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Der Nahostkonflikt: Worte und Taten missachten das Völkerrecht

Click to expand Image Kondensstreifen von israelischen Kampfflugzeugen am Himmel über Tyros, Libanon, 24. März 2026. © 2026 Fabio Bucciarelli/Middle East Images/AFP via Getty Images

(New York, 26. März 2026) – Die räumliche Ausdehnung, die Geschwindigkeit der Eskalation und die offene Missachtung internationaler Normen durch alle Konfliktparteien einen Monat nach Beginn dieses Nahostkonflikts stellen einen Härtetest für das internationale Rechtssystem dar, das zum Schutz der Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten geschaffen wurde, erklärte Human Rights Watch heute.

Die Äußerungen hochrangiger Amtsträger aus den Vereinigten Staaten, Israel und Iran zeugen von der Bereitschaft, grundlegende Schutzbestimmungen des humanitären Völkerrechts zu missachten. Sie offenbaren eine kaltherzige Missachtung menschlichen Lebens und von Privateigentum. Sie machen deutlich, dass sich die Machthaber nicht an das Gesetz gebunden fühlen. Alle Staats- und Regierungschefs der Welt sollten sich dringend für den Schutz der Zivilbevölkerung weltweit einsetzen, Verstöße scharf verurteilen und Rechenschaft einfordern.

„Mit sich ausweitenden und verschärfenden Konflikten im Nahen Osten hat auch die gefährliche Rhetorik der Staats- und Regierungschefs aller Seiten zugenommen, einschließlich offener Drohungen, Kriegsverbrechen zu begehen“, sagte Philippe Bolopion, Exekutivdirektor von Human Rights Watch. „Diese explosive Mischung, die auf dem langjährigen Versagen der Staats- und Regierungschefs der Welt beruht, diejenigen zur Rechenschaft zu ziehen, die für schwere Verstöße gegen das Völkerrecht verantwortlich sind, bedroht die regelbasierte Ordnung, die seit langem darauf abzielt, Zivilisten zu schützen.“

Seit die Vereinigten Staaten und Israel am 28. Februar 2026 ihren Angriff auf den Iran gestartet haben und Iran darauf mit Gegenangriffen reagierte, woraufhin Israel seine Angriffe im Libanon eskalierte, haben sich sämtliche Konfliktparteien schwerwiegender Verstöße gegen das Völkerrecht schuldig gemacht, darunter auch möglicher Kriegsverbrechen. Zu den hetzerischen öffentlichen Äußerungen von Amtsträgern gehörten offene Drohungen, Zivilist*innen zu töten und wichtige zivile Infrastruktur zu zerstören, Andeutungen, dass Verstöße der einen Seite Verstöße der anderen Seite rechtfertigten, sowie die Missachtung des Völkerrechts und der Einsatzregeln.

US-Präsident Donald Trump und Verteidigungsminister Pete Hegseth haben allein im vergangenen Monat zahlreiche öffentliche Äußerungen getätigt, die die Missachtung des humanitären Völkerrechts deutlich machen.

Hegseth erklärte am 13. März, dass „unseren Feinden“ in Iran „keine Gnade“ gewährt werde. Die Erklärung, keine Gnade zu gewähren – also die Weigerung, gegnerischen Kämpfern durch Akzeptieren ihrer Kapitulation am Leben zu lassen – ist ein Kriegsverbrechen.

Am 21. März warnte Präsident Trump in einem Social-Media-Beitrag, dass die Vereinigten Staaten, sollte der Iran die Straße von Hormus nicht „innerhalb von 48 Stunden VOLLSTÄNDIG UND OHNE BEDROHUNG öffnen“, „ihre verschiedenen KRAFTWERKE angreifen und zerstören werden, BEGINNEND MIT DEM GRÖSSTEN!“ später verschob Trump diesen Termin, hob seine Drohung jedoch nicht auf.

Das humanitäre Völkerrecht verbietet Angriffe auf zivile Infrastruktur und Objekte, die für das Überleben der Zivilbevölkerung unverzichtbar sind – dazu können Kraftwerke, Öl- und Gasanlagen sowie Meerwasserentsalzungsanlagen gehören –, und Angriffe auf diese Einrichtungen können Kriegsverbrechen darstellen. Selbst wenn solche Infrastrukturen teilweise für militärische Zwecke genutzt werden, wäre ein Angriff vermutlich unverhältnismäßig und somit rechtswidrig.

Die Antwort des Iran auf Trumps Aussage deutete auf die Bereitschaft hin, ein ähnlichen Verstoß zu begehen. Der Sprecher des iranischen Militärkommandos Khatam al-Anbiya, Ebrahim Zolfaqari, reagierte auf Trumps Beitrag mit der Ankündigung, dass im Falle eines Angriffs auf die iranische Kraftstoff- und Energieinfrastruktur „alle Kraftwerke, die Energieinfrastruktur und die IT-Systeme des zionistischen Regimes in der Region in großem Umfang angegriffen werden … alle ähnlichen Infrastrukturen, an denen amerikanische Anteilseigner beteiligt sind, vollständig zerstört werden … [und] alle Kraftwerke in Ländern der Region, in denen sich amerikanische Stützpunkte befinden, werden legitime Ziele sein.“

Iranische Regierungsvertreter haben zudem behauptet, dass alle Unternehmen, Banken und Handelsschiffe eines Landes militärische Ziele seien, was gegen die im Völkerrecht verankerte Prämisse verstößt, dass diese als geschützte zivile Objekte gelten.

Die iranischen Behörden haben zudem damit gedroht, weitere Menschenrechtsverletzungen gegen die eigene Bevölkerung zu begehen, wie sie es bereits wiederholt getan haben, unter anderem im Januar, als Sicherheitskräfte landesweit Massaker an Protestierenden und Passant*innen verübten.

Ahmad-Reza Radan, der Kommandeur der iranischen Polzeitruppe, erklärte in einer am 10. März ausgestrahlten Sendung des staatlichen Fernsehens, dass, sollten Menschen „auf Geheiß des Feindes“ auf die Straße gehen, „wir sie nicht als Demonstranten oder sonst etwas betrachten werden; wir werden sie als Feinde betrachten und mit ihnen verfahren, wie wir mit Feinden verfahren.“ … Alle unsere Leute stehen bereit, den Finger am Abzug, um ihre Revolution zu schützen, ihr Volk und ihr Land zu unterstützen.“ Am nächsten Tag veröffentlichte der Geheimdienst der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) eine Erklärung, in der vor Protesten gewarnt und angekündigt wird, dass diese „mit [noch] härteren Maßnahmen als am 8. Januar“ beantwortet würden.

Auch hochrangige israelische Regierungsvertreter und Militärführer haben zahlreiche bedenkliche Äußerungen getätigt, darunter Drohungen, rechtswidrige Angriffe in Iran und Libanon durchzuführen. Der arabischsprachige Sprecher des israelischen Militärs veröffentlichte am 3. März auf X eine Erklärung, in der er Vertreter der iranischen Regierung aufforderte, den Libanon zu verlassen, bevor sie ins Visier genommen würden.

Angriffe, die sich gegen führende Politiker oder Regierungsbeamte richten, sind verboten, es sei denn, die betroffene Person ist ein Angehöriger der Streitkräfte oder ein Zivilist, der unmittelbar an Feindseligkeiten beteiligt ist. Der vorsätzliche Angriff auf einen Zivilisten verstößt gegen das Völkerrecht und stellt ein Kriegsverbrechen dar.

Äußerungen israelischer Regierungsvertreter zum Libanon deuten zudem auf die Absicht hin, die Bevölkerung gewaltsam zu vertreiben, Wohnhäuser zu zerstören und Angriffe durchzuführen, die sich gegen Zivilist*innen richten könnten – allesamt Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht.

Bisher wurden solche Warnungen, Androhungen schwerer Verbrechen und andere gefährliche Äußerungen im Rahmen des bewaffneten Konflikts von militärischen Aktionen begleitet, die gegen das Völkerrecht verstoßen und schwerwiegende Folgen für die Zivilbevölkerung in der gesamten Region hatten.

Zu den schwerwiegenden Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht im Laufe des ersten Konfliktsmonats zählen:Ein US-Angriff auf eine Grundschule in Minab im Süden des Iran, bei dem Dutzende Zivilist*innen, darunter zahlreiche Kinder, getötet wurden;Israels Einsatz von weißem Phosphor über bewohnten Gebieten und die gezielten Angriffe auf Finanzinstitute im Libanon;Iranische Angriffe auf Hotels, Wohngebäude, Finanzzentren und Flughäfen in der Golfregion;Iranische Angriffe auf Handelsschiffe in der Straße von Hormus;Angriffe von Israel und Iran auf Öl- und Gasinfrastruktur; sowieIrans Einsatz von völkerrechtlich verbotener Streumunition bei Angriffen auf Israel. 

Die Angriffe sowie die Androhung von Angriffen auf Handelsschiffe in der Straße von Hormus und auf Öl- und Erdgasanlagen in Iran und den Golfstaaten dürften ebenfalls zu erheblichen weltweiten Kostensteigerungen im Energiesektor beigetragen haben und könnten zudem weltweit zu Preissteigerungen bei Lebensmitteln, landwirtschaftlichen Düngemitteln und Transportkosten sowie zu erheblichen Umweltschäden führen.

Dies könnte eine wirtschaftliche Katastrophe und Ernährungsunsicherheit für die Zivilbevölkerung in Iran und in der gesamten Golfregion sowie für wirtschaftlich marginalisierte Menschen weltweit zur Folge haben. Das Welternährungsprogramm schätzt, dass fast 45 Millionen Menschen zusätzlich in akute Ernährungsunsicherheit oder noch schlimmere Notlagen geraten könnten, sollte der Konflikt bis Mitte des Jahres andauern und sollten die Ölpreise über 100 US-Dollar pro Barrel bleiben.

Das bisherige Ausmaß des Konflikts für die Zivilbevölkerung sowie das Ausmaß der Verstöße und potenziellen Kriegsverbrechen sind noch unbekannt. Dies ist zum Teil auf die Zensur durch die beteiligten Regierungen zurückzuführen. In Iran hat die Regierung eine rechtswidrige, flächendeckende Internetsperre verhängt und Hunderte von Menschen wegen angeblicher Kontakte zu Medien außerhalb Irans, der Aufnahme von Bildern von Angriffszielen und der Weitergabe solcher Aufnahmen an die Medien festgenommen.

In den Vereinigten Staaten haben Trump und Hegseth die Medien wegen ihrer Berichterstattung über Iran angegriffen, und der Vorsitzende der Federal Communications Commission, Brendan Carr, warf den Medien vor, „Fake News“ zu verbreiten, und drohte ihnen mit dem Entzug ihrer Sendelizenzen.

Israelische Behörden haben Live-Übertragungen von Skylines verboten, die Berichterstattung über genaue Raketeneinschlagorte untersagt und Journalist*innen festgenommen, die angeblich gegen diese Beschränkungen verstoßen haben.

Auch die Länder des Golf-Kooperationsrats (GCC), darunter Bahrain, Kuwait, Katar und die Vereinigten Arabischen Emirate, haben Menschen festgenommen, denen vorgeworfen wird, Bilder und Videos von Anschlägen in den sozialen Medien veröffentlicht zu haben.

Im Libanon hat die von Iran unterstützte bewaffnete Gruppe Hisbollah alle Filmaufnahmen „unter jeglichen Umständen“ in den südlichen Vororten von Beirut verboten.

Angesichts dieser Missachtung des humanitären Völkerrechts und der potenziell weitreichenden Folgen dieses Konflikts für die Zivilbevölkerung weltweit sollten sich die Staats- und Regierungschefs der Welt – einschließlich der Verbündeten der Vereinigten Staaten, Israels und Irans – für die Einhaltung der internationalen Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts einsetzen, Verstöße scharf verurteilen, auf Rechenschaftspflicht pochen und sicherstellen, dass sie sich nicht mitschuldig an schwerwiegenden Verstößen der Konfliktparteien machen.

Der Gemeinsame Artikel 1 der Genfer Konventionen von 1949 sieht vor, dass sich die Staaten verpflichten, die Konventionen „unter allen Umständen“ zu achten und für ihre Einhaltung zu sorgen. Diese Verpflichtung bindet die Konfliktparteien im Nahen Osten dazu, die Konventionen zu achten und jederzeit für deren Einhaltung durch ihre Streitkräfte zu sorgen, ungeachtet des Verhaltens anderer Konfliktparteien.

In seinem maßgeblichen Kommentar zu den Genfer Konventionen stellt das Internationale Komitee vom Roten Kreuz fest, dass die „Gewährleistung der Einhaltung“ von allen Vertragsstaaten der Konventionen verlangt, „proaktive Maßnahmen zu ergreifen“, um Verstöße gegen die Konventionen zu unterbinden und „eine fehlbare Konfliktpartei wieder zu einer Haltung der Achtung der Konventionen zu bewegen, insbesondere durch Ausübung ihres Einflusses auf diese Partei“. Dies umfasst die Verpflichtung, „Verstöße zu verhindern, wenn ein vorhersehbares Risiko besteht, dass sie begangen werden“. Auch das humanitäre Völkergewohnheitsrecht sieht vor, dass Staaten ihren Einfluss so weit wie möglich geltend machen müssen, um Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht zu unterbinden.

Der aktuelle Nahostkonflikt findet vor dem Hintergrund anhaltender Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermordhandlungen in Gaza statt – begangen von Israel mit erheblicher Unterstützung durch die Vereinigten Staaten seit dem 7. Oktober 2023 – sowie der Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die der Iran an seiner eigenen Bevölkerung begeht. Die Straflosigkeit für diese Verbrechen und das Versäumnis von Staaten, das humanitäre Völkerrecht anderswo konsequent anzuwenden, unter anderem im Sudan und in der Ukraine, haben zu einer gefährlichen Missachtung der Regeln beigetragen, die zum Schutz der Zivilbevölkerung in Kriegen geschaffen wurden und heute gelten.

„Die Äußerungen von Staats- und Regierungschefs haben in Kriegszeiten besondere Tragweite“, sagte Bolopion. „Rhetorik, die das Völkerrecht verspottet oder missachtet, wirkt gefährlich destruktiv und kann als Anstiftung zu schweren Verstößen angesehen werden, die unweigerlich der Zivilbevölkerung schaden. Es wird immer deutlicher, dass auch andere Regierungen dringend Stellung beziehen und auf einen besseren Schutz der Zivilbevölkerung drängen müssen.“

Kategorien: Menschenrechte

New expectations for data centre operators and AI infrastructure developers

Norton Rose Fulbright - 26.03.2026
Following the National AI Plan published by the Australian Government in late 2025, the Australian Government has, on 23 March 2026, released its Expectations of data centres and AI infrastructure developers (the expectations), which goes to the heart of the social licence of large data centres to operate in Australia.

Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Zweihundertfünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Nürnberg)

Buzer Nachrichten - 26.03.2026
27.03.2026 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Zweihundertfünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Nürnberg)
V. v. 17.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 79

ändert
- Zweihundertfünfunddreißigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Nürnberg)

Elfte Verordnung zur Änderung der Zweihundertsiebenundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Dresden)

Buzer Nachrichten - 26.03.2026
27.03.2026 Elfte Verordnung zur Änderung der Zweihundertsiebenundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Dresden)
V. v. 17.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 78

ändert
- Zweihundertsiebenundzwanzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Dresden)

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ablösung der Hundertachtundneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Leipzig/Halle)

Buzer Nachrichten - 26.03.2026
27.03.2026 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ablösung der Hundertachtundneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Leipzig/Halle)
V. v. 18.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 77

ändert
- Verordnung zur Ablösung der Hundertachtundneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Leipzig/Halle)

Anpassungen aufgrund geänderter EU-Richtlinie zu Industrieemissionen

Die Abgeordneten des Bundestages haben am Donnerstag, 26. März 2026, erstmals den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen“ (21/4786)beraten. Im Anschluss der Aussprache wurde der Gesetzentwurf an die Ausschüsse überwiesen. Federführend bei den weiteren Beratungen ist der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Gesetzentwurf der Bundesregierung Mit der Richtlinie (EU) 2024/1785 sei die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED) geändert worden, heißt es im Entwurf. Dadurch seien Anpassungen an den derzeit geltenden immissionsschutzrechtlichen und weiteren Regelungen erforderlich. Über die IED würden EU-weit die Genehmigung, der Betrieb, die Überwachung und die Stilllegung von besonders umweltrelevanten Industrieanlagen geregelt, um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt zu erreichen. In Europa fielen etwa 40.000 Industrieanlagen unter die Richtlinie, rund 10.000 dieser Anlagen würden in Deutschland betrieben. Ziel ist es laut Entwurf, die Umweltleistung industrieller Anlagen zu verbessern. Betreiber sollen unter anderem verpflichtet werden, bis spätestens 2026 ein Umweltmanagementsystem einzuführen. Darüber hinaus sind höhere Anforderungen bei der Umsetzung von Schlussfolgerungen von sogenannten Beste-Verfügbaren-Techniken (BVT) vorgesehen. So sollen bereits bei Inkrafttreten neuer BVT-Schlussfolgerungen die Emissionsbandbreiten so schnell und so streng wie möglich eingehalten werden. Gleichzeitig sollen dem Entwurf zufolge auch neue Ausnahmetatbestände für die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte und weniger strenger Umsetzungsfristen geregelt werden. Neben Änderungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz sieht der Gesetzentwurf auch Anpassungen im Wasserhaushaltsgesetz, Kreislaufwirtschaftsgesetz, Bundesberggesetz, Umweltauditgesetz, Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz sowie im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vor. Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat dringt in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf insgesamt darauf, bei der Umsetzung europäischer Vorgaben bürokratische Belastungen zu vermeiden, die über die Anforderungen des EU-Rechts hinausgehen. Im Fall der IED-Novelle bittet die Länderkammer um eine „schlanke 1:1-Umsetzung“ in nationales Recht, bei der „sämtliche in der Richtlinie vorgesehenen Ermessens- und Gestaltungsspielräume“ konsequent genutzt würden. Der Entwurf der Bundesregierung gehe gegenwärtig ohne „jegliche sachliche oder rechtliche Notwendigkeit“ an mehreren Stellen darüber hinaus. Dies führe zu einer „unnötigen Mehrbelastung für Wirtschaft und Verwaltung“, argumentiert die Länderkammer. Darüber hinaus kritisiert sie die unter anderem im Bundes-Immissionsschutzgesetz und im Kreislaufwirtschaftsgesetz vorgesehene unmittelbare Geltung der BVT-Schlussfolgerungen. Als Grund führt der Bundesrat an, dass dies die Landesbehörden überfordere und die Anlagenbetreiber „unverhältnismäßig mit bürokratischen Pflichten“ belaste. Zudem werden „viele, neue unbestimmte Rechtsbegriffe“ moniert und eine Reihe von redaktionellen Änderungen vorgeschlagen. Die seit 2010 bestehende IED ist das zentrale EU-Instrument zur Begrenzung umweltschädlicher Emissionen und gilt für 55.000 Industrieanlagen und Tierhaltungsbetriebe in Europa, 13.000 davon in Deutschland. Mit der EU-Richtlinie 2024 / 1785 wurde sie am 24. April 2024 umfassend novelliert. Sie gilt seit dem 4. August 2024 und muss bis zum 1. Juli 2026 umgesetzt werden. Mit der Reform sollen der Anwendungsbereich erweitert und die Emissionsvorgaben verschärft werden. (sas/hau/26.03.2026)

Bundestag stimmt für ergänzte Verordnung zu F-Gasen

Das Parlament hat am Donnerstag, 26. März 2026, die von der Bundesregierung vorgelegte neue Fassung der „Verordnung zur Durchführung der EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase“ (21/4294 neu, 21/4383 Nr.2) beschlossen. Mit der Mehrheit von CDU/CSU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke gegen die Stimmen der AfD wurde auf die Ablehnung oder Änderung der Verordnung verzichtet. Die Bundesregierung nimmt damit die Änderungsmaßgabe an, unter welcher der Bundesrat in seiner Sitzung am 30. Januar der Verordnung zugestimmt habe. Der Bundestag hatte der ersten Fassung der Verordnung am 18. Dezember grünes Licht gegeben. Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat zur Abstimmung über die Neufassung eine Beschlussempfehlung (21/4993) vorgelegt. Ergänzte Verordnung der Bundesregierung Auf Drängen des Bundesrates ergänzt die Bundesregierung die Verordnung zur Durchführung der europäischen Verordnung über fluorierte Treibhausgase, kurz F-Gas-Verordnung (21/2866), welcher der Bundestag im Dezember bereits zugestimmt hat, um einen Punkt. Hintergrund ist eine Maßgabeänderung der Länderkammer: Diese hatte die Annahme des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für eine Änderung des Chemikaliengesetzes (21/3511), der der Umsetzung der europäischen F-Gas-Verordnung in deutsches Recht dient, an inhaltliche Änderungen geknüpft, die auch die Verordnung betreffen. Konkret soll dort ergänzt werden, dass entsprechend der europäischen F-Gas-Verordnung mit „Inverkehrbringen“ von F-Gasen „die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union“ oder „die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung an Dritte innerhalb der Union oder die Verwendung von hergestellten Stoffen oder von Erzeugnissen oder Einrichtungen, die für den Eigengebrauch hergestellt wurden“ gemeint ist. In der Stellungnahme des Bundesrates heißt es, dass sich diese Definition von der in Paragraf 3, Nummer 9 des Chemikaliengesetzes verwendeten Definition unterscheide. Dort bedeutet „Inverkehrbringen“ die „Abgabe an Dritte oder die Bereitstellung für Dritte; das Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes“, „soweit es sich nicht lediglich um einen Transitverkehr nach Nummer 8 zweiter Halbsatz handelt“. Mit der Neufassung der Verordnung wird auch eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen, um Unternehmenszertifikate bei Verstößen wieder entziehen zu können. Ursprüngliche Verordnung Mit der bereits im Februar 2024 in Kraft getretenen F-Gas-Verordnung will die Europäische Union Emissionen von fluorierten Treibhausgasen, sogenannten F-Gasen, schrittweise senken und bis 2050 ganz auf null reduzieren. Diese klimaschädlichen Gase werden etwa in Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen aber auch Löschmitteln eingesetzt. Die von der Bundesregierung vorgelegte Verordnung (21/2866) soll die Chemikalien-Klimaschutzverordnung an die europäische F-Gas-Verordnung anpassen und dabei den „Umfang von Zertifizierungspflichten auf zusätzliche Einrichtungen, weitere F-Gase sowie relevante Alternativen“ ausdehnen. Gleichzeitig sollen sich Mindestanforderungen für die Zertifizierung natürlicher und juristischer Personen ändern. So ist unter anderem geplant, dass spätestens alle sieben Jahren zertifizierte Fachkräfte Auffrischungskurse besuchen und Betreiber von „Einrichtungen mit F-Gasen“ Dichtheitskontrollen vornehmen. (sas/hau/26.03.2026)

Antrag fordert Bekämpfung des Sozialleistungsbetrugs

Der Bundestag hat am Donnerstag, 26. März 2026, erstmals einen Antrag der AfD-Fraktion mit dem Titel „Sozialleistungsbetrug effektiv bekämpfen – Kommunen entlasten – Ordnung und Sicherheit stärken“ (21/4942), beraten. Der Antrag wurde mi Anshcluss der Aussprache den Ausschüssen zur weiteren Beratung überwiesen. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales übernimmt die Federführung. Antrag der AfD Dem Antrag zufolge soll die Bundesregierung die gesetzlichen Grundlagen so erweitern, dass die Finanzkontrolle Schwarzarbeit in sogenannten „Problemimmobilien“ regelmäßig gemeinsam mit kommunalen Behörden Kontrollen durchführen kann, „hierfür eigenständige Prüfanlässe erhält und ihre Ermittlungen gezielt auf den Verbund von illegaler Beschäftigung und organisiertem Sozialleistungsmissbrauch ausrichten kann“. Auch fordert die Fraktion die Bundesregierung auf, den angekündigten Straftatbestand des „Organisierten Sozialleistungsbetrugs“ so auszugestalten, dass insbesondere „Vermieter, Vermittler und Arbeitgeber, die systematisch in Verbindung mit illegaler Beschäftigung und Scheinarbeitsverhältnissen Leistungen erschleichen oder dies ermöglichen, erfasst werden“. Auch sollen nach dem Willen der Fraktion Vermögensabschöpfung sowie Einziehung von Vermögenswerten ermöglicht werden, wenn ein nachweisbarer Bezug zu organisiertem Leistungsbetrug besteht. Digitales Datenaustauschsystem verlangt Ferner soll die Bundesregierung dem Antrag zufolge einen Gesetzentwurf vorlegen, der ein „bundesweit einheitliches, zweckgebundenes digitales Datenaustauschsystem zwischen Meldebehörden, Ausländerbehörden, Jobcentern, Sozialämtern, Familienkassen, der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) sowie den Sozialversicherungsträgern schafft“. Er soll laut Vorlage automatisierte Datenabgleiche bei festgestellten Auffälligkeiten oder konkretem Verdacht auf Missbrauch ermöglichen und klare Prüfungsanlässe definieren, insbesondere Sammeladressen, Überbelegungshinweise, Scheinarbeitsverhältnisse und unstimmige Meldestrukturen. Daneben schlägt die Fraktion vor, ein Bundesprogramm „Problemimmobilien“ auf den Weg zu bringen, das den Ankauf, die Entmietung oder den Abriss verwahrloster Immobilien fördert, kommunale Task Forces rechtlich und personell stärkt sowie Maßnahmen gegen bekannte Betreiber illegaler Wohn- und Ausbeutungsstrukturen erleichtert. Zugleich plädiert die Fraktion in dem Antrag unter anderem dafür, die Einführung eines kommunalen Vorkaufsrechts bei „Problemimmobilien“ zu erleichtern. (hau/26.03.2026)

Digitalisierung von Führer­scheinen und zur Parkraum­kontrolle eingeführt

Der Bundestag hat am Donnerstag, 26. März 2026, das Straßenverkehrsgesetz novelliert. Der dazu von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf (21/3505) wurde in einer vom Verkehrsausschuss geänderten Fassung mit den Stimmen der CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen gegen die Stimmen der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke angenommen. Damit sollen Rechtsgrundlagen im Straßenverkehrsrecht für die Digitalisierung der Führerscheine und Fahrzeugpapiere, für eine digitale Parkraumkontrolle sowie für einen digitalen Datenaustausch in der Verwaltung geschaffen werden. Mit der Abstimmung wurde eine Entschließung bei Enthaltung der AfD angenommen, um die Grundlagen für weitere Änderungen im Bereich des Straßenverkehrsrechts zu schaffen. Der Abstimmung im Plenum lagen eine Beschlussempfehlung des Verkehrsausschusses (21/4979) und ein Bericht gemäß § 96 der Geschäftsordnung des Haushaltsausschusses (21/4982) zugrunde. Ein von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zu dem Regierungsentwurf vorgelegter Änderungsantrag (21/4986) und ein von der Fraktion Die Linke vorgelegter Entschließungsantrag (21/4987) wurden hingegen abgelehnt. Gesetzentwurf der Bundesregierung Der Gesetzentwurf dient laut Bundesregierung auch dem Bürokratieabbau durch die Vereinfachung von Abläufen und Regeln sowie durch zeitgemäße digitale Leistungen und durch den Zugang zu Daten in der Verwaltung. Nicht zuletzt trage das Gesetz Beiträge zum Innovationsstandort für autonomes Fahren sowie zur Erhöhung der Verkehrssicherheit bei, heißt es in der Vorlage. Geplant ist, die bisherige partielle Rechtsgrundlage im Straßenverkehrsgesetz für eine temporäre digitale Zulassungsbescheinigung zu einer allgemeinen Regelung auszubauen. Ferner sollen die Rechtsgrundlagen zur Einführung des digitalen Führerscheins „als ergänzendes elektronisches Dokument zum Kartenführerschein“ geschaffen werden. Der Verkehrsausschuss hat am 25. März 2026 auf Antrag der Koalitionsfraktionen Änderungen am Regierungsentwurf vorgenommen. Damit wird der Personenkreis für Bewohnerparkausweise im Gesetzestext näher definiert. So sollen Parkausweise nicht nur den Anwohnern und gebietsansässigen Betrieben oder Institutionen ausgestellt werden können, sondern auch Personengruppen mit einem besonderen gebietsübergreifendem Parkraumbedarf, wie beispielsweise Handwerker oder ambulante Pflegedienste. Effektivere Parkraumkontrollen Nach den Vorstellungen der Bundesregierung soll die Effektivität von Parkraumkontrollen durch den Einsatz digitaler Mittel gesteigert werden. „Es wird eine fokussierte Rechtsgrundlage für die digitale Parkraumkontrolle geschaffen, um den Kommunen hier vertretbaren Handlungsspielraum zu geben“, heißt es im Entwurf. Weiterhin soll eine formell-gesetzliche Grundlage im Sinne der Datenschutzgrundverordnung geschaffen werden, damit das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) Auskünfte aus den von ihm geführten Datenbanken anhand der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) erteilen kann. Um den sogenannten Punktehandel zu verhindern, also die Täuschung von Behörden über Beteiligte an mit Punkten bewehrten Verkehrsverstößen, soll ein Bußgeldtatbestand geschaffen werden, der bereits das gewerbsmäßige Angebot einer solchen Täuschung der Behörden sanktioniert. Damit will die Regierung verhindern, dass von Ermittlungen wegen solcher Verkehrsverstöße abgelenkt wird. (aw/26.03.2026)