien: Pressemitteilungen

28.11.2024 - Justizministerkonferenz: Nordrhein-Westfalen setzt neue Impulse für Erleichterungen im Mietrecht und beteiligt sich dauerhaft am Nationalen Cyber-Abwehrzentrum

Die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister hat am Donnerstag, 28. November 2024, über eine Vielzahl von Beschlussvorschlägen beraten, die aktuelle Rechtsentwicklungen in Deutschland aufgreifen.

Erleichterung der Rechtslage im Mietrecht bei Veräußerungen

Auf Vorschlag von Nordrhein-Westfalen soll jetzt durch den Bund geprüft werden, ob die Rechtssicherheit bei der Übertragung von Miteigentumsanteilen an einen anderen Miteigentümer bei vermieteten Immobilien verbessert werden kann. Nach der geltenden Rechtslage bleibt der Veräußerer nach einer Übertragung des Miteigentumsanteils auf einen anderen Miteigentümer Vertragspartei des Mieters. Dies führt zu komplizierten Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten, etwa nach einer Trennung oder Scheidung. Es soll erwogen werden, ob der Mietvertrag nach Veräußerung nur noch mit dem Erwerber fortgesetzt wird.

Dauerhafte Beteiligung der Länder am Nationalen Cyber-Abwehrzentrum

Die Justiz in Nordrhein-Westfalen wird künftig dauerhafter Partner im Nationalen Cyber-Abwehrzentrum. Im Auftrag der Länder beteiligen sich Bayern und Nordrhein-Westfalen als gemeinsame Ländervertreter an der Kooperationsplattform, an der alle Beteiligten der nationalen Cybersicherheitsarchitektur an einem Tisch sitzen und für die Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Betreiber kritischer Infrastruktur sorgen. Die Aufgabe wird für Nordrhein-Westfalen durch die Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime Nordrhein-Westfalen (ZAC NRW) in Köln wahrgenommen, die bereits seit 2021 befristet in dem Gremium vertreten war. Die Beteiligung der Justiz stellt sicher, dass die Länderstaatsanwaltschaften bundesweit zeitnah über mögliche Zusammenhänge zwischen Cyber-Vorfällen unterrichtet werden.

Rechtsstaatskampagne zur Förderung der Nachwuchsgewinnung

Auf Initiative von Nordrhein-Westfalen haben die Länder beschlossen, bundesweit in der Öffentlichkeit auf die Bedeutung der Justiz der Länder für einen starken und wehrhaften Rechtsstaat aufmerksam zu machen. Mit einer Kampagne wollen sie sich gemeinsam als attraktive Arbeitgeberin mit vielfältigen Berufsmöglichkeiten vorstellen. Die Kampagne soll im vierten Quartal des Jahres 2025 beginnen.

Rechtsstaatliche Standards für das Absehen von der Strafvollstreckung

Die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister hat außerdem über die Verankerung von rechtsstaatlichen Standards im Strafprozessrecht für das weitere Absehen von der Strafvollstreckung beraten. Im Sommer hat sich Deutschland an einem Gefangenenaustausch zwischen Nato-Staaten, Russland und Belarus beteiligt. Nach nicht einmal fünf Jahren Haft wurde einer vom Kammergericht Berlin wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilter russischer Staatsbürger nach Russland überstellt. Die Grundsätze, nach denen ein Verzicht auf eine nachhaltige Strafverfolgung und Strafvollstreckung im öffentlichen Interesse gerechtfertigt sein kann, sind im Strafprozessrecht nicht ausreichend geregelt. Nordrhein-Westfalen hat angeregt, in das Gesetz Leitlinien aufzunehmen, die das Ermessen der Politik sachgerecht begrenzen. Leider hat der Vorstoß keine Mehrheit finden können. Nordrhein-Westfalen wird daher weiterhin für eine Konkretisierung der rechtlichen Anforderungen eintreten.

Kategorien: Pressemitteilungen

28.11.2024 - Landesarbeitsgericht Hamm: Dr. Guido Mareck zum Direktor des Arbeitsgerichts Dortmund ernannt

Dr. Guido Mareck ist zum Direktor des Arbeitsgerichts Dortmund ernannt worden. Der Präsident des Landesarbeitsgerichts Hamm Dr. Holger Schrade überreichte ihm am 28. November 2024 die Ernennungsurkunde. Der 1967 in Dortmund geborene Jurist absolvierte im Jahr 1995 die zweite Staatsprüfung und trat im Januar 1996 in den Dienst der westfälischen Arbeitsgerichtsbarkeit ein. Nach mehrjährigem Einsatz am Arbeitsgericht Dortmund wurde er im März 1999 zum Richter auf Lebenszeit ernannt und war bei dem Arbeitsgericht Iserlohn tätig. Im Jahr 2011 wurde Dr. Guido Mareck zum Direktor des Arbeitsgerichts Siegen und sodann 2016 zum Richter am Arbeitsgericht als ständiger Vertreter eines Direktors des Arbeitsgerichts Dortmund ernannt. Mehrere Jahre war er Mitglied des Justizprüfungsamtes bei dem Oberlandesgericht Hamm. Von Januar bis Juni 2024 war er mit seiner hälftigen Arbeitskraft an das Landesarbeitsgericht Hamm abgeordnet und dort als Dezernent in der Verwaltung tätig. Er folgt als Direktor auf Angelika Nixdorf-Hengsbach, die in den Ruhestand eingetreten ist. Dr. Guido Mareck lebt in Dortmund, ist verheiratet und Vater eines erwachsenen Sohnes.

Kategorien: Pressemitteilungen

28.11.2024 - Jörg Sander neuer Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts

Jörg Sander ist neuer Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nord­rhein-Westfalen. Er hat heute vom Minister der Justiz Dr. Benjamin Limbach seine Ernennungsurkunde erhalten. Sander tritt die Nachfolge von Sebastian Beimesche an, der am 31.10.2024 in den Ruhestand getreten ist.

Jörg Sander wurde 1971 in Viersen geboren. Er begann seine richterliche Laufbahn 2001 beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und wurde 2008 zum Richter am Ober­verwaltungsgericht ernannt. Seit 2019 ist er Vorsitzender Richter am Oberverwal­tungsgericht und leitet den 13. Senat, der unter anderem das Gesundheitsrecht, Infektionsschutzrecht, Krankenhausrecht, Medienrecht sowie das Hochschulzulas­sungsrecht bearbeitet. In der Corona-Pandemie hat dieser Senat eine Vielzahl von Entscheidungen zu den landesrechtlichen Schutzmaßnahmen getroffen. Zugleich ist Sander kommissarischer Vorsitzender des 15. Senats, der unter anderem für Verfah­ren aus dem Versammlungsrecht, Kommunalrecht, Presserecht, Kommunalabgaben- und Erschließungsbeitragsrecht zuständig ist.

Seit 2014 ist Jörg Sander neben seinen richterlichen Aufgaben in der Gerichtsverwal­tung tätig. Er war hier zuletzt für die Innenrevision zuständig und seit 2019 stellvertre­tender Pressesprecher des Oberverwaltungsgerichts. Sander war wissenschaftlicher Mitarbeiter am Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen und seit Oktober 2022 dessen Pressesprecher.

Jörg Sander wohnt in Münster, ist verheiratet und hat zwei Kinder.

Kategorien: Pressemitteilungen

28.11.2024 - Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Landschaftsverbände für Finanzierung von Pädagogen in Intensivpflegeheimen für Kinder und Jugendliche zuständig

Essen. Das Landessozialgericht (LSG) hat in einer Grundsatzentscheidung entschieden: Für pädagogische Hilfen für schwerstbehinderte Kinder und Jugendliche, die rund um die Uhr gepflegt und betreut werden müssen, haben die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) aufzukommen (Urteil vom 10.10.2024 – L 9 SO 56/24 KL). 

Auch in Nordrhein-Westfalen leben viele schwerstpflegebedürftige Kinder und Jugendliche, die häufig 24 Stunden täglich beatmet werden müssen, nicht bei ihren Eltern, sondern in stationären Pflegeeinrichtungen. Sie werden dabei nicht nur von Pflegefachkräften, sondern auch von pädagogischem Personal betreut. Je nach Entwicklungsstand und Kompetenzen werden die Kinder und Jugendlichen – neben schulischen Angeboten – von Pädagoginnen und Pädagogen gefördert, um am sozialen Leben in der Gesellschaft so weit wie möglich teilnehmen zu können. Die Anbieter der Pflegeheime erhalten eine Betriebserlaubnis nur, wenn sie genügend pädagogisches Personal vorhalten. Die Finanzierung dieser pädagogischen Kräfte war lange ungeklärt. Die Landschaftsverbände meinten, die Pflegekassen oder die Kommunen müssten die Kosten übernehmen, diese wiederum waren der Auffassung, die Landschaftsverbände seien dafür zuständig. In der Zwischenzeit mussten die Anbieter der Einrichtungen die Fachkräfte vorfinanzieren. 

Die von der beklagten Heimbetreiberin zur Entscheidung über diese Frage angerufene Schiedsstelle ist von einer Zuständigkeit der klagenden Landschaftsverbände ausgegangen. Das LSG hat im Rahmen des Klageverfahrens gegen die Schiedsstellenentscheidungen eine Zuständigkeit der Landschaftsverbände festgestellt. Zwar sei eine Schiedsstelle nicht befugt, endgültig über die Finanzierungszuständigkeit zu entscheiden. Dies sei allein Sache der Gerichte. Deshalb sei die Klage der Landschaftsverbände im Ergebnis begründet. In der Sache habe die Schiedsstelle aber zutreffend eine Zuständigkeit der Landschaftsverbände angenommen. Diese müssten die Finanzierung der Pädagoginnen und Pädagogen übernehmen, soweit es nicht um die Schulbildung der betroffenen Kinder und Jugendlichen gehe, sondern um eine darüberhinausgehende pädagogische Förderung.

Kategorien: Pressemitteilungen

28.11.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Keine Räumung des „Camp for Gaza“ an der RWTH Aachen

Das Oberverwaltungsgericht hat mit heute bekanntgegebenem Beschluss vom 27.11.2024 entschieden, dass das „Camp for Gaza“ der „Students for Palestine“ auf dem Gelände der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen fortgesetzt werden darf. Beim Verwaltungsgericht Aachen waren die Veranstalter mit ihrem Eilantrag gegen die angeordnete Räumung zunächst erfolglos gewesen.

Das Protestcamp wird seit etwa Mitte 2024 auf den Rasenflächen an der Südwestseite des Hauptgebäudes der Hochschule durchgeführt. Mit Verfügung vom 23.09.2024 beschränkte das Polizeipräsidium Aachen das Camp bis zum 30.09.2024, 23.59 Uhr, und gab den „Students for Palestine“ (Antragsteller) die Beseitigung sämtlicher Aufbauten und Gegenstände auf. Den hiergegen gerichteten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Aachen ab. Die Beschwerde des Antragstellers hatte nun beim Oberverwaltungsgericht Erfolg.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 15. Senat im Wesentlichen ausgeführt:  Das Protestcamp ist eine durch die Versammlungsfreiheit geschützte Versammlung. Auch mit Blick auf die erhebliche Dauer des Camps hat der Antragsteller eine versammlungsspezifische Zwecksetzung (noch) hinreichend substantiiert. Da die in Anspruch genommenen Flächen ein öffentlich zugänglicher Kommunikationsraum und damit ein geschützter Versammlungsort sind, ist deren Inanspruchnahme auch ohne die Zustimmung der Hochschule zulässig. Die zeitliche Beschränkung der Versammlung erweist sich als rechtswidrig. Aus der Bescheidbegründung und auch sonst ergeben sich keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine nach dem Versammlungsgesetz erforderliche unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Eine Beeinträchtigung des Forschungs-, Lehr- und Prüfbetriebs der Hochschule ist nicht erkennbar. Hierzu genügt insbesondere nicht schon, dass diese einzelne Veranstaltungen umplanen musste.

Tatsachengestützte Anhaltspunkte, dass durch die Versammlung das friedliche Miteinander im universitären Betrieb in relevanter Weise gestört wird, bestehen ebenfalls nicht. Das gilt auch im Hinblick auf geschützte Belange jüdischer Studierender. Die Veröffentlichung eines möglicherweise wegen Volksverhetzung strafbaren Inhalts bei „Instagram“ rechtfertigt jedenfalls schon deshalb keine andere Bewertung, weil das Polizeipräsidium auf diesen erst nachträglich bekannt gewordenen Umstand nicht abgestellt hat. Auch nicht verletzt ist die Freiheit anderer Studierender und der Beschäftigten der Hochschule, sich gegen eine Teilnahme an der Versammlung entscheiden zu können. Es ist schließlich nicht anzunehmen, dass die Versammlung einen „nötigenden Charakter“ erlangt hätte, weil der Antragsteller eine Fortsetzung des Protestcamps bis zur Erfüllung seines Forderungskatalogs durch die Hochschule angekündigt hat. Ungeachtet der Frage, inwieweit sie diesen erfüllen könnte, besteht das Anliegen des Antragstellers jedenfalls auch darin, auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken und sein Anliegen nach außen zu kommunizieren. Bisher ist auch nicht erkennbar, dass an dem Protestcamp Personen teilnehmen, die durch ihr Auftreten gar einen gewalttätigen oder unfriedlichen Verlauf befürchten lassen. Stellt sich nach alledem die zeitliche Beschränkung des Protestcamps als rechtswidrig dar, gilt Entsprechendes für die hieran anknüpfende Aufforderung zur Beseitigung.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 15 B 1005/24 (I. Instanz: VG Aachen 6 L 798/24)

Kategorien: Pressemitteilungen

L. gegen Große Kreisstadt Lahr wegen Bauvorbescheid

VGH Baden-Württemberg Nachrichten - Do, 28.11.2024 - 00:00

Datum: 28.11.2024

Uhrzeit: 10:00

Aktenzeichen: 3 S 231/23

 

Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.

Streitgegenstand: Bauvorbescheid

27.11.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Denkmalschutz steht Solaranlagen regelmäßig nicht entgegen

Die Eigentümerin eines Wohnhauses in der denkmalgeschützten Düsseldorfer „Golzheimer Siedlung“ hat ebenso wie die Eigentümerin eines Baudenkmals in Siegen einen Anspruch auf eine denkmalrechtliche Erlaubnis für die Installation von Solaranlagen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht heute in zwei Grundsatzurteilen zum nordrhein-westfälischen Denkmalrecht entschieden und darauf verwiesen, dass bei der Errichtung von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden regelmäßig das öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien die Belange des Denkmalschutzes überwiegt.

Die Eigentümerin eines Einfamilienhauses in der „Golzheimer Siedlung“ in Düsseldorf, für die eine Denkmalbereichssatzung gilt, möchte auf einer aus dem Straßenraum teilweise ein­sehbaren Dachfläche ihres Hauses eine Solaranlage errichten. Die Stadt Düssel­dorf lehnte es ab, die dafür nach dem Denkmalschutzgesetz NRW erforderliche Erlaub­nis zu erteilen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf verpflichtete auf die Klage der Eigentümerin die Stadt, die Genehmigung zu erteilen. Demgegenüber bestätigte das Verwaltungsgericht Arnsberg in dem zweiten Fall die Entscheidung der Stadt Siegen, die der Klägerin eine denkmalrechtliche Erlaubnis für eine Solaranlage auf der weithin sichtbaren Dachfläche versagt hatte. Hierbei geht es um ein Wohngebäude, das als ehemalige Schule als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt Siegen eingetragen ist. In beiden Fällen waren Solarmodule in einer denkmalschonenden Ausgestaltung gewählt worden. Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts können nun beide Denkmaleigentümer die denkmalrechtliche Erlaubnis beanspruchen.

In der mündlichen Urteilsbegründung der Urteile führte die Vorsitzende des 10. Senats aus: Das öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien überwiegt in beiden Fällen die Belange des Denkmalschutzes. Nach einer im Juli 2022 in Kraft getretenen Regelung im Erneuerbare-Energien-Gesetz sollen, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausneutral ist, die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Diese Vorgabe, für die dem Bund eine Gesetzgebungskompetenz zukommt, beeinflusst auch das nordrhein-westfälische Denkmalschutzrecht. In die ‑ weiterhin erforderliche ‑ Abwägung zwischen den denkmalschutzrechtlichen Belangen und dem Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien sind letztere als regelmäßig vorrangiger Belang einzustellen. Nur wenn besondere Umstände des Denkmalschutzes der Errichtung von Solaranlagen entgegenstehen, darf die Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis ausnahmsweise versagt werden. Bei der Prüfung, ob solche besonderen Umstände vorliegen, kommt es auf die Gründe an, aus denen die denkmalrechtliche Unterschutzstellung erfolgt ist.

In dem Düsseldorfer Fall wird durch die beantragte Solaranlage auf der straßenabgewandten Dachfläche nicht in einem Maß in das denkmalwerte einheitliche äußere Erscheinungsbild der „Golzheimer Siedlung“ eingegriffen, dass ausnahmsweise die Erlaubnis zu versagen wäre. Dass die Solaranlage aus dem öffentlichen Straßenraum sichtbar ist, reicht dafür grundsätzlich nicht aus. Hier sind die in die bestehende Dachstruktur eingefügten und in der Farbe angepassten Solarpaneele zudem nur am Rande, in zweiter Reihe und nur in Teilausschnitten wahrnehmbar. Die betroffene Dachfläche liegt auch nicht in einer der von der Satzung geschützten Sichtachsen und beeinträchtigt die rheinseitige Silhouette der Siedlung nicht.

Bei der ehemaligen Schule in Siegen werden die denkmalwertbegründenden Eigenschaften des Gebäudes durch die Solaranlage schon nicht beeinträchtigt. Für die Eintragung als Baudenkmal hat zwar der vorhandene Dachreiter, nicht aber die Dachfläche und ihre Gestaltung eine Rolle gespielt. In das geschützte Erscheinungsbild des Baukörpers als Kapellenschule wird durch die Solaranlage nicht eingegriffen. Ein Ausnahmefall, in dem der Denkmalschutz überwiegt, wäre bei dem konkreten Vorhaben selbst dann nicht gegeben, wenn die Schieferdachfläche als auch denkmalwertbegründend angesehen würde.

Das Oberverwaltungsgericht hat in beiden Verfahren die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

Aktenzeichen: 10 A 2281/23 (I. Instanz: VG Düsseldorf 28 K 8865/22), 10 A 1477/23 (I. Instanz: VG Arnsberg 8 K 40/22)

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Z. gegen Gemeinde Dauchingen wegen Gültigkeit des Bebauungsplans 'Käppelewasen II' der Gemeinde Dauchingen

VGH Baden-Württemberg Nachrichten - Mi, 27.11.2024 - 00:00

Datum: 27.11.2024

Uhrzeit: 11:00

Aktenzeichen: 5 S 474/23

 

Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.

Streitgegenstand: Die Antragstellerin ist Eigentümerin dreier Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans Käppelewasen II in Dauchingen. Sie hält den Bebauungsplan, der u.a. die Zahl der pro Grundstück zulässigen Wohneinheiten beschränkt, für rechtsfehlerhaft, insbesondere abwägungsfehlerhaft.

26.11.2024 - Oberlandesgericht Hamm: Erfahrungsaustausch über den Umgang mit suchtkranken Verurteilten

Rund 100 Expertinnen und Experten des Maßregelvollzugs und der Justiz haben am Dienstag, 26. November, im LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie Lippstadt gemeinsam Bilanz gezogen über die Auswirkungen der Gesetzesnovellierung (§ 64 StGB) für suchtkranke Straffällige.

In ihrer Einführung stellten Tilmann Hollweg, Maßregelvollzugsdezernent des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe (LWL) und Olaf Wicher, Vizepräsident des Oberlandesgerichts Hamm, zur Diskussion, inwiefern die Gesetzesnovellierung vor rund einem Jahr dazu beigetragen habe, die Unterbringung wieder stärker auf wirklich behandlungsbedürftige und behandlungsfähige Straffällige zu fokussieren und damit die Entlastung der forensischen Suchtfachkliniken zu unterstützen.

Die Auswirkungen der Neuregelung wurden aus unterschiedlichen Perspektiven der Rechtsprechung, dem ambulanten sozialen Dienst, dem Justiz- und Maßregelvollzug beleuchtet. Auch die Anforderungen an die Stellungnahme der Maßregelvollzugsklinik (gem. § 67e StGB), die vom Gericht für die Prüfung der Fortdauer der Unterbringung benötigt wird, wurden diskutiert.

Der fachübergreifende Erfahrungsaustausch fand nun bereits zum neunten Mal statt. Er trägt dazu bei, das Verständnis und die konstruktive Zusammenarbeit unter den beteiligten Institutionen zu fördern. 

Bernhard Kuchler
Pressesprecher

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26.11.2024 - Verwaltungsgericht Düsseldorf: Gesellschaftlicher Mehrwert von Teleshopping muss erneut geprüft werden

Die Landesanstalt für Medien NRW muss neu darüber entscheiden, ob ein Teleshoppingsender in die Liste der sogenannten Public Value-Angebote aufgenommen wird.

Als Public Value-Angebote werden TV-Programme bezeichnet, die einen gesellschaftlichen Mehrwert bieten, indem sie in besonderem Maße einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten. Angebote mit Public Value-Status müssen in Benutzeroberflächen, beispielsweise auf Smart-TVs, leicht auffindbar sein.

Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat mit den Beteiligten heute zugestelltem Urteil vom 31. Oktober 2024 der auf Aufnahme in die Public Value-Liste gerichteten Klage eines Teleshopping-Senders teilweise stattgegeben.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Ob die Klägerin in die Liste aufgenommen wird, muss die Beklagte auf Grundlage einer nur auf bestimmte Fehler überprüfbaren eigenen Beurteilung entscheiden. Hier fehlte jedoch eine ausreichende Begründung der Entscheidung, die es dem Gericht erst ermöglicht hätte, solche Beurteilungsfehler zu erkennen. Zudem hat die Beklagte ihr Bewertungssystem für den Public Value nicht konsequent angewendet.

Deshalb ist die Landesmedienanstalt verpflichtet, neu über die Aufnahme der Klägerin in die Public Value-Liste zu entscheiden. Dabei ist sie an die Rechtsauffassung des Gerichts gebunden, wonach das Angebot der Klägerin weder nachrichtliche Berichterstattung über politisches und zeitgeschichtliches Geschehen noch Programminhalte mit lokalen oder regionalen Informationen beinhaltet. Vielmehr dienen Berichte über die lokale oder regionale Herkunft oder den lokalen oder regionalen Hersteller lediglich der Vermarktung des betreffenden Produktes.

Bei zwei weiteren Klagen von Teleshoppingsendern mit Sitz in Bayern hat die Kammer die örtliche Zuständigkeit der nordrhein-westfälischen Landesmedienanstalt beanstandet. Hier obliegt es der örtlichen zuständigen Landesmedienanstalt, ggf. eine neue Entscheidung zu treffen.

Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache jeweils die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zugelassen.

Aktenzeichen: 27 K 4656/22, 27 K 4838/22 und 27 K 4926/22

Die Entscheidungen werden in Kürze im Volltext in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de veröffentlicht.

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