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BVerwG 7 C 10.24 - Urteil - Windenergieanlagen in der Umgebung eines Vogelschutzgebiets

BVerwG Nachrichten - Di, 18.11.2025 - 07:50
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Brüssel zerlegt EU-Gesetz zur Unternehmensverantwortung

Click to expand Image Der Vorsitzende der EVP-Fraktion, Manfred Weber (Mitte), während einer Plenarsitzung des Europäischen Parlaments in Straßburg, Frankreich, am 6. Oktober 2025. © 2025 Philipp von Ditfurth/picture-alliance/dpa/AP Photo

Bei der Abstimmung über die wegweisende EU-Lieferkettenrichtlinie am 13. November hat eine Mehrheit des Europäischen Parlaments den Schutz von Rechten zugunsten von Wirtschaftsinteressen verraten. Damit wurden jahrelange Bemühungen zunichte gemacht, eine umfassende Gesetzgebung zu schaffen, die Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen und Umweltverstöße in ihren globalen Lieferketten zur Rechenschaft zieht.

In den Verhandlungen über die 2024 verabschiedete EU-Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD) hat sich die Europäische Volkspartei (EVP) offen auf die Seite rechtsextremer Parteien gestellt, um eine Mehrheit zu bilden, die den Forderungen der Unternehmenslobbys nach Deregulierung nachgab. Ihre Änderungsanträge spiegelten größtenteils die Vorschläge der Lobbyisten wider, darunter auch aus der fossilen Industrie. Unter anderem sehen sie die Streichung von Klimaschutzplänen vor sowie ein Verbot für EU-Mitgliedstaaten, bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht bessere Bestimmungen vorzuschlagen. Leider stützt sich die EVP immer häufiger auf die extreme Rechte, zum Nachteil des Menschenrechtsschutzes.

Die EU-Kommission, der Rat und das Parlament treten nun in die Trilogverhandlungen ein, um die Omnibus-I-Änderungsanträge abzuschließen; da alle drei Institutionen die Meßlatte sehr niedrig ansetzen, besteht die Gefahr, dass die CSDDD nun komplett ausgehöhlt wird. Es ist zu befürchten, dass es keine zivilrechtliche Haftung, keine Klimaschutzpläne und nur begrenzten Zugang zu Gerichten für Opfer geben wird. Selbst wenn Zulieferfirmen in Fälle schwerwiegender Verstöße verwickelt sind, wäre der Abbruch der Geschäftsbeziehungen freiwillig, wenn ein solcher Rückzug die Geschäftsinteressen des Unternehmens erheblich beeinträchtigen könnte.

In der Debatte wird es fälschlicherweise so dargestellt, als ob Menschenrechte und Umweltstandards der Wettbewerbsfähigkeit schaden. Tatsächlich zeigt ein aktueller Bericht des UN-Entwicklungsprogramms und der World Benchmarking Alliance einen positiven Zusammenhang zwischen verbesserten Menschenrechtspraktiken von Unternehmen und einer „gesteigerten Kapitaleffizienz“. Der Bericht bekräftigt, dass menschenrechtliche Sorgfaltspflichten eine „strategische Investition in Resilienz und langfristige Wertschöpfung“ sind, und kein Hindernis für die Wettbewerbsfähigkeit.

Die EU-Institutionen sollten während des Trilogs keine Mühen scheuen, um den risikobasierten Ansatz für die Sorgfaltspflicht in der gesamten Lieferkette beizubehalten und die zivilrechtliche Haftung auf europäischer Ebene wieder einzuführen. Ein erneutes Scheitern würde eine globale Aushöhlung der Menschenrechtsstandards durch Unternehmenslobbys gefährlich normalisieren.

Kategorien: Menschenrechte

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