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K. gegen Stadt Gaildorf wegen Gültigkeit des Bebauungsplans 'Paul-Stephan-Park'

VGH Baden-Württemberg Nachrichten - Mi, 13.11.2024 - 00:00

Datum: 13.11.2024

Uhrzeit: 10:30

Aktenzeichen: 8 S 1563/22

 

Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.

12.11.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Mündliche Verhandlung im Verfahren um das Atommüllzwischenlager Ahaus

Das Oberverwaltungsgericht wird in dem Verfahren um die Lagerung von Atommüll im Zwischenlager Ahaus am Dienstag, 03.12.2024, um 10:00 Uhr in öffentlicher Sitzung in Saal I mündlich verhandeln. Die Verhandlung wird erforderlichenfalls am folgenden Tag, 04.12.2024, ebenfalls um 10:00 Uhr in Saal I fortgesetzt. Es ist beabsichtigt, am Ende der Sitzung eine Entscheidung zu verkünden.

Das Zwischenlager Ahaus wurde in den 1980er Jahren errichtet. Dort lagern bereits mit entsprechenden Genehmigungen u. a. abgebrannte Brennelemente aus Leichtwasserreaktoren sowie bestrahlte Kugel-Brennelemente aus einem ehemaligen Thorium-Hochtemperatur-Reaktor (THTR).

Im vorliegenden Verfahren wenden sich die beiden Kläger, die Gemeinde Ahaus sowie ein dort wohnender Bürger, gegen eine Aufbewahrungsgenehmigung nach dem Atomgesetz, die den Betreibern des Lagers (Beigeladene im Verfahren) von der Beklagten (Bundesrepublik Deutschland, nunmehr vertreten durch das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, BASE) im Jahr 2016 erteilt worden ist. Die Genehmigung gestattet den Lagerbetreibern die Aufbewahrung von 152 Lagerbehältern des Typs CASTOR THTR/AVR mit knapp 290.000 abgebrannten kugelförmigen Brennelementen aus dem Versuchsreaktor der Arbeitsgemeinschaft Versuchsreaktor (AVR) in Jülich. Die Kläger sehen die erteilte Aufbewahrungsgenehmigung im Wesentlichen deshalb als rechtswidrig an, weil aus ihrer Sicht zahlreiche Ermittlungsdefizite der Genehmigungsbehörde vorliegen und sie die Aufbewahrung insbesondere in Fällen von Anschlägen auf das Lager, die zu einer Freisetzung der von den Brennelementen ausgehenden radioaktiven Strahlung führen könnten, nicht für sicher halten.

Die zuvor genannten 152 Behälter werden derzeit lediglich geduldet in Jülich aufbewahrt. Für ihren etwaigen Transport nach Ahaus ist - unabhängig von der angefochtenen Aufbewahrungsgenehmigung - eine Transportgenehmigung erforderlich, die noch nicht erteilt ist.

Hinweise für die Öffentlichkeit

Für interessierte Bürger, die an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen, wird es keine Platzreservierung geben. Sitzplätze werden im Rahmen des verfügbaren Platzangebots nach dem Prioritätsprinzip vergeben.

Hinweise für Medienvertreter

Medienvertreter, die an der mündlichen Verhandlung teilnehmen möchten, müssen sich akkreditieren. Sie werden gebeten, sich unter Vorlage einer Kopie Ihres Presseausweises oder einer Arbeitgeberbestätigung in der Zeit vom 13.11.2024, 12:00 Uhr, bis zum 26.11.2024, 12:00 Uhr, bei der Pressestelle des Oberverwaltungsgerichts per E-Mail (pressestelle@ovg.nrw.de) unter Angabe einer E-Mail-Adresse anzumelden und mitzuteilen, ob Fernseh-, Foto- oder Rundfunkaufnahmen geplant sind. Die Anträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Nicht eingenommene Sitzplätze können an andere Medienvertreter vergeben werden. Für Fernseh- und Fotoaufnahmen bleibt eine Poolbildung vorbehalten.

Aktenzeichen: 21 D 98/17.AK

Kategorien: Pressemitteilungen

11.11.2024 - Verwaltungsgericht Aachen: Kioske dürfen nicht grundsätzlich an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein

Das hat die 10. Kammer in ihrem heute zugestellten Beschluss vom 8. November 2024 betont. Die Stadt Aachen hatte einem Kioskbetreiber aus Aachen mit sofortiger Wirkung untersagt, seinen Kiosk weiterhin an Sonn- und Feiertagen zu öffnen. Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte keinen Erfolg.

Nach dem Ladenöffnungsgesetz dürfen sog. Verkaufsstellen, zu denen auch Kioske gehören, grundsätzlich lediglich an Werktagen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein. Ausnahmsweise an Sonn- und Feiertagen dürfen derartige Verkaufsstellen zeitweise geöffnet sein, wenn ihr Kernsortiment aus den Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht. In Aachen als einem Ort mit besonders starkem Tourismus dürfen nach einer entsprechenden Verordnung der Stadt überdies Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein, die Waren, die für Aachen kennzeichnend sind, verkaufen, also klassische Andenken bzw. Souvenirs. Diese Verkaufsstellen dürfen dann auch Waren zum sofortigen Verzehr, frische Früchte, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen verkaufen. Zu den Verkaufsstellen, die ausnahmsweise an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen, gehört der Kiosk des Antragstellers jedoch nicht. Das von ihm verkaufte Sortiment besteht im Kern nicht aus Zeitungen und Zeitschriften oder Blumen oder Backwaren, sondern aus alkoholischen und alkoholfreien Getränken sowie Süß- und Tabakwaren. Für Tankstellen, die an Sonn- und Feiertagen auch Reisebedarf und damit ein häufig ähnliches Warensortiment verkaufen dürfen, gilt eine gesetzliche Ausnahmeregelung, auf die sich der Antragsteller nicht berufen kann.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 10 L 790/24

Kategorien: Pressemitteilungen