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EuGH Nachrichten - 04.12.2025
Mio u. a.
Freizügigkeit
Der Schutz von Gebrauchsgegenständen durch das Urheberrecht unterliegt denselben Voraussetzungen wie der anderer Gegenstände

Fünf Fallstricke beim Betriebsübergang

CMS Hasche Sigle Blog - 04.12.2025

Die Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs sind in § 613a Abs. 1 S. 1 BGB geregelt: Geht ein Betrieb oder ein Betriebsteil auf einen neuen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Dies scheint klar geregelt. Dennoch bestehen eine Vielzahl praktischer und rechtlicher Herausforderungen. 

Dieser Beitrag – Teil unserer neuen Blogserie „Sicher durch den Betriebsübergang“– beleuchtet die fünf Fallstricke beim Betriebsübergang und zeigt auf, wie sich diese vermeiden lassen.

Fallstrick Nr. 1: Der Betriebsübergang wird „übersehen“ 

Nach ständiger Rechtsprechung setzt ein Betriebsübergang voraus, dass eine wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität auf der Grundlage eines Rechtsgeschäfts auf den Erwerber übergeht. Die Prüfung, ob ein Betriebsübergang vorliegt, erfordert eine Einzelfallbewertung unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände. Dazu zählen insbesondere: 

  • die „Art“ des Betriebs (betriebsmittelarm oder betriebsmittelgeprägt),
  • der Übergang der materiellen Betriebsmittel,
  • der Wert der immateriellen Aktiva,
  • die Übernahme des nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Personals und 
  • der Grad der Ähnlichkeit zwischen der vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit. 

Diese Gesamtwürdigung ist komplex und fehleranfällig. Eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen konkretisieren die Kriterien: 

So ist z.B. zu beachten, dass das zugrunde liegende Rechtsgeschäft, das Voraussetzung eines Betriebsübergangs ist, nicht zwingend zwischen bisherigem Arbeitgeber und Erwerber abgeschlossen sein muss. Ein Betriebsübergang kann z.B. auch bei Beendigung eines Pachtvertrags zum bisherigen Pächter* und Abschluss eines neuen Pachtvertrags mit dem zukünftigen Betreiber des Betriebs vorliegen. Auch wenn es regelmäßig an einer Vertragsbeziehung zwischen bisherigem und künftigem Pächter fehlt, gehen die Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes über, wenn der neue Pächter die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortsetzt (BAG, Urteil v. 25. Februar 1981 – 5 AZR 991/78).  

Bei Unterbrechungen der Betriebstätigkeit stellt sich die Frage, ob noch von der Wahrung der Identität des Betriebes ausgegangen werden kann. Hierzu wurde in der Rechtsprechung zu unterschiedlichen Branchen herausgearbeitet, wann eine Unterbrechung so gravierend ist, dass von etwas Neuem ausgegangen werden muss, statt von der Fortsetzung des bisherigen Betriebs (vgl. z.B. zur Unterbrechung der Verkaufstätigkeit im Textileinzelhandel BAG, Urteil v. 22. Mai 1997 – 8 AZR 101/96).

  • Besonders kritisch sind Fälle, in denen weniger die Betriebsmittel als die Mitarbeitenden im Vordergrund stehen. Hier gilt es zu ermitteln, ob ggf. die Übernahme einzelner Know-How-Träger einer Abteilung dazu führt, dass das nach Zahl und Sachkunde wesentliche Personal übergeht (BAG, Urteil v. 9. Februar 1994 – 2 AZR 781/93). Als Folge gehen nicht nur die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer über, mit denen der Erwerber seine Zielstruktur aufbauen möchte, sondern eben auch alle Arbeitsverhältnisse der zum Zeitpunkt des Übergangs im Betrieb(steil) beschäftigten Arbeitnehmer. 
  • Wichtig ist daher, im Vorfeld genau zu analysieren, welche Assets (materieller / immaterieller Art) übertragen sowie welche Mitarbeitenden ggf. fortbeschäftigt werden sollen und wie die bisherige Tätigkeit sich von der zukünftigen unterscheiden wird. Kommt man zu dem Ergebnis, dass eine organisatorische Einheit vorhanden ist, die identitätswahrend übernommen wird, ist zu prüfen, welche Mitarbeitenden in dieser Einheit beschäftigt sind. Denn eine Tätigkeit lediglich für diese Einheit (etwa als HR-Business Partner) reicht nicht aus, um Teil des Betriebsteils zu sein. 
Fallstrick Nr. 2: Fehlerhafte oder unvollständige Unterrichtung und ihre Folgen

Bei einem Betriebsübergang sind die betroffenen Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 5 BGB in Textform rechtzeitig über den bevorstehenden Übergang ihres Arbeitsverhältnisses zu informieren. Eine unvollständige oder fehlerhafte Unterrichtung führt dazu, dass die einmonatige Widerspruchsfrist nicht zu laufen beginnt, § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB. Die betroffenen Arbeitnehmer können dem Übergang dann noch Monate oder sogar Jahre später (bis zur Grenze der sog. Verwirkung) widersprechen (BAG, Urteil v. 24. August 2017 – 8 AZR 265/16). 

So kann das Unterrichtungsschreiben einen erheblichen Umfang annehmen und letztlich für die Mitarbeitenden eher zur Verwirrung als zur Klarheit beitragen. Leider ist die Komplexität der Schreiben den hohen Anforderungen der Rechtsprechung geschuldet.

Risiko Nr. 3: Fehlbeurteilung der Fortgeltung kollektivrechtlicher Regelungen

Besonders herausfordernd ist mitunter die korrekte Darstellung der rechtlichen Folgen des Übergangs. Dies gilt insbesondere für die richtige Einordung der Folgen des Betriebsübergangs und ggf. der Integration in einen vorhandenen Betrieb im Hinblick auf Arbeitsbedingungen aus Kollektivvereinbarungen.

Zwar ist nach Auffassung des BAG keine detaillierte Bezeichnung einzelner Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen erforderlich (BAG, Urteil v. 10. November 2011 – 8 AZR 430/10). Notwendig ist aber die korrekte Darstellung, ob und welche Regelungen kollektivrechtlich oder individualrechtlich fortgelten. Die Darstellung der fortgeltenden kollektivrechtlichen Regelungen kann bei einer Vielzahl bestehender Vereinbarungen auf verschiedenen Regelungsebenen nicht nur in tatsächlicher Hinsicht durchaus kritisch sein; sie kann vor allem auch die Beantwortung komplexer Rechtsfragen erfordern. So ist zu differenzieren nach der bisherigen Tarifbindung des Veräußerers und einer etwaigen (ggf. abweichenden) Tarifbindung des Erwerbers. Hiervon ist die Frage abhängig, ob bisherige Tarifbedingungen kollektivrechtlich fortgelten oder ggf. zum kollektiven Bestandteil des Arbeitsverhältnisses transformieren. Je nach Fallkonstellation ist auch eine Ablösung durch beim Erwerber geltende tarifliche Regelungen denkbar. Daneben sind etwaige Bezugnahmeklauseln in den Arbeitsverträgen zu beachten. Für deren Auslegung kommt es nicht nur auf den konkreten Wortlaut an, sondern unter anderem auch darauf, wann diese abgeschlossen oder ggf. ganz oder teilweise angepasst wurden (vgl. BAG, Urteil v. 26. August 2009 – 4 AZR 290/08).

Ähnlich komplex ist die Einordung von Konzern-, Gesamt- und lokalen Betriebsvereinbarungen und deren Wirkung beim Erwerber. 

Diese Fragen sind nicht nur im Hinblick auf die korrekte Darstellung im Unterrichtungsschreiben zu beantworten. Das Ergebnis der Analyse dürfte auch relevante wirtschaftliche Konsequenzen haben und für die Möglichkeit etwaiger späterer Änderungs- und Ablösemöglichkeiten im Rahmen der Post Merger Integration entscheidend sein. 

Es sollte daher genau geprüft werden, welche kollektiven Regelungen beim Veräußerer und beim Erwerber gelten und welche Folgen der beabsichtigte Betriebsübergang hat. So kann es sinnvoll sein, Anpassungen ggf. bereits im Vorfeld einer Transaktion umzusetzen.

Fallstrick Nr. 4: Haftung für (alte) Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen kann zu Kostenrisiko werden

Mit Übergang des Arbeitsverhältnisses tritt der Erwerber in alle Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Der Erwerber wird neuer Arbeitgeber der übergehenden Arbeitnehmer. Hierdurch wird der Erwerber gleichzeitig auch Schuldner aller (auch vor dem Betriebsübergang entstandener) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gegenüber dem Arbeitnehmer.

Für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die vor dem Betriebsübergang entstanden und fällig geworden sind (bzw. innerhalb eines Jahres nach dem Betriebsübergang fällig werden), sieht § 613a Abs. 2 BGB vor, dass Erwerber und Veräußerer im Außenverhältnis (d.h. jeweils im Verhältnis zu den Arbeitnehmern) als Gesamtschuldner haften. Die Arbeitnehmer können hierdurch etwaige Ansprüche sowohl gegenüber dem Erwerber als auch dem Veräußerer geltend machen. Vertraglich zwischen Erwerber und Veräußerer zu regeln ist, wer im Innenverhältnis die wirtschaftliche Last trägt.  

Fehlt eine Regelung sind Erwerber und Veräußerer gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB als Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander „nur“ zu einem Ausgleich in gleichen Anteilen verpflichtet. Dies kann in der Praxis jedoch – sowohl für den Erwerber als auch den Veräußerer – zu unbefriedigenden Ergebnissen führen. Vor diesem Hintergrund sind insbesondere Ansprüche aus Arbeitszeitkonten, Altersteilzeitregelungen, Urlaubsansprüche und Überstundenvergütung sowie Ansprüche auf variable Vergütungen der Mitarbeitenden zu ermitteln und sinnvollerweise im Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber abzugrenzen.

Zu überlegen ist daneben, wie mit etwaigen Widersprüchen (eigentlich) übergehender Arbeitnehmer und den hieraus resultierenden wirtschaftlichen Folgen umzugehen ist. 

Fallstrick Nr. 5: Umfang der Beteiligungsrechte des Betriebsrats

Der Betriebsübergang als solcher löst – entgegen weitverbreiteter Annahme – keine Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach den §§ 111 ff. BetrVG aus. Der bloße Eigentümerwechsel stellt also keine Betriebsänderung dar. Entsprechend ist weder über einen Interessenausgleich noch einen Sozialplan zu verhandeln. 

Soweit der übergehende Betrieb in seiner (organisatorischen) Identität gewahrt bleibt, bestehen also keine Mitbestimmungsrechte. Die Rechtsfolgen im Hinblick auf Betriebsvereinbarungen ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz (und der hierzu ergangenen Rechtsprechung). Im Einzelfall mag es aber dennoch sinnvoll sein, gemeinsam mit den Arbeitnehmervertretern Regelungen zur Überleitung bisheriger Vereinbarungen zu treffen. Dies gilt umso mehr, wenn kraft Gesetzes ergebende Ablösungen bisheriger Regelungen zu einem unerwünschten Ergebnis führen. 

Im Fall eines Betriebsteilübergangs wird zudem häufig der Wunsch bestehen, den übergegangenen Betriebsteil aus dem bisherigen (betriebsverfassungsrechtlichen) Betrieb herauszulösen, um diesen dann entweder als eigenständigen Betrieb des Erwerbers fortzuführen oder diesen in einen bereits vorhandenen Betrieb zu integrieren. In diesen Fällen wird in aller Regel eine Betriebsänderung nach §§ 111 ff. BetrVG im Hinblick auf die organisatorischen Änderungen vorliegen. Somit ist die (betriebsverfassungsrechtliche, organisatorische) Trennung bzw. Ausgliederung aus dem bisherigen Betrieb mit dem Betriebsrat zu verhandeln. Der Übergang des Betriebsteils kann allerdings losgelöst vom Abschluss der Verhandlungen durchgeführt werden – soweit Erwerber und Veräußerer (jedenfalls vorübergehend) bereit sind, die Einheit betriebsverfassungsrechtlich zunächst als gemeinsamen Betrieb verschiedener Unternehmen (§ 1 Abs. 1 S. 2 BetrVG) weiterzuführen. Auch in diesem Fall sollten frühzeitig Überlegungen dazu angestellt (und umgesetzt) werden, wie die zukünftige Struktur aussehen soll und wann in Verhandlungen mit den Betriebsräten mit welcher Zielrichtung eingetreten wird. 

Losgelöst von etwaigen Beteiligungsrechten nach §§ 111 BetrVG bestehen freilich Informationspflichten gegenüber dem Wirtschaftsausschuss (soweit vorhanden) gem. § 106 Abs. 2 BetrVG.

Fallstricke vermeiden: Praxisempfehlungen für einen sicheren Betriebsübergang

Vorbereitung und Umsetzung von Betriebsübergängen sind mit einer Reihe tatsächlicher, aber auch rechtlicher Herausforderungen verbunden. Die Fehler- und damit Risikovermeidung setzt eine genaue Analyse der bestehenden Situation und Definition der Zukunftsstrukturen voraus. Hierdurch sowie ggf. gestaltender Vorbereitung lassen sich dann Fallstricke vermeiden. 

Wichtig bei allen Themen rund um den Betriebsübergang sind aber nicht nur die rechtlichen Anforderungen und Folgen. Maßgeblich für ein erfolgreiches Gelingen ist vor allem auch eine gute Kommunikation mit Belegschaft und den Arbeitnehmervertretungsgremien zur rechten Zeit – auch dann, wenn keine Beteiligungsrechte eingreifen.

In unserem CMS-Blog halten wir Sie in unserer Blog-Serie „Sicher durch den Betriebsübergang“ fortlaufend mit aktuellen Beiträgen zu diesen Themen auf dem Laufenden. Sie können diese Blog-Serie über den RSS-Feed abonnieren und werden von uns über neue Beiträge benachrichtigt.

* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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Halbjahresbilanz: MedCanG und Krankenhausreform im Fokus

CMS Hasche Sigle Blog - 03.12.2025

Ein halbes Jahr nach Veröffentlichung des Koalitionsvertrags lässt sich im Bereich Lifesciences & Healthcare eine erste Zwischenbilanz ziehen. Der politische Fokus auf Standortstärkung, Versorgungssicherheit und Digitalisierung bleibt klar erkennbar. Zugleich beginnen sich die Linien der Gesundheitsreform aktuell in zwei besonders dynamischen Dossiers zu verdichten: der Weiterentwicklung der Krankenhausreform und der punktuellen Nachjustierung des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG). Daneben bleiben die GOÄ‑Reform und die Regulierung investorenbetriebener MVZ auf der Agenda, ohne dass hierzu bereits endgültige Entscheidungen gefallen sind.

Die vorangetriebenen Vorhaben stehen exemplarisch für den in dem Koalitionsvertrag von der aktuellen Bundesregierung anvisierten Anspruch, das Gesundheitswesen zugleich effizienter, innovativer und resilienter aufzustellen – mit unmittelbarer Relevanz für Hersteller, Leistungserbringer, Investoren und digitale Gesundheitsanbieter.

Krankenhausreform: Kurs halten, Stellschrauben nachziehen

Mit dem Kabinettsbeschluss zur Anpassung der Krankenhausreform vom 8. Oktober 2025 hat das Bundesministerium für Gesundheit die weitreichende Strukturveränderung der stationären Versorgung weiter konkretisiert. Der Entwurf wurde inzwischen dem Bundestag zugeleitet.

Ziel bleibt die Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen, flächendeckenden Versorgung – bei gleichzeitiger Effizienzsteigerung und Entlastung der Länder.

Kern der Reform ist weiterhin die Zuordnung der Krankenhausleistungen zu 61 Leistungsgruppen (statt ursprünglich 65), jeweils mit verbindlichen Qualitätskriterien für Struktur- und Prozessqualität. Damit soll die Steuerung stärker an objektiven Qualitätsmaßstäben ausgerichtet werden. Neu hinzu kommen flexiblere Umsetzungsspielräume: Landesbehörden können künftig im Einvernehmen mit den Krankenkassen selbst über Ausnahmen und Kooperationen entscheiden – ohne an die bisherigen Erreichbarkeitsvorgaben gebunden zu sein. Das schafft mehr Handlungsspielraum, insbesondere für ländliche Regionen, in denen Versorgungssicherheit Vorrang vor formalistischen Strukturvorgaben haben soll.

Auch finanziell verschiebt sich der Zeitplan: Die Einführung der Vorhaltevergütung sowie neuer Zuschläge und Förderbeträge wird um ein Jahr vertagt; 2026 und 2027 gelten als budgetneutral, bevor 2028/2029 eine Konvergenzphase und ab 2030 die volle Finanzwirksamkeit folgen sollen. Parallel stärkt der Bund seine Rolle bei der Finanzierung des Krankenhaustransformationsfonds (KHTF). Die Mittel stammen künftig aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität, der Bundesanteil steigt auf 29 Milliarden Euro – erstmals mit Förderoptionen für Universitätskliniken.

Die Reform bleibt damit ein Transformationsprojekt mit langem Atem, gewinnt aber an Realismus und Planungssicherheit. Politisch zeigt der Kabinettsbeschluss damit Kontinuität im Kurs – der Strukturwandel wird nicht infrage gestellt, aber mit einem erkennbar pragmatischeren Umsetzungstempo versehen. 

Für Klinikträger bedeutet das: Jetzt ist der Zeitpunkt, die eigene Leistungsarchitektur strategisch zu überprüfen, datenbasierte Qualitätssicherung zu etablieren und Kooperationen sektorenübergreifend zu denken. Wer diese Weichen früh stellt, wird sich im neuen System nicht nur behaupten, sondern profilieren können.

MedCanG: Punktuelle Korrektur mit Signalwirkung

Parallel adressiert die Bundesregierung das MedCanG mit einem Ersten Änderungsgesetzentwurf. Inhaltlich stehen zwei Hebel im Mittelpunkt: eine Begrenzung der Verschreibung im Wege der Fernbehandlung sowie ein gezieltes Versandverbot für Cannabisblüten. Nach dem Entwurf soll für die in § 2 Nr. 1 MedCanG genannten Blüten die Abgabe an Endverbraucher im Versandweg untersagt werden; andere Zubereitungen wie Extrakte oder Öle sollen davon ausgenommen sein. Der Gesetzgeber begründet das Versandverbot insbesondere mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit.

Für die Praxis hätte eine entsprechende Umsetzung des Entwurfs weitreichende Folgen. Apotheken, die bislang Cannabisblüten über den Versandhandel anbieten, müssten ihre Distributionsmodelle kurzfristig anpassen. Botendienste bleiben – anders als der Versand – weiterhin zulässig, was eine Verschiebung zugunsten der Präsenzapotheken bedeuten kann. Durch die restriktiveren Regeln zur Fernbehandlung müssten telemedizinische Geschäftsmodelle angepasst und insgesamt enger gefasst werden.

Aus juristischer Sicht bestehen durchaus Ansatzpunkte für eine kritische Bewertung. Das Versandverbot steht in einem Spannungsverhältnis insbesondere zu Art. 12 GG (Berufsausübungsfreiheit) und Art. 3 GG (Gleichbehandlung). Belastbare Evidenz dafür, dass allein der Versand von Medizinalcannabis ein höheres Risiko birgt als der Versand anderer verschreibungspflichtiger Arzneimittel, liegt bislang nicht vor. Auch der zeitliche Kontext wirft Fragen auf: Nur ein Jahr nach der Liberalisierung von Konsumcannabis markiert das Verbot eine gegenläufige Bewegung im Medizinalcannabisbereich – ein regulatorischer Kurswechsel, der verfassungsrechtlich kritisch beleuchtet werden dürfte.

Strategisch betrachtet sendet der Entwurf ein doppeltes Signal: Einerseits bleibt die Bundesregierung bemüht, den Rahmen für medizinisches Cannabis klarer zu ziehen; andererseits rückt sie von der bisherigen Linie einer kontrollierten Marktöffnung teilweise ab. Für Marktakteure bedeutet das, den politischen Diskurs aktiv zu begleiten und frühzeitig auf mögliche Anpassungen zu reagieren – etwa durch rechtliche Stellungnahmen im Gesundheitsausschuss und Compliance-Prüfungen bestehender Geschäftsmodelle.

Sonstige Bereiche

Politisch weiterhin gewollt, derzeit aber ohne förmliche Gesetzesinitiative ist die Debatte um die Aktualisierung des Gebührenverzeichnisses für Ärzte. Kurzfristig ist nicht mit einer parlamentarischen Verabschiedung zu rechnen. Allerdings hat die Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) am 31. Oktober 2025 der Ärzteschaft auf der Jahreshauptversammlung des Hartmannbundes zugesichert, dass mit Hochdruck an der GOÄ-Novellierung gearbeitet werde.

Die angekündigte iMVZ‑Regulierung für investorenbetriebene Medizinische Versorgungszentren bleibt auf der Agenda. Diskutiert werden insbesondere mehr Transparenz über Eigentümer- und Beteiligungsstrukturen, mögliche Registerpflichten sowie präzisere Zulassungsvorgaben mit Blick auf Standort- und Leistungsspektrum. Konkrete parlamentarische Beschlüsse liegen aktuell nicht vor. Für Investoren und Betreiber empfiehlt sich eine frühzeitige Überprüfung von Governance, Offenlegungsstandards und Deal‑Strukturen, um auf potenzielle neue Anforderungen vorbereitet zu sein.

Reformtempo nimmt zu – Kompass auf Umsetzung

Die ersten Monate nach dem Koalitionsvertrag zeigen: Die Gesundheitsreform 2025 steht weiterhin auf der Agenda der Bundesregierung. Sowohl die Anpassungen der Krankenhausreform als auch die Änderungen im MedCanG stehen exemplarisch für den Spagat zwischen Standortförderung, Patientensicherheit und Marktregulierung.

Für Akteure im Gesundheitswesen gilt: Jetzt ist die Zeit, die Entwicklungen aktiv zu begleiten – sei es durch politische Positionierung, strategische Neuausrichtung oder gezielte rechtliche Analyse. Denn die kommenden Monate werden entscheidend dafür sein, wie die neuen Rahmenbedingungen ausgestaltet werden – und wer künftig im reformierten Gesundheitsmarkt die Nase vorn hat.

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Kartellrecht Kompakt #3 – Horizontale Vereinbarungen

CMS Hasche Sigle Blog - 03.12.2025

Ausgehend vom Kartellverbot Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. § 1 GWB (behandelt in dem Auftakt dieser Blogserie) sind Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern enge Grenzen gesetzt. Im Grundsatz sollen Wettbewerber unabhängig voneinander agieren und miteinander in Konkurrenz stehen. 

Was sind horizontale Vereinbarungen? 

Horizontale Vereinbarungen sind Absprachen oder abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die auf der gleichen Marktstufe tätig sind, d. h. Vereinbarungen zwischen tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbern in Bezug auf substituierbare Güter. Als potenzielle Wettbewerber gelten Wettbewerber, die gegenwärtig zwar kein konkurrierendes Produkt herstellen, jedoch innerhalb eines angemessenen Zeitraums die erforderlichen Investitionen für einen Markteintritt tätigen könnten und bei einer geringfügigen, jedoch nachhaltigen Erhöhung der relativen Preise des betreffenden Produkts voraussichtlich tatsächlich mit der Produktion beginnen würden.

Im Gegensatz hierzu betreffen vertikale Vereinbarungen Absprachen zwischen Unternehmen, die in einer Lieferanten-Nachfrager-Beziehung stehen und somit auf unterschiedlichen Marktstufen tätig sind, wie beispielsweise zwischen Herstellern und Händlern. Diese werden nach der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 (Vertikal-GVO) und den zugehörigen Leitlinien behandelt. Näheres dazu erfahren Sie in dem Beitrag zur Vertikal-GVO dieser Blogserie.

Die „Hardcore“-Kartelle: besonders gravierende Wettbewerbsbeschränkungen unter Konkurrenten

Horizontale Wettbewerbsbeschränkungen gelten im Kartellrecht als besonders gravierende Verstöße, da sie das grundlegende Wettbewerbsprinzip des Gegeneinanders unmittelbar beeinträchtigen. Insbesondere sogenannte „Hardcore“-Kartelle sind „per se“ verboten, sodass es keiner gesonderten Prüfung der tatsächlichen Marktbeeinträchtigung bedarf. Dazu zählen Vereinbarungen mit denen Preise festgesetzt, die Produktion beschränkt oder Märkte oder Kunden aufgeteilt werden.

Preisabsprachen

Nach dem sogenannten Selbständigkeitspostulat muss jedes Unternehmen seine Preisgestaltung eigenständig festlegen und eigenverantwortlich darüber entscheiden, welche (Preis-)Politik es am Markt verfolgt und mit welchen Mitteln es diese umsetzt.

Unzulässig ist damit jede Absprache zwischen Wettbewerbern, die Preise, Preisnachlässe oder den Zeitpunkt und das Ausmaß von Preisänderungen betrifft. Erfasst werden nicht nur unmittelbare Preisfestlegungen, sondern auch mittelbare Preisabstimmungen, etwa über preisbildende Faktoren wie Handelsspannen oder Kalkulationsgrundlagen. Solche Vereinbarungen führen dazu, dass der Preiswettbewerb ausgeschaltet wird.

Zulässig bleibt hingegen die einseitige Anpassung der eigenen Preise an beobachtete Markt- oder Preisentwicklungen, solange diese ohne vorherige Abstimmung oder wechselseitige Verständigung erfolgt.

Verknappung des Angebots und Einschränkung des Innovationswettbewerbs

Regelmäßig unzulässig sind Vereinbarungen, mit denen sich Unternehmen verpflichten, Produktionsmengen oder Verkaufsquoten zu begrenzen, um dadurch eine künstliche Verknappung herbeizuführen und Preisniveaus stabil zu halten. Derartige Absprachen beeinträchtigen den Leistungswettbewerb unmittelbar und widersprechen dem Grundprinzip des freien Marktzugangs. Entsprechendes gilt für eine Einschränkung des Innovationswettbewerbs, z.B. im Bereich Forschung und Entwicklung.

Gebietskartelle und Marktaufteilungen 

Auch die Aufteilung von Märkten zwischen Wettbewerbern stellt einen typischen Hardcore-Verstoß gegen das Kartellverbot dar und ist grundsätzlich stets unzulässig. Eine solche Marktaufteilung erfolgt regelmäßig dadurch, dass sich Wettbewerber verpflichten, bestimmte Kunden, Regionen oder Absatzgebiete der jeweils anderen Partei nicht zu beliefern.

Informationsaustausch

Neben ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen kann auch der bloße Austausch strategischer Informationen zwischen Wettbewerbern eine unzulässige horizontale Wettbewerbsbeschränkung sein. Dies betrifft insbesondere den Austausch von Daten über künftige Preise, Produktionsmengen, Marktstrategien oder Kunden. Während die Weitergabe öffentlicher oder allgemein zugänglicher Informationen unproblematisch ist, sind gezielte Absprachen über strategisch relevante Marktdaten regelmäßig kartellrechtswidrig. Solche Absprachen können den Wettbewerb beschränken, da Unternehmen ihre Entscheidungen nicht mehr selbstständig, sondern auf Basis ausgetauschter Informationen treffen.

Dabei sind Art und Medium des Austauschs unerheblich: sowohl informelle Treffen (bspw. auf Fachmessen) als auch der Austausch über Verbände können einen Verstoß begründen.

Eine aufbereitete und ausreichend anonymisierte Weitergabe strategisch relevanter Daten durch einen unabhängigen Rechtsberater kann unter Umständen kartellrechtliche Bedenken ausräumen.

Die Horizontal-Leitlinien: Rahmenbedingungen für Kooperationen zwischen Wettbewerbern

Die Regelungen zu horizontalen Wettbewerbsbeschränkungen stützen sich im Wesentlichen auf die Horizontalleitlinien der Europäischen Kommission sowie auf zwei zentrale Gruppenfreistellungsverordnungen: die Verordnung über Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen (FuE-GVO) und die Verordnung über Spezialisierungsvereinbarungen (Spezialisierungs-GVO).

Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung

Die Horizontalleitlinien behandeln unter anderem Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (FuE) zwischen Wettbewerbern. Solche Kooperationen können sehr unterschiedliche Ziele verfolgen: Dazu zählen etwa die Auslagerung eigener FuE-Aufgaben aus Gründen der Kosteneffizienz oder fehlender Expertise, die gemeinsame Weiterentwicklung bestehender Technologien und Produkte sowie die Forschung, Entwicklung und Vermarktung völlig neuer Produkte, um Märkte mit innovativen Produkten zu erschließen.

Gleichzeitig bergen FuE-Kooperationen auch potenzielle Risiken für den Wettbewerb. Zwar können sie Innovation und Wachstum fördern, doch können sie auch den freien Wettbewerb beschränken. Forschungs- und Entwicklungskooperationen, sei es zwischen Unternehmen oder mit unternehmerisch tätigen Forschungsinstituten, unterliegen daher grundsätzlich dem Kartellverbot. 

Ausnahmen ergeben sich aus der Forschungs- und Entwicklungs-Gruppenfreistellungsverordnung (FuE-GVO). FuE-Kooperationen sind demnach im Regelfall erlaubt, entweder, wenn sie zwischen Nicht-Wettbewerbern stattfinden oder der gemeinsame Marktanteil der beteiligten Wettbewerber 25% nicht überschreitet.

Voraussetzung für die Freistellung ist, dass alle Beteiligten uneingeschränkten Zugang zu den Ergebnissen der gemeinsamen Forschung und Entwicklung erhalten, sowohl zum Zwecke der weiteren Forschung als auch für die spätere Verwertung. Bei Kooperationen ohne nachfolgende gemeinsame Verwertung müssen die Parteien zusätzlich Zugriff auf ihr Alt-Know-how gewähren, soweit dieses für die Nutzung der Ergebnisse erforderlich ist. Entspricht eine FuE-Vereinbarung nicht den Kriterien der FuE-GVO, schränkt den Wettbewerb jedoch ein, ist eine Einzelfreistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV zu prüfen.

Vereinbarungen über die gemeinsame Produktion

Mit Produktionsvereinbarungen können Unternehmen festlegen, dass die Fertigung entweder ausschließlich von einer Partei übernommen wird, in einem Gemeinschaftsunternehmen erfolgt oder dass ein Unternehmen die andere Partei als Zulieferer beauftragt. Solche Absprachen können zu einer Koordinierung des Wettbewerbs oder darüber hinaus zu einer wettbewerbswidrigen Marktabschottung gegenüber Dritten führen und deshalb kartellrechtlich bedenklich sein.

Ähnlich wie bei Forschungs- und Entwicklungskooperationen gibt es für Produktionsvereinbarungen eine Gruppenfreistellungsverordnung, die sogenannte Spezialisierungs-GVO, die einen „Safe Harbour“ für bestimmte Formen gemeinsamer Produktion bietet. Diese erfasst drei Typen von Spezialisierungsvereinbarungen:

  • Einseitige Spezialisierung: Eine Partei stellt die Produktion bestimmter Produkte ein und bezieht diese künftig von einem Konkurrenten, der sich zur Herstellung verpflichtet.
  • Gegenseitige Spezialisierung: Zwei oder mehrere Unternehmen spezialisieren sich auf unterschiedliche Produkte und beziehen diese gegenseitig voneinander.
  • Gemeinsame Produktion: Mehrere Unternehmen fertigen bestimmte Produkte gemeinsam.

Bei einseitigen und gegenseitigen Spezialisierungen ist nach der Spezialisierungs-GVO eine ausschließliche Liefer- und Bezugsverpflichtung erforderlich, um zu verhindern, dass ein Unternehmen sich vollständig aus einem nachgelagerten Markt zurückzieht.

Zudem greift die Freistellung nur, wenn der gemeinsame Marktanteil der beteiligten Unternehmen 20 % nicht überschreitet. Handelt es sich bei den Produkten um Zwischenprodukte, die intern für eine nachgelagerte Produktion verwendet werden, darf der Anteil der Parteien auch an dem für die nachgelagerten Produkte relevanten Markt 20% nicht übersteigen. Überschreitet der Marktanteil im Laufe der Zeit die Schwelle von 20%, bleibt aber unter 25%, gilt die Freistellung noch für die folgenden zwei Kalenderjahre; bei über 25% nur noch für ein Kalenderjahr.

Auch hier gilt: Vereinbarungen, die nicht den Vorgaben der Spezialisierungs-GVO entsprechen und den Wettbewerb einschränken, können nur über eine Einzelfreistellung nach Maßgabe des Art. 101 Abs. 3 AEUV vom Kartellverbot befreit werden.

Einkaufsvereinbarungen

Einkaufskooperationen betreffen Vereinbarungen über den gemeinsamen Einkauf von Waren oder die gemeinsame Beschaffung gewerblicher Leistungen. Unternehmen schließen solche Kooperationen häufig, um Nachfragemacht zu bündeln und dadurch bessere Konditionen bei Lieferanten zu erzielen.

Unter bestimmten Umständen können Einkaufskooperationen wettbewerbsrechtliche Bedenken auslösen, insbesondere wenn sie die Anreize für einen Preiswettbewerb auf den Verbrauchermärkten für die beteiligten Unternehmen deutlich reduzieren. Verfügen die Unternehmen auf den Verkaufsmärkten nicht über hinreichende Marktmacht, ist das Risiko kartellrechtlicher Bedenken gering.

Einkaufsvereinbarungen begründen im Regelfall keine kartellrechtlichen Bedenken, wenn die Parteien auf den betroffenen Einkaufs- und Verkaufsmärkten gemeinsame Marktanteile von nicht mehr als 15 % halten. 

Vermarktungsvereinbarungen

Vermarktungsvereinbarungen liegen vor, wenn Unternehmen mit Wettbewerbern Absprachen über Verkauf, Vertrieb oder Verkaufsförderung ihrer austauschbaren Produkte treffen. Solche Vereinbarungen können wettbewerbsrechtlich problematisch sein, wenn sie etwa zu Preisfestsetzungen oder Beschränkungen der Produktionsmenge führen.

Grundsätzlich unterliegen Vermarktungsvereinbarungen zwischen Wettbewerbern dem Kartellverbot, wenn dadurch Preisfestsetzungen, Beschränkungen der Produktionsmengen oder Aufteilung der relevanten Märkte drohen. Geht es nicht um solche bezweckten Wettbewerbsbeschränkungen, sondern beispielsweise nur um ein gemeinsames Marketing, sind bei Unternehmen mit gemeinsamen Marktanteilen von nicht über 15 % keine wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen zu erwarten oder es kommt jedenfalls eine Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV in Betracht.

Vereinbarungen über Normen und Standards

Vereinbarungen über Normen und Standards dienen dem Austausch und der Festlegung gemeinsamer technischer oder qualitätsbezogener Anforderungen in unterschiedlichen Bereichen. Dies betrifft insbesondere Anforderungen an Produkte, Herstellungsverfahren, Dienstleistungen und Methoden. Solche Vereinbarungen können positive wirtschaftliche Effekte entfalten, indem sie die Kompatibilität von Produkten fördern, Innovation erleichtern und Effizienzgewinne ermöglichen. Gleichwohl können sie unter bestimmten Umständen auch wettbewerbsrechtlich problematisch sein, insbesondere dann, wenn sie den Preiswettbewerb einschränken oder den Marktzugang für Dritte behindern.

Fazit: Bei Kooperationen zwischen Wettbewerbern ist immer Vorsicht geboten

Für die Geschäftsführung und leitenden Mitarbeiter eines Unternehmens ist es entscheidend zu wissen, in welchen Konstellationen eine kartellrechtliche Prüfung erforderlich ist. Grundsätzlich gilt: Bei jedem Kontakt oder jeder Kooperation mit Wettbewerbern muss geprüft werden, welche kartellrechtlichen Vorgaben gelten und ob diese eingehalten werden.

Bereits vor Aufnahme von Gesprächen oder Verhandlungen sollten die beteiligten Mitarbeiter geschult werden. Dabei ist klar zu vermitteln, welche Themen zulässig sind und welche Gesprächsinhalte zu vermeiden sind. Eine frühzeitige Sensibilisierung hilft, kartellrechtliche Risiken zu erkennen und Haftungsfallen zu vermeiden.

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Bundesregierung zündet den „Turbo“ für die Geothermie

CMS Hasche Sigle Blog - 02.12.2025

Das Geothermie-Beschleunigungsgesetz befindet sich auf der Zielgeraden. Bereits am 6. August hatte die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung im Kabinett beschlossen. Das Gesetzespaket besteht aus dem Entwurf eines neuen Stammgesetzes, dem Geothermie-Beschleunigungsgesetz (GeoBG-E), sowie Entwürfen zur Änderung insbesondere des Bundesberggesetzes (BBergG-E) und des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG-E). Seither befinden sich die Entwürfe im parlamentarischen Verfahren. Am 9. Oktober 2025 fand die erste Lesung im Bundestag statt. Die öffentliche Anhörung im federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Energie ist abgeschlossen. Mit einer Verabschiedung des Gesetzes wird noch in diesem Jahr gerechnet.

Hintergrund und Ziel des Gesetzgebungsvorhabens

Ein großer Teil der in Deutschland verbrauchten fossilen Energieträger wird für die Wärmeversorgung von Gebäuden und in der Industrie aufgewendet. Der Anteil erneuerbarer Energien an der Erzeugung von Raumwärme macht bislang weniger als ein Fünftel aus. Nach dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) soll der Anteil von Wärme u.a. aus erneuerbaren Energien ab dem 1. Januar 2030 im bundesweiten Mittel 50 % an der jährlichen Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen betragen. Derzeit wird weniger als 2 % der Wärme aus Geothermie und Umweltwärme gewonnen. Dabei gilt Geothermie als eine heimische, klimaneutrale, unerschöpfliche und zugleich über das gesamte Jahr verfügbare und damit sichere Energiequelle.

Laut Koalitionsvertrag soll die Wärmeversorgung weiter defossilisiert und das Potenzial der Geothermie stärker genutzt werden. Dies soll ausweislich des Gesetzesentwurfes insbesondere durch eine Vereinfachung und Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren erreicht werden. Ein Großteil der geplanten Regelungen dient zudem der Umsetzung der europäischen Erneuerbare Energien-Richtlinie.

Die wesentlichen Regelungen des Gesetzesentwurfs

Das geplante Gesetzespaket soll dazu beitragen, den Ausbau von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie Wärmeleitungen zu beschleunigen. Dazu sollen Planungs- und Genehmigungsverfahren im Wesentlichen durch folgende Regelungen vereinfacht und beschleunigt und werden.

Überragendes öffentliches Interesse an Geothermie-Anlagen

§ 4 GeoBG-E stuft Anlagen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Tiefengeothermie (> 400 m Teufe) und oberflächennaher Geothermie (≤ 400 m Teufe), Wärmepumpen sowie Wärmespeicher bis zum Erreichen der Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 als im überragenden öffentlichen Interesse liegend ein. Diese Vorschrift schließt konsequent an die Regelungen u.a. in § 2 EEG für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und in § 2 Abs. 3 WPG für bestimmte Wärmeleitungen an. Die von § 4 GeoGB-E erfassten Anlagen werden damit ebenso wie z.B. Windenergieanlagen mit einem überragenden öffentlichen Interesse ausgestattet. Das hat zu Folge, dass das Interesse an diesen Anlagen von der zuständigen Behörde als grundsätzlich vorrangiger Belang in eine durchzuführende Schutzgüterabwägung einzubeziehen ist. Dazu zählen insbesondere Abwägungsentscheidungen im Wasser- oder Naturschutzrecht, wie z.B. Entscheidungen über die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder einer artenschutzrechtlichen Ausnahme von Zugriffsverboten.

Erleichterungen für die Vibroseismik

Seismische Explorationen können sich auf wild lebende Tiere, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten auswirken und deshalb artenschutzrechtlichen Beschränkungen unterliegen. Um den zuständigen Behörden diesbezüglich eine zügigere und einfachere Bewertung zu ermöglichen, stellt § 6 GeoBG-E zum einen klar, dass die Exploration durch Vibroseismik, bei der sog. Vibrotrucks festgelegte Routen abfahren und an bestimmten Vibrationspunkten Schallwellen in den Untergrund abgeben, in der Regel nicht zu einer mutwilligen Beunruhigung wild lebender Tiere i.S.d. § 39 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG führt, die grundsätzlich verboten ist. Diese Klarstellung ist zu begrüßen, da die dabei erzeugten Geräusche in der Tat regelmäßig nicht auf eine Beunruhigung eventuell in der Nähe befindlicher Tiere gerichtet sind, sondern dazu dienen, potenzielle Standorte für Geothermie-Projekte zu identifizieren. Zum anderen stellt § 6 GeoBG-E klar, dass eine seismische Exploration durch Vibrotrucks auf befestigten Straßen und Wegen in der Regel nicht zu einer erheblichen Störung wild lebender Tiere der streng geschützten Art und der europäischen Vogelarten führt, sofern eine ökologische Baubegleitung erfolgt. Diese Regelvermutung wird mit der kurzzeitigen und nur vorübergehenden Beeinträchtigung der Tiere durch Vibrotrucks begründet und soll ihren ganzjährigen Einsatz ermöglichen. Durch die ökologische Baubegleitung sei sichergestellt, dass die Exploration nach den gebotenen Standards und so schonend wie möglich durchgeführt werden.

§ 7 GeoBG-E hat ebenfalls die Vibroseismik zum Gegenstand und verpflichtet Grundstückseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte u.a. die vorübergehende Anbringung von Messeinrichtungen und Markierungen auf dem Grundstück sowie den Einsatz von Messfahrzeugen auf privaten Wegen zu dulden. Der Vorhabenträger ist flankierend dazu berechtigt, das Grundstück bzw. die Wege zu diesen Zwecken zu betreten und zu befahren. Auch diese Regelung dürfte zu begrüßen sein. Sie müssen dadurch nicht mehr wie bisher die einzelnen Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten ausfindig machen und um ihr Einverständnis für die Explorationstätigkeiten beten.

Verfahrensrechtliche Gleichstellung von Wärme- und Gasleitungen

Nach derzeitiger Rechtslage ist die Errichtung und der Betrieb von Wärmeleitungen – vorbehaltlich einzelner umweltrechtlicher Genehmigungen – oft nicht zulassungspflichtig. Nur für bestimmte Wärmeleitungen sieht § 65 UVPG i.V.m. Nr. 19.7 der Anlage 1 eine Planfeststellungs- oder Plangenehmigungspflicht vor – je nachdem, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder nicht.

Um zu verhindern, dass der Ausbau u.a. von Geothermieanlagen mit dem Bau der für die Verteilung erforderlichen Wärmeleitungen auseinanderfällt, sollen nun auch diese schneller umgesetzt werden können. Hierfür sieht § 8 GeoBG-E einen eigenen Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungstatbestand vor. In den entsprechenden Verfahren sollen Erleichterungen Anwendung finden, die nach dem EnWG bereits für Gasleitungen gelten und den Behörden daher bekannt sein sollten. Konkret sieht § 8 GeoBG-E vor, dass die Errichtung und der Betrieb von Wärmeleitungen, die besagter Nr. 19.7 oder aber Nr. 19.8 der Anlage 1 des UVPG unterfallen, der Planfeststellung oder – sollte keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen – der Plangenehmigung bedürfen. Durch die Verweise ins EnWG werden unter bestimmten Voraussetzungen z.B. Erörterungstermine abgeschafft oder Duldungspflichten für Vorarbeiten für Wärmeleitungen angeordnet.

Unklar bleibt allerdings, welche Wärmeleitungen genau unter die neue Regelung fallen sollen. Denn der Verweis auf die Nr. 19.7 der Anlage 1 bezieht sich auf Wärmeleitungen zum Befördern von Dampf oder Warmwasser aus primär konventionellen Energieerzeugungsanlagen und damit nicht auf Anlagen zur Gewinnung von Geothermie. Auch der Verweis auf die Nr. 19.8 der Anlage 1, welche bestimmte Wasserfernleitung erfasst, scheint zumindest nicht eindeutig. Wasserfernleitungen dürfte primär Leitungen zum Ferntransport von Wasser und nicht von (im Wasser transportierter) Wärme meinen. Es bleibt abzuwarten, ob diese Rechtsunsicherheit im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch bereinigt wird, um den „Turbo“ starten zu können.

Rechtsschutz und Rechtsbehelfe 

Schließlich ordnet § 9 GeoBG-E an, dass Rechtsbehelfe u.a. gegen Zulassungsentscheidungen für Geothermieanlagen, Wärmepumpen, Wärmespeicher und Wärmeleitungen keine aufschiebende Wirkung haben, sie sich also zumindest vorerst nicht auf die Zulassungsentscheidung „auswirken“. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss nicht nur innerhalb eines Monats gestellt, sondern auch begründet werden. Zudem führt § 10 GeoBG-E eine neue erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte für Tiefengeothermieanlagen (> 400 m Teufe) sowie Wärmepumpen mit einer thermischen Leitung ≥ 500 Kilowatt ein. Dadurch entfällt eine von grundsätzlich drei Instanzen, was einen wichtigen Schritt zu schnelleren bestandskräftigen Entscheidungen im Bereich der Geothermie darstellt. Die Bestandskraft von Zulassungen ist bei Projektfinanzierungen ein entscheidender Faktor.

Bergrechtliche Verfahrensvereinfachungen

Neben der Einführung des GeoBG-E als Stammgesetz sieht das Gesetzespaket u.a. folgende Änderungen im Bundesberggesetz vor:

  • Zur Beschleunigung der Verfahren über Bergbauberechtigungen soll § 15 BBergG dahingehend ergänzt werden, dass die zuständige Bergbehörde davon ausgehen darf, dass eine andere im Berechtsamsverfahren beteiligte Behörde sich nicht äußern will, wenn sie innerhalb von zwei Monaten keine Stellungnahme abgegeben hat. Die Bergbehörde bleibt gleichwohl verpflichtet, verspätete Stellungnahmen anderer Behörden zu berücksichtigen, wenn diese für die Entscheidung von Bedeutung sind. § 57e BBergG-E enthält eine vergleichbare Regelung für das Zulassungsverfahren verschiedener Betriebspläne.
  • § 52 BBergG regelt das Erfordernis von Hauptbetriebsplänen und sieht eine regelmäßige Geltungsdauer von zwei Jahren vor. Mit der geplanten Neufassung sollen Hauptbetriebspläne für die Gewinnung von Erdwärme nunmehr für in der Regel vier bis acht Jahre aufgestellt werden können. Dies soll und wird voraussichtlich zu einer Entlastung nicht nur der Bergbehörden, sondern auch der Unternehmer führen. Die Neuregelung lässt es zudem weiterhin zu, den Hauptbetriebsplan für einen noch längeren Zeitraum als für acht Jahren aufzustellen.
  • Ein zentrales Anliegen des Gesetzgebers betrifft die Absicherung von Schadensfällen im Zusammenhang mit Geothermie-Projekten. Im Einklang mit dem Koalitionsvertrag soll sichergestellt werden, dass Bergschäden künftig vollständig abgesichert sind. Dazu erhalten die Bergämter durch die Neufassung des § 56 BBergG die Befugnis, von Geothermie-Unternehmern einen Nachweis über die Absicherung potenzieller Bergschäden zu verlangen, wobei insbesondere eine Mitgliedschaft in einer privaten Bergschadensausfallkasse als Nachweis gilt. Ob durch diese Neuregelung tatsächlich die angestrebte gesellschaftliche Akzeptanz der Geothermie gesteigert wird oder entsprechende Projekte dadurch nicht vielmehr als besonders gefahrenträchtig wahrgenommen werden, ist fraglich.
  • § 57e BBergG-E enthält verschiedene Verfahrensregelungen für die Zulassung von bestimmten Betriebsplänen. Seine Neufassung setzt der Bergbehörde insbesondere diverse (gegenüber der heutigen Rechtslage zum Teil verkürzte) Höchstfristen, so z.B. für die Entscheidung über Zulassungsanträge oder die Prüfung der Vollständigkeit von Antragsunterlagen. Dadurch sollen zeitliche Verfahrenstransparenz und Planungssicherheit für Vorhabenträger erheblich verbessert werden.
  • Durch die vorgesehene Änderung des § 51 BBergG wird den Bergämtern ermöglicht, unter bestimmten Voraussetzungen auch bei größeren Projekten zur Wärmeerzeugung von der sonst bestehenden Betriebsplanpflicht abzusehen. Dadurch will der Gesetzgeber mehr Rechtssicherheit für Vorhabenträger schaffen.
  • Erleichterungen auch im Wasserecht

Nicht zuletzt sieht das Gesetzespaket wenige Änderungen des Wasserhaushaltsgesetzes vor. Diese betreffen die Vereinheitlichung der wasser- mit den bergrechtlichen Verfahren (Stichwort: Höchstfristen für die Entscheidung über die Erteilung wasserrechtlicher Gestattungen und die Prüfung der Vollständigkeit von Antragsunterlagen (vgl. § 11a Abs. 8 WHG-E) sowie die Vereinfachung bürokratischer Prozesse durch die Einstufung bestimmter Gewässerbenutzungen als im Grundsatz erlaubnisfrei (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 49 Abs. 1 Satz 3, 4 WHG-E), so z.B. das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser für den Haushalt einschließlich der Wärmeversorgung über den Entzug von Wärme aus dem Wasser. Dadurch sollen kleinere Wärmepumpen privilegiert werden.

Zudem wird in § 11b WHG-E die Figur des Projektmanagers neu eingeführt. Dieser unterstützt und entlastet die Behörde im Verfahren, ohne selbst Entscheidungen zu treffen. Die Vorschrift orientiert sich am Immissionsschutzrecht, das den Projektmanager bereits für Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG vorsieht.

Nächste Schritte im Gesetzgebungsverfahren

Der Gesetzentwurf wurde nach der ersten Lesung im Bundestag an die Ausschüsse überwiesen. In der öffentlichen Anhörung des federführenden Ausschusses für Wirtschaft und Energie am 5. November 2025 gab es seitens der Sachverständigen neben Lob auch Kritik. Inwieweit der Gesetzgeber den Entwurf im weiteren Verlauf nachschärft, bleibt abzuwarten. Das Inkrafttreten des Gesetzespakets ist noch für dieses Jahr geplant – wir halten Sie auf dem Laufenden!

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Fernlenk-Verordnung ermöglicht teleoperiertes Fahren

CMS Hasche Sigle Blog - 02.12.2025

Die Straßenverkehr-Fernlenk-Verordnung schafft einen rechtlichen Rahmen für die Teleoperation von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr. Die dabei vorgesehenen hohen Anforderungen gehen insbesondere für die Transport- und Logistikbranche mit erheblichen Chancen einher.

Neue Rahmenbedingungen für ferngelenkte Kraftfahrzeuge: Die Straßenverkehr-Fernlenk-Verordnung tritt in Kraft

Zum 1. Dezember 2025 ist die Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für ferngelenkte Kraftfahrzeuge (Straßenverkehr-Fernlenk-Verordnung – StVFernLV) in Kraft getreten. Sie regelt – auf fünf Jahre befristet – die Erprobung von Teleoperation im öffentlichen Straßenverkehr und schafft einen bundeseinheitlichen Rahmen für Genehmigungen, technische Anforderungen und Verantwortlichkeiten.

Ferngelenkte Fahrzeuge bilden eine Art Hybrid zwischen selbstfahrenden und konventionell gesteuerten Fahrzeugen. Der Fahrer befindet sich nicht mehr im Fahrzeug, sondern steuert es über Kameras, Sensorik und digitale Schnittstellen aus einem entfernten Kontrollraum heraus. Die Steuerung erfolgt aus einem Leitstand (Kontrollraum) über eine gesicherte Kommunikationsverbindung.

Die Technologie wird als zentraler Bestandteil für den Fortschritt des autonomen Fahrens angesehen, weil sie gerade in anspruchsvollen oder unerwarteten Verkehrslagen situationsbezogen eingreifen und so zur Erhöhung der Sicherheit und Verlässlichkeit automatisierter Systeme beitragen kann. Teleoperation dient dabei nicht der gleichzeitigen Führung mehrerer Fahrzeuge, sondern dem gezielten Eingriff in Einzelfällen.

Insbesondere für die Logistik- und Transportwirtschaft birgt die Verordnung eine Reihe von strategischen Chancen. Denn dank ihr können Fahrzeuge bald ohne physisch anwesende Fahrzeugführende gesteuert werden. Dies kann etwa für Rückführungsfahrten, Umschlagsprozesse oder den Betrieb auf festen Relationen zwischen Logistikzentren genutzt werden. Ferngesteuerte Lkw und Transporter könnten dann in Logistikzentren, auf Hafengeländen oder in Industrieparks für den innerbetrieblichen Warenfluss eingesetzt werden. Im urbanen Raum ließen sich Fahrzeuge zwischen Depots und Zielpunkten steuern. Beispiel: Rückführungen von Fahrzeugen nach Wartungsterminen oder das Umsetzen von Trailern auf Betriebshöfen. Perspektivisch lassen sich damit Fachkräftemangel, Fahrzeitenbeschränkungen und Leerfahrten besser steuern und die Effizienz der Logistikprozesse optimieren. Im öffentlichen Straßenraum bleibt der Einsatz allerdings vorläufig auf definierte und genehmigte Betriebsbereiche beschränkt.

Neben Einsatzmöglichkeiten in der Logistikbranche ermöglicht das Verkehrsressort in den neuen Regelungen auch ein breites Spektrum weiterer Einsatzmöglichkeiten, insbesondere im Bereich gemeinschaftlich genutzter Mobilitätsangebote. Bei Carsharing-Fahrzeugen kann die Leitstelle Fahrzeuge nach der Nutzung in genehmigten Bereichen umsetzen; vollständig fahrerlose Angebote bedürfen (je nach Ausgestaltung) zusätzlicher Genehmigungen und technischer Voraussetzungen. Carsharing-Fahrzeuge könnten künftig nach der Nutzung eigenständig oder ferngesteuert aus einer Leitstelle zum nächsten Standort oder zur Wartung bewegt werden. Ebenso sind fahrerlose On-Demand-Shuttles oder Robo-Taxis denkbar, die flexibel auf Nachfrage reagieren und so Lücken im öffentlichen Nahverkehr schließen.

Die StVFernLV legt die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Fahrzeugbetrieb durch Fernlenkung fest. Ziel ist es, im Rahmen eines befristeten Erprobungszeitraums die Erprobung und schrittweise Integration der Fernlenkung zu ermöglichen. Während dieser Phase werden Anforderungen evaluiert und können durch die Behörden angepasst oder präzisiert werden.

Der Betrieb ferngelenkter Kraftfahrzeuge ist mit einem nicht unerheblichen Genehmigungsaufwand verbunden – Fahrzeughalter müssen ein zweistufiges Genehmigungsverfahren durchlaufen

Auf der ersten Stufe muss für jedes einzelne Fahrzeug eine Betriebserlaubnis beim Kraftfahrt-Bundesamt beantragt werden. Voraussetzung für diese Betriebserlaubnis ist unter anderem, dass das Gesamtsystem zum Fernlenken – also Fahrzeug, Steuerungseinrichtung, Leitstand und Kommunikationsverbindung – die in Anlage 1 der Verordnung definierten technischen (Sicherheits-, IT- und Kommunikations-)Anforderungen erfüllt. Diesbezüglich ist ein Sicherheits- und IT-Konzept vorzulegen, das insbesondere Fragen der funktionalen Sicherheit, Datenintegrität und Cyber-Security behandeln muss. Der Fahrzeughalter hat etwa sicherzustellen, dass das Fahrzeug im Falle eines Kommunikationsausfalles oder einer Verzögerung in der Datenübertragung zu jeder Zeit selbstständig dazu in der Lage ist, sichere Zustände herzustellen, etwa durch Abbremsen und Warnblinken. Weiterhin muss für das Kraftfahrzeug entweder eine EU-Typgenehmigung, eine allgemeine Betriebserlaubnis oder eine Einzelbetriebserlaubnis erteilt worden sein. Weitere Voraussetzungen lassen sich der Verordnung entnehmen.

Auf der zweiten Stufe ist eine Betriebsbereichsgenehmigung nach Anlage 2 der StVFernLV durch die zuständige Landesbehörde erforderlich. Diese legt fest, in welchem geografischen Bereich und unter welchen Bedingungen das ferngelenkte Fahrzeug eingesetzt werden darf. Damit wird die Nutzung (vorerst) auf klar definierte und genehmigte Strecken oder Gebiete beschränkt. Die Behörden können die Genehmigung zudem mit Nebenbestimmungen versehen. Nebenbestimmungen können u.a. Geschwindigkeitsbeschränkungen, Wetter- und Sichtauflagen, zeitliche Beschränkungen oder Anforderungen an die personelle Besetzung des Leitstands (z.B. zusätzliche Sicherheitsaufsicht) umfassen.

Haftung bei Teleoperation

Hinsichtlich der Haftung unterscheidet die Verordnung zwischen den verschiedenen am Fernlenksystem beteiligten Akteuren.

Der Betreiber des Gesamtsystems zum Fernlenken gilt als Halter. Dadurch finden die Haftungsvorschriften aus § 7 StVG auf ihn Anwendung und der Betreiber haftet bei Unfällen auch ohne sein Verschulden. Die das Fahrzeug tatsächlich steuernde Person wird in der Verordnung als „fernlenkende Person“ definiert. Dieser Begriff existierte im Straßenverkehrsrecht bislang nicht. Doch § 3 Abs. 2 StVFernLV bestimmt, dass eine fernlenkende Person wie ein Fahrzeugführer im Sinne des § 18 StVG zu behandeln ist, selbst wenn er sich physisch nicht im Fahrzeug befindet. Damit treffen die fernlenkende Person alle Pflichten des Straßenverkehrsrechts, die sonst auch den klassischen Fahrzeugführer treffen. Dazu zählen die Einhaltung der Verkehrsregeln, die Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten sowie die persönliche Verantwortung im Schadensfall. Dies umfasst insbesondere die Pflicht zur ständigen Verkehrsbeobachtung, zur Einhaltung der StVO sowie zur unverzüglichen Einleitung von Sicherheitsmaßnahmen bei Systemstörungen.

Die Verordnung führt zudem den Begriff des Herstellers ein und bezeichnet damit jene, die die technische Ausrüstung für das Fernlenken bereitstellen. Die Hersteller der technischen Ausrüstung zum Fernlenken treffen gewisse Pflichten, die in § 13 StVFernLV geregelt sind. Demnach müssen sie ein umfassendes Sicherheitskonzept zur funktionalen Sicherheit des Gesamtsystems zum Fernlenken erstellen, Reparatur- und Wartungsinformationen für das Gesamtsystem zum Fernlenken zusammenstellen, ein Konzept zur IT-Sicherheit entwickeln sowie ein Sicherheitskonzept für die Datenverarbeitung gemäß den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einschließlich Datenschutz-Folgenabschätzung, soweit erforderlich erarbeiten. Alle diese Dokumente sind dem Halter zur Verfügung zu stellen, um einen sicheren und rechtskonformen Betrieb der Fernlenkung zu gewährleisten. Soweit der Hersteller zugleich auch Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes ist, finden dessen Haftungstatbestände uneingeschränkt Anwendung.

Chancen für die Transport- und Logistikbranche

Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 StVFernLV gelten die Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten für Fahrzeugführende uneingeschränkt auch für fernlenkende Personen. Dies bezieht sich jedoch ausschließlich auf den jeweiligen Fernlenker, nicht auf das ferngelenkte Fahrzeug selbst. Durch den abwechselnden Einsatz mehrerer fernlenkender Personen ließen sich also Standzeiten reduzieren und somit betriebliche Effizienzen steigern. Die Fahrzeugverfügbarkeit ist hiervon unabhängig; durch Schichtwechsel im Leitstand können Einsatzzeiten des Fahrzeugs verlängert werden, ohne gegen Lenkzeitvorgaben zu verstoßen.

Eine weitere Chance, insbesondere für die Transport- und Logistikbranche, ergibt sich aus der Möglichkeit, Fernlenkung mit autonomen Fahrfunktionen zu kombinieren. Dies ermöglicht ein situationsbezogenes Eingreifen der fernlenkenden Person in komplexen Verkehrssituationen. Eine fernlenkende Person könnte so womöglich mehrere Fahrzeuge gleichzeitig überwachen und situationsbedingt eingreifen, ohne gegen das Verbot des gleichzeitigen Führens mehrerer Fahrzeuge aus § 12 Abs. 2 Nr. 1 StVFernLV zu verstoßen. Ein perspektivisch autonom fahrender Liefertransporter meldet eine Unsicherheit an einer Baustellenumfahrung; die fernlenkende Person übernimmt für wenige Sekunden die Führung, manövriert am Hindernis vorbei und übergibt anschließend wieder an die automatisierte Fahrfunktion. Die Überwachung mehrerer Fahrzeuge ist zulässig, solange die fernlenkende Person jeweils nur ein Fahrzeug aktiv führt und damit das Verbot des gleichzeitigen Führens mehrerer Fahrzeuge (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 StVFernLV) gewahrt bleibt. 

Rechtliche und praktische Hürden sind hoch

Der Genehmigungsprozess ist komplex und ressourcenintensiv. Neben den Anträgen beim Kraftfahrt-Bundesamt und den Landesbehörden müssen Unternehmen Sicherheits- und IT-Konzepte erstellen, hohe technologische Anforderungen erfüllen und eine durchgehende Systemüberwachung implementieren. Empfehlenswert sind frühzeitige Abstimmungen mit KBA und Landesbehörden sowie ein iteratives Test- und Nachweiskonzept.

Investitionsentscheidungen sollten vertraglich abgesichert werden

Die rechtliche Lage ist derzeit befristet und als Erprobungsrahmen ausgestaltet. Nach Abschluss der Evaluationsphase sind Änderungen, Verschärfungen oder Ergänzungen wahrscheinlich, einschließlich möglicher Anpassungen an Sicherheits-, IT- und Überwachungsanforderungen. Unternehmen müssen daher mit regulatorischer Unsicherheit rechnen und ihre Investitionsentscheidungen entsprechend absichern. Ob sich die Fernlenkung im Personen- und Güterverkehr langfristig vom Pilotprojekt zu einer wirtschaftlich tragfähigen und rechtssicheren Betriebsform entwickelt, werden die kommenden Jahre zeigen. Unternehmen sollten daher bei Interesse technische Roadmaps und Compliance-Prozesse modular planen und vertraglich Absicherungen vorsehen.

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150/2025 : 2. Dezember 2025 - Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-492/23

EuGH Nachrichten - 02.12.2025
Russmedia Digital und Inform Media Press
Freizügigkeit

Datenschutz: Der Betreiber einer Online-Marktplatz-Website ist für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich, die in den auf seiner Plattform veröffentlichten Anzeigen enthalten sind

149/2025 : 2. Dezember 2025 - Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-34/24

EuGH Nachrichten - 02.12.2025
Stichting Right to Consumer Justice und Stichting App Stores Claims
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
Die niederländischen Gerichte sind zuständig für die Entscheidung über eine Verbandsklage wegen behaupteten wettbewerbswidrigen Verhaltens von Apple in Bezug auf seinen auf den Markt der Niederlande ausgerichteten App Store