Aktuelle Nachrichten

K. gegen Stadt Gaildorf wegen Gültigkeit des Bebauungsplans 'Paul-Stephan-Park'

VGH Baden-Württemberg Nachrichten - Mi, 13.11.2024 - 00:00

Datum: 13.11.2024

Uhrzeit: 10:30

Aktenzeichen: 8 S 1563/22

 

Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.

12.11.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Mündliche Verhandlung im Verfahren um das Atommüllzwischenlager Ahaus

Das Oberverwaltungsgericht wird in dem Verfahren um die Lagerung von Atommüll im Zwischenlager Ahaus am Dienstag, 03.12.2024, um 10:00 Uhr in öffentlicher Sitzung in Saal I mündlich verhandeln. Die Verhandlung wird erforderlichenfalls am folgenden Tag, 04.12.2024, ebenfalls um 10:00 Uhr in Saal I fortgesetzt. Es ist beabsichtigt, am Ende der Sitzung eine Entscheidung zu verkünden.

Das Zwischenlager Ahaus wurde in den 1980er Jahren errichtet. Dort lagern bereits mit entsprechenden Genehmigungen u. a. abgebrannte Brennelemente aus Leichtwasserreaktoren sowie bestrahlte Kugel-Brennelemente aus einem ehemaligen Thorium-Hochtemperatur-Reaktor (THTR).

Im vorliegenden Verfahren wenden sich die beiden Kläger, die Gemeinde Ahaus sowie ein dort wohnender Bürger, gegen eine Aufbewahrungsgenehmigung nach dem Atomgesetz, die den Betreibern des Lagers (Beigeladene im Verfahren) von der Beklagten (Bundesrepublik Deutschland, nunmehr vertreten durch das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, BASE) im Jahr 2016 erteilt worden ist. Die Genehmigung gestattet den Lagerbetreibern die Aufbewahrung von 152 Lagerbehältern des Typs CASTOR THTR/AVR mit knapp 290.000 abgebrannten kugelförmigen Brennelementen aus dem Versuchsreaktor der Arbeitsgemeinschaft Versuchsreaktor (AVR) in Jülich. Die Kläger sehen die erteilte Aufbewahrungsgenehmigung im Wesentlichen deshalb als rechtswidrig an, weil aus ihrer Sicht zahlreiche Ermittlungsdefizite der Genehmigungsbehörde vorliegen und sie die Aufbewahrung insbesondere in Fällen von Anschlägen auf das Lager, die zu einer Freisetzung der von den Brennelementen ausgehenden radioaktiven Strahlung führen könnten, nicht für sicher halten.

Die zuvor genannten 152 Behälter werden derzeit lediglich geduldet in Jülich aufbewahrt. Für ihren etwaigen Transport nach Ahaus ist - unabhängig von der angefochtenen Aufbewahrungsgenehmigung - eine Transportgenehmigung erforderlich, die noch nicht erteilt ist.

Hinweise für die Öffentlichkeit

Für interessierte Bürger, die an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen, wird es keine Platzreservierung geben. Sitzplätze werden im Rahmen des verfügbaren Platzangebots nach dem Prioritätsprinzip vergeben.

Hinweise für Medienvertreter

Medienvertreter, die an der mündlichen Verhandlung teilnehmen möchten, müssen sich akkreditieren. Sie werden gebeten, sich unter Vorlage einer Kopie Ihres Presseausweises oder einer Arbeitgeberbestätigung in der Zeit vom 13.11.2024, 12:00 Uhr, bis zum 26.11.2024, 12:00 Uhr, bei der Pressestelle des Oberverwaltungsgerichts per E-Mail (pressestelle@ovg.nrw.de) unter Angabe einer E-Mail-Adresse anzumelden und mitzuteilen, ob Fernseh-, Foto- oder Rundfunkaufnahmen geplant sind. Die Anträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Nicht eingenommene Sitzplätze können an andere Medienvertreter vergeben werden. Für Fernseh- und Fotoaufnahmen bleibt eine Poolbildung vorbehalten.

Aktenzeichen: 21 D 98/17.AK

Kategorien: Pressemitteilungen

11.11.2024 - Verwaltungsgericht Aachen: Kioske dürfen nicht grundsätzlich an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein

Das hat die 10. Kammer in ihrem heute zugestellten Beschluss vom 8. November 2024 betont. Die Stadt Aachen hatte einem Kioskbetreiber aus Aachen mit sofortiger Wirkung untersagt, seinen Kiosk weiterhin an Sonn- und Feiertagen zu öffnen. Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte keinen Erfolg.

Nach dem Ladenöffnungsgesetz dürfen sog. Verkaufsstellen, zu denen auch Kioske gehören, grundsätzlich lediglich an Werktagen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein. Ausnahmsweise an Sonn- und Feiertagen dürfen derartige Verkaufsstellen zeitweise geöffnet sein, wenn ihr Kernsortiment aus den Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht. In Aachen als einem Ort mit besonders starkem Tourismus dürfen nach einer entsprechenden Verordnung der Stadt überdies Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein, die Waren, die für Aachen kennzeichnend sind, verkaufen, also klassische Andenken bzw. Souvenirs. Diese Verkaufsstellen dürfen dann auch Waren zum sofortigen Verzehr, frische Früchte, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen verkaufen. Zu den Verkaufsstellen, die ausnahmsweise an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen, gehört der Kiosk des Antragstellers jedoch nicht. Das von ihm verkaufte Sortiment besteht im Kern nicht aus Zeitungen und Zeitschriften oder Blumen oder Backwaren, sondern aus alkoholischen und alkoholfreien Getränken sowie Süß- und Tabakwaren. Für Tankstellen, die an Sonn- und Feiertagen auch Reisebedarf und damit ein häufig ähnliches Warensortiment verkaufen dürfen, gilt eine gesetzliche Ausnahmeregelung, auf die sich der Antragsteller nicht berufen kann.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 10 L 790/24

Kategorien: Pressemitteilungen

11.11.2024 - LAG Düsseldorf: Internationaler Besuch in der nordrhein-westfälischen Justiz

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen und das Landesarbeitsgericht Düsseldorf freuen sich am heutigen Montag in Münster den italienischen Bundesrichter Herrn Franceso Buffa und die Vizerektorin der Türkisch-Deutschen Universität in Istanbul Frau Prof. Dr. Hamide Özden Özkaya Ferendeci begrüßen zu dürfen.

Franceso Buffa ist bei dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf im Rahmen des European Judicial Training Network (EJTN) für einen viertägigen Arbeitsbesuch zu Gast. Herr Buffa ist seit 2007 Richter am Obersten Italienischen Gericht, dem Corte Suprema di Cassazione in Rom, und dort mit Fällen aus den Bereichen des Arbeits- und Sozialrechts befasst. Er war zudem zeitweise an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg abgeordnet und ist seit Juli 2019 auch Arbeitsrichter bei den Vereinten Nationen in New York für die Arbeitsverhältnisse der dort Beschäftigten. Vizepräsident des Landesarbeitsgericht Dr. Christoph Ulrich: "Ich schätze den internationalen Fachaustausch auf der Basis des EJTN sehr. Er bietet gerade in dem in vielen Bereichen stark europäisch geprägten Arbeitsrecht eine gute Gelegenheit zum Austausch auf der Grundlage der gemeinsamen europäischen Rechtsordnung". 

Hamide Özden Özkaya Ferendeci ist ebenfalls im Rahmen eines Arbeitsbesuchs zu Gast. Frau Özkaya Ferendeci ist seit 2019 Direktorin des Lehrstuhls für Zivilprozessrecht an der Türkisch-Deutschen Universität in Istanbul und dort seit 2022 Vizerektorin und seit 2024 zugleich Dekanin. Zudem ist sie stellvertretende Vorstandsvorsitzende der Deutschen Schule Istanbul. Sie engagiert sich vielfältig für die stärkere Einbeziehung verfassungsrechtlicher Maximen ins Zivilprozessrecht. Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Dr. h.c. Barbara Dauner-Lieb: "Die Verankerung und Festigung verfassungsrechtlicher Grundsätze im Zivilrecht ist ein wichtiger rechtsstaatlicher Aspekt. Deshalb freue ich mich sehr über den lohnenden Austausch darüber."

Die Teilnehmer besichtigten im Verfassungsgerichtshof in Münster gemeinsam die Ausstellung "Grundrechte - mehr als nur Worte", die in großformatigen Fotos die Grundrechte verbildlicht. Die Ausstellung wurde erarbeitet von Dr. Dirk Gilberg, Direktor des Arbeitsgerichts Köln und Mitglied des Verfassungsgerichtshofs.

Im Rahmen des Arbeitsbesuchs bei dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf stehen nach dem Termin beim Verfassungsgerichtshof für Herrn Buffa zunächst die Teilnahme an einer Sitzung des Landesarbeitsgerichts sowie der Einblick in die praktische Fallbearbeitung mit Hilfe der elektronischen Akte e2A an. Es folgen ein Fachgespräch im Ministerium der Justiz sowie ganztägige Arbeitsbesuche bei dem Arbeitsgericht und dem Sozialgericht Düsseldorf.  

Kategorien: Pressemitteilungen

11.11.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Landschaftsversammlung Rheinland durfte Nachbesetzung von Ausschusssitzen der AfD-Fraktion ablehnen

Die Landschaftsversammlung Rheinland durfte die Nachbesetzung freigewordener Ausschusssitze der AfD-Fraktion im Landschaftsausschuss und verschiedenen Fachausschüssen ablehnen. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15.06.2023 geändert.

Nachdem einige Vertreter der AfD aus dem Landschaftsausschuss sowie verschiedenen Fachausschüssen der Landschaftsversammlung Rheinland ausgeschieden waren, beantragte die AfD-Fraktion in verschiedenen Sitzungen, Nachfolger für diese Sitze in den Ausschüssen zu wählen. Die Landschaftsversammlung lehnte eine Nachbesetzung mit den von der AfD-Fraktion vorgeschlagenen Kandidaten nach erfolgloser Wahl teilweise ab. Mit ihrer Klage wollte die AfD-Fraktion festgestellt wissen, dass dies rechtswidrig war. Sie ist der Ansicht, die Landschaftsversammlung sei verpflichtet gewesen, die vorgeschlagenen Kandidaten zu wählen. Die zugrundeliegenden Regelungen der Landschaftsverbandsordnung bzw. der Gemeindeordnung regelten bei einer bloßen Nachfolge eine „Pflichtwahl“. Das Verwaltungsgericht Köln entschied, die Landschaftsversammlung hätte die Nachbesetzung nicht ohne Weiteres ablehnen dürfen, sondern zunächst ein Verständigungs- oder sonstiges Verfahren durchführen müssen, um die Chancengleichheit der AfD-Fraktion zu wahren. Die dagegen gerichtete Berufung der Landschaftsversammlung hatte nun beim Oberverwaltungsgericht Erfolg.

In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende des 15. Senats des Oberverwaltungsgerichts aus: Die Landschaftsverbandsordnung bzw. die Gemeindeordnung ordnen ausdrücklich eine „Wahl“ der vorgeschlagenen Kandidaten an. Wahlen zeichnen sich durch die Freiheit der Entscheidung aus. Die Fraktionen haben gerade kein Benennungs- oder Besetzungsrecht. Die Freiheit der Wahl ist zu beachten. Verfahrensmäßige Vorkehrungen, die dazu führen würden, dass einzelne Wahlberechtigte unmittelbar oder mittelbar verpflichtet wären, ihre Wahlabsicht oder Stimmenabgabe - etwa im Rahmen eines „formellen oder informellen Verständigungsverfahrens“ - zu begründen, kommen nicht in Betracht. Dass ein freigewordener Ausschusssitz bei Nichtannahme des Wahlvorschlags einer Fraktion vorübergehend oder während der weiteren Wahlperiode - eben bis ein neuer Vorschlag der Fraktion die erforderliche Mehrheit erreicht hat - unbesetzt bleibt, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dieses Risiko ist eine Konsequenz der vom Gesetzgeber geregelten „Wahl“. Das Recht der Fraktionen ist darauf beschränkt, dass sie Kandidaten für die Wahl vorschlagen können und dass die freie Wahl ordnungsgemäß, insbesondere frei von Rechtsmissbrauch, durchgeführt wird. Für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Landschaftsversammlung bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere hat sie gegenüber der AfD-Fraktion keine „Blockadehaltung“ verfolgt. Bei den in der Sitzung vom 31.03.2023 durchgeführten Einzelwahlen hat die Landschaftsversammlung elf der insgesamt 14 von der AfD-Fraktion vorgeschlagenen Personen gewählt. Auch die Stellungnahmen, die Mitglieder der Landschaftsversammlung zu den Wahlvorgängen abgegeben haben, geben für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nichts her.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen; hiergegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

Aktenzeichen: 15 A 1404/23 (I. Instanz: VG Köln 4 K 454/23)

Kategorien: Pressemitteilungen

11.11.2024 - Oberlandesgericht Düsseldorf: "Zivilprozess der Zukunft" - Kongress im Oberlandesgericht Celle

Pressemitteilung Nr. 50/2024


Der deutsche Zivilprozess braucht Veränderungen, um zukunftsfähig zu werden. Darin sind sich viele Expertinnen und Experten einig. Doch welche konkreten Reformen benötigen wir? Wie können wir den Zugang zum Recht in einer digitalisierten Welt gestalten und wie gewährleisten wir dabei die Qualität und Effizienz der Rechtsprechung? Wie lässt sich die Attraktivität der Zivilgerichte für Wirtschaftsstreitigkeiten erhöhen?

Darüber diskutieren namhafte Juristinnen und Juristen aus Justiz, Rechtsanwaltschaft und Wissenschaft unter Federführung der Oberlandesgerichte Celle und Düsseldorf seit Anfang des Jahres intensiv. Nun präsentieren sie die Vorschläge bei der Abschlussveranstaltung

 

"Zivilprozess der Zukunft"

am Samstag, 16. November, von 9 bis 15.15 Uhr

im Oberlandesgericht Celle

 

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Celle dürfen sich auf viele Expertinnen und Experten aus dem Bereich Digitalisierung und Recht freuen. Die Veranstaltung wird von Dr. Cord Brügmann, Direktor der Stiftung Forum Recht, moderiert. Vor der Präsentation der Vorschläge der Arbeitsgruppen wird es Kurzvorträge zu nationalen und europäischen Themen geben: Prof. Dr. Dirk Staudenmayer von der Europäischen Kommission wird über die Überlegungen der Kommission im Bereich der Digitalisierung der Justiz sprechen. Josefine Staldkarl Lautrup informiert in ihrem Vortrag über die dänische Plattformlösung und Prof. Dr. Tanja Domej von der Universität Zürich berichtet von der Justizdigitalisierung in Österreich und in der Schweiz. Zu Digitalisierungsprojekten auf Bundesebene wird Dr. Philip Scholz vom Bundesministerium der Justiz vortragen.

Bei der abschließenden Podiumsdiskussion über die Arbeitsgruppenergebnisse wird auch der Staatssekretär Dr. Thomas Smollich vom Niedersächsischen Justizministerium zu Gast sein. Das vollständige Programm finden Sie im Anhang.

"Zivilprozess der Zukunft": Gemeinsame Initiative der Obergerichte

"Zivilprozess der Zukunft" geht auf eine gemeinsame Initiative der Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Kammergerichts, des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Bundesgerichtshofs zurück. Ziel des unter Federführung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle, Stefanie Otte, und des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Dr. Werner Richter, geplanten Kongresses ist es, ein modernes Bild eines Zivilverfahrens im digitalen Zeitalter zu entwerfen.

Im Rahmen der Auftaktveranstaltung am Oberlandesgericht Düsseldorf im März dieses Jahres wurden Vorschläge diskutiert und erste Eckpunkte entworfen, die in einem Tagungsband veröffentlicht wurden. Auf Grundlage dieser Ergebnisse beschlossen die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Kammergerichts, des Bayerischen Obersten Landgerichts und des Bundesgerichtshofs die Münchener Thesen zum Zivilprozess der Zukunft bei ihrer Jahrestagung im Mai 2024 in München.

Wenn Sie als Pressevertreterin oder Pressevertreter an der Abschlussveranstaltung teilnehmen wollen, melden Sie sich beim Presseteam des Oberlandesgerichts Celle per E-Mail an OLGCE-Pressestelle@justiz.niedersachsen.de  Gerne stehen die Präsidentin des Oberlandesgerichts Stefanie Otte und der Präsident des Oberlandesgerichts
Dr. Werner Richter im Anschluss auch für ein Hintergrundgespräch zur Verfügung.



Christina Klein Reesink                                                             Alina Stillahn

Richterin am Oberlandesgericht Düsseldorf                     Pressereferentin
Pressesprecherin                                                                        stv. Pressesprecherin
Tel.: +49 211 4971-771                                                                Tel.: +49 5141 206-165       
          +49 173 2585405                                                                        +49 152 56798160



Kategorien: Pressemitteilungen

08.11.2024 - Feierliche Schlüsselübergabe des ersten Bauabschnitts in der JVA Willich I

Am Freitag, 8. November 2024, hat Minister der Justiz Dr. Benjamin Limbach im Rahmen einer feierlichen Veranstaltung von Vertretern des Bau- und Liegenschaftsbetriebs des Landes Nordrhein-Westfalen (BLB NRW) den symbolischen Schlüssel des fertiggestellten ersten Bauabschnitts der Justizvollzugsanstalt Willich I entgegengenommen.

Justizminister Dr. Limbach: „Hier in Willich sind optimale räumliche Bedingungen zur Umsetzung eines modernen Behandlungsvollzugs geschaffen worden. So kann das Vollzugsziel der Resozialisierung der Gefangenen bestmöglich verwirklicht werden. Der zweite Bauabschnitt steht vor der Tür und ich hoffe, dass durch das engagierte Zusammenwirken aller Beteiligten die Fortsetzung der Neubaumaßnahme bis zu ihrem Abschluss ebenso erfolgreich gelingt.“

Mit der Schlüsselübergabe des ersten Bauabschnitts ist ein Meilenstein der Erneuerung der Justizvollzugsanstalt Willich I erreicht. Auf dem Gelände in Anrath werden in zwei Bauabschnitten die neuen Hafthäuser 1 und 2, ein Werkstatt- und ein Mehrzweckgebäude mit einer Nutzfläche von rund 27.000 Quadratmetern realisiert. Im ersten Bauabschnitt sind das 163 Meter lange Hafthaus 1 mit 400 Haftplätzen, das Werkstatt- und das Mehrzweckgebäude entstanden. Im zweiten Bauabschnitt wird das alte Hafthaus zurückgebaut und an derselben Stelle das neue Hafthaus 2 mit 368 Haftplätzen sowie ein Sportplatz errichtet werden.

„Die Modernisierung des Justizvollzugs in Nordrhein-Westfalen ist für uns eine wichtige Kernaufgabe, bei der wir immer auch die landesweiten Haftplatzkapazitäten im Blick haben müssen“, erläutert BLB NRW-Geschäftsführerin Gabriele Willems. „Der Neubau der JVA Willich macht mit den hier entstehenden Haftplätzen auch den Weg frei für weitere wichtige Erneuerungen anderer Justizvollzugsanstalten. Der Abschluss des ersten Bauabschnitts in Willich ist deshalb nicht nur für uns, sondern auch für den Justizvollzug in ganz Nordrhein-Westfalen ein wichtiger Meilenstein.“

Die Neubaumaßnahme ist Teil des von der Landesregierung beschlossenen Justizvollzugsmodernisierungsprogramms. Dieses Programm dient der Erstellung kompletter Neubauten von Justizvollzugsanstalten an vier Standorten, neben Willich auch in Iserlohn, Köln und Münster. In Willich sind die ersten Neubauten des Programms nun fertiggestellt worden. Mit einer Photovoltaikanlage (99,9 Kilowatt-Peak) leistet die Anstalt auch einen Beitrag zur klimaneutralen Landesverwaltung.

Über die JVA Willich I
Die im Jahr 1903 in Betrieb genommene JVA Willich I dient als Anstalt des geschlossenen Vollzugs für männliche, erwachsene Untersuchungs- und Strafgefangene. Die Anstalt ist zugleich auch eines von insgesamt sechs „Familien-Schwerpunktzentren“ des nordrhein-westfälischen Justizvollzugs, in denen vielfältige Maßnahmen einer familiensensiblen Vollzugsgestaltung erprobt und durchgeführt werden. Der Hauptanstalt angegliedert ist die Zweiganstalt in Mönchengladbach. Die JVA Willich I ist mit der organisatorisch selbständigen Justizvollzugsanstalt Willich II (Frauenvollzug) von einer gemeinsamen Mauer umfasst und über ein gemeinsames Pfortengebäude zugänglich.

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A. gegen Stadt Karlsruhe - Zentraler Juristischer Dienst - wegen Gültigkeit des Bebauungsplans 'Bergwaldstraße 28', Karlsruhe-Durlach, der Stadt Karlsruhe vom 25.01.2022

VGH Baden-Württemberg Nachrichten - Do, 07.11.2024 - 00:00

Datum: 07.11.2024

Uhrzeit: 14:00

Aktenzeichen: 5 S 268/23

 

Sie Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.

Streitgegenstand: Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in einem bauplanungsrechtlich festgesetzten Wohngebiet. Sie wendet sich gegen die Überplanung einer benachbarten Grünlandfläche durch die Antragsgegnerin mit dem Ziel, dort die Errichtung eines Kindergartens/einer Kindertagesstätte zu ermöglichen.

A.S GmbH gegen Gemeinde Bad Schönborn wegen Gültigkeit der Veränderungssperre im Bebauungsplan "Senioren-Wohnpark Bad Schönborn" und den örtlichen Bauvorschriften vom 25.10.2022

VGH Baden-Württemberg Nachrichten - Do, 07.11.2024 - 00:00

Datum: 07.11.2024

Uhrzeit: 11:00

Aktenzeichen: 5 S 1642/23

 

Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.

Streitgegenstand: Die Antragstellerin ist Mieterin eines Grundstücks, auf welchem früher eine geriatrische Pflegeklinik betrieben wurde. Nach dem vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 25.10.2022 getroffenen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan soll dort ein Seniorenwohnpark entstehen. Die Antragstellerin wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die von der Antragsgegnerin zur Sicherung dieser Planungsabsicht erlassene Veränderungssperre

B. S. S.à r.l. gegen Gemeinde Bad Schönbornwegen Gültigkeit der Veränderungssperre im Bebauungsplan "Senioren-Wohnpark Bad Schönborn" und den örtlichen Bauvorschriften vom 25.10.2022

VGH Baden-Württemberg Nachrichten - Do, 07.11.2024 - 00:00

Datum: 07.11.2024

Uhrzeit: 11:00

Aktenzeichen: 5 S 1697/23

 

Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg,68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.

Streitgegenstand: Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, welches mit einer einem Gebäude für eine Seniorenwohnanlage bebaut ist. Mit Beschluss vom 22.10.2022 hat die Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen, der dort einen Seniorenwohnpark vorsieht. Im vorliegenden Verfahren wendet sich die Antragstellerin gegen die zugleich erlassene Veränderungssperre der Antragsgegnerin, mit welcher die im Bebauungsplan vorgesehene Planung gesichert werden soll.

A. gegen Stadt Karlsruhe - Zentraler Juristischer Dienst - wegen Gültigkeit des Bebauungsplans 'Bergwaldstraße 28', Karlsruhe-Durlach, der Stadt Karlsruhe vom 25.01.2022

VGH Baden-Württemberg Nachrichten - Do, 07.11.2024 - 00:00

Datum: 07.11.2024

Uhrzeit: 14:00

Aktenzeichen: 5 S 268/23

 

Sie Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.

Streitgegenstand: Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in einem bauplanungsrechtlich festgesetzten Wohngebiet. Sie wendet sich gegen die Überplanung einer benachbarten Grünlandfläche durch die Antragsgegnerin mit dem Ziel, dort die Errichtung eines Kindergartens/einer Kindertagesstätte zu ermöglichen.