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Sicherheits- und Verteidigungsindustrie: Genehmigungsbooster aus Brüssel?
Seit der Bundeskanzler in Reaktion auf die russische Invasion der Ukraine im Februar 2022 die Zeitenwende ausgerufen hat und die USA mehr Engagement Europas und Deutschlands bei der Tragung der Kosten der Verteidigung der NATO einfordern, steht die Stärkung der Verteidigungsfähigkeit Europas auf der politischen Agenda. Deutschland und seine Bündnispartner sehen sich zunehmend hybriden Angriffen ausgesetzt, die jüngst in dem Eindringen russischer Kampfjets und Drohnen in den Luftraum der NATO gipfelten. Das hat erneut die Dringlichkeit des Aufwuchses der Fähigkeiten der Bundeswehr verdeutlicht.
Damit sind nicht nur die Streitkräfte selbst in der Pflicht. Der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie (SVI) kommt dabei eine Schlüsselrolle zu. Sie muss innovative Lösungen für eine effektive Verteidigung entwickeln und hinreichende Produktionskapazitäten verfügbar machen, um Ausrüstung und Versorgung der Bundeswehr und des Heimatschutzes sicherzustellen. Ansonsten droht der Mangel an industriellen Kapazitäten zur Achillesferse der neuen Sicherheitspolitik zu werden.
Rechtliche Rahmenbedingungen: EU in der PflichtDamit geraten auch die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen die SVI operiert, in den Blick. Wesentliche Teile der einschlägigen Regulatorik sind unionsrechtlich vorgeprägt. Demnach kommt der EU hier eine bedeutende Rolle zu, die sie auch einnimmt. So ist eines der zentralen Anliegen des europäischen „Defence White Paper“ die Stärkung der SVI. Mit dem „ReArm Europe Plan“ und dem derzeit in Abstimmung befindlichen „European Defence Industry Programme (EDIP)“ werden bedeutende Schritte unternommen, um vor allem die finanziellen Rahmenbedingungen zu verbessern. Substanzielle Verbesserungen in regulatorischer Hinsicht sollen nun durch einen sogenannten „Defence Readiness Omnibus“ herbeigeführt werden. Dieses ist eingebettet in das politikübergreifende Omnibus-Verfahren, mit dem die Kommission einen weitreichenden Bürokratieabbau anstrebt.
„Defence Omnibus Package“Am 17. Juni 2025 hat die Kommission den Entwurf des Vereinfachungspakets vorgelegt. Dieser sieht umfassende Neuerungen vor, die sowohl verteidigungsspezifische als auch allgemeine Regelungsbereiche betreffen. Verteidigungsspezifische Anpassungen sind unter anderem im Vergaberecht sowie für Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der EU vorgesehen. Darüber hinaus betrifft der Kommissionsentwurf Bereiche wie Finanzierung, Wettbewerbsrecht und Arbeitsschutzrecht, das Chemikalien- und Umweltrecht und den Bereich ESG.
Im Fokus des Defence Omnibus Package: Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren.Ein besonderes Hindernis für den Aufwuchs industrieller Kapazitäten stellen langwierige Planungs- und Genehmigungsverfahren dar. Vorhaben der SVI unterfallen wie auch andere Industrievorhaben einem dichten regulatorischen Netz. Eine zentrale Rolle nehmen in der Regel die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ein, deren Verfahren und materieller Prüfgegenstand in hohem Maße auf unionsrechtlichen Vorgaben beruht. Vor diesem Hintergrund enthält der „Defence Readiness Omnibus“ den Vorschlag für eine Verordnung zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für „Projekte zur Verteidigungsbereitschaft″.
Unter einem Projekt zur Verteidigungsbereitschaft versteht Art. 1 Nr. 1 des Entwurfs „eine Reihe von Tätigkeiten, Investitionen und Maßnahmen zur Verbesserung der Verteidigungsbereitschaft eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten der EU, unter anderem durch die Entwicklung der Verteidigungsindustrie“. Zur Erreichung des Ziels der Beschleunigung von Genehmigungsverfahren sieht der Entwurf die Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle und die Begrenzung der Verfahrensdauer vor.
Zentrale Anlaufstelle für Genehmigungsverfahren für ein Projekt zur Verteidigungsbereitschaft durch Mitgliedstaaten zu benennenNach Art. 2 Abs. 1 des Entwurfs errichtet oder benennt jeder Mitgliedstaat bis drei Monate nach Inkrafttreten der Verordnung eine Behörde als zentrale Anlaufstelle. Diese soll nach Art. 2 Abs. 3 als einziger Ansprechpartner für den Projektträger in dem Genehmigungsverfahren für ein Projekt zur Verteidigungsbereitschaft dienen. Dadurch erhofft sich die Kommission eine Erleichterung und bessere Koordinierung der Verfahren. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die erforderlichen fachrechtlichen Genehmigungen künftig durch die zentrale Stelle erteilt würden. Vielmehr lässt der Vorschlag der Kommission die Fachzuständigkeiten unberührt. Bei der zentralen Anlaufstelle wird zwar die Kommunikation mit dem Projektträger gebündelt; hier werden der Antrag gestellt und die endgültige Entscheidung über diesen mitgeteilt. Die Durchführung der einzelnen Schritte des Genehmigungsverfahrens erfolgt weiterhin durch die zuständigen Fachbehörden.
Ob diese Regelung einen nennenswerten Beitrag zur Verfahrensbeschleunigung leisten kann, darf bezweifelt werden. Das in Deutschland für Vorhaben der SVI meist maßgebliche Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG sieht für Industrieprojekte eine Konzentrationswirkung vor, die Genehmigungen nach anderem Recht (z.B. Baugenehmigungen, Erlaubnisse nach Sprengstoffgesetz, wasserrechtliche Eignungsfeststellungen etc.) einschließt. Die jeweiligen Fachbehörden sind an dem Verfahren zu beteiligen.
Die zentrale Anlaufstelle wird demnach nur in den seltenen Fällen Wirkung entfalten, in denen die Konzentrationswirkung nicht greift, z.B. wenn zusätzlich wasserrechtliche Erlaubnisse oder Planfeststellungen erforderlich sind. In Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie sieht § 10a Abs. 2 BImSchG das Verfahren über eine einheitliche Stelle für gewisse Projekte bereits vor. Schon hier hat der Gesetzgeber festgestellt, dass nach deutschem Immissionsschutzrecht wenige Fallgestaltungen verbleiben, in denen die zentrale Stelle relevant ist (BT-Drs. 19/27672, 13). Für diese wenigen Fallgestaltungen bietet sich eine grundsätzliche Harmonisierung der Genehmigungsverfahren, unabhängig von den Bedürfnissen der SVI, an. Diese sollte dann auch für die Fälle, in denen keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist, das teils sehr komplizierte Nebeneinander von Baugenehmigung, wasserrechtlicher Eignungsfeststellung und Erlaubnis nach Betriebssicherheitsverordnung bereinigen. Jedenfalls ist von einer zentralen Stelle allein keine substanzielle Beschleunigung zu erwarten.
Begrenzte VerfahrensdauerEine Beschleunigung von Genehmigungsverfahren könnte jedoch aus Art. 5 Abs. 1 des Entwurfs folgen. Dieser sieht vor, dass Genehmigungsverfahren für Projekte zur Verteidigungsbereitschaft einschließlich der Erteilung der einschlägigen Genehmigung 60 Tage nicht überschreiten dürfen. Dabei erfasst der Begriff des Genehmigungsverfahrens „alle einschlägigen Genehmigungen“. Erfolgt eine Entscheidung nicht innerhalb der Frist, so ordnet Art. 5 Abs. 8 eine Genehmigungsfiktion an.
Die Kombination aus radikal verkürzter Verfahrensdauer und Genehmigungsfiktion markiert einen ambitionierten Vorstoß. Nach dem Entwurf bestätigt die zentrale Anlaufstelle spätestens 15 Tage nach Eingang des Antrags die Vollständigkeit der Unterlagen. Ist der Antrag nicht vollständig, so fordert sie den Vorhabenträger zur Vervollständigung auf. In solchen Bereichen, die nicht Gegenstand der ersten Aufforderung waren, darf die Anlaufstelle keine Nachreichungen mehr verlangen. Das Datum, zu dem die Anlaufstelle die Vollständigkeit des Antrags bestätigt, gilt schließlich als Beginn des Genehmigungsverfahrens; ab hier läuft die 60-tägige Frist.
Eine substanzielle Verringerung des Aufwands, vor allem in der frühen Planungsphase, ist durch dieses Verfahren nicht zu erwarten. Die Erstellung der erforderlichen Antragsunterlagen nimmt in der Regel einen bedeutenden Teil des Planungsprozesses ein. Der Entwurf sieht jedoch keine materiellen Erleichterungen in dieser Hinsicht vor. Vielmehr greifen die vorgeschlagenen Regelungen erst ab dem Zeitpunkt, zu dem die Unterlagen weitgehend vorliegen. Hinzu kommt, dass gerade bei komplexen Genehmigungsverfahren sich immer wieder die Frage stellt, ob die vorgelegten Antragsunterlagen, zu denen auch naturwissenschaftliche Gutachten etwa zum Lärm- oder zum Artenschutz gehören, ausreichend sind. Die Vollständigkeit der Unterlagen binnen 15 Tagen zu prüfen, wird für die zentrale Stelle eine Herausforderung darstellen; zumal vor dem Hintergrund, dass sie einmal nicht bemängelte Unvollständigkeiten im späteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr geltend machen darf. Es stellt sich die Frage, wie zu verfahren sein wird, wenn den Fachbehörden Antragsunterlagen fehlen, die sie gewöhnlich der Entscheidung zugrunde legen müssten. Dies ist nicht zuletzt problematisch, wenn Belange Dritter oder des Naturschutzes durch das Vorhaben berührt werden. Die Belange stehen nicht zur Disposition der Behörden und können von Nachbarn bzw. Naturschutzverbänden beanstandet werden. Es fragt sich auch, wie mit Gutachten die zwar vorhanden, aber lückenhaft oder mangelhaft sind, umzugehen wäre. Die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vorgesehene Erörterung in einem Termin wäre in diesem Zeitrahmen wohl kaum realisierbar und müsste daher entfallen oder etwa durch eine Online-Beteiligung ersetzt werden.
Anpassungen erforderlichDer Vorstoß der Kommission ist allgemein zu begrüßen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind ungeachtet einzelner Bedenken grundsätzlich sinnvoll und können punktuell zur Beschleunigung beitragen.
Es ist jedoch zu erwarten, dass die Mitgliedstaaten im laufenden Abstimmungsverfahren auf inhaltliche Präzisierungen drängen werden. So ist die Definition von Projekten zur Verteidigungsbereitschaft derart umfassend ausgestaltet, dass eine praktische Handhabung entlang der Lieferkette Herausforderungen mit sich bringen wird. Dies gilt insbesondere für Dual-use-Güter. Indem die Kommission sich der Verordnung als Instrument bedient, unterstreicht sie zwar die Bedeutung der Angelegenheit, es stellt sich aber die Frage, wie die sodann unmittelbar geltenden Regelungen zur zentralen Anlaufstelle und begrenzten Verfahrensdauer im föderalen deutschen System Anwendung finden sollen.
Rein verfahrensrechtlicher Ansatz greift zu kurzDarüber hinaus greift die Initiative insofern zu kurz, als dass sie den wesentlichen Treiber langer Planungs- und Genehmigungsverfahren nicht hinreichend adressiert. Diese werden nämlich vor allem durch überaus strenge materielle Anforderungen, insbesondere des Umweltrechts, gehemmt. Allein durch eine Deckelung der Verfahrensdauer werden die vielfältigen materiellen Anforderungen sowie der Untersuchungsaufwand für den Vorhabenträger oder der Prüfungsaufwand für die Behörde nicht verringert. Bei gleichbleibenden materiellen Standards und deutlich verkürzter Verfahrensdauer ist eine Überlastung der Behörden vorprogrammiert. Dies kann zu einer Verdrängung anderer Verfahren führen, deren beschleunigte Bearbeitung z.B. aus Belangen der Wirtschaft oder des Klimaschutzes ebenfalls unerlässlich ist. Die Verstopfung der Genehmigungspipeline in anderen Bereichen wäre die Folge.
Ausnahmen von der UVP-PflichtNur, wenn es gelingt, auch den Mut zu einem Verzicht auf materielle Regelungen zu fassen, kann ein Bürokratieabbau nachhaltig gelingen. Dabei stellt sich die unliebsame Frage, ob der Schutz der Umwelt absolut ist. Wenn man sich vor Augen führt, welchen unsäglichen Schaden Krieg für die Umwelt zwangsläufig mit sich bringt, sei die gewagte These erlaubt, dass auch die Verhinderung von Krieg durch effektive Abschreckung als Teil des Umweltschutzes verstanden werden muss.
Dass auch die Europäische Kommission in diese Richtung denkt, lässt die Mitteilung erkennen, die sie dem „Defence-Omnibus“ vorangestellt hat. Darin stellt sie klar, dass diverse unionsrechtliche Ausnahmetatbestände so auszulegen sind, dass Projekte zur Verteidigungsbereitschaft hierunter fallen. Das soll vor allem für Umweltverträglichkeitsprüfungen gelten. Dass eine Ausnahme von der UVP-Pflicht zu einer signifikanten Beschleunigung beitragen kann, hat unter anderem das LNG-Beschleunigungsgesetz gezeigt. Es ist zu begrüßen, dass dieser Ansatz nun auch für die SVI geöffnet wird, wenngleich wesentliche Fragen offenbleiben.
„alles ist ohne den Frieden nichts“Willy Brandt stellte 1981 fest, dass Frieden nicht alles, ohne Frieden aber alles nichts sei. Zwar scheint sich in Europa die Erkenntnis durchgesetzt zu haben, dass eine starke SVI für die Sicherung des Friedens auf dem Kontinent unabdingbar ist. Mitunter werden die hieraus folgenden Schlüsse aber noch nicht mit letzter Konsequenz gezogen.
Die Einführung einer maximalen Verfahrensdauer reicht angesichts des bestehenden Handlungsdrucks nicht aus. Die wesentlichen Treiber überlanger Verfahren müssen mit einem Blick für pragmatische Lösungen angegangen werden, entweder insgesamt oder über Ausnahmen oder Privilegierungen für Vorhaben der SVI. Es braucht auch im europäischen Recht den Mut zum teilweisen Verzicht auf materielle Vorgaben und Beschränkung von Rechtsbehelfen auf wesentliche Belange. Hierzu machen wir uns in einem weiteren Blogbeitrag Gedanken. Umweltschutz ist richtig und wichtig, dessen langfristige und damit nachhaltige Wirksamkeit hängt aber angesichts der gegenwärtigen Bedrohungslage entscheidend von einer Sicherung des Friedens ab.
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Rechtsschutz gegen Rückforderungen
Die Gewährung von Subventionen und staatlichen Förderungen für Unternehmen ist in vielen Wirtschaftsbereichen gängige Praxis. In der jüngeren Vergangenheit sind häufig wirtschaftliche Transformationsprozesse und neue Technologien, insbesondere im Bereich der Energieerzeugung, Gegenstand staatlicher Förderprogramme geworden.
Neben der Antragstellung und dem Erlass eines Förderbescheids sehen sich geförderte Unternehmen immer wieder mit einer Rücknahme oder einem Widerruf von Förderbescheiden und damit verbundenen Rückforderungen konfrontiert. Im Zusammenhang mit Rückforderungsbescheiden zu bereits erhaltenen Fördermitteln ist für die betroffenen Unternehmen wichtig, dass im Einzelfall die hiergegen bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten genau in den Blick genommen werden, weil sich vielfach Anhaltspunkte ergeben können, um eine Rückforderung abwehren zu können. Neben inhaltlichen Punkten ist insbesondere die Einhaltung der Rechtsbehelfsfristen von großer Bedeutung.
Rücknahme oder Widerruf von FörderbescheidenEin Rückforderungsbescheid setzt voraus, dass der Fördergeber zuvor den der Förderung zugrunde liegenden Förderbescheid zurückgenommen oder widerrufen hat. In der praktischen Umsetzung verknüpft der Fördergeber regelmäßig die Rücknahme oder den Widerruf eines Förderbescheids mit dem Rückforderungsbescheid. Die begriffliche Unterscheidung zwischen Rücknahme und Widerruf ist reine Rechtstechnik. Von einem Widerruf spricht die Behörde, wenn der Förderbescheid aus ihrer Sicht im Erlasszeitpunkt rechtmäßig war, von einer Rücknahme, wenn der Förderbescheid aus der Sicht der Behörde im Erlasszeitpunkt rechtswidrig war.
In der Praxis ist der Widerruf eines rechtmäßigen Förderbescheids die häufigste Konstellation. Ein Widerruf ist für den Fördergeber nicht voraussetzungslos möglich. In § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ist hierzu unter anderem geregelt, dass ein Widerrufsgrund vorliegen muss. Ein solcher kann gegeben sein, wenn sich die zuständige Behörde im Förderbescheid einen Widerruf ausdrücklich vorbehalten hat, wenn der Förderempfänger die Fördermittel nicht für den im Förderbescheid vorgesehenen Zweck verwendet oder wenn der Förderempfänger Auflagen aus dem Förderbescheid, wie z. B. die Vorlage von Verwendungsnachweisen oder Durchführung von Ausschreibungsverfahren, nicht einhält. Darüber hinaus sind Aspekte des Vertrauensschutzes zugunsten des Förderempfängers und der Einhaltung von Widerrufsfristen durch die Behörde zu berücksichtigen.
Besonderheit bei Corona-SoforthilfenEine besondere Konstellation ist bei Rückforderungen im Zusammenhang mit den Corona-Soforthilfen gegeben. Die Corona-Soforthilfen wurden als Fixkostenzuschüsse des Bundes in verschiedenen Programmen gewährt und in der Regel nur vorläufig und vorbehaltlich einer endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid bewilligt. Das stellt eine Besonderheit gegenüber den sonst üblichen Förderverfahren dar. Die Zuwendungsempfänger waren bei den Corona-Soforthilfen verpflichtet, bis zum 30. September 2024 sog. Schlussabrechnungen einzureichen, auf deren Grundlage die Bewilligungsbehörden Schlussbescheide erlassen. Die Schlussbescheide sehen vielfach Rückforderungen vor. Ein gesonderter Rücknahme- oder Widerrufsbescheid wird von der Rechtsprechung bei den Corona-Soforthilfen nicht für erforderlich erachtet, weil alle Bewilligungen von vornherein nur vorläufig gewesen seien.
Erlässt die zuständige Bewilligungsbehörde mit einem Rücknahme-, Widerrufs- oder Schlussbescheid einen Rückforderungsbescheid, können hiergegen Rechtsmittel (Widerspruch oder Klage) eingelegt werdenBeim Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren, während das Klageverfahren direkt beim zuständigen Verwaltungsgericht geführt wird. In der Rechtsschutzkonstellation müssen sowohl der Rücknahme-, Widerrufs- oder Schlussbescheid als auch der Rückforderungsbescheid angegriffen werden. Wenn die Behörde die beiden Bescheide nicht miteinander verbindet, sollte der Rücknahme-, Widerrufs- oder Schlussbescheid zur Wahrung der Rechtsbehelfsfrist isoliert vorab angegriffen werden, damit dessen Inhalt nicht bestandskräftig wird. Grundsätzlich muss zunächst ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden, bevor anschließend eine Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden kann. In einigen Bundesländern ist das Widerspruchsverfahren jedoch weitgehend abgeschafft worden, so dass in diesen Fällen gegen den Bescheid unmittelbar Klage erhoben werden muss.
In den Fällen, in denen ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist, muss der Widerspruch innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des betreffenden Bescheids erhoben werden. Für die Klageerhebung gilt ebenfalls eine Monatsfrist. Zu beachten ist, dass in Einzelfällen die Widerspruchs- oder Klagefrist auch durch eine Zustellung der Bescheide an den Steuerberater ausgelöst wird, wenn dieser als Prüfender Dritter empfangsbevollmächtigt ist.
Welche Folgen haben ein Widerspruch oder eine Klage?Im Regelfall führt die Einlegung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage gegen einen Rückforderungsbescheid zu einer aufschiebenden Wirkung, so dass während des laufenden Verfahrens zunächst keine Rückzahlung zu leisten ist. Die Erhebung eines Widerspruchs oder einer Klage hat also den zusätzlichen Vorteil, dass durch die aufschiebende Wirkung Zeit gewonnen wird, was bei sehr hohen Rückforderungssummen von besonderer Bedeutung sein kann.
Soweit ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage erfolgreich ist, wird die Widerspruchsbehörde oder das Verwaltungsgericht den Rücknahme-, Widerrufs- oder Schlussbescheid und den Rückforderungsbescheid aufheben. Nach der Zurückweisung eines etwaigen Widerspruchs durch die zuständige Behörde steht der Klageweg zum Verwaltungsgericht offen. Nach der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht steht der Verwaltungsgerichtsweg in der zweiten Instanz zum Oberverwaltungsgericht (in Baden-Württemberg, Bayern und Hessen zum Verwaltungsgerichtshof) und ggf. in dritter Instanz zum Bundesverwaltungsgericht offen. Zu berücksichtigen ist, dass im Regelfall die Berufung zum Oberverwaltungsgericht oder die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen wird und gesondert mit einem Zulassungsantrag oder einer Beschwerde erstritten werden muss.
Ein Rechtsmittel gegen einen Rücknahme-, Widerrufs- oder Schlussbescheid oder einen Rückforderungsbescheid hätte jedoch dann keine aufschiebende Wirkung, wenn die zuständige Behörde den Bescheid für sofort vollziehbar erklären würde. In diesem Fall käme neben Widerspruch oder Anfechtungsklage auch die Einlegung einstweiligen Rechtsschutzes in Betracht. Im gerichtlichen Verfahren könnte hier ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden (§ 80 Abs. 5 VwGO). Ein solcher Antrag hat vor allem dann gute Aussichten auf Erfolg, wenn der Rückforderungsbescheid voraussichtlich rechtswidrig ist oder wenn die sofortige Vollziehung des Rückforderungsbescheids aufgrund der konkreten Umstände zu einer besonderen Härte führen würde.
Bei Rückforderungen von Subventionen und staatlichen Förderungen Rechtsschutzoptionen prüfenSofern im Rahmen eines Förderprojekts ein Rücknahme-, Widerrufs- oder Schlussbescheid und ein Rückforderungsbescheid erlassen wird, lohnt es sich, die Rechtmäßigkeit dieser Bescheide im Einzelfall genau zu prüfen und Rechtsschutzoptionen abzuwägen. Dabei ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Aktenlage kritisch zu hinterfragen, ob die von der Behörde vorgebrachten Tatsachen in den Akten eine Grundlage finden, und ob der Behörde beispielsweise im Bereich des Vertrauensschutzes oder der Ermessensausübung Fehler unterlaufen sind, die zu einer Rechtswidrigkeit führen.
Wir freuen uns, wenn Sie unsere Blogserie „Fördermittel und Subventionen“ begleiten. Die Blogserie lebt vom Dialog. Wir freuen uns daher über Ihr Feedback und Anregungen zu weiteren Themen. Gleichzeitig steht Ihnen unser Team jederzeit für Rückfragen oder vertiefende Gespräche zur Verfügung.
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147/2025 : 25. November 2025 - Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-713/23
Unionsbürgerschaft: Ein Mitgliedstaat ist verpflichtet, die Ehe zweier Unionsbürger gleichen Geschlechts anzuerkennen, die rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat geschlossen wurde, in dem diese von ihrem Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht haben
Gesetz zur Modernisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung beschlossen
Am 13. November 2025 hat der Bundestag das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (SchwarzArbMoDiG) (BT-Drs. 21/1930, 21/2670) beschlossen. In Kraft tritt es zum 1. Januar 2026. Ziel des Gesetzes ist es, den Zoll im Rahmen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) zu digitalisieren sowie strukturell und technisch zu stärken, um Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung wirksamer bekämpfen zu können.
Durch automatisierte Datenanalyse zur Risikobewertung und Datenabgleich zwischen verschiedenen Behörden soll die FKS effizienter arbeiten können. Mit dem Gesetz erhält die FKS weitere Befugnisse zur Prüfung vor Ort sowie zur digitalen Kontrolle. Der Zoll kann nun noch weitreichender in bestimmten Fällen eigene Ermittlungsverfahren durchführen.
Im Folgenden werden die wesentlichen Auswirkungen für Unternehmen beleuchtet.
Der Branchenkatalog des § 2a Abs. 1 SchwarzArbG, § 28a Abs. 4 SGB IV wurde angepasst.Der Geltungs- und Anwendungsbereich des Schwarzarbeitsgesetzes und damit auch des Kontrollbereichs der FKS wurde geändert und zum Teil ausgeweitet:
- Aus dem Branchenkatalog gestrichen wurden die Forstwirtschaft und das Fleischerhandwerk (als Ausnahme zur sonst vom Gesetz umfassten Branche der Fleischwirtschaft).
- Neu in den Katalog aufgenommen wurden das Friseur- und Kosmetikgewerbe, sowie plattformbasierte Lieferdienste. Diese umfassen alle Plattformbetreiber und ihre Subunternehmer, die die Lieferung von Waren organisieren, wie beispielsweise die bekannten Apps zur Bestellung von Essen, aber auch andere plattformbasierte Kurierdienste.
Arbeitgeber* müssen weiterhin ihre Arbeitnehmer auf ihre Pflicht hinweisen, den Ausweis mitzuführen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Nach § 2a Abs. 2 SchwarzArbG soll der Hinweis nun aber explizit bereits vor der Erbringung der Dienst- oder Werkleistung erteilt werden. Wie auch bereits bisher ist der Hinweis des Arbeitgebers aufzubewahren und bei der Prüfung durch den Zoll vorzulegen.
Die FKS kann nun auf automatisierte Datenanalysen zurückgreifen.Wie bisher wird die FKS Unternehmen nicht nur stichprobenhaft kontrollieren, sondern auch bei Vorliegen von Risikohinweisen gemäß §§ 2 Abs. 5, 26 SchwarzArbG. Neu ist, dass die FKS nun zur Risikobewertung eine automatisierte Datenanalyse nutzen kann. Diese basiert auch auf einem Datenabgleich mit Informationen und Daten von den Landesfinanzbehörden, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der sonstigen Zollverwaltung, insbesondere mit Datenbanken zu A1-Bescheinigungen und Meldungen nach § 16 MiLoG, § 18 AEntG und § 17b AÜG.
Diese automatisierte Datenanalyse ermöglicht Risikohinweise für das Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung. Solche Hinweise können beispielsweise durch Auffälligkeiten im Meldeverhalten des Unternehmens entstehen. Dies ähnelt der Idee des Programms KIRA (Künstliche Intelligenz für risikoorientierte Arbeitgeberprüfungen) der Deutschen Rentenversicherung Bund, welches ebenfalls automatisiert Anzeichen für Scheinselbstständigkeit und verdeckte Arbeitnehmerüberlassung analysiert. Auch die FKS darf für ihre Datenanalyse Künstliche Intelligenz (selbstlernende Systeme) einsetzen. Allerdings sind automatisierte Systeme, die eigenständig Gefährlichkeitsaussagen über einzelne Personen treffen können, unzulässig.
Zudem kann die FKS weiterhin neben den Ergebnissen der Datenanalyse auch branchenspezifische Kenntnisse, Erfahrungen aus vorherigen Verfahren oder Hinweise aus der Bevölkerung oder von anderen Behörden (wie der Ausländerbehörde) in die Risikobewertung einfließen lassen. Ob eine Kontrolle durchgeführt wird, liegt weiterhin im Ermessen der Behörde. Darüber hinaus soll eine hinreichende Anzahl von Unternehmen ohne vorliegende Risikohinweise geprüft werden (§ 2 Abs. 5 SchwarzArbG-E).
Die Prüfungsbefugnisse vor Ort wurden ausgeweitet.Die Prüfungsbefugnisse der FKS vor Ort werden insgesamt ausgeweitet und auf elektronisch gespeicherte Informationen und Daten angepasst, §§ 3 Abs. 1, 4 SchwarzArbG:
- Zur Durchführung ihrer Prüfung darf die Behörde (weiterhin) unangekündigt die Geschäftsräume und Grundstücke des Arbeitgebers, des Auftraggebers von Dienst- oder Werkleistungen, des Entleihers sowie des Selbstständigen (Prüfungsbeteiligte) betreten.
- Neben tatsächlichen Unterlagen in Papierform darf die FKS Einsicht in Daten nehmen, von denen anzunehmen ist, dass aus diesen Informationen über tatsächliche oder vorgespiegelte Beschäftigung hervorgehen.
- Somit darf die Behörde bei der Prüfung vor Ort auch elektronische Daten auf Computern und anderen Geräten sichten. Von den Prüfungsbeteiligten kann die FKS Kopien (digital oder in Papierform) von Unterlagen oder Daten verlangen.
- Die FKS erhält Zugriff auf persönliche Daten aus dem polizeilichen Informationsverbund und darf selbst vor Ort den Ausweis prüfen und Fingerabdrücke nehmen, um die Identität einer Person festzustellen.
Über die Prüfung vor Ort hinaus kann die FKS nun auch verlangen, dass Prüfungsbeteiligte und deren Mitarbeiter Unterlagen wie Auskünfte über Beschäftigungsverhältnisse elektronisch an die Amtsstelle übersenden, beispielsweise per E-Mail (§§ 3 Abs. 1a, 4 Abs. 1b SchwarzArbG).
Neben der einfachen E-Mail darf die FKS von den Prüfungsbeteiligten auch die „elektronische Einsichtnahme und Übermittlung“ im Sinne der §§ 3 Abs. 1b, 4 Abs. 1b, 5a SchwarzArbG verlangen. Das heißt, die Behörde kann die Prüfungsbeteiligten zu verschiedenen Arten der Datenübertragung verpflichten, beispielsweise über Clouddienste. Auch darf die FKS den Zugriff auf bestimmte Systeme verlangen, wie z.B. verwendete Zeiterfassungs- oder Buchhaltungssysteme des geprüften Unternehmens. Dafür soll der Behörde ein kostenfreier Zugang auf die IT-Infrastruktur eingerichtet werden, sodass beispielsweise per Nutzung von Zugangsdaten von der Amtsstelle aus auf die Daten einer externen Cloud des Unternehmens zugegriffen werden kann. Dabei muss ermöglicht werden, dass die FKS-Bediensteten die dortigen Daten maschinell auswerten können, damit die Prüfung beschleunigt werden kann.
Sanktionen: Neu ist der Straftatbestand des § 9 SchwarzArbGWer eine Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 4 SchwarzArbG begeht (mithin einen falschen Beleg ausstellt oder in Verkehr bringt und dadurch Schwarzarbeit ermöglicht) und dabei gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bei dem Verdacht der Begehung dieser Straftat kann nun auch eine Telefonüberwachung nach dem Maßstab des § 100a StPO angeordnet werden.
Der Zoll kann nun selbstständig Ermittlungsverfahren bezüglich § 266a StGB (Beitragsvorenthaltung) und § 263 StGB (Sozialleistungsbetrug) führen, ohne dass es einer Erlaubnis der Staatsanwaltschaft bedarf . Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren jedoch jederzeit an sich ziehen und die FKS das Verfahren abgeben.
Fazit: SchwarzArbMoDiG – Modernisierte Schwarzarbeitsbekämpfung ab 2026Das neue Gesetz zur Modernisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung stärkt die Befugnisse der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) erheblich und erweitert insbesondere die Möglichkeiten zur digitalen Prüfung – ohne dass es hierfür eines gerichtlichen Durchsuchungsbeschlusses bedarf. Unternehmen sind verpflichtet, der FKS nicht nur Zugang zu physischen Dokumenten zu gewähren, sondern auch elektronische Daten zu übermitteln und den Zugriff auf IT-Systeme zu ermöglichen. Zudem werden die Zuständigkeiten und Befugnisse des Zolls auf weitere Branchen ausgeweitet.
* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.
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Linklaters launches 20-strong global team of specialist AI Lawyers
Linklaters has announced that it has recruited a team of 20 AI Lawyers to deploy across its global network. This first cohort of dedicated AI Lawyers will give Linklaters’ practices direct access to specialist AI legal expertise, supporting the delivery of innovative solutions for clients.
The team comprises external hires from a range of backgrounds and experienced Linklaters lawyers who have chosen to supplement their legal expertise with additional knowledge of AI delivery. The AI Lawyers will attend a bespoke “bootcamp” training covering everything from Linklaters’ strategic thinking on AI to the power user features of the firm’s tools, change management, and effective prompt and workflow creation. Following the in-depth training, they will work in practice groups and offices globally, leveraging their combined expertise to support Linklaters’ client-facing lawyers in the development of prompts and workflows, and advise on the use of AI to deliver for clients.
This follows Linklaters’ firmwide roll-out of Legora’s generative AI platform as the firm continues to equip its lawyers with the best AI-enabled tools and further strengthen its capabilities to enhance the support it provides clients on their most complex, cross-border mandates.
Sarah Barnard, Director of AI Delivery at Linklaters, said:
“We are excited to launch our first cohort of dedicated AI Lawyers to drive our ambitious programme of work globally. By combining recently practising Linklaters lawyers and highly skilled tech experts in a single collaborative team, we will gain the versatility and depth of knowledge to deliver even more innovative solutions for our clients and our people.”
