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Holschuld

Die Holschuld ist eine spezielle Form der Leistungspflicht, die sich aus dem Kaufrecht oder dem Werkvertragsrecht ergeben kann. Sie besagt, dass der Gläubiger (Käufer oder Auftraggeber) verpflichtet ist, die Sache (beim Kauf) oder das Werk (beim Werkvertrag) in Empfang zu nehmen und abzunehmen.

Die Holschuld ist eine wesentliche Pflicht des Gläubigers im Kauf- oder Werkvertragsverhältnis. Sie begründet die Verpflichtung des Gläubigers, die Sache oder das Werk zum vereinbarten Zeitpunkt und Ort in Empfang zu nehmen und abzunehmen. Die Holschuld ist damit eine zentrale Voraussetzung dafür, dass der Schuldner (Verkäufer oder Auftragnehmer) die Sache oder das Werk übergeben und damit aus der Verantwortung entlassen wird.

Die Holschuld ist im Kaufrecht in den §§ 446 ff. BGB und im Werkvertragsrecht in den §§ 633 ff. BGB geregelt. Sie setzt voraus, dass die Sache oder das Werk in einem vertragsgemäßen Zustand ist und den Anforderungen entspricht, die sich aus dem Vertrag ergeben. Wenn die Sache oder das Werk nicht vertragsgemäß ist, hat der Gläubiger das Recht, die Annahme zu verweigern und gegebenenfalls Mängelrüge zu erheben.

Die Holschuld des Gläubigers ist aber nicht uneingeschränkt. So kann der Gläubiger die Annahme verweigern, wenn ihm die Sache oder das Werk nicht in dem vereinbarten Zustand übergeben wird. In diesem Fall hat der Schuldner die Mängel zu beseitigen und die Sache oder das Werk in einem vertragsgemäßen Zustand zu übergeben.

Die Holschuld des Gläubigers kann auch dann verweigert werden, wenn der Schuldner seine Bringschuld verletzt hat. Wenn der Schuldner die Sache oder das Werk nicht zum vereinbarten Zeitpunkt und Ort übergibt, hat der Gläubiger das Recht, die Annahme zu verweigern. In diesem Fall muss der Schuldner die Pflichtverletzung nachholen und die Sache oder das Werk zu einem späteren Zeitpunkt übergeben.