Aktuelle Nachrichten
04.12.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Stadt Dortmund musste Envio-Abfallentsorgungsanlage nicht sanieren
Die Bezirksregierung Arnsberg hat die Stadt Dortmund zu Unrecht verpflichtet, die ehemalige Abfallentsorgungsanlage des früheren Dortmunder Abfallentsorgungsunternehmens Envio zu geschätzten Kosten von 7,9 Mio. Euro zu sanieren. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden und damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt.
Die Firma Envio Recycling GmbH & Co KG betrieb seit März 2004 im Dortmunder Hafengelände eine Abfallentsorgungsanlage zur Behandlung von PCB-haltigen und PCB-freien Abfällen. Nachdem bei Staubniederschlagsuntersuchungen im Dortmunder Hafengebiet seit 2006/2007 erhöhte PCB-Belastungen festgestellt worden waren, sich herausstellte, dass diese im Bereich der Firma Envio besonders konzentriert waren, und sich bei Blutuntersuchungen von Envio-Mitarbeitern eine erhöhte PCB-Belastung zeigte, wurde der Betrieb Ende Mai 2010 stillgelegt. Mit Ordnungsverfügung vom 14.11.2014 verpflichtete die Bezirksregierung Arnsberg die Stadt Dortmund aufgrund ihrer Stellung als Grundstückseigentümerin zur Sanierung der Abfallentsorgungsanlage, wobei sie die Kosten der erforderlichen Maßnahmen auf voraussichtlich 7,9 Mio. Euro bezifferte. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gab der dagegen gerichteten Klage der Stadt Dortmund statt und hob die Ordnungsverfügung auf.
Das Oberverwaltungsgericht hat heute den Antrag des beklagten Landes auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen abgelehnt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 20. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Bezirksregierung das ihr eröffnete Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat. Die Bezirksregierung hat in der Begründung ihrer Ordnungsverfügung darauf verwiesen, dass sie neben der Stadt Dortmund auch verschiedene private Dritte zur Sanierung heranzieht, die sie auf Kostenebene für vorrangig verpflichtet hält. Die Bezirksregierung hat aber nicht erkannt, dass nicht sie, sondern die Stadt Dortmund für den Erlass entsprechender Sanierungsanordnungen zuständig war und sie die Stadt Dortmund mit einer aufsichtsrechtlichen Weisung zum Erlass entsprechender Verfügungen hätte anhalten können. Die Bezirksregierung hat die an die privaten Dritten gerichteten Sanierungsanordnungen zwischenzeitlich aufgehoben, aber sich nicht damit auseinandergesetzt, ob die Stadt Dortmund auch dann in Anspruch zu nehmen ist, wenn sie allein für die Kosten der Ersatzvornahme einzustehen hat, obwohl gegebenenfalls vorrangig verantwortliche und finanziell leistungsfähige private Dritte zur Verfügung stehen. Es lässt sich entgegen dem Einwand des beklagten Landes insbesondere weder feststellen, dass die Gefahrenbeseitigung durch eine frühzeitige aufsichtsrechtliche Weisung wesentlich verzögert worden wäre noch finden sich in der an die Stadt Dortmund gerichteten Ordnungsverfügung diesbezügliche Tatsachenfeststellungen oder Ermessenserwägungen.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ist damit rechtskräftig.
Aktenzeichen: 20 A 4411/18 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen 9 K 5544/14)
04.12.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Verwaltung, Verwaltungsgerichte und Anwaltschaft tagen im OVG
Am kommenden Freitag, 06.12.2024, findet ab 9:30 Uhr im Oberverwaltungsgericht eine gemeinsame Veranstaltung des Gerichts mit der Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht im Deutschen Anwaltverein - Landesgruppe NRW unter der Überschrift „Die Verwaltungsgerichtsbarkeit als Hüterin der Verfassung“ statt.
Etwa 150 Richterinnen und Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Vertreter der Verwaltung werden in Münster erwartet, um sich über rechtsgrundsätzliche, aber auch praxisbedeutsame Fragestellungen auszutauschen, die das Grundverständnis der Verwaltungsgerichtsbarkeit und die Rechtspositionen der am verwaltungsgerichtlichen Verfahren Beteiligten betreffen. Zuletzt hatte man im Jahr 2019 im Oberverwaltungsgericht gemeinsam über „Verwaltung, Verwaltungsgerichtsbarkeit und Anwaltschaft im Rechtsstaat“ diskutiert.
Nach den Grußworten von Jörg Sander, Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts, und Rechtsanwalt Dr. Michael Oerder, Vorsitzender des Vorstands der Arbeitsgemeinschaft, referiert Rechtsanwalt Dr. Gernot Schiller zum Thema „Effektiver (Eil-)Rechtsschutz bei Informationsansprüchen“. Im Anschluss daran gibt es Vorträge zu schulrechtlichen Verfahren mit Grundrechtsbezügen (Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Jana Lorenz) und zum Thema „Die fiktive Genehmigung (§ 42a VwVfG) - effektives Instrument der Verfahrensbeschleunigung oder rechtsstaatlich bedenkliches Problem der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle“ (Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Beckmann). Nach der Mittagspause referiert um 14:00 Uhr Richter am Verwaltungsgericht Dr. Jan-Marcel Drossel zum Thema „Der Schutz der Grundrechte durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Wege der konkreten Normenkontrolle unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen“. Es schließen sich Vorträge zur verwaltungsgerichtlichen Kontrolle von Klimafolgenprüfungen (Rechtsanwalt Prof. Dr. Herbert Posser) sowie zum verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Krisenzeiten (Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Münster Prof. Dr. Christian Bamberger und Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Frederike Löbbecke) an.
Alle Referate bieten die Gelegenheit zu anschließenden Diskussionen, die von der Vorsitzenden Richterin am Oberverwaltungsgericht Anke Schulte-Trux sowie Rechtsanwältin Dr. Antje Wittmann moderiert werden.
Die Veranstaltung ist nicht öffentlich. Interessierte Medienvertreter können nach vorheriger Anmeldung bei der Pressestelle des Oberverwaltungsgerichts (pressestelle@ovg.nrw.de) teilnehmen.
L. gegen Stadt Karlsruhe wegen Bauvorbescheids
Datum: 04.12.2024
Uhrzeit: 10:00
Aktenzeichen: 5 S 1082/23
Die Sitzung findet statt im Sitzungssaal im 1. Obergeschoss des Rathauses Karlsruhe-Neureut, Neureuter Hauptstraße 256 - 258, 76149 Karlsruhe.
Streitgegenstand: Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines Einfamilienhauses. Unter den Beteiligten ist in Streit, ob der das Baugrundstück erfassende Bebauungsplan eine überbaubare Grundstücksfläche festsetzt oder nicht.
A. gegen Land Baden-Württemberg wegen Gültigkeit der CoronaVO
Datum: 04.12.2024
Uhrzeit: 10:00
Aktenzeichen: 1 S 1186/23
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Feststellung der Unwirksamkeit der Regelungen der Corona-Verordnung zur sogenannten Maskenpflicht und Abstandsgebot im Mai und Juni 2020.
M. gegen Land Baden-Württemberg wegen Gültigkeit der CoronaVO
Datum: 04.12.2024
Uhrzeit: 10:00
Aktenzeichen: 1 S 767/23
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Feststellung der Unwirksamkeit der Regelung der Corona-Verordnung zur Betriebsschließung von Kosmetikstudios im
Mai 2020.
03.12.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Klagen gegen das Atommüllzwischenlager Ahaus erfolglos
Nach heutiger mündlicher Verhandlung hat das Oberverwaltungsgericht Klagen der Stadt Ahaus und eines dort wohnenden Bürgers gegen eine Aufbewahrungsgenehmigung abgewiesen, die den Betreibern des Atommüllzwischenlagers Ahaus für noch in Jülich lagernde Castor-Behälter erteilt worden ist.
Das Zwischenlager Ahaus wurde in den 1980er Jahren errichtet. Dort lagern bereits mit entsprechenden Genehmigungen u. a. abgebrannte Brennelemente aus Leichtwasserreaktoren sowie bestrahlte Kugel-Brennelemente aus einem ehemaligen Thorium-Hochtemperatur-Reaktor (THTR). Die von den Klägern angefochtene Aufbewahrungsgenehmigung, die den Betreibern des Lagers (Beigeladene im Verfahren) von der Beklagten (Bundesrepublik Deutschland, nunmehr vertreten durch das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, BASE) im Jahr 2016 nach dem Atomgesetz erteilt worden ist, gestattet die Aufbewahrung von 152 Lagerbehältern des Typs CASTOR THTR/AVR mit knapp 290.000 abgebrannten kugelförmigen Brennelementen aus dem Versuchsreaktor der Arbeitsgemeinschaft Versuchsreaktor (AVR) in Jülich. Die Behälter lagern derzeit noch in Jülich. Eine für einen Transport der Behälter nach Ahaus erforderliche Genehmigung ist noch nicht erteilt.
Zur Begründung seiner Entscheidung führte der 21. Senat im Wesentlichen aus:
Die von den Klägern gerügten Ermittlungsdefizite der Genehmigungsbehörde liegen nicht vor. Für die Genehmigungserteilung wesentliche Angaben der Beigeladenen hat die Genehmigungsbehörde nicht ungeprüft übernommen, sondern durch ein im Genehmigungsverfahren eingeholtes Gutachten des TÜV Nord, das als Anlage Bestandteil der Genehmigung ist, überprüfen lassen. Insbesondere hat die Genehmigungsbehörde nicht verkannt, dass die Radioaktivität der abgebrannten Brennelemente im Wesentlichen von bei der Kernspaltung entstandenen Spaltprodukten ausgeht. Im Weiteren hat die Genehmigungsbehörde auf der Grundlage entsprechender Messungen zutreffend ermittelt, welche Radioaktivität freigesetzt werden kann, wenn ein Lagerbehälter etwa aufgrund eines Flugzeugabsturzes auf das Lager undicht wird. Die gegebenenfalls die Bevölkerung treffende radioaktive Strahlung überschreitet den von der Genehmigungsbehörde zutreffend herangezogenen Grenzwert (Eingreifrichtwert für Evakuierungen) nicht. Die Einhaltung von Eingreifrichtwerten für Umsiedlungen war nicht zu prüfen. Die Lagerkonstruktion als solche ist bestandskräftig genehmigt und musste anlässlich der hier streitigen Aufbewahrungsgenehmigung nicht erneut überprüft werden. Etwaige Anschläge auf das Lager mittels Drohnen hat die Genehmigungsbehörde zutreffend berücksichtigt. Das Vorbringen der Kläger, das Szenario eines Beschusses der Lagerbehälter mit einer panzerbrechenden Waffe sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, ist zum einen verspätet. Zum anderen hat die Genehmigungsbehörde dieses Szenario berücksichtigt und als Ergebnis der u. a. mit der 7. Änderungsgenehmigung getroffenen Schutzmaßnahmen als ausgeschlossen angesehen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Aktenzeichen: 21 D 98/17.AK
S. gegen Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg wegen Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Studiengang "Gehobener Dienst der Steuerverwaltung"
Datum: 03.12.2024
Uhrzeit: 10:30
Aktenzeichen: 9 S 835/24
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Erdgeschoss, Sitzungssaal I.
Streitgegenstand: Der Kläger begehrt die Fortsetzung der hochschulbezogenen Bachelorprüfung im Studiengang “Gehobener Dienst der Steuerverwaltung” an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (Beklagte) und die Gewährung weiterer Prüfungsversuche bzw. die Neubewertung einzelner Prüfungsleistungen. Im Streit steht vor allem die Frage der Ausgestaltung der Modulprüfungen des Bachelorstudiengangs, die identisch sind mit der Laufbahnprüfung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung.
S. gegen Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg wegen Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Studiengang "Gehobener Dienst der Steuerverwaltung"
Datum: 03.12.2024
Uhrzeit: 10:30
Aktenzeichen: 9 S 835/24
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Erdgeschoss, Sitzungssaal I.
Streitgegenstand: Der Kläger begehrt die Fortsetzung der hochschulbezogenen Bachelorprüfung im Studiengang “Gehobener Dienst der Steuerverwaltung” an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (Beklagte) und die Gewährung weiterer Prüfungsversuche bzw. die Neubewertung einzelner Prüfungsleistungen. Im Streit steht vor allem die Frage der Ausgestaltung der Modulprüfungen des Bachelorstudiengangs, die identisch sind mit der Laufbahnprüfung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung.
S. gegen Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg wegen Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Studiengang "Gehobener Dienst der Steuerverwaltung"
Datum: 03.12.2024
Uhrzeit: 10:30
Aktenzeichen: 9 S 835/24
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Erdgeschoss, Sitzungssaal I.
Streitgegenstand: Der Kläger begehrt die Fortsetzung der hochschulbezogenen Bachelorprüfung im Studiengang “Gehobener Dienst der Steuerverwaltung” an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (Beklagte) und die Gewährung weiterer Prüfungsversuche bzw. die Neubewertung einzelner Prüfungsleistungen. Im Streit steht vor allem die Frage der Ausgestaltung der Modulprüfungen des Bachelorstudiengangs, die identisch sind mit der Laufbahnprüfung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung.
S. gegen Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg wegen Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Studiengang "Gehobener Dienst der Steuerverwaltung"
Datum: 03.12.2024
Uhrzeit: 10:30
Aktenzeichen: 9 S 835/24
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Datum: 03.12.2024
Uhrzeit: 10:30
Aktenzeichen: 9 S 835/24
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Streitgegenstand: Der Kläger begehrt die Fortsetzung der hochschulbezogenen Bachelorprüfung im Studiengang “Gehobener Dienst der Steuerverwaltung” an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (Beklagte) und die Gewährung weiterer Prüfungsversuche bzw. die Neubewertung einzelner Prüfungsleistungen. Im Streit steht vor allem die Frage der Ausgestaltung der Modulprüfungen des Bachelorstudiengangs, die identisch sind mit der Laufbahnprüfung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung.
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Datum: 03.12.2024
Uhrzeit: 10:30
Aktenzeichen: 9 S 835/24
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Datum: 03.12.2024
Uhrzeit: 10:30
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Datum: 03.12.2024
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Datum: 03.12.2024
Uhrzeit: 10:30
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Streitgegenstand: Der Kläger begehrt die Fortsetzung der hochschulbezogenen Bachelorprüfung im Studiengang “Gehobener Dienst der Steuerverwaltung” an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (Beklagte) und die Gewährung weiterer Prüfungsversuche bzw. die Neubewertung einzelner Prüfungsleistungen. Im Streit steht vor allem die Frage der Ausgestaltung der Modulprüfungen des Bachelorstudiengangs, die identisch sind mit der Laufbahnprüfung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung.
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Datum: 03.12.2024
Uhrzeit: 10:30
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Streitgegenstand: Der Kläger begehrt die Fortsetzung der hochschulbezogenen Bachelorprüfung im Studiengang “Gehobener Dienst der Steuerverwaltung” an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (Beklagte) und die Gewährung weiterer Prüfungsversuche bzw. die Neubewertung einzelner Prüfungsleistungen. Im Streit steht vor allem die Frage der Ausgestaltung der Modulprüfungen des Bachelorstudiengangs, die identisch sind mit der Laufbahnprüfung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung.
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Datum: 03.12.2024
Uhrzeit: 10:30
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Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Erdgeschoss, Sitzungssaal I.
Streitgegenstand: Der Kläger begehrt die Fortsetzung der hochschulbezogenen Bachelorprüfung im Studiengang “Gehobener Dienst der Steuerverwaltung” an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (Beklagte) und die Gewährung weiterer Prüfungsversuche bzw. die Neubewertung einzelner Prüfungsleistungen. Im Streit steht vor allem die Frage der Ausgestaltung der Modulprüfungen des Bachelorstudiengangs, die identisch sind mit der Laufbahnprüfung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung.
S. gegen Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg wegen Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Studiengang "Gehobener Dienst der Steuerverwaltung"
Datum: 03.12.2024
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Streitgegenstand: Der Kläger begehrt die Fortsetzung der hochschulbezogenen Bachelorprüfung im Studiengang “Gehobener Dienst der Steuerverwaltung” an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (Beklagte) und die Gewährung weiterer Prüfungsversuche bzw. die Neubewertung einzelner Prüfungsleistungen. Im Streit steht vor allem die Frage der Ausgestaltung der Modulprüfungen des Bachelorstudiengangs, die identisch sind mit der Laufbahnprüfung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung.
S. gegen Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg wegen Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Studiengang "Gehobener Dienst der Steuerverwaltung"
Datum: 03.12.2024
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Streitgegenstand: Der Kläger begehrt die Fortsetzung der hochschulbezogenen Bachelorprüfung im Studiengang “Gehobener Dienst der Steuerverwaltung” an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (Beklagte) und die Gewährung weiterer Prüfungsversuche bzw. die Neubewertung einzelner Prüfungsleistungen. Im Streit steht vor allem die Frage der Ausgestaltung der Modulprüfungen des Bachelorstudiengangs, die identisch sind mit der Laufbahnprüfung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung.