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Herrenlosigkeit

Herrenlos sind Sachen, die keinen Eigentümer haben (res nullius). Die Herrenlosigkeit kann bereits ursprünglich bestanden haben1 oder nachträglich eingetreten sein, etwa infolge der Dereliktion2 oder dem Erlöschen des Eigentums3.

1. Differenzierung

Abzugrenzen von der Herrenlosigkeit ist die verlorene oder besitzlose Sache, an der weiterhin Eigentum besteht; sie kann nicht unmittelbares Aneignungsobjekt wie die herrenlose Sache sein, sondern allenfalls ein Fundgegenstand (§ 965 BGB) oder Schatz (§ 984 BGB).

2. Herrenlos

Natürlich herrenlos sind Sachen, deren natürliche Eigenschaft eine eigentumsmäßige Beherrschung ausschließen: Luft, fallender Regen oder Schnee.4

Bodenschätze, also nach § 3 I BBergG untertägig aufgesuchte und gewonnene Mineralien, sind grundsätzlich herrenlos – unterliegen jedoch nach § 6 BBergG nicht ohne weiteres der Aneignung; hier können besondere Aneignungsrechte5 bestehen.6

Ob auch wild wachsende Pflanzen – beispielsweise in Anlehnung an den Rechtsgedanken aus § 960 I BGB – als herrenlos anzusehen sind, ist strittig.7

Leichen und ihre Bestandteile werden überwiegend als herrenlose, aber nicht aneignungsfähige Sachen betrachtet, es sei denn, sie können mit einer bestimmten Persönlichkeit nicht mehr in Beziehung gebracht werden.8

3. Nicht herrenlos

Nicht herrenlos sind etwa Schätze im Sinne des § 984 BGB, da der Eigentümer bloß nicht ermittelt werden kann. Ferner ist die Herrenlosigkeit nach § 960 I 2 BGB nicht bei wilden Tieren in Tiergärten und Fischen in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern gegeben.

Für das Eigentum an Wasser trifft Art. 89 I GG hinsichtlich der Bundeswasserstraßen eine wichtige Zuweisung zugunsten des Bundes, die nicht nur das jeweilige Flussbett, sondern auch die sich darin jeweils bewegende Wassersäule betrifft. Im Übrigen haben die Länder an den größeren Gewässern (Gewässer erster Ordnung) durch Landeswassergesetze Privateigentum begründet.9

Auf Privatgrundstücken wachsende Pflanzen werden nach § 946 S. 1 BGB zum Gegenstand des Eigentums am Grundstück. Bodenschätze auf einem Privatgrundstück sind ebenfalls als Gegenstand des Grundeigentums (§ 34 BBergG) nicht herrenlos, sie unterliegen dem Aneignungsrecht des Eigentümers.

4. Geltendmachung von Rechten während der Herrenlosigkeit

Der Aneignungsberechtigte ist weder Eigentümer noch Rechtsnachfolger des früheren Eigentümers. Vor dem Eigentumserwerb durch Anneignung können gegen ihn keine Rechte und Ansprüche geltend gemacht oder durchgesetzt werden.

  • 1. So gelten beispielsweise gemäß § 960 I 1 BGB wilde Tiere in Freiheit als herrenlos.
  • 2. Beispielsweise die Sach- (§ 959 BGB), Grundstücks- (§ 928 BGB) oder Schiffsdereliktion (§ 7 SchiffRG).
  • 3. Vgl. §§ 960 II, III, 961 BGB.
  • 4. Vgl. BGB-Komm/Pikart, § 958, Rn 4.
  • 5. Aus der Bewilligung nach § 8 BBergG, dem Bergwerkseigentum (§ 9 BBergG) und dem Grundeigentum (§ 34 BBergG) ergibt sich ein Aneignungsrecht hinsichtlich der Bodenschätze (Mineralien außer Wasser; vgl. § 41 BBergG).
  • 6. Hierzu MüKo-BGB/Oechsler, § 958, Rn. 3 a.E.
  • 7. Bejahend: MüKo-BGB/Oechsler, § 958, Rn. 5; Verneinend: BGB-Komm/Pikart, § 958, Rn 6; Staudinger/Gursky, § 958, Rn. 2.
  • 8. Staudinger/Gursky, § 958, Rn. 4 mit weiteren Verweisen und Gegenmeinungen.
  • 9. Hierzu MüKo-BGB/Oechsler, § 958, Rn. 4.
Literaturverzeichnis
Zitierte Literatur: 
  • Augustin/Kregel/Pikart: Das Bürgerliche Gesetzbuch mit besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes / §§ 854-1011: Kommentar: Bd 3/Tl 1, 1979, Walter de Gruyter
    BGB-Komm/Bearbeiter, §, Rn.
  • Säcker/Rixecker: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Aufl., 2009, Verlag C.H. Beck
    MüKo-BGB/Bearbeiter: §, Rn.
  • Staudinger, Julius (Bgr.): Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2011, Sellier/de Gruyter
    Staudinger/Bearbeiter: §, Rn.
Weitere Literatur: 
  • Bamberger/Roth (Hrsgg.): Beck'scher Online-Kommentar BGB, 25 Ed., 01.08.2012, Verlag C.H. Beck, Kindl, § 958, Rn. 3
  • Muhs, Joachim: Der gute Glaube an die Herrenlosigkeit beweglicher Sachen, 1929, Gebrüder Hoffmann